Abtei lung IV
D-1818/2008
spn/mal
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren _______, alias B._______, geboren
_______, Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 10. März 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1818/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein Hazara
aus der afghanischen Provinz Parwan – am 29. Dezember 2005 erst-
mals in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er dabei ausführte, seine Eltern seien gestorben, als er noch ein
Kind gewesen sei, weshalb ihn seine Schwester im Alter von 11 Jah-
ren nach Teheran mitgenommen habe, wo er während acht Jahren ge-
lebt und gearbeitet habe,
dass er im August 2005 in sein Heimatdorf X._______ und zu seinem
bis heute dort wohnhaften Onkel und dessen Familie zurückgekehrt
sei, um im Heimatdorf zu heiraten und sich wieder dort niederzulas-
sen,
dass seine Rückkehr jedoch bekannt geworden sei, worauf er von den
Leuten C._______'s, einem einflussreichen Kommandanten, und des-
sen Verbündeten verfolgt worden sei, da sein Bruder D._______ in der
Vergangenheit als Mitarbeiter und Stellvertreter des Kommandanten
E._______ vier Verwandte von C._______ getötet hatte,
dass sein Bruder selbst bereits zirka im Jahre 1998 bei Auseinander-
setzungen und Kämpfen innerhalb der Wahdat-Partei umgekommen
sei,
dass er vor diesem Hintergrund seine Heimat im August 2005 – nach
nur sieben Tagen Aufenthalt und mit Hilfe seines Onkels – wieder ver-
lassen habe, worauf er über Pakistan, den Iran und die Türkei nach
Europa geflüchtet sei,
dass der Beschwerdeführer mit unterschiedlichen Identitäten bereits
früher versucht hatte, in die Schweiz einzureisen und die anlässlich
der Empfangsstellenbefragung angegebenen Personalien während der
Befragung zu den Asylgründen korrigierte,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfah-
rens – anlässlich der kantonalen Anhörung vom 2. März 2006 – als Be-
weismittel betreffend seine Identität einzig ein Sportdiplom (mit Foto)
aus dem Iran zu den Akten reichte,
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dass das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2007 das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2005 abwies und dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anord-
nete,
dass das BFM in seinem Entscheid die Gesuchsvorbringen des Be-
schwerdeführers als insgesamt unglaubhaft erkannte, wobei es auf
widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Persona-
lien sowie Ungereimtheiten in der Datierung der geltend gemachten
Ereignisse verwies, und den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zu-
mutbar und möglich erkannte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Be-
schwerde mit Urteil vom 4. April 2007 nicht eintrat, nachdem das Ge-
such um Erlass der Verfahrenskosten zufolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abgewiesen und der einverlangte Kostenvorschuss nicht
eingezahlt worden war,
dass sich in den vorinstanzlichen Akten – in der separaten Dokumen-
tenablage und ohne BFM-Eingangsvermerk – ein afghanisches Identi-
tätspapier mit Foto des Beschwerdeführers auf den Namen F._______
(gemäss BFM-Übersetzung aus dem Jahre 2006), ferner ein afghani-
sches Identitätspapier mit Foto einer älteren männlichen Person (ohne
BFM-Übersetzung) sowie ein internationales Zustellcouvert (Versand
in Peshawar am 9. März 2006) findet,
dass sich in der separaten Dokumentenablage ferner ein an den Be-
schwerdeführer gerichtetes Schreiben seiner vormaligen Rechtsvertre-
terin vom 27. November 2007 findet, worin diese dem Beschwerdefüh-
rer mitteilt, beiliegend erhalte er seine Unterlagen, unter anderem
auch noch Originaldokumente und Kopien zugestellt,
dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 2008 ein zweites Mal in der
Schweiz um Asyl nachsuchte, worauf er vom BFM am 15. Februar
2008 kurz befragt und am 28. Februar 2008 einlässlich zu den Grün-
den für sein zweites Asylgesuch angehört wurde,
dass er dabei angab, er sei im Anschluss an sein erstes Asylverfahren
nicht in seine Heimat zurückgekehrt, sondern er habe sich am 2. Janu-
ar 2008 nach Italien begeben, wo er bei der Polizei in _______ und in
_______ erfolglos um Asyl nachgesucht habe,
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dass ihm jeweils unter Verweis auf seinen negativen Entscheid aus der
Schweiz geheissen worden sei, er müsse in die Schweiz zurück, wo-
rauf er am 23. Januar 2008 in die Schweiz zurückgekehrt sei (vgl. act.
B1, S. 5 und 6),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung zur Hauptsa-
che geltend machte, er könne an sich aus den gleichen Gründen, wie
bereits im ersten Gesuch vorgebracht, nicht nach Afghanistan zurück-
kehren,
dass zudem zwischenzeitliche sein Onkel von den Behörden verhaftet
worden sei und sich bis heute in Haft befinde, weil er für den Be-
schwerdeführer die Identitätskarte habe ausstellen lassen und ihm ge-
schickt habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 28. Januar
2008 zusätzlich geltend machte, sein Bruder, welcher ein einflussrei-
cher Kommandant gewesen sei, habe zusammen mit dem Komman-
danten E._______ die Ermordung von Khalil geplant, Khalil habe je-
doch davon erfahren und beide umgebracht,
dass er selbst von der Regierung Karzai wegen des Mordversuchs sei-
nes Bruders gesucht werde, wobei die Regierung während Jahren bei
seinem Onkel nach ihm gefragt habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. März 2008 – eröffnet am glei-
chen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 24. Januar 2008 nicht eintrat und dessen Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass es zur Begründung ausführte, das erste Asylverfahren des Be-
schwerdeführers sei rechtskräftig abgeschlossen, die in jenem Verfah-
ren geltend gemachten Gesuchsgründe seien als unglaubhaft erkannt
worden und die nunmehr vorgebrachten Gründe – die geltend ge-
machte Fahndung nach dem Beschwerdeführer sowie die angebliche
Verhaftung seines Onkels – seien ebenfalls unglaubhaft, womit für den
Zeitraum nach Abschluss des ersten Verfahrens keine Hinweise auf
Verfolgung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorhanden seien,
dass es ferner den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und
möglich erkannte, wobei es zum einen nochmals auf überwiegend un-
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gesicherte Angaben des Beschwerdeführers und eine daraus folgende
Begrenzung der Abklärungspflicht der Behörden verwies, zum andern
aber festhielt, der Beschwerdeführer besitze in der Provinz Parwan
Land sowie sein Haus und er verfüge zudem über langjährige Arbeits-
erfahrung,
dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seine heutige Rechts-
vertreterin – mit Eingabe vom 17. März 2008 gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte,
dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM zwecks
Eintreten auf sein Asylgesuch, eventualiter die Anordnung einer vor-
läufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges beantragte,
dass er daneben um Anordnungen ans BFM betreffend die Nicht-Kon-
taktnahme mit den Behörden seines Heimatstaates, eventualiter um
eine diesbezügliche Information ersuchte,
dass er weiter um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) ersuchte,
dass er schliesslich – im Hinblick auf das Nachreichen einer ausführli-
chen Bescherdebegründung – um die Gewährung einer Nachfrist im
Sinne von Art. 110 Abs. 1 AsylG ersuchte,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
19. März 2008 dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, er könne den
Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 Abs. 1
AsylG), und ihm eine Frist zur Beschwerdeverbesserung angesetzt
wurde (Art. 110 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am 19. März 2008 die von ihm in Aussicht
gestellte Beschwerdebegründung beziehungsweise die von ihm einver-
langte Beschwerdeverbesserung nachreichte,
dass er in seiner Eingabe am Vorbringen betreffend die Verhaftung sei-
nes Onkels – am 29. März 2007, vier Monate nachdem er dem Be-
schwerdeführer eine Identitätskate beschafft habe – festhielt und gel-
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tend machte, damit habe sich nach Abschluss des ersten Verfahrens
ein Ereignis ergeben, welches für die Flüchtlingseigenschaft relevant
sein könnte, weshalb zu Unrecht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten
worden sei,
dass er in diesem Zusammenhang der Vorinstanz eine ungenügende
Abklärung und Prüfung der aktenkundigen Unterlagen vorhielt,
dass er der Vorinstanz ferner entgegen hielt, sie habe bei der Beurtei-
lung seiner Vorbringen einen zu hohen Beweismassstab angelegt,
dass er in seinen weiteren Ausführungen bekräftigte, er werde noch
heute in seiner Heimat aufgrund der Aktivitäten seines verstorbenen
Bruders gesucht und sein Leben sei von daher effektiv in Gefahr,
dass er daneben – mit Bezug auf die Frage eines allfälligen Wegwei-
sungsvollzuges – ausführte, zwar werde nach ständiger Praxis der Be-
schwerdeinstanz eine Rückkehr in die Provinz Parwan als zumutbar
erachtet, jedoch nur für Personen, welche von dort stammen oder dort
über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und wenn das Existenz-
minimum und die Wohnsituation gesichert sei,
dass er in diesem Zusammenhang der Vorinstanz vorhielt, seine Anga-
ben zu seiner Person nicht hinreichend gewürdigt zu haben, mithin sei-
ne Angaben zu seinen familiären Verhältnissen durchaus kohärent und
in sich schlüssig seien,
dass er in seiner Heimat einzig noch einen Onkel habe, welcher im
Gefängnis sei, er seit seinem 11. Lebensjahr nicht mehr in seiner Hei-
mat wohnhaft gewesen sei und daher über kein Beziehungsnetz verfü-
ge, und er schliesslich sein Haus im Jahre 2005 völlig zerstört und un-
bewohnbar vorgefunden habe, mithin die hohen Anforderungen an die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in seinem Fall nicht erfüllt
seien,
dass die vollständigen Akten im Original und insbesondere die einver-
langte Beschwerdeverbesserung am 20. März 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass bei dieser Sachlage zudem auf einen Schriftenwechsel zu ver-
zichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass mit vorliegendem Entscheid sowohl das Gesuch um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) als
auch das Gesuch um Erlass von Anordnungen ans BFM betreffend die
Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden seines Heimatstaates, eventua-
liter eine diesbezügliche Information, gegenstandslos werden,
dass der entscheidrelevante Sachverhalt aufgrund der Akten als hin-
reichend erstellt zu erachten ist, mithin es keiner weiteren Abklärungen
bedarf und aufgrund der vorliegenden Akten in der Sache zu entschei-
den ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Überprüfung der Frage
beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist,
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dass die Beschwerdeinstanz bei Begründetheit des Rechtsmittels die
angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückgehen lässt (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass demnach die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden,
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
des Wegweisungsvollzuges materiell geprüft hat, weshalb dem Bun-
desverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sie ihr Gesuch zurückge-
zogen hat, oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in den
Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung
ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass allfällige Hinweise auf Verfolgung nur einem tiefen Beweismass
genügen müssen, damit ein Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Betracht fällt, und zudem von
einem engen Verfolgungsbegriff auszugehen ist (vgl. dazu EMARK
2000 Nr. 14),
dass die Vorinstanz die Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers im
Resultat zu Recht als unglaubhaft erkannt hat,
dass der Vorhalt des Beschwerdeführers betreffend eine zu hohe Be-
weismassforderung seitens der Vorinstanz unbegründet ist, mithin sei-
ne Ausführungen im Rahmen des zweitens Asylverfahrens unter Be-
rücksichtigung der gesamten Aktenlage als haltlos zu bezeichnen sind,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylgesuches
einzig Verfolgung von Seiten des Ortskommandanten C._______ und
einem mit diesem Verbündeten zweiten Ortskommandanten geltend
gemacht hat,
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dass er demgegenüber im Rahmen seines zweiten Asylgesuches den
Tod seines Bruders im Verlauf von Auseinandersetzungen innerhalb
der Wahdat-Partei im Jahre 1377 (zirka 1998) zum Anlass nimmt, sich
auf eine Bedrohung von seiten des afghanischen Zentralstaates zu be-
rufen,
dass er dabei im Rahmen seines zweiten Asylgesuches zum ersten
Mal geltend gemacht hat, sein Bruder sei selbst ein mächtiger Kom-
mandant gewesen und er habe mit einem Kommandanten namens
E._______ die Ermordung von Khalil geplant, Khalil habe jedoch da-
von erfahren und beide umgebracht,
dass es sich bei diesem Khalil augenscheinlich um Muhammad Karim
Khalili handeln soll, dem früheren inoffiziellen Anführer der Hezb-e
Wahdat Kommandanten, heutiger Chef der Partei Hezb-e Wahdat und
zudem einer der beiden Vize-Präsidenten Afghanistans,
dass eine Verwicklung seines Bruders Nasim in ein Komplott gegen
diese nahmhafte Person vom Beschwerdeführer zweifelsohne bereits
im ersten Asylverfahren vorgebracht worden wäre,
dass andererseits als nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb heute
die afghanischen Behörden einer Person nachstellen sollten, welche
zum Zeitpunkt der angeblichen Ereignisse ausser Landes und zudem
ein Kind gewesen wäre,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Asylgesuches
denn auch mit keinem Wort erwähnte, auch nicht auf Beschwerdeebe-
ne, sein Onkel werde seit Jahren seinetwegen behelligt,
dass auch die Rückkehr des Beschwerdeführers im Jahre 2005 mit der
Absicht zu heiraten und sich niederzulassen angesichts der angeblich
wichtigen Rolle des Bruders D._______ nicht nachvollziehbar wäre,
dass nach vorstehenden Erwägungen die Vorbringen des Beschwerde-
führers im Rahmen seines zweiten Asylgesuches als offensichtlich un-
glaubhaft zu erkennen sind, womit keine Hinweise auf eine relevante
Gefährdungslage erkennbar werden,
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu bestätigen ist,
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dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer
– abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufent-
haltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer
solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vor-
läufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug
der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erken-
nen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]),
dass aufgrund der Akten - wie bereits im ersten Asylverfahren festge-
stellt wurde - im Falle des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich
sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordne-
ten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zulässigkeit, Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist
(vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte
und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschen-
rechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind,
dass im Falle von Afghanistan – wie in der Eingabe vom 19. März 2008
zu Recht ausgeführt – die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges besonderer Beachtung bedarf, mithin der Wegweisungsvoll-
zug nicht in alle Landesteile und nur unter bestimmten Voraussetzun-
gen zu bestätigen ist,
dass indes im Falle des Beschwerdeführers ohne Zweifel von der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da in seinem
Fall – gemäss den Akten ein junger gesunder Mann, welcher aus der
Provinz Parwan stammt, in seinem Heimatdorf über ein Haus und
Land sowie verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt und wel-
cher im Iran während vier Jahren als _______ gearbeitet hat – keine
individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind,
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dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bis zur Ein-
gabe vom 19. März 2008 nie über die Zerstörung des Hauses berichtet
wurde, hat doch der Beschwerdeführer vielmehr im Verlauf des ersten
Asylverfahrens ausgeführt hat, er habe im Dorf in seinem Haus und
quasi in der Nachbarschaft zu seinem Onkel und dessen Familie ge-
wohnt,
dass gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatdorf
im Bezirk Sheik Ali in der afghanischen Provinz Parwan auch keine ak-
tuelle Lageveränderung spricht, wird doch sein Wohnbezirk auch im
jüngsten Bericht des UNHCR zur Sicherheitslage in Afghanistan nicht
negativ erwähnt (vgl. dazu die UNHCR-Publikation „Die Sicherheitsla-
ge in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes“
vom 11. November 2007)
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt, womit die Wegweisungsvollzug zu Recht
angeordnet wurde,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang
an als aussichtslos erwiesen hat,
dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2
und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (vorab per Tele-
fax, Kopie mit den Akten Ref.-Nr. N _______)
- _______ (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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