Abtei lung IV
D-1815/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______,
Nigeria,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. März 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1815/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
im März 2008 verlassen hat und über ihm unbekannte Länder am
13. April 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum A._______ vom 16. April 2008 sowie der direkten Anhörung
vom 5. März 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger aus
B._______ in C._______, wo er seit seiner Geburt bis im März 2008
mit seinen Eltern beziehungsweise seiner Mutter und seinen
Geschwistern gelebt habe,
dass er schon als Kind mit seinem Vater immer wieder Öl-Pipelines
angezapft und das gewonnene Öl verkauft habe,
dass sein Vater bei der Öl-Pipeline umgekommen sei, nachdem er
Dämpfe eingeatmet habe, worauf der Beschwerdeführer den Lebens-
unterhalt für die Familie vorerst in der Landwirtschaft bestritten habe,
dass er indessen damit nicht genug Geld verdient habe und deshalb
seit dem Jahr 2005 erneut damit angefangen habe, Öl aus den
Pipelines anzuzapfen und es zu verkaufen, obwohl er wisse, dass dies
vom Dorfoberhaupt verboten worden sei,
dass er im März 2008 beim Anzapfen der Öl-Pipeline beobachtet und
dann verraten worden sei, worauf Dorfbewohner in seinem Elternhaus
vorbeigekommen seien,
dass er indessen die Flucht ergriffen habe und sich während drei
Tagen in einem Wald versteckt habe, wo er einen Freund des Vaters
beziehungsweise den Käufer des von ihm abgezapften Öls getroffen
habe,
dass dieser Mann seine Ausreise aus Nigeria organisiert und bezahlt
habe,
dass er keinen Reisepass und keine Identitätskarte besitze, indessen
seine Geburtsurkunde an seinem Wohnort zurückgelassen zu haben,
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dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 12. März 2009 – eröffnet am 17. März 2009 – gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen an-
führte, der Beschwerdeführer habe keine Reisepapiere im Sinne von
Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) eingereicht,
dass seine diesbezüglichen Erklärungsversuche nicht zu überzeugen
vermöchten und mithin keine entschuldbaren Gründe für die Papierlo-
sigkeit vorlägen,
dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätz-
liche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht
erforderlich seien,
dass sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers eine Vielzahl
wesentlicher Widersprüche ergebe,
dass er unterschiedliche Zeitangaben über den Tod seines Vaters
angegeben habe,
dass er auch die Umstände der Entdeckung der illegalen Abzapfung
von Öl aus der Pipeline verschieden dargelegt habe,
dass unter diesen Umständen von einem konstruierten Sachverhalt
auszugehen sei und die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht
geglaubt werden könnten,
dass zudem der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2009 (Datum
Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung
sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und ihm Asyl zu gewähren sowie es sei infolge Unzulässig-
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keit beziehungsweise Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der
vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Anwe-
isung der Behörden, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Hei-
mat- oder Herkunftsstaates und jegliche Datenweitergabe an diese zu
unterlassen beziehungsweise eine solche mitzuteilen, ersucht wurde,
dass die Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 24. März 2009
übermittelt wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde mit
der nachfolgend aufgeführten Einschränkung einzutreten ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
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AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240
f.),
dass somit auf den Antrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass ausserdem auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, zumal die Vorinstanz in ihrer
Verfügung vom 12. März 2009 die aufschiebende Wirkung nicht
entzog,
dass im Hinblick auf den Verfahrensausgang der Antrag, die Behörden
seien anzuweisen, mit den Heimatbehörden jede Kontaktaufnahme
und Datenweitergabe zu unterlassen, abzuweisen ist,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
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Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu auch die Flüchtlings-
eigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wo-
bei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen
der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich
unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundi-
ge Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab,
dass er dazu geltend machte, er habe keinen Reisepass und keine
Identitätskarte besessen und sei ohne jegliche Identitätspapiere in die
Schweiz gereist, was indessen mit der Realität nicht zu vereinbaren
ist, zumal für die Reise in die Schweiz mehrere Länder zu durch-
queren sind, deren Ein- und Ausreisen jeweils strengen Kontrollen
unterliegen,
dass die vom Beschwerdeführer angegebene Reisezeit von Nigeria in
die Schweiz – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – zudem nicht
glaubhaft ist, da eine Reise über den Seeweg und eine anschliessen-
de Fahrt im Zug nicht – wie von ihm dargetan – in fünf Tagen zu
bewältigen sein dürfte,
dass sein Einwand in der Beschwerde, er habe sich noch zusätzlich
zwei Tage in Afrika auf der Flucht befunden, was nicht in der
fünftägigen Reise enthalten sei, nicht zu überzeugen vermag, da dies
eine nachgeschobene Erklärung darstellt und er damit seinen
Reiseweg nicht nachvollziehbarer und somit überzeugend darzulegen
vermochte,
dass – ebenfalls in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen
Argumentation – auch die angegebene Reise im Zug nicht nachvoll-
zogen werden kann, zumal der Beschwerdeführer mehrmals umgestie-
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gen sein und sich im Zug bei Kontrollen hinter Gepäckstücken von
Mitreisenden versteckt haben will,
dass damit die Angaben des Beschwerdeführers über die Organisation
seiner Reise in die Schweiz und über die Reise selber substanzlos,
realitätsfremd und konstruiert ausgefallen sind, was die Unglaub-
haftigkeit seiner Angaben über die fehlenden Identitäts- und Reise-
papiere untermauert,
dass er zudem keine Bemühungen zur Papierbeschaffung nachwies
oder glaubhaft darlegte,
dass er zwar geltend machte, er habe einen Nachbarn in Nigeria
beauftragt, seine Geburtsurkunde in die Schweiz zu schicken,
dass dieses Dokument in der Schweiz jedoch nicht angekommen sei,
dass damit aber keine wirklichen Bemühungen, seiner Pflicht zur
Abgabe von Identitäts- und Reisepapieren nachzukommen, ersichtlich
sind, zumal er sich inzwischen während einem Jahr in der Schweiz
aufhält, ohne beispielsweise seine sich in Nigeria aufhaltende Mutter
schriftlich um entsprechende Dokumente zu bitten,
dass der Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der fehlenden
Einreichung von Identitätsdokumenten vollumfänglich zuzustimmen ist,
wonach keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente über seine
Identität einzureichen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht als unglaubhaft qualifizierte,
dass sich der Beschwedeführer in mehrere widersprüchliche Angaben
verstrickte,
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dass er einerseits angab, sein Vater sei gestorben, als er 10 oder 11
Jahre alt gewesen sei (Akte A1/11 S. 2 und 4), während er
andererseits den Todeszeitpunkt seines Vaters auf das Jahr 2003
festlegte und geltend machte, er sei damals 12 oder 13 Jahre alt
gewesen (Akte A15/13 S. 5 und 10),
dass sein Einwand in der Beschwerde, er habe mit der europäischen
Zeitangabe Mühe, weil in seinem Kulturkreis andere Zeitangaben
gebraucht würden, und zudem sei er anlässlich des ersten Interviews
müde und verwirrt gewesen, nicht zu überzeugen vermag, da er mit
der von ihm gewählten zeitlichen Einordnung des Todes seines Vaters
– nämlich der Angabe seines eigenen Alters im damaligen Zeitpunkt –
von sich aus eine andere als die in Europa gebräuchliche Zeitangabe
wählte und seine diesbezüglichen Aussagen trotzdem widersprüchlich
ausgefallen sind,
dass er zudem in diesem Zusammenhang zuerst vorbrachte, seine
Geschwister seien im Jahr 2000 nach dem Tod seines Vaters geboren
worden (Akte A1/11 S. 4), was sich mit seiner Angabe an anderer
Stelle, die Geschwister seien im Jahr 2001 vor dem Tod des Vaters
geboren worden (Akte A15/13 S. 10), nicht in Einklang bringen lässt,
dass diese widersprüchlichen Angaben somit nicht in erster Linie auf
die europäischen Zeitangaben zurückzuführen sind, weshalb der
diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers einen untauglichen
Erklärungsversuch darstellt,
dass der Beschwerdeführer anfänglich vorbrachte, er sei von einer
Frau beim Anzapfen des Benzins gesehen und von ihr bei den
Dorfbewohnern verraten worden (Akte A1/11 S. 6), während er an
anderer Stelle aussagte, er sei von den Dorfbewohnern, die sich
versteckt und die Anzapfer beobachtt hätten, nicht gesehen, jedoch
von denjenigen, die nicht hätten fliehen können, verraten worden (Akte
A15/13 S. 6),
dass er zudem gemäss einer Version allein (Akte A1/11 S. 6) und
gemäss der zweiten Version zusammen mit andern (Akte A15/13 S. 4)
an der Zapfstelle gewesen sein will, bevor er verraten worden sei,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde,
er gehe immer noch davon aus, dass sie von der Nachbarsfrau
gesehen und von ihr verraten worden seien, auch wenn er bei der
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ersten Befragung vergessen habe zu berichten, dass die Dorfbe-
wohner zur Pipeline gekommen seien, offensichtlich nicht überzeugen,
dass auch seine weitere Erklärung für die unterschiedlichen Versionen
in der Beschwerde, nämlich es sei ihm erst bewusst worden, wie er
habe entdeckt werden können, nachdem er einige Zeit habe darüber
nachdenken können, nichts zur Klärung der widersprüchlichen
Aussagen beiträgt,
dass somit die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der
Fluchtgründe von der Vorinstanz zu Recht als widersprüchlich und
somit unglaubhaft qualifiziert worden sind,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
– und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen
offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte
für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche
Abklärungen getroffen,
dass das BFM somit zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm
und der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde,
dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder
Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden vorin-
stanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten,
dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung
besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen,
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unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer infolge seiner unglaubhaften Aussagen keine
Hinweise auf eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor Nachtei-
len darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem
Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass zudem weder die allgemeine Lage im Heimatland noch
individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
des Beschwerdeführers sprechen,
dass der – gestützt auf die Aktenlage gesunde, junge und ungebun-
dene – Beschwerdeführer darlegte, er habe sich vor der Ausreise
seinen Lebensunterhalt in der Landwirtschaft verdient, womit er die
Möglichkeit einer legalen Existenzsicherung in Nigeria zum Ausdruck
brachte, weshalb es ihm möglich und zumutbar ist, sich in seinem
Heimatland eine eigene Existenz aufzubauen,
dass er zudem nicht auf sich allein gestellt ist, zumal sich gemäss
seinen Aussagen seine Mutter und seine Geschwister nach wie vor in
Nigeria aufhalten,
dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria auch als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
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dass die zahlreichen Beilagen zur Beschwerde, welche den
Beschwerdeführer in der Schweiz als integrationswilligen und -fähigen
Asylsuchenden darstellen, an dieser Schlussfolgerung nichts zu
ändern vermögen (vgl. Art. 14 Abs. 2 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,
dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung
der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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