B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1813/2016
was
Ur t e i l vom 7 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Françoise Jacquemettaz,
Centre Suisses-Immigrés (C.S.I.),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben am (…)
2013 und gelangte über den Sudan – wo er sich länger als ein Jahr aufhielt
–, Libyen und Italien in die Schweiz, wo er am 20. Juli 2014 ein Asylgesuch
stellte. Am 28. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt,
und am 14. Januar 2016 einlässlich zu den Asylgründen angehört.
Zu seinem Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs gab der
Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei muslimischen Glaubens,
seine Muttersprache sei Saho, und er sei im Dorf B._______ (Zoba
C._______, Subzoba D._______) geboren und aufgewachsen. Sein Vater
sei Lehrer gewesen und sie hätten auch Landwirtschaft betrieben und Tiere
gehalten. Sein Vater und seine Mutter sowie neun Geschwister lebten zum
Befragungszeitpunkt noch dort. Spezifisch zu den Asylgründen brachte er
in der Befragung vor, er habe die erwähnte Schule bis zum Alter von zwölf
Jahren – respektive bis zur fünften Klasse – besucht, habe dann aber ein
Aufgebot für Sawa erhalten. Um nicht in die Armee gehen zu müssen, habe
er die Schule verlassen und sich ab diesem Zeitpunkt fern von zu Hause
als Hirte um die Tiere gekümmert, bevor er – als auch in der Nähe des
Ortes seiner Hirtentätigkeit Razzien begonnen hätten – im (…) 2013 das
Land verlassen habe. Auf sein im Kontext der Rekrutierung nach Sawa da-
mals junges Alter angesprochen, gab der Beschwerdeführer an, die Behör-
den würden nicht auf das Alter, sondern auf die Grösse achten, und er sei
damals schon ziemlich gross gewesen. Zwischen dem Verlassen der
Schule und dem Beginn der Razzien habe er aber ansonsten keine Prob-
leme mit den Behörden gehabt. Er habe sich immer weit von zu Hause
entfernt aufgehalten. Auf andere Asylgründe angesprochen gab er an, dass
er sein Land verlassen habe, weil er dort nicht habe frei leben können.
An der Anhörung gab er an, in B._______ zwischen 2002 bis 2010 zu-
nächst eine arabische und später noch für einige Monate eine englische
Schule besucht zu haben. Aufgrund eines Schlangenbisses habe er es in
dieser Zeit nur bis in die sechste Klasse geschafft (A18 F41 ff.). Zudem sei
die Schule im Jahr 2009 – gerade als er für den Beginn der sechsten
Klasse an die englische Schule gewechselt sei – aufgrund von Razzien der
Behörden und Protesten der Eltern für ein Jahr unterbrochen worden (A18
F90 ff.). Er sei damals sechzehn Jahre alt gewesen. In den Jahren 2009
und 2010 sei es verschiedentlich zu Razzien in der Schule und auf dem
Schulweg gekommen. Trotz Ermutigung seines Vaters, die Schule weiter
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zu besuchen, habe er die Angst vor einer Festnahme durch die Soldaten
nicht mehr ausgehalten. Schliesslich habe er die Hoffnung auf ein norma-
les Leben aufgegeben und die Schule abgebrochen. Jedoch habe es keine
Garantie gegeben, in Sicherheit leben zu können. Man habe in Eritrea le-
diglich Bürgerpflichten, jedoch keine Rechte gehabt. Ferner habe es auch
Spione gegeben, die – falls sie den Beschwerdeführer erwischt hätten –
durch Weitergabe der Information eine an ihn gerichtete Vorladung der Ver-
waltung hätten erwirken können. Wäre er einer solchen Vorladung dann
nicht gefolgt, hätte das negative Konsequenzen für seine Eltern gehabt.
Nach dem Schulabbruch habe er die meiste Zeit auf der Plantage der Fa-
milie gelebt, Tomaten und andere Gemüsearten angebaut und sei manch-
mal auch mit den Hirten und Tieren für zirka einen Monat in der Wildnis
gewesen. Aus Angst vor der Festnahme habe er seine Eltern nur noch sel-
ten und nachts besucht. Es habe weitere Razzien gegeben, wobei die Sol-
daten allerdings nie zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen seien.
Bis im Jahr 2013 hätten er und seine Familie noch die Hoffnung gehabt,
dass der Militärdienst eines Tages beendet würde, aber es sei immer
schlimmer geworden, weshalb er schliesslich die Hoffnung aufgegeben
habe, in der Heimat in Frieden und Freiheit zu leben. Deshalb sei er
schliesslich – mit Einverständnis des Vaters – ausgereist.
Der anwesende Hilfswerksvertreter vermerkte unter der Rubrik Beobach-
tung der Anhörung auf dem Unterschriftenblatt, der Beschwerdeführer
spreche muttersprachlich Saho, die Anhörung sei aber auf Tigrinya durch-
geführt worden. Der Beschwerdeführer habe vereinzelt Wörter nicht ge-
kannt (z.B. habe er ‚Schlange‘ lediglich auf Arabisch und Saho sagen kön-
nen). Ferner habe er manchmal die Fragen nicht verstanden, die dann teil-
weise hätten wiederholt oder umformuliert werden müssen.
Ferner reichte der Beschwerdeführer Kopien der Identitätskarten seines
Vaters und einer Tante zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 – eröffnet am 23. Februar 2016 –
lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 22. März 2016 (Datum Poststempel) erhob der Beschwer-
deführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die
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Feststellung der Zulässigkeit der Beschwerde, die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie die Asylgewährung.
Ohnehin sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen. Entspre-
chend sei die Verfügung des SEM aufzuheben insofern sie die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers vorsehe. Die Vorinstanz sei einzuladen, eine
vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. In formeller Hinsicht er-
suchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
D.
Mit Schreiben vom 6. April 2016 reichte der Beschwerdeführer die Kopie
eines arabischen Schulzeugnisses (inkl. eigener freier Übersetzung) beim
SEM zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2016 stellte die zuständige Instrukti-
onsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und lud die Vorinstanz ein,
sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Der Beschwerdeführer wurde
darauf hingewiesen, dass ihm die Kosten des Verfahrens bei allfälligem
negativem Verfahrensausgang auferlegt werden könnten.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 14. April 2016 führte das SEM aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
Im Übrigen halte es vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.
G.
Mit Verfügung vom 20. April 2016 gab die Instruktionsrichterin dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit, innert Frist eine Replik und entsprechende
Beweismittel einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge
keine weiteren Eingaben zu den Akten, weshalb Verzicht angenommen
wird.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Die Rechtsvertretung rügt in der Beschwerde zunächst, dass der Be-
schwerdeführer in Tigrinya befragt worden sei, obwohl er das Arabische
sowie seine Muttersprache – Saho – besser beherrsche. So habe er die
Schule in arabischer Sprache besucht. Auch der Hilfswerksvertreter habe
am Ende des Anhörungsprotokolls auf die Sprachproblematik hingewie-
sen. Nach Ansicht der Rechtsvertreterin hätten beide Befragungen auf Ara-
bisch oder in der Muttersprache des Beschwerdeführers stattfinden müs-
sen. Entsprechend seien ihm Widersprüche seiner Aussagen nicht entge-
genzuhalten.
2.2 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
sowohl in der Befragung als auch in der Anhörung mehrfach gefragt wurde,
ob er den Dolmetscher verstehen könne. Im Rahmen der Befragung hatte
er diese Frage mit „gut“ beantwortet (A5 h, F9.02). Zudem beantwortete er
die Frage nach anderen für die Befragung ausreichend gut beherrschten
Sprachen mit Tigrinya (A5 F1.17.02). Anlässlich der Anhörung bejahte er
die Frage, ob es ihm überhaupt möglich sei, die Anhörung in Tigrinya
durchzuführen (A18 F2). Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, sich zu
melden, falls er etwas nicht verstehe oder nicht so sagen könne, wie er das
wolle (A18 F3). Im Übrigen gab er wenig später zu Protokoll, er verstehe
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den Dolmetscher gut (A18 F6). Ferner bestätigte er die beiden ihm rück-
übersetzten Protokolle von Befragung und Anhörung unterschriftlich als
korrekt.
2.3 Gleichzeitig ist jedoch der Rechtsvertretung insofern beizupflichten, als
schon zu Beginn der Befragung zur Person die Sprache zum Thema
wurde, als der Beschwerdeführer angab, dass er das Merkblatt in Tigrinya
erhalten habe, es aber nicht habe lesen können. Er habe zwar im Dorf mit
den Leuten Tigrinya gesprochen, die Schule aber auf Arabisch absolviert
(A5 Bst. e). An der Anhörung gefragt, wie er den Dolmetscher verstehe,
antwortete er mit „meine Muttersprache ist Saho“ (A18 F1). Später kam es
offensichtlich zu Problemen bei der Bezeichnung einer Schlange (A18 F41
ff., insbesondere F44). Auch vermerkte der anwesende Hilfswerksvertreter
die Verständnisprobleme bezüglich der Schlange auf dem Beiblatt zur Be-
fragung, und notierte zudem, dass der Beschwerdeführer die Frage
manchmal nicht verstanden habe, weshalb teilweise Wiederholungen oder
Umformulierungen nötig geworden seien (vgl. oben die Sachverhaltsdar-
stellung).
2.4 In einer Abwägung der oben ausgeführten Aktenlage ist festzustellen,
dass die Durchführung von Befragung und Anhörung in Tigrinya als vertret-
bar einzustufen ist. Insbesondere ist vorliegend nicht von einer Verletzung
des rechtlichen Gehörs auszugehen. Dabei ist zu gewichten, dass der Be-
schwerdeführer verschiedentlich explizit auf die Verständlichkeit des Dol-
metschers und Tigrinya als Befragungssprache angesprochen wurde, und
er Probleme jeweils verneinte. Ebenfalls bestätigte der Beschwerdeführer
dies durch seine Unterschrift am Ende sowie auf jeder Seite der ihm rück-
übersetzten Protokolle. Es ist allerdings – wie von der Rechtsvertretung
des Beschwerdeführers gefordert – dem Umstand, dass es sich bei Tigri-
nya lediglich um die Drittsprache des Beschwerdeführers handelt, im Rah-
men der Beurteilung der Glaubhaftigkeit und allfälliger Widersprüche kon-
textabhängig Rechnung zu tragen.
3.
3.1 Zunächst ist die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorge-
brachten Asylgründe zu prüfen.
3.2 Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Personen, die in ih-
rem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
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Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Die Flüchtlingseigenschaft ist nach Art. 7 AsylG dann glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
3.3 Das SEM kam in seiner Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte es im Wesentlichen
an, der Beschwerdeführer habe kein eigenes ID-Dokument zu den Akten
gereicht, und die eingereichten Kopien der Dokumente des Vaters und der
Tante liessen keine Rückschlüsse auf seine wahre Identität beziehungs-
weise Staatsangehörigkeit zu. Ferner würden die Schilderungen des Be-
schwerdeführers in der Befragung und der vertieften Anhörung massiv von-
einander abweichen. Namentlich lägen bei den Vorbringen des Beschwer-
deführers bezüglich seines Schullebens, seines Alters bei Schulabbruch,
sowie seiner Tätigkeit während des Exils auf dem Lande Ungereimtheiten
vor. Ferner habe der Beschwerdeführer nicht vermocht, weitere wider-
sprüchliche und nachgeschobene – respektive nicht mehr geltend ge-
machte – Vorbringen schlüssig zu erklären. So habe er das Aufgebot zum
Militärdienst in der Befragung von sich aus geltend gemacht, es jedoch an
der Anhörung zunächst gar nicht erwähnt und erst auf Nachfrage hin nach-
geschoben (er habe ein Aufgebot erhalten, es jedoch „nicht in die Hand
bekommen“). Dass dieses Kernvorbringen erst auf Nachfrage geltend ge-
macht worden sei, ziehe dessen Glaubhaftigkeit prima facie in Zweifel. Die
vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände des Aufgebots – bei-
spielsweise das behauptete Verhalten des Vizedirektors der Schule – seien
ebenfalls nicht schlüssig und erhärteten die Hypothese, dass es sich dabei
um ein frei erfundenes Vorbringen handeln dürfte. Ferner habe sich der
Beschwerdeführer auch bei der Schilderung der Ausreise in mehrere Wi-
dersprüche verstrickt. Neben Widersprüchen hinsichtlich des Datums der
Ausreise sowie der ihn begleitenden Personen seien die beiden – unter-
schiedlichen – Versionen der Ausreise, die der Beschwerdeführer im Rah-
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men von Befragung und Anhörung vorgetragen habe, auch nicht nachvoll-
ziehbar. Diese Zweifel würden durch weitere unschlüssige Behauptungen
des Beschwerdeführers verstärkt. Im Ergebnis sei davon auszugehen,
dass sich die Ausreise nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet zuge-
tragen habe. Aufgrund seines selektiven Erinnerungsvermögens müsse
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine gesamten
Asylkernvorbringen nicht selber erlebt habe. Es sei mithin davon auszuge-
hen, dass es sich um ein Sachverhaltskonstrukt handle.
3.4 In der Beschwerde hielt der Beschwerdeführer – angesichts der von
der Vorinstanz monierten Widersprüche zwischen der Befragung und der
Anhörung – an den im Rahmen der Anhörung gemachten Aussagen in de-
ren Gesamtheit fest. Diese würden den realen Sachverhalt so wiederge-
ben, wie er sich zugetragen habe. In Bezug auf die fehlenden eigenen
Identitätsdokumente habe der Beschwerdeführer bereits angegeben, dass
er solche – aufgrund seiner Furcht, von den Behörden eingezogen zu wer-
den – nie beantragt habe. Entsprechend habe er die Identitätsdokumente
seines Vaters und einer Tante beigebracht. Im Übrigen sei der Beschwer-
deführer sechzehn Jahre alt gewesen, als das Militär zwecks Rekrutierung
zu seiner Schule gekommen sei. Im Rahmen der Befragung – als der Be-
schwerdeführer angab, damals zwölfjährig gewesen zu sein – habe die
Frage der befragenden Person die fehlerhafte Antwort bereits suggeriert.
Ferner seien auch die Gründe, weshalb er es bis zum Alter von sechzehn
Jahren nur in die sechste Klasse geschafft habe, in der vertieften Anhörung
aufgeführt worden. Auch bestätige der Beschwerdeführer, nie persönlich
ein Aufgebot erhalten zu haben, da diese zunächst den Schulbehörden
übergeben würden. Aufgrund dieses Umstands und der Warnung durch
den Vizedirektor vor der bevorstehenden Razzia sei die Flucht überhaupt
möglich gewesen. Insgesamt scheine die Nicht-Gewährung von Asyl (oder
mindestens einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling wegen subjektiver
Nachfluchtgründe, siehe dazu unten, E. 5) im Fall des Beschwerdeführers
willkürlich. Dies insbesondere im Kontext einer Vielzahl von Landsleuten
mit vergleichbarem Werdegang, denen die Schweizer Behörden Schutz
gewährt hätten.
3.5 In einer Gesamtbetrachtung kommt das Gericht – unter Würdigung der
Aktenlage und der vorgängig diskutierten sprachlichen Schwierigkeiten –
zum Schluss, dass die vorgebrachten Asylgründe, und insbesondere die
erforderliche Gezieltheit der geltend gemachten Verfolgungshandlungen,
vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht wurden.
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Zwar kann der vorinstanzlichen Beurteilung der Unglaubhaftigkeitsele-
mente nicht in allen Punkten gefolgt werden. Insbesondere sind auch ver-
schiedene der von der Vorinstanz zur Entscheidbegründung angeführten
Ungereimtheiten und Widersprüche – gerade im Lichte der vorgängig dis-
kutierten Sprachproblematik – als nicht gravierend und stellenweise gera-
dezu gesucht zu werten (so exemplarisch in Bezug auf die Ausreisemoda-
litäten [Verfügung, S.4; A18 F166, F170]). Auch erscheinen einige an Be-
fragung und Anhörung gemachte Aussagen entgegen der Einschätzung
der Vorinstanz als durchaus kompatibel, respektive sind Divergenzen er-
klärbar (so zum Beispiel hinsichtlich Ausreisezeitpunkt [Verfügung, S. 4; A5
5.01; A18 F128] und Alter zum Zeitpunkt des Schulabbruchs [Verfügung,
S.3; A5 1.17.04; A18 F96, F164]). Demgegenüber ist der Vorinstanz in Be-
zug auf ihre Beurteilung der Kernvorbringen des Beschwerdeführers zu
seinen Asylgründen Recht zu geben. Zunächst gelingt es dem Beschwer-
deführer nicht, einen nachvollziehbaren Ablauf der Ereignisse zu schildern,
die zu seinem Schulabbruch, und später zu seiner Ausreise geführt haben
sollen. Sein Schulabbruch sei aufgrund verschiedener Razzien an der
Schule und in seiner Region erfolgt. Wo und wann diese Razzien genau
stattfanden, respektive wie oft die Schule des Beschwerdeführers direkt
betroffen war, bleibt angesichts der – teilweise aufeinanderfolgenden – wi-
dersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers allerdings vollends un-
klar (A18 F92 ff.). Anlässlich der Anhörung nach den Asylgründen befragt,
machte der Beschwerdeführer zunächst diese Razzien, sowie solche im
Jahr 2013 geltend. Nach weiteren Gründen gefragt, sprach der Beschwer-
deführer von Spionen (A18 126 f.). Von der in der Befragung vorgebrachten
Vorladung erwähnte er zunächst nichts. Erst direkt darauf angesprochen,
sprach er von einer Vorladung, die der Schule vorgelegen hätte, die er sel-
ber aber nie in der Hand gehalten habe (A18 F132). Trotz verschiedener
Nachfragen wurde allerdings auch hier nie genau klar, wie sich der Prozess
mit den Vorladungen in den Militärdienst genau abgespielt haben sollte,
und inwiefern aber auch weshalb der Beschwerdeführer selber gezielt auf-
geboten worden sei (A18 F131 ff.). Auch sein Leben zwischen dem Zeit-
punkt des Schulabbruchs und der Ausreise – immerhin doch ungefähr drei
Jahre – scheint für jemanden, der gezielt von den Behörden gesucht wer-
den will, kaum vorstellbar. So gab der Beschwerdeführer selber an, er habe
die Schule im (…) 2010 abgebrochen, und hiernach bis zu seiner Ausreise
(…) 2013 auf der Plantage gelebt (A18 F123 f.; F128 f.). Er habe Tomaten
und andere Gemüsearten angebaut, und sei manchmal auch mit den Hir-
ten und den Tieren in der Wildnis gewesen. Seine Familie habe er ein- bis
zweimal monatlich nachts besucht (A18 F141 ff.). Zwar macht der Be-
schwerdeführer geltend, die Soldaten seien einige Male tagsüber bei der
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Plantage vorbeigekommen (F151 ff.). Allerdings erwecken seine Aussagen
nicht den Eindruck, als ob sie dabei spezifisch nach ihm gesucht hätten.
Dies insbesondere, als der Beschwerdeführer zwar sagte, Soldaten hätten
im Dorf patrouilliert, seien aber innert der ganzen drei Jahre kein einziges
Mal beim Beschwerdeführer selber zu Hause vorbeigekommen (A18
F155). Solches Behördenverhalten scheint – falls die betroffene Person
wirklich gezielt gesucht worden wäre – wenig wahrscheinlich. Auch bereits
in der Befragung gab der Beschwerdeführer an, nach seinem Schulabb-
ruch keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (A5 F7.01).
Das vom Beschwerdeführer kurz vor Abschluss des erstinstanzlichen Ver-
fahrens zu den Akten gereichte Schulzeugnis bestätigt lediglich den – vor-
liegend im Prinzip vom Gericht nicht angezweifelten – Schulbesuch des
Beschwerdeführers bis (…) 2009. Es beschlägt allerdings in keiner Weise
die von ihm geltend gemachten Asylgründe und ist mithin ungeeignet, die
obigen Ausführungen umzustossen. Selbiges gilt für die zu den Akten ge-
reichten Ausweise der Tante und des Vaters.
3.6 Insgesamt ist somit der vorinstanzlichen Beurteilung im Ergebnis zu
folgen und festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, seine Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen.
Unabhängig davon ist anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte Verfolgung wohl ohnehin kaum eine asylrelevante Intensität
erreicht hätte. Sollte nämlich zutreffen, dass er nach dem Schulabbruch
und der von ihm geltend gemachten Vorladung während dreier Jahre auf
der – lediglich zwei Kilometer von seinem Wohnort entfernten Plantage –
habe leben und arbeiten können, und dass die Behörden kein einziges Mal
bei seinen Eltern direkt vorbeigegangen seien, so würde dies den Schluss
nahelegen, dass die Behörden an der Person des Beschwerdeführers kei-
nerlei besonderes Interesse zeigten. Entsprechend hätte der Beschwerde-
führer wohl auch im Rückkehrfall bei dieser Sachverhaltslage keine ernst-
haften Nachteile zu gewärtigen.
4.
4.1 Weiter ist zu prüfen ob im Fall des Beschwerdeführers aufgrund der
illegalen Ausreise allenfalls subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 3 und Art. 54 AsylG vorliegen.
D-1813/2016
Seite 11
4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese be-
gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen
jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden
Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven Nach-
fluchtgründen gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.3 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kon-
text von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(vgl. D-7898/2015 E. 5.1).
4.4 Sowohl Verfügung als auch Beschwerde setzen sich eingehend mit der
Frage auseinander, ob der Beschwerdeführer illegal aus Eritrea ausgereist
sei. Im vorliegenden Fall kann allerdings – aufgrund der vorangehend er-
wähnten Praxisänderung – auf eine Wiedergabe der jeweiligen Argumen-
tation sowie auf eine abschliessende Beurteilung dieser Frage verzichtet
werden. Liegen nämlich keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte der oben
beschriebenen Art vor, ist auch eine glaubhafte illegale Ausreise nicht zur
Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet.
4.5 Im vorliegenden Fall liegen keine solchen Anknüpfungspunkte vor, wo-
bei auf die Erwägungen zur Glaubhaftigkeit (und Asylrelevanz) der Vorbrin-
gen zu den Vorfluchtgründen (siehe oben E. 3) verwiesen werden kann.
Abgesehen von der Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen des Beschwer-
deführers wären diese sowieso nicht geeignet, ihn als besonders misslie-
bige Person erscheinen zu lassen, und es kann mithin nicht vom Vorliegen
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgegangen wer-
den.
4.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers im Hinblick auf die illegale Ausreise zu
Recht verneint hat.
D-1813/2016
Seite 12
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat für Migration das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltend-
machung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prü-
fung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Die vom SEM in der Verfügung geäusserte Vermutung, der Beschwerde-
führer stamme sehr wahrscheinlich aus dem Sudan (Verfügung, S. 7), ist
als rein spekulative und unsubstantiierte Annahme zurückzuweisen. Der
Sachverhalt enthält keine Elemente, welche eine solche Herkunft des Be-
schwerdeführers im Vergleich zu einer eritreischen Abstammung als wahr-
scheinlicher erscheinen liessen. Es ist für die Beurteilung der Frage des
Wegweisungsvollzugs von einer eritreischen Staatsangehörigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen.
6.1 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen.
6.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
D-1813/2016
Seite 13
SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (ins-
besondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
6.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vor-
gesehen], E. 6.1). Nachdem das Gericht im genannten Urteil festhielt, dass
es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibei-
genschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu
E-5022/2017 E. 6.1.4), prüfte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4
Abs. 2 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 6.1.2.2) als auch unter jenem des Ver-
bots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung
(Art. 3 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 6.1.2.3).
6.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst
– zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen
Urteil E-5022/2017, E. 6.1.5.2).
6.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht zu-
nächst aus, dass auch der militärische Nationaldienst im Falle von Eritrea
von Art. 4 Abs. 2 EMRK erfasst sei. Ein Ausschluss gemäss Art. 4 Abs. 3
EMRK falle ausser Betracht (vgl. ausführlich E-5022/2017 E. 6.1.5.1). Das
Gericht hielt sodann fest, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvoll-
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zug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Ver-
letzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen
Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine
niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als
unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch
Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine
flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kol-
portierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfän-
den, so dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleis-
tende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu
erleiden. In diesem Zusammenhang ist in Betracht zu ziehen, dass der Na-
tionaldienst in vielen Fällen im zivilen Bereich geleistet werden kann, wo
sich die Situation oft nur gering von Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeits-
vertrages unterscheidet. Die Berichte zu Misshandlungen hingegen bezie-
hen sich in der Regel auf den militärischen Bereich und stehen vielfach im
Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (vgl.
E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
6.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017
führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinrei-
chenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Über-
griffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass alle Dienstleis-
tenden dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, selbst solche Übergriffe
zu erleiden (vgl. dazu E. 10.1.2.2). Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko
einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst (E-5022/2017 E. 6.1.6). Auch von einem real risk ei-
ner Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehender Dienstpflicht
ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. E-5022/2017 E. 6.1.8).
6.1.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
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6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation – einschliess-
lich von Quellen betreffend Menschenrechtsverletzungen und die Willkür-
vorwürfe gegen den eritreischen Staat – fest (vgl. a.a.O. E. 15 und 16),
angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel-
und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem
Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünsti-
genden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12),
nicht mehr aufrechterhalten werden (D-2311/2016 E. 17.2).
6.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nun-
mehr, dass auch Personen, welche bei Rückkehr nach Eritrea in den Nati-
onaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im
Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl.
E-5022/2017 E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie wür-
den überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen oder sexuellen
Übergriffen betroffen (vgl. E-5022/2017 E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht
davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs.
6.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen all-
gemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei
Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im
Einzelfall zu prüfen (D-2311/2016 E. 17.2).
Vorliegend geht das Gericht mit dem Schluss der Vorinstanz einig, dass im
Fall des Beschwerdeführers keine individuellen Gründe gegen den Weg-
weisungsvollzug sprechen. Gemäss Aktenlage ist er jung und gesund, und
verfügt in seinem Heimatort über ein familiäres Beziehungsnetz. Sein Vater
ist Lehrer, mithin gut ausgebildet. Die Familie besitzt Tiere und betreibt
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Landwirtschaft (A18 F28 ff.). Die Plantage, auf welcher der Beschwerde-
führer gemäss eigener Aussage bereits während dreier Jahre Arbeitserfah-
rung sammeln konnte, ist im Familienbesitz (A18 F125). Zudem finanzierte
die Familie durch Verkauf von Früchten der Plantage sowie einiger Tiere
die Ausreise des Beschwerdeführers, die den – im eritreischen Kontext –
sehr beachtlichen Betrag von 3‘500 US-Dollar kostete (A18 F179 ff.). Der
Beschwerdeführer selbst bezeichnet die wirtschaftliche Stellung der Fami-
lie als „nicht reich und nicht arm, wir waren in der Mitte“ (A18 F34). Inzwi-
schen sind auch einige weitere Geschwister volljährig geworden (A5
F3.01).
6.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Entsprechend geht auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Verweige-
rung von Asyl und vorläufiger Aufnahme im Falle des Beschwerdeführers
sei willkürlich, vorliegend ins Leere.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: