B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1817/2013/she
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Christian Hoffs,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. März 2013 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 19. November
2011 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass ihn die Vorinstanz am 5. Dezember 2011 summarisch befragte und
am 20. Februar 2013 eine Anhörung durchführte,
dass er im Wesentlichen geltend machte, aus dem Distrikt B._______ in
der Provinz C._______ zu stammen und der Ethnie der Paschtunen an-
zugehören,
dass er Afghanistan wegen des Krieges vor ungefähr zehn Jahren zu-
sammen mit Angehörigen verlassen und seither im Iran gelebt habe,
dass seine Angehörigen nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche im Iran
wieder ins Heimatland zurückgekehrt beziehungsweise dorthin ausge-
schafft worden seien,
dass seine Eltern aktuell in C._______ (zusammen mit einem bereits dort
ansässigen Bruder) und seine Schwester in Kabul lebten,
dass er aufgrund seiner guten Integration im Iran verblieben sei und ihn
der Vater vor einer Rückkehr gewarnt habe, da Mitglieder der Taliban den
zurückgekehrten Bruder entführt hätten,
dass die Taliban in Afghanistan auch nach ihm gesucht hätten, weshalb er
in den Westen geflohen sei,
dass er als Beweismittel ein afghanisches Dokument im Zusammenhang
mit dem Verschwinden des Bruders zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 5. März 2013 – eröff-
net am 6. März 2013 – in Anwendung von Art. 3 und 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es im Vollzugspunkt festhielt, die Rückkehr nach C._______ müsse
für unzumutbar erachtet werden,
dass der Beschwerdeführer indes in Kabul über eine innerstaatliche Auf-
enthaltsalternative verfüge,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom
5. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vor-
instanzlichen Entscheids in den Dispositivziffern 4 und 5, die Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläu-
figen Aufnahme in der Schweiz, eventualiter die Aufhebung des vor-
instanzlichen Entscheids in den Dispositivziffern 4 und 5 verbunden mit
der Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung sowie in
prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragen liess,
dass er eine Bestätigung für die Bedürftigkeit einreichte,
dass auf weitere Begründungselemente des vorinstanzlichen Entscheids
und die Beschwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 9. April
2013 das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
dass die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 10. April 2013 dem Be-
schwerdeführer am 17. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer lediglich die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung in Bezug auf den Wegweisungsvollzug und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragt,
dass die Verfügung des BFM vom 5. März 2013 demnach insoweit un-
angefochten geblieben ist, als sie die Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft, die Ablehnung des Asylgesuches und die Anordnung der Wegwei-
sung betrifft (Dispositivziffern 1, 2 und 3),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011 24 E. 10.2),
dass die erwähnten drei Bedingungen für den Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung alternativer Natur sind und der Vollzug der Wegweisung
als undurchführbar zu betrachten ist, sobald eine von ihnen erfüllt ist (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748),
dass sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden auf-
zuzeigen ist, als unzumutbar erweist, weshalb auf eine Erörterung der
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beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvoll-
zugs zu verzichten ist,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer
als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 eine Einschätzung
der Lage in Afghanistan vornahm und unter anderem festhielt, in weiten
Teilen des Landes herrsche eine derart prekäre Sicherheitslage, dass die
Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu qua-
lifizieren sei,
dass es von dieser allgemeinen Feststellung die Situation in der Haupt-
stadt Kabul unterschied und angesichts des Umstandes, dass sich dort
die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter ver-
schlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übri-
gen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, den Wegweisungsvollzug
nach Kabul unter bestimmten Umständen als zumutbar erachtete,
dass es dabei festhielt, angesichts der konstanten Verschlechterung der
Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwieri-
gen Situation verstehe es sich von selbst, dass die bereits von der vorma-
ligen Beschwerdeinstanz formulierten, strengen Bedingungen in jedem
Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten (vgl. dazu BVGE
E-4105/2012 vom 28. August 2012),
dass es für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
insbesondere das Vorhandensein eines sozialen Netzes, das sich im Hin-
blick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers oder
der Rückkehrer als tragfähig erweise, als unabdingbare Voraussetzung
erachtete,
dass das BFM vorliegend den Wegweisungsvollzug nach Kabul im Sinne
einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative als zumutbar erachtet, da der
Beschwerdeführer jung, ledig und gesund sei, über Berufserfahrung im
Schuhgeschäft verfüge und die Eltern in C._______ sowie eine Schwes-
ter in Kabul leben würden,
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dass in der Beschwerde demgegenüber festgehalten wird, der Beschwer-
deführer habe sich unbestrittenerweise seit 2001 beziehungsweise 2002
nicht mehr in Afghanistan und noch nie in Kabul aufgehalten,
dass in Kabul lediglich eine verheiratete Schwester, zu welcher er seit de-
ren Rückkehr nach Afghanistan keinen Kontakt pflege, lebe,
dass allein aufgrund dieses Umstandes nicht von seiner tragfähigen sozi-
alen Vernetzung im Falle der Rückkehr ins Heimatland ausgegangen
werden könne,
dass eine Unterstützung durch die in der unsicheren Provinz C._______
lebenden Eltern nicht zu erwarten sei,
dass er nach dem Gesagten im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ge-
zwungen wäre, sich bei den Eltern in C._______ niederzulassen, was ihm
aber in Anbetracht der dortigen Situation nicht zugemutet werden könne,
dass der Beschwerdeführer angab, aus dem Distrikt B._______ in der
Provinz C._______ zu stammen, das BFM diese Angaben im angefoch-
tenen Entscheid nicht in Zweifel gezogen hat und sich aus den Akten
auch keine diesbezüglichen Zweifel ergeben,
dass das BFM eine Rückkehr dorthin im Sinne der Praxis der Asylbehör-
den für unzumutbar erachtete und dem Beschwerdeführer eine Aufent-
haltsalternative in Kabul vorhielt,
dass die diesbezügliche Begründung im Sinne der Beschwerdevorbrin-
gen, auf welche an dieser Stelle zu verweisen ist, jedoch nicht überzeugt,
dass allein der Umstand, wonach sich eine verheiratete Schwester in Ka-
bul aufhalten soll, in der Tat noch kein tragfähiges soziales Netz aus-
macht,
dass die weiteren BFM-Argumente zur allfälligen Unterstützung durch die
Eltern aus C._______ und die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten
des Beschwerdeführers in Kabul weitgehend spekulativ anmuten,
dass er im Übrigen darlegte, noch nie in Kabul gewesen zu sein und Farsi
als seine Muttersprache bezeichnete,
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dass der geltend gemachte fehlende Kontakt zur Schwester zwar gewis-
se Fragen aufwirft, allein aufgrund allfällig doch bestehender telekommu-
nikationsmässiger Kontakte in Berücksichtigung der Aktenlage aber
gleichwohl nicht auf ein hinreichendes Beziehungsnetz im Sinne der gel-
tenden Rechtsprechung geschlossen werden könnte,
dass auch in Anbetracht der oftmals vorhandenen Solidarität innerhalb
der afghanischen Familienstruktur die genannten strengen Vorausset-
zungen für Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative jedenfalls nicht als
hinreichend erfüllt qualifiziert werden können,
dass dies vorliegend umso evidenter erscheint, als der Beschwerdeführer
– wie erwähnt – glaubhaft machen konnte, sich schon seit vielen Jahren
im Drittstaat Iran als Vertriebener aufgehalten zu haben,
dass aufgrund fehlender Hinweise auf das Bestehen von Bezugspunkten
auch keine Aufenthaltsalternative in einem anderen Gebiet Afghanistans
– namentlich Mazar-i-Sharif oder Herat – in Betracht kommt,
dass ferner ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Iran zum Vornherein ausgeschlossen ist,
dass zwar unter Umständen ein entgegen seinen Darlegungen längerer
legaler Aufenthalt vor Ort (als Flüchtling) nicht als völlig unwahrscheinlich
zu erachten ist,
dass aber die Annahme, er respektive seine Eltern als afghanische
Staatsbürger hätten die iranische Staatsbürgerschaft erwerben können,
als nahezu ausgeschlossen erscheint,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Iran gemäss Praxis nur dann er-
folgen könnte, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise be-
stünde,
dass die Vorinstanz diese Möglichkeit aber zu recht nicht in Betracht zog,
zumal der Beschwerdeführer als afghanischer Staatsbürger einen allfälli-
gen Duldungsanspruch in diesem Drittstaat aufgrund seiner langen Lan-
desabwesenheit ohnehin verwirkt haben dürfte,
dass angesichts der gesamten Umstände der Vollzug der Wegweisung
als unzumutbar zu bezeichnen ist und die Voraussetzungen für die Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme erfüllt sind,
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dass einer vorläufigen Aufnahme im Übrigen keine einschränkenden ge-
setzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegenstehen,
dass die Beschwerde entsprechend gutzuheissen und das BFM anzuwei-
sen ist, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass – nachdem keine Kostennote eingereicht wurde und sich der not-
wendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuver-
lässig abschätzen lässt – die von der Vorinstanz auszurichtende Par-
teientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemes-
sungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 800.– festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird im Vollzugspunkt aufgehoben und das
BFM angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 800.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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