Abtei lung IV
D-18/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...), angeblich Uganda,
alias B._______, geb. (...), Sudan,
alias C._______, geboren (...), USA, alias D._______,
geboren (...),
alias E._______, geboren (...),
alias F._______, geboren (...),
alias G._______, geboren (...),
Staatsangehörigkeit jeweils unbekannt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2008 / (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-18/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ugandischer
Staatsangehöriger ist, seinen Heimatstaat im Dezember 2006 auf dem
Landweg in Richtung H._______ verliess, nach einer Woche nach
I._______ weiterreiste, wo er sich während eines Jahres und sieben
Monaten aufhielt, bevor er über ihm unbekannte Länder in L._______
gelangte,
dass er gemäss einer anderen Schilderung von ihm Uganda im Jahr
1996 in Richtung K._______ verliess, wo er sich in der Folge während
zweier Jahre aufhielt, bis er im Jahr 1999 über L._______ nach
M._______ reiste, wo er sich bis zur Einreise in die Schweiz am 4. No-
vember 2008 aufgehalten habe,
dass ihn schliesslich sein Reiseweg gemäss der dritten von ihm ge-
schilderten Version im September 2008 von Uganda nach N._______
führte, von wo aus er über I._______ und M._______ in die Schweiz
gelangte,
dass er am 4. November 2008 von Italien unter Umgehung der Grenz-
kontrolle in die Schweiz gelangte und gleichentags in O._______ um
Asyl nachsuchte, und, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine
Ausweispapiere abgab, ebenfalls noch am 4. November 2008 schrift-
lich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzurei-
chen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf
das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. A4/1),
dass der Beschwerdeführer am 6. November 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum O._______ zur Person befragt sowie am 15. De-
zember 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt in
P._______ zu den Asylgründen angehört (DBA) wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
er sei in Uganda für die „Uganda People's Liberation Organisation“ be-
ziehungsweise „Lod-Resistance-Army“ tätig gewesen und deswegen
von der ugandischen Armee verfolgt worden,
dass er aus diesem Grund seinen Heimatstaat im September 2008 von
Q._______ in Richtung N._______ verlassen habe und von dort über
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I._______ und M._______ am 4. November 2008 illegal in die Schweiz
gelangt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Dezember 2008 - eröffnet am
22. Dezember 2008 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt
der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Identitätspapiere eingereicht,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem nicht abgege-
benen Reisepass beziehungsweise seinen Reisepässen in Bezug auf
deren Anzahl, Ausstellungsjahre und -orte widersprüchlich sowie im
Zusammenhang mit ugandischen Reisepässen tatsachenwidrig und
nicht detailliert ausgefallen seien,
dass aus diesen Ungereimtheiten auf die Unfähigkeit des Beschwerde-
führers zu schliessen sei, zwecks Nachweises seiner behaupteten
Identität und ugandischen Staatsangehörigkeit echte ugandische Iden-
titätspapiere beizubringen, welche Schlussfolgerung auch durch seine
unzutreffenden Aussagen bezüglich Uganda untermauert werde,
dass nicht nachvollziehbar sei, wie er ohne entsprechende Dokumente
von R._______ über den N._______ und I._______ nach M._______
habe reisen können, ohne dabei kontrolliert zu werden, umso weniger,
als er nicht in der Lage gewesen sei, sich zu dieser Reise detailliert zu
äussern,
dass es ihm zumutbar und möglich gewesen wäre, von der Schweiz
aus über funktionierende Kommunikationswege durch Angehörige oder
Bekannte in Uganda Reise- oder Identitätspapiere anzufordern,
dass mithin keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem
Beschwerdeführer verunmöglichten, solche Dokumente einzureichen,
dass die allgemeinen Aussagen des Beschwerdeführers zu Uganda
sowie zu seinen Aufenthaltsorten in diesem Staat widersprüchlich, tat-
sachenwidrig und wenig detailliert ausgefallen seien,
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dass aufgrund all dieser Unstimmigkeiten zwingend zu schliessen sei,
der Beschwerdeführer sei weder ugandischer Staatsangehöriger noch
stamme er von dort noch habe er an einem der von ihm genannten
Orte (S._______) gelebt, weshalb seinen - im Übrigen ebenfalls wider-
sprüchlich und tatsachenwidrig geschilderten - Asylvorbringen die
Grundlage entzogen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Dezember 2008 (Da-
tum des Poststempels) an das BFM, welche von diesem an das Bun-
desverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, wo sie am 5. Januar 2009
eintraf, gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, worin er sinnge-
mäss beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Januar 2009 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass deshalb auf das sinngemäss gestellte Begehren um Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl nicht einzu-
treten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of-
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass in der Beschwerde in pauschaler Weise an der ugandischen
Staatsangehörigkeit und den bisherigen Verfolgungsvorbringen festge-
halten wird,
dass zunächst darauf hinzuweisen ist, dass sich die Beschwerde mit
keinem Wort zu den nicht eingereichten Reise- beziehungsweise Iden-
titätspapieren äussert,
dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identi-
tätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerde-
eingabe als zutreffend zu erachten sind, und zwecks Vermeidung von
Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass - wie bereits erwähnt - seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessge-
genstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der
summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigen-
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schaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die
Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz in zutref-
fender Weise festhielt, den Vorbringen des Beschwerdeführers sei die
Grundlage entzogen, wobei vorab wiederum auf die entsprechenden
Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den kann,
dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse
ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, und die
darin enthaltenen Ausführungen an der offensichtlich mangelnden
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nichts
zu ändern vermögen,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
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Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdefüh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner von ihm nicht
rechtsgenüglich nachgewiesenen wahren Identität und Herkunft zu tra-
gen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden ei-
ner Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder
völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2.
S. 4 f.) entgegen stehen,
dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen
und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten, mit den Akten Ref.-Nr. (...))
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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