Abtei lung IV
D-1812/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu.
A._______, geboren (...), Äthiopien,
wohnhaft (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
14. Februar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1812/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz im Dorf Z._______, eigenen Angaben zufolge ihr
Heimatland zusammen mit ihrem Bruder B._______ im Dezember
2000 verliess und sich nach Y._______ (Kenia) begab, wo die
Geschwister bis zum 13. Februar 2007 im Quartier (...) lebten,
dass sie am 14. Februar 2007 in Beleitung eines Schleppers sowie
einer Freundin namens C._______, mit welcher sie die letzten zwei
Jahre in Y._______ zusammengewohnt hatte, aus Kenia auf dem
Luftweg ausreiste und über X._______ nach W._______ gelangte, von
wo aus sie am 20. Februar 2007 illegal in die Schweiz einreiste und
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum V._______ vom 28. Februar 2007 sowie der kantonalen Anhö-
rung vom 1. Mai 2007 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, sich in Kenia illegal aufgehalten zu haben, wes-
halb sie sich nicht frei auf den Strassen habe bewegen können, was
sie nicht mehr länger ertragen habe,
dass im Heimatland ihr Bruder sich für die Oromo-Bewegung einge-
setzt habe, weshalb zwei unbekannte Personen zirka vier bis zwei Mo-
nate vor ihrer Ausreise aus Äthiopien ihn zu Hause gesucht hätten,
dass der Bruder seinerzeit nicht im Haus anwesend gewesen sei, wes-
halb die Männer sie geschlagen hätten und weggegangen seien,
dass sie während ihres Aufenthaltes in Y._______ von ihrem Bruder
erfahren habe, dass jemand Informationen über sie einhole,
dass vor diesem Hintergrund ihr Bruder mit Hilfe eines Schleppers ihre
Ausreise in die Schweiz organisiert habe, welche von ihrer in Amerika
lebenden Cousine D._______ bezahlt worden sei,
dass der Bruder seinerseits - mangels finanzieller Mittel - sich zwei
Tage nach ihrer Einreise in die Schweiz nach U._______ begeben
habe, wo er derzeit in (...) wohne,
Seite 2
D-1812/2008
dass ihre Eltern verstorben seien, als sie noch klein gewesen sei, wes-
halb sie im Heimatland niemanden mehr habe, zu dem sie zurückkeh-
ren könne,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 14. Februar 2008 - eröffnet am 18. Februar 2008 - ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft,
dass zunächst die Darstellungen der Beschwerdeführerin zu den an-
geblich nicht vorhandenen Ausweisen als stereotyp zu bezeichnen sei-
en und in Anbetracht des Reiseweges nicht geglaubt werden könnten,
dass die Beschwerdeführerin sodann hinsichtlich ihrer persönlichen
Verhältnisse (Zeitpunkt des Todes der Eltern, Wohnpartner vor der
Ausreise aus dem Heimatland) sich in diverse Widersprüche verstrickt
habe, was grundsätzliche Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit aufkommen
lasse,
dass im Weiteren ihre Begründung der fluchtrelevanten Umstände so-
wie der geltend gemachten Verfolgung in Kenia mit zahlreichen Un-
glaubhaftigkeitselementen behaftet sei, so dass auch dieser nicht ge-
glaubt werden könne,
dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angegeben
habe, sowohl Äthiopien als auch ihren Aufenthaltsort in Kenia wegen
Problemen ihres Bruders, der für die Oromo-Bewegung aktiv gewesen
sein soll, verlassen zu haben,
dass sie jedoch weder zum Engagement des Bruders noch zu den
möglichen Hintergründen der Suche nach ihm substanzielle Aussagen
habe machen können,
dass sie - obwohl etwa im Oktober 2000 in Z._______ wegen ihres
Bruders von unbekannten Personen zusammengeschlagen - nichts zu
ihrem Schutz unternommen habe und erst Monate später ausgereist
sei,
Seite 3
D-1812/2008
dass die Beschwerdeführerin den Reiseweg von Z._______ nach
Y._______ anlässlich der Anhörungen unterschiedlich geschildert
habe,
dass aus den Akten keinerlei Hinweise auf eine bedeutende Stellung
des Bruders oder der Beschwerdeführerin innerhalb der Oromo-Bewe-
gung hervorgingen und in demselben Sinn auch nichts erkennbar sei,
wonach die Geschwister sich wegen eines allfälligen beruflichen oder
politischen Engagements besonders exponiert hätten,
dass indessen allein wegen der Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe
der Oromos, welche in Äthiopien vierzig Prozent der Bevölkerung aus-
machen würden, niemand einer Verfolgung ausgesetzt sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. März 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, das Gericht solle ihr Asylgesuch noch einmal
überprüfen und für den Fall der Nichtgewährung von Asyl sie in der
Schweiz vorläufig aufnehmen,
dass keine Verfahrenskosten von ihr zu verlangen seien,
dass der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 20. März
2008 mitgeteilt wurde, sie könne den Ausgang des Beschwerdeverfah-
rens in der Schweiz abwarten,
dass die Beschwerdeführerin ferner unter Abweisung der Gesuche um
unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses aufgefordert wurde, innert Frist den verlangten Kos-
tenvorschuss zu leisten,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 4. April 2008 fristgerecht
zu Gunsten der Gerichtskasse einbezahlt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
Seite 4
D-1812/2008
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
Seite 5
D-1812/2008
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass für Ausführungen der Beschwerdeführerin auf die Beschwerde-
schrift zu verweisen ist,
dass eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz das Asylge-
such der Beschwerdeführerin mit zutreffender Begründung abgewie-
sen hat und diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen
gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vollumfänglich auf die zutreffenden
Erwägungen des BFM in dessen Verfügung vom 14. Februar 2008 so-
wie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 20. März
2008 des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden kann, zumal
in der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse vorgebracht wer-
den, welche an der fehlenden Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin etwas zu ändern vermöchten, und sich aus den Akten auch
keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung ergeben,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe sich über die bereits be-
stehenden Widersprüche hinaus in weitere Ungereimtheiten verstrickt,
welche die vorinstanzlichen Erwägungen bestätigen lassen,
dass sie beispielsweise neu geltend macht, nunmehr überhaupt nicht
mehr zu wissen, welcher Elternteil zuerst gestorben sei, was im Wider-
spruch zu ihren bisherigen konkreten zeitlichen Angaben steht,
dass sie ferner vorbringt, ihr Bruder werde in Äthiopien von der Polizei
gesucht, sich die angebliche polizeiliche Suche nach B._______
indessen lediglich auf eine unsubstanziierte Behauptung der
Beschwerdeführerin stützt und ohne Beweis in den Raum gestellt wird,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur vom Bruder abgelei-
teten Gefährdung mangels Substanz somit nicht geglaubt werden kön-
nen,
dass die Beschwerdeführerin ferner keine persönliche Schwierigkeiten
mit den heimatlichen Behörden geltend macht,
dass zusammenfassend demnach festzustellen ist, dass die Be-
schwerdeführerin keine Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzu-
weisen oder glaubhaft darzulegen vermochte und sie deshalb die
Seite 6
D-1812/2008
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb das Bundesamt das
Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
Seite 7
D-1812/2008
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die junge, aktenkundig gesunde Beschwerdeführerin eine acht-
jährige Schulbildung in ihrem Heimatland genossen hat und bereits
über erste Arbeitserfahrung verfügt, womit es ihr zuzumuten ist, für ih-
ren Lebensunterhalt selbständig aufzukommen,
dass hinsichtlich der familiären und sozialen Verhältnisse im Heimat-
land die Beschwerdeführerin zwar geltend macht, sämtliche Familien-
mitglieder seien aus Äthiopien ausgereist, weshalb sie im Heimatland
niemanden mehr habe, den Ausführungen der Beschwerdeführerin in-
dessen nicht geglaubt werden kann, zumal sich ihre diebezüglichen
Angaben - beispielsweise zur Frage des angeblichen Todeszeitpunkts
der Eltern - als widersprüchlich erwiesen haben, mithin angesichts der
zweifelhaften Auskünfte der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen
werden kann, sie verfüge in ihrem Heimatland weiterhin über ein fami-
liäres Beziehungsnetz,
dass die Beschwerdeführerin ferner gemäss eigenen Angaben die ers-
ten 16 Jahre ihres Lebens in Äthiopien verbracht hat, mithin über ein
entsprechendes soziales Beziehungsnetz an Schulfreundinnen und
Bekannten verfügen dürfte und der Beschwerdeführerin demnach auch
zugemutet werden kann, ihre Kontakte zumindest teilweise wieder zu
aktivieren,
dass die Beschwerdeführerin, wie aus den Akten hervorgeht, finanziell
von ihren im Ausland lebenden Verwandten unterstützt wird, auf deren
wirtschaftliche Hilfe sie auch im Falle ihrer Rückkehr wohl wird zurück-
greifen können,
dass der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
Seite 8
D-1812/2008
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 4. April 2008 einbezahlten Kostenvorschuss in
derselben Höhe zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
D-1812/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem am 4. April 2008 einbezahlten
Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Katarina Umegbolu
Seite 10