Abtei lung IV
D-18/2007
{T 0/2}
Urteil vom 12. April 2007
Mitwirkung: Richter Haefeli, Richterin Luterbacher, Richter Bovier
Gerichtsschreiberin Freihofer
A._______ Sri Lanka,
vertreten durch B._______
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 5. Dezember 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am
27. September 2005 und gelangte am 30. September 2005 in die Schweiz, wo er
am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 6. Oktober 2005 fand in Vallorbe die
Empfangszentrumsbefragung statt, und am 21. Oktober 2005 erfolgte die Anhö-
rung zu den Asylgründen durch den Migrationsdienst des Kantons C._______. Am
29. November 2006 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende
Anhörung durch. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er
sei singhalesischer Ethnie und stamme aus D._______. In Sri Lanka verlange eine
Mafia seit Jahren Schutzgelder von Club- und Restaurantbesitzern. Er selbst habe
vor einiger Zeit ein Restaurant eröffnet. In der Folge hätten Angehörige der Mafia
auch von ihm Geld verlangt. Es sei zu Todesdrohungen gekommen und Schüsse
seien gefallen. Im September 2005 habe er aus der Zeitung erfahren, dass mehre-
re Angehörige der Mafia festgenommen worden seien. Er habe am 24. September
2005 bei der Polizei eine Anzeige eingereicht und habe seine Heimat vor diesem
Hintergrund legal mit einem Visum für die Schweiz verlassen. Nach seiner Ausrei-
se habe es weitere Geldforderungen und Drohungen gegeben. Seine Ehefrau
habe deshalb am 26. Oktober 2006 bei der Polizei nochmals Anzeige erstattet.
Zur Untermauerung seines Asylgesuchs reichte der Beschwerdeführer zwei Zei-
tungsartikel vom 21. September 2005, zwei Anzeigen bei der Polizei vom 24. Sep-
tember 2005 und vom 26. Oktober 2006, ein Anwaltsschreiben vom 23. Oktober
2006 sowie mehrere Geschäftsunterlagen zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
C. Mit Beschwerde vom 29. Dezember 2006 liess der Beschwerdeführer beantragen,
das Protokoll der Anhörung in der Empfangsstelle vom 6. Oktober 2005 (A2/9) und
das Protokoll der Anhörung beim Kanton vom 21. Oktober 2005 (A11/23) seien
aus den Asylakten zu weisen. Die Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2005 sei
aufzuheben, und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die an-
gefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2006 aufzuheben, es sei die Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Even-
tuell seien die Punkte vier und fünf der Verfügung des BFM vom 5. Dezember
2006 aufzuheben, und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen. Vor einer allfälligen Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei dem
unterzeichneten Anwalt die Möglichkeit zu geben, eine detaillierte Kostennote ein-
zureichen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2007 setzte der zuständige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung
eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.--.
E. Mit Eingabe vom 26. Januar 2007 liess der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ver-
3zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung sowie ein gegen den für das Verfahren zuständigen Instruk-
tionsrichter sowie die Gerichtsschreiberin wegen Anschein der Befangenheit ge-
richtetes Ausstandsbegehren stellen.
F. Das Ausstandsbegehren wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.
Februar 2007 abgewiesen. Die Akten wurden zur Weiterführung des Verfahrens an
den zuständigen Instruktionsrichter überwiesen und die Kosten des Ausstandsver-
fahrens von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer auferlegt und zur Hauptsache ge-
schlagen.
G. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde mit
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2007 unter
Ansetzung einer dreitägigen Nachfrist zur Leistung des erhobenen Kostenvor-
schusses abgewiesen.
H. Am 1. März 2007 wurde der Kostenvorschuss geleistet.
I. Am 7. März 2007 liess der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe zu den Akten
reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Ver-
fahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
42. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli-
tischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids aus, dass die
Ausführungen des Beschwerdeführers zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen wür-
den. So habe er unterschiedliche Angaben zu seinem Restaurant, zu den chrono-
logischen Abläufen der angeblichen Übergriffe oder auch zu seiner Ausreise ge-
macht. Im Zusammenhang mit den eingereichten Anzeigen sei festzuhalten, dass
allgemein bekannt sei, dass in Sri Lanka solche Dokumente ohne weiteres un-
rechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst ge-
ring eingestuft werden müsse. Eigenartig sei, dass der Beschwerdeführer bei der
Polizei erst Anzeige erstattet habe, nachdem er über die Festnahme einiger Leute
in der Zeitung gelesen habe, obwohl er bereits früher Kontakte mit der Polizei ge-
habt habe. Ansonten habe er keinerlei Beweismittel eingereicht, welche belegen
würden, dass er tatsächlich irgendwelche Schwierigkeiten seitens der in der Zei-
tung erwähnten Personen gehabt hätte. Es sei auch nicht klar, was der Beschwer-
deführer mit den verspäteten Anzeigen zu erreichen versucht habe, nachdem die
Personen bereits in Haft gewesen seien und er am selben Tag das Land habe ver-
lassen wollen. Darüber hinaus habe er erstmals beim Kanton geltend gemacht, die
Mafia habe bereits vor zwei Jahren Schutzgeld verlangt und habe mehrmals ver-
sucht, ihn umzubringen. Gar erstmals bei der ergänzenden Anhörung habe er vor-
gebracht, die Polizei habe ihn im Mai vor zwei Jahren respektive im Januar 2005
zu töten versucht. Unlogisch sei, dass er einen Schlepper organisiert habe, obwohl
er mit seinem eigenen Pass und einem Visum legal in die Schweiz habe einreisen
können. Die Bedrohungslage von Frau und Kindern nach seiner Ausreise habe er
auch unterschiedlich geschildert. Aber selbst wenn die geltend gemachten Vorfälle
5tatsächlich stattgefunden haben sollten, seien diese nicht asylrelevant. Was die
erstmals beim BFM erwähnten Schwierigkeiten seitens der Special Task Force
(STF) im Jahre 2004/2005 anbelange, sei den Akten zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer danach ferienhalber im Ausland geweilt habe und
anschliessend nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Danach habe er weder
Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt noch hätten ihm solche gedroht. Er
habe sich vielmehr Schutz suchend an die Behörden gewandt, habe im August
2005 legal einen neuen Pass erhalten und sein Heimatland im September 2005
legal verlassen. Was die angebliche Schutzgelderpressung anbelange, sei
festzuhalten, dass der srilankische Staat grundsätzlich willens sei, bedrohten
Personen den erforderlichen Schutz zu gewähren, was im vorliegenden Fall die
Entgegennahme der Anzeigen verdeutliche. Mehrere Mitglieder der Mafia seien
auch festgenommen worden. Somit sei der Staat offensichtlich bereit und in der
Lage, Schutz zu gewähren. Die eingereichten Beweismittel vermöchten daran
nichts zu ändern. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer bis dato gemäss
eigenen Angaben keine Schutzgeldzahlungen vornehmen müssen und habe
offensichtlich Beziehungen, um solche Zahlungen zu verhindern.
4.2 Vorweg macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Verletzung
wesentlicher Verfahrensvorschriften geltend. So sei in der Empfangsstelle die Ver-
ständigung nur mit Mühe möglich gewesen. Der Übersetzer habe nur tamilisch
(und ein wenig englisch) gesprochen, was aber der Beschwerdeführer als Singha-
lese nicht sehr gut spreche. Bei der kantonalen Anhörung sei der Beschwerdefüh-
rer zwar in Singhalesisch, aber von einem tamilischen Dolmetscher befragt wor-
den. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass er die Verbindung der Mafia in Co-
lombo mit der tamilischen LTTE im Rahmen einer Anhörung, bei welcher ein Über-
setzer tamilischer Ethnie anwesend gewesen sei, aus Gründen des Selbst-
schutzes nicht habe vortragen können. Beide Befragungsprotokolle seien aus die-
sen Gründen aus den Akten zu weisen. Bereits in der Zwischenverfügung vom 19.
Februar 2007 wurde nach einer summarischen Prüfung der Akten festgestellt,
dass eine Durchsicht der Protokolle keine derartigen Verfahrensmängel erkennen
lässt. Dieser Schluss ist auch nach einer genauen Prüfung der Akten zu ziehen.
Insbesondere findet die Behauptung in der Beschwerde, die tamilischen Sprach-
kenntnisse des Beschwerdeführers seien unzureichend, in den Akten keine Stütze,
zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung selbst angab, gut tamilisch
zu sprechen (vgl. A2, S. 2). Zudem ergeben sich auch aus den protokollierten Aus-
sagen keine sprachlichen Probleme zwischen Beschwerdeführer und Dolmetscher.
Des Weiteren gab er bei der kantonalen Anhörung zu Protokoll, alle seine Asyl-
gründe genannt zu haben und bekräftigte dies sowie auch die Kenntnisnahme der
Verschwiegenheitspflicht aller bei der Anhörung anwesenden Personen, mithin
auch des Dolmetschers, sowie seiner Mitwirkungspflicht mit seiner Unterschrift.
Darauf muss er sich nun behaften lassen. Es besteht somit keine Veranlassung,
die Protokolle der Empfangsstellenbefragung und der kantonalen Anhörung aus
den Akten zu weisen.
Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, der Sachverhalt sei weder vollständig
noch richtig abgeklärt worden. Aber auch diese Rüge erweist sich als unbegrün-
det. So sind - wie oben dargelegt - die Protokolle als Entscheidungsgrundlage für
6den vorliegenden Fall tauglich. Darüber hinaus ist der Ansicht in der Beschwerde
auch nicht zu folgen, dass das BFM eine Abklärung betreffend einer allfälligen
Befragung der Frau des Beschwerdeführers in der Schweizer Botschaft hätte
veranlassen müssen. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 19. Februar 2007
festgehalten und worauf verwiesen wird, ist die Behörde nicht verpflichtet, alles
und jedes, was wünschbar erscheint, von Amtes wegen abzuklären. Das BFM sah
vorliegend den Sachverhalt als genügend erstellt an, um entscheiden zu können.
Diese Ansicht ist vom Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen. Ebenso wenig
drängte sich aufgrund der Aktenlage eine umfassende Abklärung im Umfeld des
Beschwerdeführers über die Schweizer Botschaft in Colombo auf. Eine
Rückweisung der Sache an das BFM mit verbindlichen Weisungen über die
weiteren Sachverhaltsabklärungen erübrigt sich somit. Es besteht aber nach dem
Gesagten ebenso wenig Grund für weitere Sachverhaltsabklärungen durch das
Bundesverwaltungsgericht.
Schliesslich wird gerügt, das BFM habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht kein
Asyl gewährt und sei dabei auch zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen ausgegangen. Auch diese Rügen erweisen sich nach einer Prüfung der
vorliegenden Akten als unbegründet. Die Erwägungen der Vorinstanz sind als
zutreffend zu bezeichnen. Dem Beschwerdeführer gelingt es auf
Beschwerdeebene nicht, jene zu entkräften. So ist mit dem BFM festzustellen,
dass die aufgetretenen Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers
erhebliche Zweifel an den geltenden gemachten Verfolgungsgründen aufkommen
lassen. Den auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben vom 10. Januar 2007
kommt sodann höchstens Gefälligkeitscharakter zu. Zudem sind solche
Dokumente gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Sri Lanka
leicht käuflich erwerbbar. Aber auch bei Wahrunterstellung der Aussagen wäre
deren asylrechtliche Relevanz nicht gegeben. Aufgrund der Akten ist nicht auf eine
behördliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinnes des AsylG zu
schliessen, was nicht zuletzt dadurch erhärtet wird, dass es diesem möglich war,
mit neu erhaltenem Reisepass legal und mit Visum sein Heimatland auf dem
Luftweg zu verlassen. Von einem faktischen Unwillen der Behörden, den
Beschwerdeführer vor Übergriffen durch Dritte zu schützen, kann entgegen
gegenteiliger Behauptung in der Beschwerde nicht gesprochen werden. So zeigt
doch gerade die Festnahme von Mafiamitgliedern durch die srilankischen
Sicherheitskräfte, dass die Behörden willens und auch fähig sind (vgl. zum
Wechsel von der sogenannten Zurechenbarkeitstheorie zur Schutztheorie
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[ARK; EMARK] 2006 Nr. 18), ihren Bürgern den erforderlichen Schutz zu
gewähren. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen an dieser Stelle
auf die vom Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erachteten Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden, ohne noch näher auf die Ausführungen auf
Beschwerdeebene und die eingereichten Dokumente einzugehen, welche am
Ergebnis auch nichts zu ändern vermögen.
4.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen und er nicht
als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist
7ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs.
2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
8des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122,
m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine
Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise des Fehlens einer notwendigen medizinischen Behand-
lung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asyl-
verfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
6.
6.1 Eine Rückschaffung abgewiesener Asylsuchender in den Norden Sri Lankas (Be-
zirke Jaffna, Mannar, Vuvuniya, Mullaitivu und Kilinochchi) sowie in gewisse öst-
liche Landesteile wird praxisgemäss als unzumutbar erachtet (vgl. EMARK 2001
Nr. 16, S. 123; EMARK 1999 Nr. 24, S. 157). Hingegen wird die Rückkehr in die
südlicheren Provinzen Sri Lankas gemäss gefestigter Praxis generell als zumutbar
erachtet (EMARK 2006 Nr. 6, S. 53 ff., 1998 Nr. 23, S. 196 ff.; 1999 Nr. 24, S.
157; 2001 Nr. 16, S. 123).
6.2 Es ist dem Beschwerdeführer, von dem keine gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen aktenkundig sind, zuzumuten, in den Süden seines Heimatlandes zurück-
zukehren, wo er vor seiner Ausreise auch gelebt hat und seine Familie noch immer
wohnt. Es sprechen somit auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs.
6.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu be-
zeichnen.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
6.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Ge-
9sagten abzuweisen.
8. Das mit Eingabe vom 26. Januar 2007 gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der finanzi-
ellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und angesichts der Aussichtslosigkeit
der Begehren abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr.
600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11.
Dezember 2006 [VGKE]). Dazu kommen die zur Hauptsache geschlagenen Ver-
fahrenskosten des mit Urteil vom 9. Februar 2007 abgewiesenen Ausstandsbegeh-
rens in der Höhe von Fr. 300.--. Nach Verrechnung mit dem am 1. März 2007 in
Höhe von Fr. 600.-- geleisteten Kostenvorschuss verbleibt ein Betrag von Fr.
300.-- zur Nachzahlung.
(Dispositiv nächste Seite)
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 900.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem in der Höhe von Fr. 600.-- geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet, womit ein Betrag von Fr. 300.-- zur Nachzahlung verbleibt. Dieser Be-
trag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beila-
gen: Zwei Schreiben vom 10. Januar 2007 im Original; über die Herausgabe
der beim BFM eingereichten Dokumente entscheidet die Vorinstanz auf Begeh-
ren; Rechnung folgt mit separater Post)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N )
- Migrationsdienst des Kantons C._______ (Beilagen: Führerschein, Iden-
titätskarte , Auszug aus dem Geburtenregister, Geburtsbescheinigung, Auszug
aus dem Heiratsregister)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
Versand am: