B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1813/2014
U r t e i l v o m 11 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______, geboren (…),
Georgien,
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Ukraine,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. März 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 25. November 2013 in der Schweiz
um Asyl nachsuchten,
dass die Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden am 26. November
2013 mit der "EURODAC"-Datenbank abgeglichen wurden und sich dabei
herausstellte, dass sie am 7. November 2012 in Polen und am 12. De-
zember 2012 in Deutschland Asylgesuche eingereicht hatten,
dass am 10. Dezember 2013 die Befragungen zur Person (BzP) stattfan-
den und den Beschwerdeführenden dabei das rechtliche Gehör in Bezug
auf eine allfällige Wegweisung nach Polen oder Deutschland gewährt
wurde,
dass das BFM die polnischen Behörden am 13. Dezember 2013 um
Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verord-
nung) ersuchte,
dass die polnischen Behörden am 19. Dezember 2013 dem Übernahme-
ersuchen in Bezug auf die Beschwerdeführenden und das ältere Kind ge-
stützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-Verordnung zustimmten,
dass die polnischen Behörden – nach mehrmaligem Schriftenwechsel mit
dem BFM – schliesslich am 12. März 2014 auch (vorbehaltslos) dem
Übernahmeersuchen in Bezug auf das jüngere Kind der Beschwerdefüh-
renden zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. März 2014 – eröffnet am 29. März
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden nicht eintrat, ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Polen
anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz (spä-
testens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
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gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. April 2014 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und
dabei in materieller Hinsicht beantragten, die angefochtene Verfügung sei
vollumfänglich aufzuheben und ihre Asylgesuche seien materiell mit
Selbsteintrittsrecht der Schweiz zu überprüfen, indem die Angelegenheit
zur Neubearbeitung und zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen sei,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege sowie um "Anerkennung" der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde ersuchten,
dass die zuständige fremdenpolizeiliche Behörde anzuweisen sei, ihre
Wegweisung nach Polen bis zum Endentscheid des Bundesverwaltungs-
gerichts nicht zu vollziehen,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten
Beweismittel – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. April 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich vorliegend um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt,
an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind,
dass die Beschwerdeschrift zwar nur vom Beschwerdeführer unterzeich-
net wurde, jedoch aufgrund des Inhalts davon auszugehen ist, dass die-
ser im Namen seiner ganzen Familie Beschwerde erhoben hat, weshalb
auch die Beschwerdeführerin (mit den Kindern) als Partei dieses Verfah-
rens geführt wird,
dass somit auf die frist- und (ansonsten) formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rüge-
möglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung geprüft hat,
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dass die Schweiz seit dem 1. Januar 2014 einen Grossteil der Bestim-
mungen der Dublin-III-Verordnung (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlo-
sen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz
zuständig ist [Neufassung, ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013]) vorläufig
anwendet,
dass vorliegend jedoch aufgrund der Übergangsbestimmungen der Dub-
lin-III-Verordnung nach wie vor die Bestimmungen der Dublin-II-Verord-
nung Anwendung finden (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung), da die
Beschwerdeführenden vor dem 1. Januar 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten und auch die Übernahmeersuchen des BFM an Polen vor
diesem Datum erfolgten,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6‒13 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass die Beschwerdeführenden ihren ersten Asylantrag gemäss der
"EURODAC"-Datenbank in Polen stellten und die polnischen Behörden
den Übernahmeersuchen des BFM zustimmten,
dass die Zuständigkeit Polens somit grundsätzlich gegeben ist,
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dass der Umstand beziehungsweise die Behauptung des Beschwerde-
führers, sie hätten in Polen kein Asylgesuch einreichen wollen (vgl. Akten
BFM A 6/11 S. 5), nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Polens än-
dert, zumal Asylsuchende den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem sie
das Asylverfahren durchlaufen möchten, nicht selber wählen können,
dass sich die Beschwerdeführenden bereits im vorinstanzlichen Verfah-
ren gegen eine Rückkehr nach Polen aussprachen und dabei vorbrach-
ten, sie könnten mit zwei Kindern nicht dort leben beziehungsweise sie
hätten in Polen keine guten Lebensbedingungen (vgl. A 6/11 S. 8, A 7/10
S. 7),
dass sie auf Beschwerdeebene sodann im Wesentlichen geltend mach-
ten, aus den Verfahrensakten gehe hervor, dass sie von den polnischen
Behörden ohne Überprüfung ihrer Asylgesuche in ihre Heimat abgescho-
ben würden,
dass sich der Beschwerdeführer aktuell in einer Therapie (Methadon-
Programm) befinde,
dass mit einer Wegweisung nach Polen eine Kettenabschiebung in die
Ukraine erfolgen würde und der Beschwerdeführer einen Therapieunter-
bruch hinnehmen müsste,
dass aus den Verfahrensakten nicht hervorgehe, dass die polnischen Be-
hörden über die laufende Therapie des Beschwerdeführers genügend in-
formiert seien,
dass vorab festzuhalten ist, dass es nicht in der Verantwortung der
schweizerischen Asylbehörden liegt auszumachen, ob die Beschwerde-
führenden nach einer Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingun-
gen vorfinden,
dass sodann darauf hinzuweisen ist, dass Polen Vertragspartei des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist,
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dass Polen als zuständiger Dublin-Staat zudem gehalten ist, unter ande-
rem die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung
und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie)
und die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtli-
nie), anzuwenden respektive umzusetzen,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen und von den Be-
schwerdeführenden auch nicht geltend gemacht wurden, Polen würde
sich in ihrem Falle nicht an die aus diesen Übereinkommen und Richtli-
nien resultierenden Verpflichtungen, insbesondere das Rückschiebungs-
verbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten,
dass sich aus dem Schreiben des BFM vom 18. Februar 2014 an die pol-
nischen Behörden – entgegen dem entsprechenden Beschwerdevorbrin-
gen – kein Hinweis ergibt, die polnischen Behörden würden die Be-
schwerdeführenden ohne Überprüfung ihrer Asylgesuche in die Ukraine
abschieben, zumal darin von einer (allenfalls) "möglichen" Ausschaffung
in die Ukraine gesprochen wird,
dass es den Beschwerdeführenden offen steht und obliegt, allfällige Kla-
gen hinsichtlich ihrer Aufenthaltsbedingungen und ihre Einwände gegen
eine allfällige Überstellung in die Ukraine bei den zuständigen polnischen
Behörden respektive beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)
oder beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gel-
tend zu machen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4),
dass sich die Beschwerdeführenden ferner auf den Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers berufen, der einer Überstellung entgegenstehe,
dass aus den vorinstanzlichen Akten und dem ärztlichen Bericht des
E._______ vom 4. April 2014 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an
einem Methadon-Programm teilnimmt,
dass bei ihm zudem eine chronische Hepatitis C diagnostiziert wurde,
dass festzuhalten ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Perso-
nen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem
fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in To-
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desnähe befindet (vgl. Urteil des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich
vom 27. Mai 2008, 26565/05),
dass dies in Bezug auf den Beschwerdeführer – soweit aus den Akten er-
sichtlich – nicht zutrifft,
dass die Aufnahmerichtlinie die medizinische Versorgung garantiert und
davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer in Polen,
das grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und
insbesondere auch über ein Methadon-Programm verfügt, adäquate me-
dizinische und fachärztliche Betreuung findet,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich auch hinsichtlich seiner ge-
sundheitlichen Beschwerden und mit allfälligen Klagen bezüglich der ihm
zuteilwerdenden Betreuung wie auch bezüglich eines befürchteten The-
rapieunterbruchs im Falle einer Ausschaffung in die Ukraine an die zu-
ständigen polnischen Behörden vor Ort zu wenden,
dass somit der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers einer
Überstellung nach Polen nicht entgegensteht,
dass allerdings seiner gesundheitlichen Situation bei der Ausgestaltung
der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist,
dass es der Praxis des BFM entspricht, den zuständigen Dublin-Staat vor
der Überstellung auf bestehende Krankheiten von rückkehrenden Perso-
nen aufmerksam zu machen, und das BFM auch vorliegend in diesem
Sinne einzuladen ist, die polnischen Behörden vorgängig über die ge-
sundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und den indizierten Be-
handlungsbedarf zu informieren, so dass die notwendigen Vorkehrungen
getroffen werden können,
dass einer allfälligen Akzentuierung gesundheitlicher Beschwerden bei
einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug bei der Ausgestaltung der
Überstellungsmodalitäten beziehungsweise durch geeignete Massnah-
men, die im Zeitpunkt der Überstellung notwendig erscheinen (beispiels-
weise dem Heranziehen medizinischen Fachpersonals bei der Rückfüh-
rung), gebührend Rechnung getragen werden kann,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen lassen
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(vgl. dazu den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR D. und andere gegen
Deutschland vom 7. Oktober 2004 , Nr. 33743/03, angeführt in Entschei-
dungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1),
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass nach dem Gesagten Polen somit zuständig und entsprechend ver-
pflichtet ist, die Beschwerdeführenden gemäss Art. 20 Dublin-II-Ver-
ordnung wieder aufzunehmen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist und – da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gülti-
gen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung
von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen
wie Erteilung der aufschiebenden Wirkung und entsprechender Anwei-
sung der zuständigen Vollzugsbehörden, welche ohnehin nur für die
Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam sind, als gegenstandslos er-
weisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeich-
nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
Versand: