B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1815/2015
Ur t e i l vom 2 6 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______,
geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. März 2015 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie – sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 15. Januar
2007 auf dem Luftweg verliess und am 6. Januar 2009 via C._______,
D._______, E._______, F._______ und ihm unbekannte Länder nach
Frankreich gelangte,
dass er am 18. Januar 2015 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am
19. Januar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ um
Asyl nachsuchte,
dass das SEM ihm anlässlich der Befragung zur Person am 30. Januar
2015 das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Zuständigkeit Frank-
reichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bezie-
hungsweise zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte und ihm Ge-
legenheit gab, sich dazu zu äussern,
dass er in diesem Zusammenhang erklärte, er möchte nicht nach Frank-
reich gehen,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 6. März 2009 in
Frankreich ein Asylgesuch einreichte,
dass das SEM gestützt darauf am 18. Februar 2015 die französischen Be-
hörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs.
1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dub-
lin-III-VO), ersuchte,
dass die französischen Behörden dem Ersuchen am 4. März 2015 gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 6. März 2015 – eröffnet am 13. März
2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2015 nicht eintrat, die Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Frankreich verfügte, den Beschwerdeführer –
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unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kan-
ton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Be-
schwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfü-
gung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das SEM gleichzeitig zur Sicherstellung des Vollzugs die Ausschaf-
fungshaft des Beschwerdeführers während höchstens 30 Tagen anordnete
und den Kanton H._______ mit deren Vollzug beauftragte,
dass zur Begründung des Nichteintretensentscheides insbesondere aus-
geführt wurde, die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens liege bei Frankreich, da die französischen Behörden
das Ersuchen des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers am 4.
März 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gutgeheissen
hätten,
dass der Beschwerdeführer dem SEM am 30. Januar 2015 zu Protokoll
gegeben habe, er habe in Frankreich einen negativen Asylentscheid erhal-
ten,
dass er nicht dorthin zurückkehren wolle,
dass er zudem geltend gemacht habe, sein Schwager lebe in der Schweiz,
dass festzuhalten sei, dass Frankreich gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-
III-VO bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen
Regelung des Aufenthaltsstatus weiterhin für das Verfahren des Beschwer-
deführers zuständig bleibe, auch wenn sein Asylverfahren in Frankreich
bereits rechtskräftig abgeschlossen sei,
dass keine begründeten Hinweise vorliegen würden, dass dieser Staat sei-
nen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das
Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte,
dass des Weiteren anzumerken sei, dass es grundsätzlich nicht Sache der
betreffenden Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber
zu bestimmen, sondern dessen Bestimmung alleine den beteiligten Dublin-
Vertragsstaaten obliege,
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dass Frankreich sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention) als auch
der EMRK sei,
dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, wonach er über Verwandte
in der Schweiz verfüge, nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, da
Schwäger nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-
III-VO gelten würden,
dass gemäss dieser Bestimmung nur Ehegatten, nicht verheiratete Part-
ner, welche eine dauerhafte Beziehung führten, und minderjährige Kinder
als Familienangehörige gelten würden,
dass zudem auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsver-
hältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen
bestünden, weshalb sich aus der Anwesenheit seines Schwagers in der
Schweiz kein Zuständigkeitskriterium ableiten lasse und die Zuständigkeit
bestehen bleibe,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Frank-
reichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu
widerlegen vermöchten,
dass seine Überstellung nach Frankreich – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-
VO) – bis spätestens am 4. September 2015 zu erfolgen habe,
dass auf sein Asylgesuch demnach nicht eingetreten werde,
dass das Staatssekretariat den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtete,
dass es diesbezüglich anführte, aufgrund dessen, dass der Beschwerde-
führer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschie-
bung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-
Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
seiner Rückkehr nach Frankreich bestünden,
dass weder die in Frankreich herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit seiner Wegweisung dorthin sprechen würden,
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dass zu seinem Vorbringen anlässlich der summarischen Befragung, er
habe auf der Strasse übernachten müssen, nachdem sein Asylgesuch in
Frankreich abgelehnt worden sei, festzuhalten sei, dass sich Art und Um-
fang der Unterstützung, auf welche er in Frankreich Anspruch habe, nach
der nationalen Gesetzgebung richte,
dass Frankreich somit weiterhin für sein Verfahren bis zu einem allfälligen
Wegweisungsvollzug zuständig sei, selbst wenn er aufgrund eines dort be-
reits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens keinen Anspruch mehr
auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Un-
terstützung hätte,
dass der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar sei,
dass er ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2015 gegen diesen
Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei beantragte, die Verfügung des Bundeamtes für Migration
vom 6. März 2015 sei aufzuheben,
dass das Staatssekretariat für Migration anzuhalten sei, sein Recht auf
Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zustän-
dig zu erklären,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei,
dass die Vollzugsbehörden im Sinne vorsorglicher Massnahmen superpro-
visorisch anzuweisen seien, von Vollzugshandlungen bis zu einem Ent-
scheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung abzusehen,
dass als Beilage die angefochtene Verfügung vom 6. März 2015 einge-
reicht wurde,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. März 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor-instanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
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Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch das Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitglied-
staat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen [DAA, SR 0.142.392.689]) Anwendung findet,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (mate-
riellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verord-
nung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu erfolgen hat,
dass die Dublin-II-VO durch die Dublin-III-VO abgelöst worden ist, welche
ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwend-
bar ist,
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Wei-
terentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Euro-
päischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts
akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wur-
de, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
dass gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung der Dublin-III-VO
diese auf alle Anträge auf internationalen Schutz und damit auf Asylgesu-
che anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49
Dublin-III-VO zweiter Satz),
dass die Bestimmungen der Dublin-III-VO (vollständig) anwendbar sind,
wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch
um Aufnahme oder Wiederaufnahme ab dem 1. Januar 2014 gestellt wur-
den,
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dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2015 datiert
und das Übernahmeersuchen des SEM an Frankreich am 18. Februar
2015 erfolgte, weshalb vorliegend die Dublin-III-VO zur Anwendung ge-
langt,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac nach-
weist, dass der Beschwerdeführer am 6. März 2009 in Frankreich ein Asyl-
gesuch einreichte,
dass die französischen Behörden am 4. März 2015 dem Übernahmeersu-
chen des SEM vom 18. Februar 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d
Dublin-III-VO zustimmten,
dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit
Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
ausging,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen
geltend macht, er sei aus Not von Frankreich in die Schweiz gelangt, wo
ein Cousin von ihm lebe,
dass eine Rückkehr nach Sri Lanka ihn mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit
Menschenrechtsverletzungen aussetzen würde,
dass er unter anderem Verbindungen zur LTTE gehabt habe und gut sicht-
bare Verbrennungsnarben aufweise,
dass er von der CID gesucht und gefangen genommen worden sei,
dass Familienangehörige entführt worden seien,
dass der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen
auf die in Frankreich hinsichtlich der Asylsuchenden herrschende Situation
(ungenügende Anzahl verfügbarer Plätze in Aufnahmezentren, Prozedere
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für die Einreichung eines Asylantrags, 69% negative Entscheide für Perso-
nen aus Sri Lanka im Jahr 2013) hinweist,
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil
R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, zum Schluss
gelangt sei, dass eine Rückführung nach Sri Lanka Art. 3 EMRK verletzen
würde,
dass Frankreich aus der Situation in Sri Lanka nicht dieselben Konsequen-
zen wie die Schweiz gezogen habe,
dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner Gefährdungs-
merkmale ein konkretes und reales Risiko habe, völkerrechtswidrige Nach-
teile zu erleiden,
dass weder der bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserte
Einwand noch die weiteren auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vor-
bringen an der Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens etwas ändern können und auch keinen An-
lass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1
Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) begründen,
dass es im Dublin-Verfahren einzig darum geht, den Mitgliedstaat zu be-
stimmen, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist, weshalb an dieser Stelle darauf verzichtet wer-
den kann, auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Vorkommnis-
sen in Sri Lanka näher einzugehen,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz ersichtlich sind, zumal Frankreich Signatarstaat der EMRK, des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
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31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass es auch keine Hinweise darauf gibt, Frankreich werde vorliegend den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer
zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden,
dass sich damit seine Furcht vor einer Rückführung nach Sri Lanka als
unbegründet erweist,
dass er im Übrigen aus dem zitierten Urteil des EGMR nichts zu seinem
Vorteil ableiten kann, zumal sich daraus weder ein allgemeines Rückfüh-
rungsverbot ergibt noch daraus hervorgeht, dass Frankreich den Grund-
satz des Non-Refoulement notorisch verletzen würde,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Frankreich anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass der Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt hat, Frankreich würde
ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen
Lebensbedingungen vorenthalten,
dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und die
ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den französischen Behörden bevorzugt behandelt werden
und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsor-
ganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen anneh-
men,
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dass der Beschwerdeführer demnach aus dem Hinweis auf die Bedingun-
gen, welche Asylsuchende in Frankreich antreffen, nichts zu seinen Guns-
ten abzuleiten vermag,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sein sind, er geriete
im Falle einer Rückkehr nach Frankreich wegen der dortigen Aufenthalts-
bedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass er sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behör-
den beziehungsweise karitativen Organisationen wenden kann,
dass er eigenen Angaben zufolge in Frankreich bereits an Organisationen
gelangt ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 30. Januar 2015, A5 S. 6),
dass auch die Anwesenheit seines angeblichen Cousins in der Schweiz,
den er im vorinstanzlichen Verfahren als seinen Schwager (Bruder der
Ehefrau) erwähnt hat (vgl. A5 S. 7 Ziff. 3.02), an der Zuständigkeit Frank-
reichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts
ändern kann, zumal es sich dabei nicht um einen Familienangehörigen im
Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt und der Beschwerdeführer
kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und dieser Person
geltend gemacht hat,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer aus dem Vorbrin-
gen, er möchte nicht nach Frankreich gehen, nichts zu seinen Gunsten ab-
leiten kann,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
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dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegendem Urteil in der Haupt-
sache abgeschlossen ist, weshalb die Gesuche um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung und um superprovisorische Anweisung der Vollzugsbe-
hörden, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das Gesuch
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen, gegenstandslos ge-
worden sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.─ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: