B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1812/2012/was
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. März 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin hatte am 14. Juli 2009 in der Schweiz ein
erstes Mal um Asyl ersucht. Dabei hatte sie im Wesentlichen geltend ge-
macht, amharischer Ethnie und die Tochter eines Äthiopiers und einer
Eritreerin zu sein. Ihr Vater sei verstorben und ihre Mutter sei deportiert
worden, als sie selbst ca. 14 Jahre alt gewesen sei. Im gleichen Zeitpunkt
sei die Beschwerdeführerin von Polizisten vergewaltigt worden. Dabei sei
sie schwanger geworden und habe das Kind zur Adoption frei gegeben.
In den folgenden Jahren bis zur Ausreise sei sie von den äthiopischen
Behörden verdächtigt worden, für Eritrea zu spionieren und deshalb
mehrfach vorgeladen und belästigt worden. Wegen ihrer Ethnie sei sie
zudem durch eine Oromo-Gruppierung, die WENEG, unter Druck gesetzt
worden. Auch deren Mitglieder hätten sie der Spionage für Eritrea bezich-
tigt. Sie hätten sie ausserdem bei der Ausbildung und der Arbeit diskrimi-
niert. Aus den genannten Gründen sei sie schliesslich mit Unterstützung
ihrer Tante ausser Landes geflohen.
A.b Mit Verfügung vom 7. September 2009 lehnte das BFM das Asylge-
such aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe ab und ordnete die
Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Den Vollzug
der Wegweisung nach Äthiopien erachtete das BFM als zulässig, zumut-
bar und möglich. Mit Urteil vom 29. März 2011 wies das Bundesverwal-
tungsgericht den dagegen erhobenen Rekurs der Beschwerdeführerin
vollumfänglich ab.
A.c Seit dem 8. Juni 2011 war der Aufenthaltsort der Beschwerdefüh-
rerin behördlich nicht mehr bekannt.
B.
B.a Am 5. Oktober 2011 stellte die Beschwerdeführerin in der Schweiz
ein zweites Asylgesuch.
B.b In diesem Zusammenhang legte sie anlässlich der Summarbefragung
vom 20. Oktober 2011 und der Anhörung vom 21. Februar 2012 dar, im
ersten Asylverfahren nicht die Wahrheit gesagt zu haben. B._______habe
sie bereits im Jahr 2004 Richtung Dubai verlassen. Dort sei sie als Haus-
hälterin tätig gewesen. Nach dem ersten Asylverfahren habe sie die
Schweiz im Mai 2011 verlassen und in Frankreich ein Asylgesuch gestellt.
Im Verlaufe dieses Verfahrens habe man sie aufgefordert, in die Schweiz
zurückzukehren, was sie in der Folge getan habe.
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B.c Äthiopien habe die Beschwerdeführerin verlassen, weil die Behörden
ihr und ihrem Lebensgefährten die Mitgliedschaft bei der ONEG (Oromo
Netsanet Genbar; amharisch für: Oromo Liberation Front [OLF]) angela-
stet hätten. Ihr Lebensgefährte sei am 10. Mai 2005 inhaftiert worden. Sie
habe ihn auf dem Polizeiposten besuchen wollen und sei dort ebenfalls
festgehalten worden. Man habe sie misshandelt und vergewaltigt. Tags
darauf sei sie wieder freigekommen. In der Folge sei ihr eine behördliche
Vorladung zugestellt worden. Aus diesem Grund habe sie ihr Heimatland
verlassen. Bei der Arbeit als Haushälterin in Dubai sei sie durch ihre Ar-
beitgeber misshandelt und ausgebeutet worden. Zusammen mit einer
weiteren Haushaltshilfe habe sie die Familie im Jahr 2009 nach Frank-
reich in den Urlaub begleitet. Von dort aus sei ihr die Flucht gelungen. Im
Weiteren legte sie dar, eine Rückkehr nach Äthiopien wäre für sie sehr
schwierig, da ihr Vater, welcher auch im Gefängnis gewesen sei, das
Land ihretwegen Richtung Kenia verlassen habe. Die Behörden hätten
ihn zuvor aufgefordert, seine Tochter den Behörden zu übergeben.
B.d Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin eine Taufurkunde und
eine behördliche Vorladung aus dem Heimatland zu den Akten.
C.
C.a Mit Verfügung vom 8. März 2012 stellte das BFM fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylge-
such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die
Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit
der Vorbringen. Sie habe im Rahmen des zweiten Asylgesuchs ihre
Fluchtgründe ganz anders geschildert als im ersten Verfahren. Eine plau-
sible Erklärung für die Abweichungen habe sie nicht geben können. Im
Rahmen der jetzt vorgebrachten Verfolgung sei sie nicht in der Lage ge-
wesen, nähere Angaben zur ONEG und dem diesbezüglichen Engage-
ment ihres Partners zu machen. Die Schilderungen zu ihrem Verhalten
nach dessen Festnahme seien ungereimt ausgefallen. So habe sie die
Bemühungen, Näheres über sein Schicksal zu erfahren, bei der Anhörung
nicht übereinstimmend beziehungsweise realitätsfremd dargelegt. Auch
der Ablauf der angeblichen Festhaltung verbunden mit Misshandlungen
und später einer Vergewaltigung weise konstruierte Elemente und kaum
Substanz auf. Nicht nachvollzogen werden könne ferner, dass sie bei der
Präsentation der Vorladung nicht gleich mitgenommen worden sei, zumal
die Einräumung einer Frist zum Erscheinen bei tatsächlich vorhandenem
ONEG-Verdacht der Behörden wiederum realitätsfremd anmute.
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C.b Die eingereichte Vorladung rechtfertige keine andere Sichtweise. Die
per Handschrift ausgefüllten Daten entsprächen zwar den Angaben der
Beschwerdeführerin. Solche Dokumente könnten in Äthiopien indes prob-
lemlos unrechtmässig erworben werden – sei es durch Korruption, Gefäl-
ligkeit oder als Fälschung. Der Beweiswert müsse demzufolge als äus-
serst gering eingestuft werden. Zudem gebe das Dokument keine Hin-
weise darauf, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin vorgeladen
worden sei.
C.c Den Vollzug der Wegweisung in das Herkunftsland der Beschwerde-
führerin erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich.
D.
D.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 3. April 2012 beantragte die
Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft
und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe verbunden mit der vorläu-
figen Aufnahme, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder
zumindest der Unzumutbarkeit des Vollzugs verbunden mit der vorläufi-
gen Aufnahme und in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspfle-
ge (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vor-
schusspflicht.
D.b Zur Begründung brachte sie vor, im ersten Verfahren aus asyltakti-
schen Motiven andere als die wahren Verfolgungsgründe genannt zu ha-
ben. Aufgrund ihrer beschränkten Bildung sei sie im aktuellen Verfahren
naheliegenderweise nicht in der Lage gewesen, substanziiertere Angaben
zur ONEG und der Position ihres Partners in dieser Bewegung zu ma-
chen. Im Weiteren sei nicht entscheidend, ob sie nach der Festnahme ih-
res Freundes drei- oder viermal beim Polizeiposten nachgefragt habe.
Zudem seien die Ereignisse im Zeitpunkt der Befragung bereits sieben
Jahre zurückgelegen. Überdies habe der dolmetschenden Person bei der
Anhörung gemäss Anmerkung der Hilfswerkvertretung offenbar die Rou-
tine gefehlt. Die minimalen Unklarheiten im Protokoll könnten demnach
auf Übersetzungsprobleme zurückgeführt werden. Den Ablauf ihres Auf-
enthalts auf dem Posten verbunden mit Misshandlungen und einer Ver-
gewaltigung habe sie nachvollziehbar geschildert. Offensichtlich sollte sie
zum Schweigen gebracht werden, nachdem sie sich wiederholt und hart-
näckig nach ihrem Partner erkundigt habe. Die eigentliche Vergewalti-
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gung habe sie in keiner Weise realitätsfremd vorgebracht; abgesehen da-
von seien traumatisierte Personen oftmals erinnerungsschwach. Überdies
liege das Erlebte bereits bald sieben Jahre zurück. Ihr Partner sei bei der
ONEG gewesen, weshalb die Behörden auch sie hätten belangen wollen.
Da sie Mutter eines Kindes sei, habe man sie nicht sofort inhaftiert, zumal
die Behörden unter diesen Umständen nicht mit ihrer Flucht gerechnet
hätten. Die eingereichte Vorladung bestätige ihre Vorbringen. Überdies
hätte das BFM die Fluchtgründe im Rahmen einer Botschaftsabklärung
überprüfen können. Sie habe asylrelevante und frauenspezifische (Re-
flex)Verfolgung erlitten; im Falle der Rückkehr habe sie begründete
Furcht vor weiteren ernsthaften Nachteilen.
D.c Ferner legte die Beschwerdeführerin dar, sich in der Schweiz exilpoli-
tisch zu betätigen. Sie habe in C._______ an einer Veranstaltung, welche
auch von der ONEG und einer weiteren Organisation begleitet worden
sei, teilgenommen. Die äthiopische Regierung überwache sämtliche exil-
politischen Aktivitäten äusserst genau. Auch niederprofilierte Aktivitäten
würden vom Geheimdienst dokumentiert. Die Beschwerdeführerin habe
auffällig gekleidet hinter einem Oromo-Banner positioniert an der Veran-
staltung teilgenommen. Es lägen mithin subjektive Nachfluchtgründe vor.
D.d Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung
gegen die relevanten Bestimmungen verstossen. Sie lebe seit sechs Jah-
ren im Ausland. In einem am 19. Juli 2011 ergangenen Urteil thematisiere
das Bundesverwaltungsgericht die Schwierigkeiten von alleinstehenden
Frauen nach der Rückkehr in Äthiopien.
D.e Der Eingabe lagen ein Presseartikel und Fotos (aus dem Internet) für
das geltend gemachte exilpolitische Engagement bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2012 verzichtete das Bundesverwal-
tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das
Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch gemäss Art.
65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 20. April 2012 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass sich
die Beschwerdeführerin im Rahmen des exilpolitischen Engagements in
besonderer Art und Weise betätigt und exponiert habe, weshalb sie auch
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in diesem Lichte besehen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Betref-
fend Zumutbarkeit des Vollzugs hielt das BFM fest, die Beschwerdeführe-
rin verfüge vor Ort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz.
G.
Mit Replik vom 7. Mai 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisheri-
gen Darlegungen fest. Die Vorinstanz verkenne ihre Gefährdung wegen
des exilpolitischen Engagements. In Anbetracht der bereits erlittenen Vor-
verfolgung stehe sie klarerweise im Fokus der äthiopischen Behörden.
Nach ihren Erlebnissen im Heimatland sei der Vollzug der Wegweisung
klarerweise unzumutbar.
H.
Am 16. Mai 2012 reichte die Beschwerdeführerin eine Taufurkunde sowie
ein Foto als Beweismittel zu den Akten. Das Foto belege ihre Teilnahme
an einer exilpolitischen Veranstaltung vom 25. April 2012. Im Begleit-
schreiben bekräftigte sie ihre bisherigen Vorbringen zum Risikoprofil als
exilpolitisch aktive Person.
I.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2012 übermittelte die Beschwerdeführerin dem
Gericht ein Schreiben der D._______vom 6. Juni 2012 als Beleg für ihre
dortige Mitgliedschaft.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-1812/2012
Seite 8
4.
4.1 Die Vorinstanz hat in ausführlichen Erwägungen dargelegt, weshalb
sie die Verfolgung der Beschwerdeführerin für unglaubhaft erachtet. Da-
bei ging sie detailliert auf die einzelnen Verfolgungsvorbringen ein und
kam nach deren Prüfung zum Schluss, sie genügten den Anforderungen
von Art. 7 AsylG nicht. Diese Einschätzung ist gemäss nachfolgenden
Erwägungen zu bestätigen. In der Beschwerde wird auf die Möglichkeit
einer Überprüfung der Fluchtgründe im Rahmen einer Botschaftsabklä-
rung hingewiesen. Eine solche Abklärung des Sachverhalts erübrigte sich
nach dem Gesagten für die Vorinstanz; auch im heutigen Zeitpunkt be-
steht gestützt auf die Aktenlage kein Anlass, Abklärungen vor Ort zu ver-
anlassen.
4.2 Die Beschwerdeführerin räumt ein, im ersten Asylverfahren nicht die
Wahrheit gesagt zu haben. Ihre Motive seien offensichtlich asyltaktischer
Natur gewesen. Soweit sie dadurch eine Entfernungsmassnahme aus der
Schweiz zu verhindern versuchte, kann ihr Vorgehen aus subjektiver
Sicht allenfalls nachvollzogen werden. Dies ändert jedoch nichts daran,
dass ein solches taktisches Vorgehen im ersten Asylverfahren die Glaub-
würdigkeit der Beschwerdeführerin insgesamt zweifelhaft und auch ihre
jetzigen – angeblich wahren – Fluchtgründe bereits im Ansatz fragwürdig
erscheinen lässt.
4.3 Diese Zweifel auszuräumen gelingt der Beschwerdeführerin nicht, sie
werden vielmehr durch verschiedene Unglaubhaftigkeitselemente bestä-
tigt. So weist die Vorinstanz zurecht darauf hin, dass die Beschwerdefüh-
rerin nur marginal über Belange der ONEG und der Funktion ihres Part-
ners Auskunft zu geben in der Lage war (B 10/21 Antwort 73). Da aber
das damalige Engagement ihres Partners verbunden mit der von ihr gel-
tend gemachten Reflexverfolgung fluchtauslösend gewesen sein soll, hät-
ten von ihr bei tatsächlich vorhandener Verfolgungssituation in der Tat zu-
mindest ansatzweise substanziierte Darlegungen in diesem Zusammen-
hang erwartet werden können. Entgegen den Beschwerdevorbringen
kann dieses Unvermögen nicht mit ihrer allfällig bescheidenen bildungs-
mässigen oder sozialen Stellung erklärt werden. Vielmehr ist davon aus-
zugehen, dass erneut ein Sachverhaltskonstrukt vorliegt. Diese Ein-
schätzung wird durch die wiederholt stereotypen Angaben zu weiteren
Sachverhaltselementen bestätigt. Zwar ist im Sinne der Beschwerdevor-
bringen aufgrund des Zeitablaufs davon auszugehen, dass gewisse Ein-
zelheiten in den Schilderungen, welche vom BFM für realitätsfremd oder
ungereimt erachtet wurden, für sich alleine besehen keine entscheidende
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Bedeutung für die Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen
zukommt. Demgegenüber fällt auf, dass bereits ihre Angaben zum aktuel-
len Aufenthalt des Partners eher ausweichend wirken (B 10/21 Antworten
46 ff.). Dessen Festnahme vermochte sie nicht substanziiert darzulegen;
auch ihre angeblichen Bestrebungen, zu ihm ins Gefängnis beziehungs-
weise auf den Polizeiposten zu gelangen, wirken in der geschilderten
Form nicht wie diejenigen einer tatsächlich betroffenen Person (B 10/21
Antworten 97 ff.). In der Beschwerde wird zwar auf eine Traumatisierung
hingewiesen. Dazu ist festzuhalten, dass im die Beschwerdeführerin
betreffenden Arztbericht vom 20. Oktober 2009, welcher im ersten Asyl-
verfahren eingereicht wurde, zwar eine Angststörung mit Depression,
nicht aber eine eigentliche Traumatisierung erwähnt respektive diagnosti-
ziert wurde. Im damaligen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
29. März 2011 wurde ferner erwogen, es falle auf, dass die Beschwerde-
führerin die Vergewaltigung bereits zu Beginn der Summarbefragung gel-
tend gemacht habe. Auch danach habe sie die angeblich erlittene se-
xuelle Gewalt wieder spontan erwähnt. Im Verlaufe der Anhörung habe
sie in Anbetracht ihres Aussageverhaltens wiederum nicht den Eindruck
vermittelt, sie sei aus psychischen Gründen nicht in der Lage, vom an-
geblich Erlebten zu berichten (vgl. E. 4.2 des Urteils). Vor diesem Hinter-
grund kann das Beschwerdeargument, sie sei aus psychischen Gründen
im Aussageverhalten beeinträchtigt, nicht gefolgt werden, zumal die Um-
stände der damals geltend gemachte Vergewaltigung ja ohnehin erfunden
gewesen sein sollen. Auch die Schilderungen der Misshandlungen und
der Vergewaltigung, welche sie bei der Summarbefragung im Rahmen
des zweiten Asylverfahrens noch nicht geltend gemacht hatte, weisen
kaum Realkennzeichen auf; ein Umstand, der nach dem Gesagten mit
der psychischen Befindlichkeit der Beschwerdeführerin nicht hinreichend
erklärbar erscheint (B 10/21 Antworten 135 ff.). Im Übrigen gab sie an, die
dolmetschende Person sehr gut zu verstehen (B 10/21 Antwort 1), wes-
halb Übersetzungsprobleme nicht als Ursache für Unstimmigkeiten ange-
sehen werden können. Auffallend ist sodann, dass sie die prekäre Situati-
on als Haushaltshilfe in einer arabischen Familie wesentlich lebensnaher
vorzutragen vermochte. Schliesslich weist das BFM darauf hin, der Be-
schwerdeführerin wäre bei tatsächlich unterstellter Nähe zur ONEG nicht
eine Vorladung zugestellt worden; die Polizei hätte sie stattdessen gleich
mitgenommen. Entgegen den nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen
vermag auch diese Einschätzung zu überzeugen. Betreffend die einge-
reichte polizeiliche Vorladung kann vollumfänglich auf die vorinstanzli-
chen Erwägungen verwiesen werden; in Anbetracht der Aktenlage ist die
Einschätzung des BFM, das Beweismittel sei – so namentlich in Berück-
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Seite 10
sichtigung möglicher Beschaffungsumstände – für die geltend gemachte
Verfolgung aus politischen Gründen nicht beweistauglich, nicht zu bean-
standen. Schliesslich ist das eingereichte Schreiben einer Oromo-
Vereinigung vom 6. Juni 2012, soweit es Erlebnisse der Beschwerdefüh-
rerin im Heimatland thematisiert, als offensichtliches Gefälligkeitsdoku-
ment zu werten. Nach dem Gesagten ist unbesehen der fraglichen
Glaubhaftigkeit auch nicht ersichtlich, inwiefern allfällige behördliche
Massnahmen gegen den Vater der Beschwerdeführerin mit ihren sich als
unglaubhaft erweisenden Vorbringen in Zusammenhang stehen könnten.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht
glaubhaft machen konnte, wegen ONEG-Belangen im Sinne einer Reflex-
verfolgung im Heimatland eine asylrelevante Verfolgung erlitten zu haben
oder eine solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarere Zu-
kunft befürchten zu müssen. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen
werden, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, weil sie am Er-
gebnis nichts zu ändern vermögen.
5.
5.1 Gemäss Praxis hat eine Person, welche sich auf das Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe beruft, begründeten Anlass zur Furcht
vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren
hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich
relevanter Weise verfolgen würde. Subjektive Nachfluchtgründe
begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG,
führen jedoch nach Art. 54 AsylG nicht zur Asylgewährung.
5.2 Die Beschwerdeführerin war gemäss ihren Angaben an zwei exilpoliti-
schen Veranstaltungen in der Schweiz und hat die Teilnahme mit Beweis-
mitteln untermauert. Ferner sei sie gemäss eingereichter Bestätigung Mit-
glied einer Oromo-Vereinigung in der Schweiz.
5.3 Diese Sachverhaltsumstände mögen zutreffen. Im Bestätigungs-
schreiben der Vereinigung werden indes in keiner Weise herausragende
Aktivitäten erwähnt. Eigene Bezüge der Beschwerdeführerin vor der Aus-
reise zu regierungsfeindlichen Organisationen werden nicht geltend ge-
macht (B 10/21 Antworten 94 f.). Die einfache Mitgliedschaft bei einer
solchen Organisation und die blosse Teilnahme an Protestveranstaltun-
gen sowie andere niederschwellige Aktivitäten vermögen gemäss Praxis
der Asylbehörden im Allgemeinen indes nicht zur Anerkennung als Flücht-
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Seite 11
ling zu führen. Aufgrund der Aktenlage kann die Beschwerdeführerin mit-
hin betreffend subjektive Nachfluchtgründe entgegen den Beschwerde-
vorbringen nichts zu ihren Gunsten ableiten.
6.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be-
schwerdeführerin gemäss Art. 54 AsylG keine Gründe nach Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen kann. Die Flüchtlingseigenschaft ist
auch in diesem Lichte besehen zu verneinen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
D-1812/2012
Seite 12
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-1812/2012
Seite 13
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage in
Äthiopien ist zum heutigen Zeitpunkt jedoch weder von Krieg, noch von
Bürgerkrieg oder von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der
Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich als zumutbar erscheint. Es
bestehen auch keine anderen Anhaltspunkte, die darauf schliessen lies-
sen, bei einer Rückkehr nach Äthiopien wäre die Beschwerdeführerin ei-
ner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt.
Sie hat Kenntnisse mehrerer Sprachen, eine gewisse Schulbildung und
arbeitete als Haushaltshilfe. Im Herkunftsort bestehen soziale Anknüp-
fungspunkte im Sinne eines Beziehungsnetzes (B 4/10 S. 4 ff.; B 10/21
Antworten 5 ff.; vgl. auch E. 6.5 im erwähnten Urteil vom 29. März 2011).
Entgegen den Beschwerdevorbringen ist somit nicht davon auszugehen,
sie gerate als alleinstehende zurückkehrende Person in eine existenzbe-
drohende Lage (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrens-
kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das
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Bundesverwaltungsgericht hat jedoch das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit In-
struktionsverfügung vom 5. April 2012 gutgeheissen; aufgrund der Akten
besteht kein Anlass, auf diesen Entscheid zurückzukommen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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