Abtei lung IV
D-1812/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
A.__________, geboren (...),
Russland,
(...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1812/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am
27. November 2009 in die Schweiz einreiste und am 4. Dezember
2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B.___________ ein
Asylgesuch einreichte,
dass sie anschliessend ins Transitzentrum C.___________ transferiert
wurde, wo das BFM am 15. Dezember 2009 die Personalien der Be-
schwerdeführerin erhob und sie summarisch zum Reiseweg sowie zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass das BFM sie am 29. Januar 2010 einlässlich zu ihren Asylgrün-
den anhörte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Stellung ihres Asylge-
suches ihren russischen Reisepass zu den Akten reichte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sie sei kurdische Jezidin und stamme
ursprünglich aus Georgien (D.___________),
dass sie seit 1993 fortwährend in E.___________ gelebt habe,
dass sie in E.___________ auf dem F._____________ Markt einen
Verkaufsstand für Damenbekleidung und Accessoires gehabt habe,
dass sie zuletzt in G.___________ (Nordossetien) behördlich
registriert gewesen sei, dort jedoch nie gelebt habe,
dass Jeziden generell unterdrückt würden,
dass sie eine Tochter (geboren 1989) habe, die sie alleine grossge-
zogen habe,
dass sie die Tochter in E.___________ erst mit neun Jahren habe
einschulen dürfen,
dass sie sich wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit seit 2007 zu-
nehmend von Polizei und Privaten (Skinheads) bedroht gefühlt habe,
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dass sie nach einem bestimmten Vorfall mit der Polizei am 20. oder
21. November 2007 E.___________ verlassen und sich während der
folgenden Wochen in H.___________ versteckt habe,
dass sie ihre Tochter nach der 9. Klasse – nachdem sie Probleme
wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit gehabt hätten – aus der Schule
genommen und mit nach H.___________ genommen habe,
dass sie am 25. Dezember 2007 aus Russland ausgereist sei,
dass sie ihre Tochter bei einer guten Freundin in I.__________ zurück-
gelassen habe, weil diese noch keine Reisepapiere gehabt habe,
dass sie mit einem Visum nach Griechenland und von dort aus direkt
weiter nach Deutschland geflogen sei,
dass sie nach zwei Tagen Aufenthalt in Deutschland nach Frankreich
gegangen sei, wo sie sich illegal aufgehalten habe,
dass sie etwa zehn Monate in J.___________ gewesen sei, danach
vier Monate in K.___________., drei Monate in L.____________ und
schliesslich vier bis sechs Monate in M.__________,
dass ihre Tochter nach Frankreich hätte nachkommen sollen,
dass die Leute in Russland, denen sie Geld für die Ausreise ihrer
Tochter gegeben habe, jedoch damit verschwunden seien,
dass sie ihre Tochter bis heute nicht habe zu sich holen können, wes-
halb sie mehrere Nervenzusammenbrüche erlitten habe,
dass sie schliesslich am 27. November 2009 illegal in die Schweiz
eingereist sei und am 4. Dezember 2009 um Asyl nachgesucht habe,
dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu ver-
weisen ist,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 15. Februar 2010 – eröffnet am 19. Februar 2010 – ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vor-
bringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG nicht stand,
dass die Beschwerdeführerin demzufolge die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zudem als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. März 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung vom
15. Februar 2010 sei im Wegweisungspunkt (Ziffern 3, 4 und 5) aufzu-
heben, indem festzustellen sei, ihre Wegweisung in die Heimat er-
weise sich derzeit für sie als unzumutbar; sie sei vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen,
dass sie zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es
sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Er-
hebung eines gerichtlichen Kostenvorschusses zu verzichten,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Ver-
fügung vom 26. März 2010 das der Beschwerdeführerin zustehende
Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens
bestätigte,
dass er aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abwies und die Be-
schwerdeführerin aufforderte, zur Deckung der mutmasslichen Ver-
fahrenskosten bis am 10. April 2010 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- einzuzahlen,
dass der erhobene Kostenvorschuss am 7. April 2010 fristgerecht ge-
leistet wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass sich die Beschwerde vorliegend – wie bereits in der Zwischen-
verfügung vom 26. März 2010 festgehalten – gemäss den Anträgen
nur gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung
richtet,
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dass die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Februar 2010 somit,
soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft,
in Rechtskraft erwachsen ist (Dispositivziffern 1 und 2 der angefoch-
tenen Verfügung),
dass auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) grundsätzlich
nicht mehr zu überprüfen ist, weil die Beschwerdeführerin nicht im
Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist oder über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen Bewilligung verfügt (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21),
dass daher im Folgenden lediglich zu untersuchen ist, ob die Vor-
instanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet
hat oder ob allenfalls an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme
anzuordnen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend
macht, der rechtserhebliche Sachverhalt sei in Bezug auf das zentrale
Auslöseereignis möglicherweise nicht richtig erstellt worden,
dass es nämlich gut möglich sei, dass sie nicht alles erzählt habe,
dass die russische Polizei durch unzimperliches Vorgehen gegenüber
allen Bürgern bekannt sei,
dass sie als Beleg für dieses Vorbringen einige Links zu den im
Internet aufgeschalteten Videos angab,
dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten ist, dass sich die
massgeblichen Sachverhaltsumstände in entscheidrelevanter Hinsicht
durchaus als hinreichend erstellt erweisen, weshalb sich diese Rüge
als unbegründet erweist,
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dass die Beschwerdeführerin das Rechtsbegehren, die vorläufige
Aufnahme sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an-
zuordnen, nicht weiter begründet,
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die in Russland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Rückführung nach Russland nicht generell unzumutbar ist, da
dort aktuell keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
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dass sich aus den Akten und den Angaben der Beschwerdeführerin
keine hinreichend konkreten Anhaltpunkte ergeben, die darauf
schliessen liessen, sie gerate im Falle eines Wegweisungsvollzugs aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass die ursprünglich aus Georgien stammende Beschwerdeführerin
mittlerweile (seit 2003; vgl. A11/14, S. 9) russische Staatsangehörige
ist und bereits seit 1993 in E.___________ lebt,
dass sich die Beschwerdeführerin demnach jahrelang unbehelligt – bis
auf den Vorfall im Jahre 2007, auf den im Folgenden noch eingegan-
gen wird – in E.___________ aufhalten und dort eine
Lebensgrundlage aufbauen konnte,
dass die Beschwerdeführerin in D.___________ die Schule besuchte
und diese nach acht Jahren ordentlich abschloss,
dass sie in E.___________ auf dem F._____________ Markt einen
Verkaufsstand für Damenbekleidung und Accessoires gehabt hat (vgl.
A1/16, S. 3),
dass sie gemäss eigenen Angaben in der Rechtsmitteleingabe sehr
gut verdiente und sich einen recht teuren Aufenthalt in E.___________
leisten konnte (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziffer 7),
dass davon auszugehen ist, sie könne aufgrund ihrer langjährigen
Berufserfahrung bei einer Rückkehr nach Russland wieder als Ver-
käuferin arbeiten,
dass zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführerin in Russland leben,
unter anderem ihre Eltern, ihrer volljährige Tochter und drei Brüder
(vgl. A1/16, S. 4 f.),
dass die Beschwerdeführerin damit in Russland über ein grosses
familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt, auf das sie bei einer
Rückkehr zurückgreifen und deren Unterstützung sie erwarten kann,
dass den Akten auch sonst keine Hinweise darauf zu entnehmen sind,
die Beschwerdeführerin gerate im Fall einer Rückkehr in ihren Heimat-
staat in eine existenzbedrohende Situation, es ihr vielmehr möglich
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sein sollte, sich in E.___________ erneut niederzulassen und die dort
früher ausgeübte Berufstätigkeit wieder aufzunehmen,
dass die Beschwerdeführerin erklärte, sie sei im November 2007 zu
Unrecht auf den Polizeiposten mitgenommen und dort geschlagen
worden sei,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe anführte,
solche Vorgehen lege die russische Polizei allen Bürgern gegenüber
an den Tag (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziffer 13),
dass bereits das BFM in seiner Verfügung vom 15. Februar 2010 zu
Recht davon ausging, dass es sich bei den mutmasslichen Übergriffen
durch die zwei Polizeibeamte nicht um eine staatliche Verfolgung aus
politischen, ethnischen oder religiösen Gründen handelte, sondern
offensichtlich um im Dienst begangene Übergriffe einzelner Beamten,
welche diese in Missbrauch ihrer amtlichen Funktionen begangen
hatten,
dass es sich bei dem von der der Beschwerdeführerin geltend ge-
machten Vorfall demnach nicht um eine gezielte Verfolgung der Be-
schwerdeführerin handelte und dieser auch nicht klarerweise rein
durch ihrer ethnische Zugehörigkeit begründet war,
dass keine hinreichenden Hinweise darauf vorliegen, es bestehe eine
konkrete Gefahr eines erneuten ähnlichen Vorfalls,
dass die Behörden und Organisationen in Russland willens und in der
Lage sind, Schutz gegen die geltend gemachte, strafbare Handlung zu
gewähren und diese nötigenfalls zu sanktionieren,
dass allfälligen lokalen Unterschieden in der behördlichen, namentlich
in der polizeilichen Schutzgewährung mit der Ergreifung entsprechen-
der Rechtsvorkehren begegnet oder durch eine innerstaatliche Wohn-
sitzverlegung ausgewichen werden könnte,
dass der geltend gemachte Vorfall somit – soweit er überhaupt glaub-
haft gemacht werden konnte – keine konkrete Gefährdung der Be-
schwerdeführerin zu begründen vermag,
dass auch die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der kurdischen Jeziden
nicht generell gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
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spricht, zumal das Jezidentum in Russland Ende Juli 2009 offiziell als
Religionsgemeinschaft anerkannt wurde,
dass somit weder die allgemeine Lage in Russland noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 7. April 2010 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand:
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