Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1812/2011
Urteil vom 6. April 2011
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien A._______, geboren B._______,
Staat unbekannt,
vertreten durch Annelise Gerber, C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 16. März 2011 /
N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen
Herkunftsstaat Syrien im August 2010 verliess und über D._______ und
Italien, wo er daktyloskopisch erfasst wurde, am 24. August 2010 auf dem
Landweg illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 25. August 2010 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl
nachsuchte,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 20. August 2010 in
F._______, Italien, und am 28. August 2008 in G._______, Zypern, von
den jeweiligen Behörden daktyloskopisch erfasst worden war,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ
E._______ vom 2. September 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, er sei ein staatenloser Kurde aus
Syrien (Ajnabi) und habe eine Beziehung zu einem Mädchen gehabt,
womit die beiden Familien nicht einverstanden gewesen seien, da er
bereits seiner Cousine versprochen gewesen sei,
dass diese Freundin ein Kind von ihm bekommen habe, woraufhin seine
Familie und diejenige seiner Freundin ihn hätten töten wollen,
dass ein Verwandter ihm Waffen untergeschoben habe, um ihn dann bei
den Behörden wegen Waffenhandels zu melden, was in Syrien zu einer
dreijährigen Haftstrafe führe,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich dieser Kurzbefragung das
rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach gestützt auf
seine eigenen Aussagen und den Eurodac-Treffer vom 20. August 2010
in F._______ mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein
Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer angab, er wolle nicht nach Italien
zurückgehen, da er dort kein Asyl beantragt habe,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich einer zweiten Befragung im EVZ
E._______ vom selben Tag das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt
wurde, wonach er seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht in grober
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Weise verletzt habe, indem er falsche Angaben zu Auslandaufenthalten,
Reiseweg und Asylgesuchen im Ausland gemacht habe,
dass ihm dabei insbesondere das rechtliche Gehör zum Umstand
gewährt wurde, wonach gestützt auf den Eurodac-Treffer vom 28. August
2008 in G._______ mutmasslich Zypern für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf
sein Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer angab, er sei im Juli 2008 in Zypern
eingereist und habe dort ein Asylgesuch gestellt,
dass er dort sehr schlecht behandelt und festgenommen worden und
während sieben Monaten im Gefängnis gewesen sei,
dass er infolge des negativen Asylentscheids im Dezember 2008 nach
Syrien zurückgekehrt sei,
dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 21. September
2010 für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton
H._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM am 20. Januar 2011 Italien um Übernahme des
Beschwerdeführers ersuchte,
dass Italien am 16. Februar 2011 diesem Gesuch zustimmte,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. März 2011 – eröffnet am 22. März
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist anordnete,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
den Beschwerdeführer verfügte,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer
habe sich in Italien aufgehalten, was aus seinen Aussagen anlässlich der
Befragung vom 2. September 2010 hervorgehe, zudem lägen zwei
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Eurodac-Treffer vom 20. August 2010 in F._______, Italien, und vom 28.
August 2008 in G._______, Zypern, vor,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17.
Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Aufnahme des
Beschwerdeführers am 16. Februar 2011 zugestimmt hätten,
dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden sei,
dessen Einwand, er habe dort kein Asylgesuch eingereicht, jedoch
praxisgemäss keinen Grund darstelle, einen Vollzug nach Italien zu
verhindern,
dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vorab
per Fax vom 29. März 2011 an das Bundesverwaltungsgericht gegen
diesen Entscheid Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des
BFM sei aufzuheben, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und das
Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen,
dass sowohl die Unzulässigkeit als auch die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Italien sowie nach Syrien festzustellen und
infolgedessen eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass gegebenenfalls die Sache an das BFM zur Neubeurteilung
zurückzuweisen sei,
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dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
ersuchte,
dass er in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen seine an den
Befragungen vom 2. September 2010 geltend gemachten Vorbringen
wiederholte und zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien vorbrachte,
ein Cousin seiner Ex-Freundin sei mittlerweile in Mailand und suche ihn
aus Gründen der Familienrache,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. März 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer das Original seiner Rechtsmitteleingabe am
4. April 2011 (Poststempel) einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs.
2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
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zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen
respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden
Vollzugshindernissen auch nicht Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens sein kann,
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin
beantragt wird, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien festzustellen und
es sei deswegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass das BFM keinen Wegweisungsvollzug nach Syrien anordnete,
weshalb die Anträge, es sie die Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien festzustellen und
es sei deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eine unzulässige
Erweiterung des Streitgegenstandes darstellen, da es vorliegend lediglich
darum geht zu beurteilen, welcher Staat für die Prüfung des
Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig ist, und somit auf die
erwähnten Anträge nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt –
offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
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überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 mit Hinweis auf
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien feststeht
und er diesen auch nicht bestreitet,
dass die italienischen Behörden dem Ersuchen des BFM vom 7. Februar
2011 um Übernahme des Beschwerdeführers am 16. Februar 2011
zustimmten,
dass somit Italien für die Prüfung seines am 25. August 2010 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie die
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
[Dublin-II-Verordnung], und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass der anlässlich der Befragung im EVZ vorgebrachte Einwand, er
habe in Italien kein Asylgesuch gestellt, - wie vom BFM zu Recht
festgestellt wurde – kein Hindernis für den Wegweisungsvollzug darstellt,
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf eine allfällige Zuständigkeit
Italiens in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht,
der Cousin seiner Ex-Freundin sei in Mailand und verfolge ihn aus
Gründen der Familienrache,
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dass diese Behauptung indessen weder konkretisiert noch belegt wird
und daher unglaubhaft erscheint,
dass es dem Beschwerdeführer überdies zumutbar und möglich ist, die
zuständigen italienischen Behörden um Schutz vor allfälligen
Nachstellungen von Drittpersonen zu ersuchen,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Wegweisungsvollzug
nach Syrien sei unzulässig und unzumutbar, unbeachtlich ist, da – wie
bereits erwähnt – Beschwerdegegenstand die Verfügung des BFM vom
16. März 2011 bildet und diese sich einzig mit einer Wegweisung nach
Italien befasst,
dass ein mit diesem Vorbringen verbundener allfälliger Einwand des
Beschwerdeführers, Italien würde ihn ohne angemessene Prüfung eines
Asylgesuchs nach Syrien ausschaffen, offensichtlich nicht gegen eine
Rückführung nach Italien spricht,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und
vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich
nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist,
Italien werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten
völkerrechtlichen Abkommen nach Syrien zurückschaffen,
dass aus diesen Gründen der Eingang der in der originalen
Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten Dokumente aus Syrien nicht
abzuwarten ist,
dass der Beschwerdeführer keine weiteren Vorbehalte gegen eine
Rückschaffung nach Italien machte,
dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden keine
Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten
Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-Verordnung Gebrauch zu machen,
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dass auch kein Anlass besteht, die Sache zur Neubeurteilung an das
BFM zurückzuweisen, und der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510,
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass es sich – wie erwähnt – beim Dublin-Verfahrens um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt und eine Prüfung von Vollzugshindernissen –
soweit notwendig – bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden
muss (vgl. vorgehende Erwägungen), weshalb in diesem Sinne die
Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-chen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-messen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: