B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-18/2017
pjn
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin,
Grand & Nisple Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 30. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______ (Distrikt Serejeka, Region Maakel), verliess sein
Heimatland eigenen Angaben zufolge im Februar 2015 illegal in Richtung
Sudan. Anschliessend sei er zunächst nach Libyen und von dort aus in
einem Schiff nach Italien gelangt. Am 21. Mai 2015 sei er von Italien her-
kommend illegal in die Schweiz eingereist. Gleichentags suchte er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 29. Mai
2015 wurde beim Beschwerdeführer eine radiologische Handknochenana-
lyse durchgeführt, welche ein Knochenalter von 17 Jahren ergab. Am 3.
Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer im EVZ C._______ zu seiner Iden-
tität, zum Reiseweg und summarisch zu seiner Herkunft und den Asylgrün-
den befragt. Zudem wurde ihm das rechtliche Gehör zu allfälligen gesund-
heitlichen Problemen gewährt. In der Folge wurde er für die Dauer des Ver-
fahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 7. Januar 2016 wurde
der Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertrauensperson ausführlich zu
seinen Asylgründen angehört.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei am (…) geboren worden und habe bis zur
Ausreise zusammen mit seinen zwei Brüdern im Dorf B._______ gelebt. Er
habe bis im April 2014 die Schule besucht, sie dann aber abgebrochen.
Sein Vater sei im Jahr 2001 im Krieg gefallen, und seine Mutter sei im Jahr
2013 an einer Krankheit gestorben. Danach habe sich sein älterer Bruder
H. um ihn gekümmert. Im Jahr 2014 habe H. eine Vorladung für den Mili-
tärdienst erhalten. Da der Bruder nicht eingerückt sei, habe man ihn (den
Beschwerdeführer) im April 2014 verhaftet. Er sei einen Monat lang in Haft
gewesen und erst freigelassen worden, nachdem H. sich den Militärbehör-
den gestellt habe. Da H. sich infolge des Militärdienstes nicht mehr um ihn
und den jüngeren Bruder habe kümmern können, sei seine Lebenssitua-
tion schwierig geworden. Zudem habe er im September 2014 ebenfalls ein
Aufgebot für die militärische Grundausbildung erhalten, weil er ja nicht
mehr zur Schule gegangen sei. Daraufhin habe er nur noch draussen über-
nachtet, aus Angst, wieder verhaftet zu werden. Er habe unter keinen Um-
ständen ins Militär gehen wollen. Aus diesen Gründen habe er beschlos-
sen, seinen jüngeren Bruder zu einem Onkel zu schicken und aus Eritrea
auszureisen. Verwandte und Freunde seines Vaters hätten seine Ausreise
finanziert. Er wolle nicht nach Eritrea zurückkehren, da er befürchte, dort
inhaftiert und gefoltert, möglicherweise sogar umgebracht zu werden.
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A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens seinen Taufschein sowie eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter
und des Todesscheins seines Vaters zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 30. November 2016 – eröffnet am 15. Dezember 2016
– stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Gleichzeitig verfügte sie infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. Dezember 2016
liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid teilweise anfechten. Dabei
wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei bezüglich der Dispositiv-
ziffern 1 bis 3 aufzuheben, und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewäh-
rung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht.
Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung des SEM sowie eine
Vollmacht vom 28. Dezember 2016 (beides in Kopie) bei.
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
5. Januar 2017 gut und verzichtete damit auch auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im
Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen, und dem
Beschwerdeführer wurde seine Rechtsvertreterin, Linda Keller, Rechtsan-
wältin, als Rechtsbeiständin beigeordnet. Ferner wurde das SEM zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung innert Frist aufgefordert.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 17. Januar 2017 vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest.
F.
Der Beschwerdeführer liess darauf mit Eingabe vom 1. Februar 2017 rep-
lizieren, wobei die in der Beschwerde gestellten Anträge bestätigt wurden.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach
ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asyl-
gesetzes (AsylG; SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem
Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht
nicht.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die
vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das
vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm Asyl zu gewähren und auf
die Wegweisung zu verzichten ist.
4.
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Seite 5
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Asylpunkt im Wesentlichen aus, das Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, wonach er im September 2014 eine Aufforderung für den Militärdienst
erhalten habe und sich unter anderem deswegen zur Ausreise entschlos-
sen habe, sei nachgeschoben und daher unglaubhaft. Zudem sei der Be-
schwerdeführer erst im Februar 2015 ausgereist, weshalb ein Kausalzu-
sammenhang zwischen der Aufforderung und der Ausreise zu verneinen
sei. Die geltend gemachte Inhaftierung wegen seines Bruders sei nicht
asylrelevant, da er nach seiner Entlassung nicht mehr gesucht worden sei
und der Grund für eine weitere Inhaftierung angesichts der Rückführung
seines Bruders in den Militärdienst weggefallen sei. Betreffend die geltend
gemachte illegale Ausreise sei sodann festzustellen, dass nach aktuellen
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Erkenntnissen der Nationaldienststatus das wichtigste Kriterium für den
Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweisen Rückkehrern dar-
stelle. Die illegale Ausreise spiele dagegen nur eine untergeordnete Rolle.
Wie erwähnt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammen-
hang mit der angeblich erhaltenen Aufforderung zum Militärdienst nicht
glaubhaft. Demnach habe er nicht gegen die „Proclamation on National
Service“ aus dem Jahr 1995 verstossen, und den Akten sei auch sonst
nichts zu entnehmen, was darauf hinweisen würde, dass er bei einer Rück-
kehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Die geltend ge-
machte illegale Ausreise sei daher ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaf-
tigkeit als flüchtlingsrechtlich irrelevant zu qualifizieren. Die Flüchtlingsei-
genschaft sei daher zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Bruder des Beschwerde-
führers sei aus dem Militärdienst desertiert, worauf der Beschwerdeführer
anstelle seines Bruders vorübergehend inhaftiert worden sei. Dies zeige,
dass der Beschwerdeführer behördlichen Massnahmen willkürlich ausge-
setzt gewesen sei. Trotz seines jugendlichen Alters sei der Beschwerde-
führer sodann im September 2014 ebenfalls für den Militärdienst aufgebo-
ten worden. Er sei dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen und
habe sich vor den Behörden versteckt, da er Angst um seine Freiheit ge-
habt habe. Der Militärdienst in Eritrea könne auf unbestimmte Zeit ange-
ordnet werden, stelle eine Verfolgung durch den Staat dar und sei men-
schenrechtswidrig. Bei einer Rückkehr nach Eritrea müsse der Beschwer-
deführer daher mit erheblichen Nachteilen rechnen. Ausserdem würden
eritreische Staatsangehörige, welche illegal ausreisten, vom Regime als
Staatsfeinde angesehen und müssten im Falle ihrer Rückkehr mit drakoni-
schen Strafen rechnen. Auf legalem Weg könne das Land nur mit einem
Ausreisevisum verlassen werden. Ein solches werde jedoch nur unter sehr
strengen Bedingungen ausgestellt, wobei (u.a.) Männer bis zum Alter von
54 Jahren grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen seien.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts drohten illegal
ausgereisten Eritreern bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG (Verweis auf das Urteil E-2004/2014 vom 14. April 2015).
Seit Ende Juni 2016 beurteile das SEM nun die Asylgesuche von Personen
aus Eritrea strenger. Illegal ausgereiste Eritreer könnten neu straffrei nach
Eritrea zurückkehren, wenn sie ein Reueformular unterschrieben und eine
Diasporasteuer entrichteten. Allerdings seien diese Massnahmen wohl le-
diglich auf Druck des Auslandes eingeführt worden. Zudem sei aufgrund
des autoritären Systems in Eritrea trotz der Zusicherungen mit Repressa-
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lien zu rechnen, und im Fall, dass die Bedingungen für eine straffreie Rück-
kehr nicht erfüllt würden, müsse mit dem Schlimmsten gerechnet werden.
Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft,
und es sei ihm Asyl zu gewähren.
5.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, in der Beschwerde wür-
den die geltend gemachte Haft sowie die Vorladung für den Militärdienst
als „Tatsachen“ dargestellt. In der angefochtenen Verfügung sei jedoch
festgestellt worden, dass der Kausalzusammenhang fehle respektive das
Vorbringen als nachgeschoben zu qualifizieren sei. Betreffend die illegale
Ausreise habe das SEM mit Hilfe aller zur Verfügung stehenden Informati-
onen eine Einschätzung einer hypothetischen zwangsweisen Rückführung
aus der Schweiz nach Eritrea vorgenommen. Insbesondere seien folgende
Elemente berücksichtigt worden: der neu eingeführte Diaspora-Status, der
Inhalt des Reueformulars, der Umstand, dass minderjährige Eritreer weder
dienst- noch steuerpflichtig seien, die glaubhaften Schilderungen von Per-
sonen im Schweizer Asylverfahren, die Informationen im „Focus Eritrea:
Update Nationaldienst und illegale Ausreise“ sowie das Profil von Perso-
nen, welche aus der Schweiz freiwillig und definitiv nach Eritrea zurück-
kehrten. Insgesamt sei das SEM dabei zum Schluss gekommen, dass Per-
sonen, die ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung allein auf die illegale Aus-
reise aus Eritrea stützten, die Anforderungen an die begründete Furcht vor
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllten. Der Beschwerdeführer
verkenne zudem, dass das Bundesverwaltungsgericht die illegale Ausreise
aus Eritrea differenziert betrachtet und dabei in konkreten Fällen, nament-
lich bei bestimmten Personengruppen respektive Personen, die im Alter
von 10 oder 12 Jahren aus Eritrea ausgereist seien, festgestellt habe, dass
trotz illegaler Ausreise im Falle einer Rückkehr nach Eritrea keine begrün-
dete Furcht vor asylbeachtlichen Nachteilen bestehe. Im Übrigen sei da-
rauf hinzuweisen, dass das SEM die Glaubhaftigkeit der geltend gemach-
ten illegalen Ausreise nicht weiter überprüft habe, da dieses Vorbringen als
nicht asylrelevant erachtet worden sei.
5.4 In der Replik wird entgegnet, aufgrund der Aussagen des Beschwerde-
führers sei es eine Tatsache, dass er verhaftet worden sei und eine Vorla-
dung für den Militärdienst erhalten habe. Aufgrund dieser Vorkommnisse
habe er Angst um seine Freiheit gehabt, was eine Kausalität sowie einen
Asylgrund zu begründen vermöge. Ferner könne der Vernehmlassung ent-
nommen werden, dass nur wenige Informationen über zwangsweise Rück-
führungen nach Eritrea vorhanden seien. Der Zusicherung der eritreischen
Behörden könne zudem nicht ohne weiteres Glauben geschenkt werden.
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Seite 8
Daher sei davon auszugehen, dass zwangsweise Rückgeführten weiterhin
erhebliche Sanktionen drohten. Vorliegend sei sodann die illegale Ausreise
nicht der einzige Grund, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft erfülle respektive ihm Asyl zu gewähren sei. Vielmehr habe be-
reits vor der Ausreise eine begründete Furcht vor Verfolgung und zwangs-
weise Eingliederung in den Militärdienst bestanden. Diese Furcht habe sich
durch die illegale Ausreise verstärkt.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen
hat.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er sei im April 2014 einen
Monat lang inhaftiert gewesen, weil sich sein Bruder H. der Militärdienst-
pflicht entzogen habe. Als dieser sich dann den Behörden gestellt habe,
sei er freigelassen worden. Diesbezüglich ist zunächst zu bemerken, dass
der Beschwerdeführer für die geltend gemachte Haft keinerlei Beweise vor-
gelegt hat. Selbst wenn diese Haft als glaubhaft zu erachten wäre, ist auf-
grund der Aktenlage im Weiteren davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer nach der Rückkehr des Bruders in den Militärdienst und seiner
damit einhergehenden Entlassung nicht mehr im Visier der Behörden stand
und keinen anderweitigen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war. Aus
diesen Gründen ist festzustellen, dass zwischen der geltend gemachten
Inhaftierung und der Ausreise des Beschwerdeführers im Februar 2015
kein genügend enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang ersichtlich
ist. Dieses Vorbringen ist daher als nicht asylrelevant zu qualifizieren.
6.2 Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, er habe im September 2014
eine Vorladung für den Militärdienst erhalten. Dieses Vorbringen ist indes-
sen aus nachfolgenden Gründen als unglaubhaft zu erachten: In der Be-
fragung im EVZ erwähnte der Beschwerdeführer die angebliche Vorladung
für den Militärdienst mit keinem Wort, obwohl er dazu ausreichend Gele-
genheit gehabt hätte. Erst in der ungefähr ein halbes Jahr später stattfin-
denden Anhörung machte er plötzlich geltend, er habe eine Vorladung für
den Militärdienst erhalten. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er dieses
– angeblich ausreisebegründende – Ereignis nicht bereits bei der ersten
Gelegenheit zumindest am Rande zur Sprache gebracht hat. Seine Erklä-
rung, man habe ihm gesagt, er könne dann an der Anhörung ausführlich
erzählen, vermag diese Unterlassung offensichtlich nicht zu erklären, zu-
mal der Beschwerdeführer in der Befragung mehrfach und ausdrücklich
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aufgefordert wurde, alle Gründe für das Verlassen des Heimatstaates vor-
zubringen (vgl. A8 S. 7). Aufgrund der Aktenlage und insbesondere auch
angesichts der relativ langen Zeitdauer zwischen der ersten Befragung und
der Anhörung ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der geltend
gemachten Militärdienstvorladung um ein nachgeschobenes Sachver-
haltselement handelt. Dieser Umstand spricht gegen die Glaubhaftigkeit
dieses Vorbringens. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Beschwer-
deführer die angeblich erhaltene Vorladung nicht zu den Akten gereicht hat,
obwohl ihm dies ohne weiteres zuzumuten gewesen wäre, hat ihm doch
sein Onkel im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens anderweitige Unter-
lagen aus Eritrea zugesandt. Im Weiteren konnte der Beschwerdeführer
zum Inhalt der angeblichen Vorladung nur oberflächliche Angaben machen
(vgl. A22 S. 8). Auffallend ist zudem, dass er offensichtlich von den Behör-
den nicht weiter behelligt wurde, obwohl er der Vorladung nicht Folge leis-
tete. Falls er aber tatsächlich eine Vorladung für einen Termin im Septem-
ber 2014 erhalten und diesem unentschuldigt ferngeblieben wäre, hätten
sich die Behörden mit Sicherheit relativ zeitnah nach seinem Verbleiben
erkundigt respektive nach ihm gesucht. Aufgrund der Aktenlage kann in-
dessen festgestellt werden, dass die eritreischen Behörden den Beschwer-
deführer weder zwischen September 2014 und seiner Ausreise im Februar
2015 noch nach seiner Ausreise zuhause suchten. Insgesamt ist daher das
Vorbringen, wonach er im September 2014 eine Vorladung für den Militär-
dienst erhalten und ignoriert habe, als unglaubhaft zu erachten.
6.3 Der Beschwerdeführer behauptet sodann das Vorliegen von subjekti-
ven Nachfluchtgründen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbeson-
dere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht),
Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimat-
staatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die
Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven
Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden
jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen
seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und
der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3
Abs. 2 AsylG darstellen. Vorliegend stellt sich demnach die Frage, ob der
Beschwerdeführer infolge der von ihm geltend gemachten illegalen Aus-
reise aus dem Heimatstaat bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten
müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu
werden.
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Seite 10
6.3.1 In seinem Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 hatte sich das Bun-
desverwaltungsgericht zur Situation der illegalen Ausreise aus Eritrea noch
dahingehend geäussert, dass gemäss Art. 11 der Proclamation
No. 24/1992, welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt, ein
legales Verlassen lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zu-
sätzlichen Ausreisevisum möglich sei. In der Praxis würden Ausreisevisa
seit mehreren Jahren nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen Be-
zahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige,
als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Män-
ner bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von
der Visumserteilung ausgeschlossen seien. Das eritreische Regime er-
achte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition
gegen den Staat und versuche mit drakonischen Massnahmen der sinken-
den Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung
Herr zu werden. Illegal aus Eritrea ausgereiste Asylsuchende hätten unter
diesen Umständen begründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihr Heimat-
land erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu wer-
den.
6.3.2 Diese Praxis ist vom Gericht kürzlich revidiert worden. Nach einer
erneuten und eingehenden Analyse der Lage in Eritrea in Bezug auf die
Möglichkeit der Ausreise und die wahrscheinlichen Konsequenzen einer
nachweislich illegalen Ausreise ist das Gericht in seinem Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 unter Berücksichtigung von Berichten
verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus ver-
schiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea zum Ergebnis gelangt, dass
die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur
Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden könne.
Insbesondere sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Es sei un-
bestritten, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Aus-
mass (für kurze Aufenthalte) nach Eritrea zurückkehrten, und es sei anzu-
nehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche befänden, welche
Eritrea illegal verlassen hätten. Es scheine bei den eritreischen Behörden
ein gewisses Umdenken bezüglich der Verfolgung von Rückkehrern statt-
gefunden zu haben, und es sei fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen
der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten. Die bis-
herige Annahme, wonach sich Eritreer aufgrund einer unerlaubten Aus-
reise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sähen, die aufgrund
ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates als ernsthafte
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Seite 11
Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden müssten,
könne vor diesem Hintergrund nicht mehr aufrechterhalten werden. Es
fehle insbesondere an einem politischen Motiv; denn wenn die Rückkehr –
selbst wenn es sich nur um einen kurzen Aufenthalt im Heimatland handle
– problemlos verlaufe, so spreche dies gegen die Annahme, wonach illegal
ausgereiste Personen generell als Verräter betrachtet würden. Gegen eine
bestehende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr spreche auch
der Umstand, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit
den Diaspora-Status erhalten könnten, der eine gefahrlose (vorüberge-
hende) Rückkehr ermögliche. Eine etwaige Bestrafung aufgrund des Um-
standes, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr
nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet wor-
den sei, sei sodann nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurück-
zuführen. Auch das Risiko, nach der Rückkehr in den Nationaldienst ein-
gezogen zu werden, sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es sich dabei
ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, welche aus flüchtlingsrechtlich
relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei
und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe
die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Gericht zum
Schluss gekommen, dass die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Aus-
reise nicht als objektiv begründet erscheine (vgl. ebenda, E. 5.1). Im Kon-
text von Eritrea reiche somit alleine die illegale Ausreise zur Begründung
der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzli-
cher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
könnten (vgl. ebenda, E. 5.2).
6.3.3 Mit dem vorgenannten Koordinationsentscheid hat das Bundesver-
waltungsgericht die Zulässigkeit der von der Vorinstanz bereits im Juni
2016 öffentlich angekündigten und daraufhin umgesetzten Praxisänderung
sowie deren Vorgehen bestätigt. Die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte illegale Ausreise vermag gemäss den vorstehenden Ausführungen
keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gung zu begründen. Zusätzliche Anknüpfungspunkte im vorstehend er-
wähnten Sinn bestehen keine. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eige-
nen Angaben zufolge als Minderjähriger. Das von ihm in der Anhörung
nachgeschobene Vorbringen, wonach er im September 2014 eine Vorla-
dung für den Militärdienst erhalten und diese ignoriert habe, ist gestützt auf
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Seite 12
die vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 6.2) als unglaubhaft zu erachten.
Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner
Ausreise keinen Kontakt mit den eritreischen Behörden betreffend einen
allfälligen Einzug in den Nationaldienst hatte. Zudem sind auch keine an-
derweitigen Faktoren ersichtlich, welche den Beschwerdeführer in den Au-
gen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entspre-
chende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat des-
halb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch ab-
gelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Wegweisungsvollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 30. November 2016 infolge Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere
Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs (vgl. dazu auch vorstehend E. 3).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm
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Seite 13
jedoch mit Verfügung vom 5. Januar 2017 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
10.2 Mit derselben Verfügung wurde ferner auch das Gesuch um unent-
geltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen.
Im vorliegenden Fall wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, wes-
halb die Entschädigung aufgrund der Akten und gestützt auf die Praxis des
Gerichts bei amtlicher Vertretung (vgl. auch Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) festzulegen ist
(vgl. dazu bereits die entsprechenden Erwägungen in der Verfügung vom
5. Januar 2017). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Be-
messungsfaktoren ist das amtliche Honorar demnach im vorliegenden Fall
auf pauschal Fr. 800.– festzusetzen und geht zulasten der Gerichtskasse
des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
D-18/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Linda Keller, wird zulas-
ten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Ho-
norar von Fr. 800.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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