B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1820/2014
Ur t e i l vom 1 9 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Sohn
B._______, geboren (…),
Kongo (Kinshasa),
beide vertreten durch Advokat Dieter Roth,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. März 2014 / (…).
D-1820/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin A._______ suchte am 8. Juli 2012 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Dort wurde
sie am 13. Juli 2012 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und summa-
risch zu ihren Asylgründen befragt.
A.a.a Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei im Dorf
D._______ in der Provinz Bandundu geboren, jedoch schon als Kind mit
ihrer Eltern in die Hauptstadt Kinshasa gezogen, wo sie bis zur fünften
Klasse die Schule besucht und danach als Strassenverkäuferin gearbeitet
habe. Nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 1985 habe sie mit ihrer älteren
Schwester F. und ihrem jüngeren Bruder K.M. in der Gemeinde E._______
(Kinshasa) gewohnt. Ihre beiden in den Jahren 2006 und 2008 geborenen
Töchter F._______ und G._______ lebten nach wie vor bei F. und K.M. in
Kinshasa. Alle anderen Angehörigen lebten noch in D._______.
Am 25. April 2012 habe sie bei einem vom Gouverneur H._______ organi-
sierten Fest im "Hôtel de Ville" von Kinshasa im Service mitgeholfen. Nach
Abschluss des Festes sei sie zwecks Auszahlung des Lohnes von
H._______ in dessen Büro bestellt worden. Dort habe der Gouverneur sie
bedrängt und schliesslich vergewaltigt. Auch habe er sie als Prostituierte
beschimpft und ihr gedroht, er würde sie und ihre Familie umbringen las-
sen, falls sie jemandem von diesem Vorfall erzählen würde. Ihr Bruder K.M.
habe sie ins Büro der UNO gebracht, von wo aus sie eine Frau ins Spital
I._______ gebracht habe. Die sie im Spital untersuchenden Personen hät-
ten ihr die Vergewaltigung bestätigt. Sie habe sich daraufhin umgehend zur
Flucht entschieden. Am Strand von J._______ sei sie aber von Soldaten
festgenommen worden. Die Soldaten hätten ihr die Tasche, in denen sich
auch Beweismittel befunden hätten, abgenommen und sie ins Gefängnis
von K._______ gebracht. Ein Priester habe sie dann aus dem Gefängnis
geholt.
Auf einer Piroge sei sie nach Brazzaville (Kongo [Brazzaville]) gelangt, von
wo aus sie am 1. Juli 2012 in Begleitung katholischer Nonnen auf dem
Luftweg via Marokko nach Italien gereist sei. Auf der Reise habe sie selber
ebenfalls "Nonnenkleider" getragen und die Nonnen hätten für sie einen ihr
nicht zustehenden italienischen Reisepass bei sich gehabt. Am 7. Juli 2012
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sei sie von Italien her in Begleitung zweier weisser Männer unter Umge-
hung der Grenzkontrolle in die Schweiz eingereist. Für die ganze Reise
habe sie nichts bezahlen müssen.
A.a.b Anlässlich der Befragung vom 13. Juli 2012 reichte die Beschwerde-
führerin eine am 24. März 2009 von der Stadt Kinshasa ausgestellte Be-
stätigung für den Verlust der Identitätskarte und der "carte médicale" zu
den Akten.
A.b Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde sie
am 17. Juli 2012 dem Kanton L._______ zugewiesen.
A.c Am 12. Dezember 2013 wurde A._______ vom BFM (heute: SEM) in
Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu
ihren Asylgründen angehört.
Dabei wiederholte sie im Wesentlichen ihre bereits anlässlich der Erstbe-
fragung gemachten Vorbringen und machte im Weiteren geltend, nach der
Vergewaltigung durch H._______ sei sie von dessen Leibwächtern in ei-
nem Auto nach M._______ am Stadtrand von Kinshasa gefahren und dort
auf die Strasse geworfen worden. Mitarbeiter der UNO, an welche sie sich
gewandt habe, hätten sie zwar ins Spital gebracht, ihr aber gleichzeitig ge-
sagt, diese Angelegenheit übersteige ihre Möglichkeiten und sie könnten
sonst nichts für sie tun. Da H._______ Leute jedoch bereits nach ihr ge-
sucht hätten, sei sie von UNO-Mitarbeitern immerhin zu einer katholischen
Kirche gefahren worden. Zwei Wochen später hätte sie von Priestern nach
Kongo (Brazzaville) gebracht werden sollen. Am Strand von J._______ sei
sie aber von Leuten H._______ festgenommen worden. Im Gefängnis sei
sie geschlagen worden und man habe ihr alle Dokumente, auch die ärztli-
chen Berichte des Spitals I._______, weggenommen. Nach drei Tagen sei
es Priestern gelungen, sie aus dem Gefängnis zu holen und nach Braz-
zaville zu bringen, von wo aus sie dann – stets mit der Hilfe katholischer
Priester und katholischer Nonnen – bis nach Europa gelangt sei.
Die zwei Schwestern ihrer Mutter seien nach Kinshasa, in die Nähe ihres
Bruders K.M., gezogen, während ihre Schwester F. wieder nach
D._______ zurückgekehrt sei. Während ihres Aufenthalts in der katholi-
schen Kirche in Kinshasa habe sie erfahren, dass die Freundin, die ihr den
Arbeitseinsatz am Fest vom 26. April 2012 vermittelt gehabt habe, umge-
bracht worden sei. Später, in Brazzaville, habe sie überdies die Information
erhalten, dass ihr Bruder K.M. und eine ihrer Tanten festgenommen worden
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seien. Seit sie sich in der Schweiz befinde, habe sie nichts mehr von ihrer
Familie gehört.
B.
Mit Verfügung vom 4. März 2014 – eröffnet am 11. März 2014 – lehnte das
BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und
stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und mög-
lich.
C.
Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren Rechtsvertreter beim Bun-
desverwaltungsgericht mit Eingabe vom 4. April 2014 die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Subeven-
tualiter sei der angeordnete Vollzug der Wegweisung aufzuheben und sie
sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung inklusive der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurde eine Kopie der Ergebnisse einer
Ultraschalluntersuchung vom 13. Januar 2014, gemäss welcher die Be-
schwerdeführerin auf August 2014 ein Kind erwarte, zu den Akten gege-
ben.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2014 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, seine Man-
dantin dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der
Schweiz abwarten. Sodann wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert,
bis zum 28. April 2014 entweder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
nachzureichen oder einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.– einzu-
zahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Sodann
wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
(Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) vorbehältlich der rechtzeitigen Nachreichung
der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gutgeheissen und Advokat Dieter
Roth der Beschwerdeführerin als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeord-
net.
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Seite 5
D.b Am 24. April 2014 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine am
22. April 2014 von der N._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbe-
stätigung ein.
E.
E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2014 sinnge-
mäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. In Bezug auf die in der Beschwerde-
schrift enthaltenen Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei im fünften Mo-
nat schwanger und möchte sich mit dem Vater des Kindes, der in der
Schweiz niedergelassen sei, verheiraten, führte das BFM aus, dieser Um-
stand spreche ebenfalls nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung. Die Beschwerdeführerin verfüge gemäss ihren Angaben in
ihrer Heimat über eine gute Schulbildung und ein familiäres Beziehungs-
netz, sie habe sich ihren Lebensunterhalt selber verdienen können und ihre
Angehörigen kümmerten sich um ihre beiden anderen, in der Heimat ver-
bliebenen Kinder; im Übrigen sei in Kinshasa im Fall von Komplikationen
in der Schwangerschaft oder bei der Geburt eine ausreichende medizini-
sche Versorgung vorhanden. Schliesslich könne die Beschwerdeführerin
nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland eine Einreisebewilligung in die
Schweiz zwecks Heirat mit ihrem aus Angola stammenden, über die italie-
nische Staatsbürgerschaft verfügenden Verlobten beantragen.
E.b Die Beschwerdeführerin nahm durch ihren Rechtsvertreter am 27. Mai
2014 zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Bei einer Rückkehr in ihre
Heimat wäre sie erneut einer Verfolgungssituation ausgesetzt. Ausserdem
sei das Gesundheitssystem in Kongo (Kinshasa) in einem "erbärmlichen
Zustand" und die medizinische Versorgung der Bevölkerung "alles andere
als gewährleistet"; einer normalen Bürgerin ohne finanzielle Mittel und
ohne jegliche Krankenversicherung werde keinerlei medizinische Hilfe ge-
währt. Im Übrigen stehe aufgrund der angestrebten Verheiratung mit einem
EU-Bürger ohnehin eine Regelung des Aufenthalts in der Schweiz bevor.
F.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin in O._______ den Sohn
B._______ zur Welt.
G.
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Seite 6
G.a Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin be-
ziehungsweise deren Rechtsvertreter mit einer weiteren Zwischenverfü-
gung vom 29. Dezember 2014 auf, eine Kopie des amtlichen Ausweises
des angeblichen Verlobten einzureichen und gleichzeitig mittels entspre-
chender Dokumente den Nachweis zu erbringen, dass der Verlobte auf
dem zuständigen Zivilstandsamt ein Gesuch um Anerkennung des Kindes
B._______ eingereicht habe und andererseits ein Ehevorbereitungsverfah-
ren für Frau A._______ und den angeblichen Kindsvater am Laufen sei.
G.b Am 30. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter – jeweils in Kopie – verschiedene, ihre Identität betreffende
Unterlagen (unter anderem eine Geburtsurkunde, eine Ledigkeitsbestäti-
gung sowie eine Seite aus dem am 26. Oktober 2013 ausgestellten Reise-
pass) sowie die C-Bewilligung von P._______ zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin A._______ hat am Verfahren vor der Vo-
rinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie ist daher – wie auch ihr am (…) geborener Sohn
B._______ – zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
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Seite 7
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit
den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]),
kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art.
49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
D-1820/2014
Seite 8
4.1 Das BFM stellte in seiner angefochtenen Verfügung vorab fest, die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Arbeitseinsatz bei ei-
nem Fest des Gouverneurs H._______, die Vergewaltigung durch den
Gouverneur, ihre bei der UNO deswegen erstattete Meldung sowie die an-
schliessende Flucht seien durchwegs unsubstanziiert, plakativ, wider-
sprüchlich und ohne Realkennzeichen geblieben und widersprächen in we-
sentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Han-
delns.
4.1.1 In der Tat machte die Beschwerdeführerin, welche anlässlich der An-
hörung von 12. Dezember 2013 (vgl. Vorakten A21 S. 7 ff.) zur genauen
Schilderung des Ablaufs vor Beginn des Arbeitseinsatzes am Fest im
"Hôtel de Ville", der Vorfälle im Büro des Gouverneurs und der Ereignisse
bis zur Festnahme am Strand von J._______ aufgefordert worden war,
auch auf wiederholtes Nachfragen hin nur ungenaue, ausweichende und
in verschiedenen Bereichen sich widersprechende Angaben. Zudem er-
gänzte sie ihre Ausführungen immer wieder und passte ihre Aussagen der
jeweiligen Nachfrage an (vgl. zu den Einzelheiten insbesondere Vorakten
A21 S. 12 ff. sowie angefochtene Verfügung S. 3 zweitletzter Abschnitt).
Sodann kann der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, die Schilde-
rung des Aufenthalts im Gefängnis von K._______ und der bereits drei
Tage später dank der Hilfe katholischer Priester erfolgten Flucht sei reali-
tätsfremd beziehungsweise der allgemeinen Erfahrung und Logik des Han-
delns widersprechend ausgefallen.
4.1.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 5 f.) wird geltend gemacht, von der
Beschwerdeführerin "als einfacher Frau mit verhältnismässig schlechter
Schulbildung" könne nicht erwartet werden, "dass sie nach hiesiger Logik
und mit den hier gebräuchlichen Erklärungsmodellen" argumentiere, wes-
halb "ohne weiteres von ihren glaubhaften Ausführungen auszugehen" sei.
Im Übrigen habe sie die Namen des Gouverneurs von Kinshasa und von
Angestellten der UNO sowie auch örtliche Begebenheiten nennen können,
was "klar auf einen realen Hintergrund" hindeute.
Mit diesen Darlegungen lassen sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen indessen nicht beseitigen. In Bezug auf den Hinweis, katholi-
sche Schwestern hätten der Beschwerdeführerin zum "Ausflug nach Eu-
ropa" verholfen (vgl. Beschwerde S. 6 oben, sowie Vorakten A6 S. 7 und
A21 S. 7), ist zu bemerken, dass nicht nur der geschilderte (und durch
keine entsprechenden Dokumente belegte) Reiseweg, sondern auch die
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Seite 9
Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe für die ganze Reise bis in
die Schweiz nichts bezahlen müssen, die Schwestern hätten ihr wegen ih-
rer Probleme geholfen und für sie auch einen italienischen Pass vorgewie-
sen (vgl. Vorakten A 6 S. 7 f.), nicht glaubhaft erscheint.
4.2 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen werden durch den
Umstand erhärtet, dass die Beschwerdeführerin wesentliche, nicht ledig-
lich eine Konkretisierung bereits geschilderter Ereignisse darstellende Vor-
bringen ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens
darlegte.
Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wurde, machte
die Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 12. Dezember 2013 geltend,
sie habe während ihres Aufenthalts in der katholischen Kirche beziehungs-
weise in der katholischen Mission von Kinshasa erfahren, dass ihre Freun-
din, welche ihr den Arbeitseinsatz am Fest im "Hôtel de Ville" vermittelt
habe, umgebracht worden sei (vgl. Vorakten A21 S. 9). Dieses – für die
Weiterreise nach Europa doch zentral erscheinende – Ereignis wurde von
der Beschwerdeführerin weder in der Erstbefragung vom 13. Juli 2012
noch in der freien Schilderung der Ereignisse anlässlich der Anhörung vom
12. Dezember 2013 (zu deren Abschluss sie noch nach alllfälligen weiteren
Ausreisegründen gefragt wurde, was sie jedoch verneint hatte [vgl. Vorak-
ten A21 S. 7]) erwähnt. Auch gab sie erst auf die Frage hin, ob sie etwas
von ihrer Familie oder von sie betreffenden Neuigkeiten gehört habe, zu
Protokoll, ihr Bruder und ihre Tante seien verhaftet worden (vgl. Vorakten
A21 S. 24).
4.3 Schliesslich ist an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass die Be-
schwerdeführerin – wie aus den vom Rechtsvertreter der Beschwerdefüh-
renden am 30. Januar 2015 in Kopie eingereichten Dokumenten ersichtlich
ist – über einen Onkel Kontakt mit den heimatlichen Behörden aufgenom-
men hatte und sich offenbar nebst einer Geburtsurkunde und einer Ledig-
keitsbescheinigung am 26. Oktober 2013 auch einen Reisepass ausstellen
liess, welches Verhalten jedoch demjenigen einer tatsächlich behördlich
beziehungsweise von einem Behördenvertreter verfolgten Person wider-
spricht.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es
kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vor-in-
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Seite 10
stanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift (im We-
sentlichen Festhalten am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Verfol-
gungssituation) einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom BFM nach dem
Gesagten zu Recht abgewiesen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9 m.w.H.). Daran vermag
auch der Umstand nichts zu ändern, dass einerseits der angebliche Vater
von B._______, der mit einer Niederlassungsbewilligung C in der Schweiz
lebt, ein Gesuch um Kindesanerkennung eingereicht haben und anderer-
seits ein Ehevorbereitungsverfahren für die Beschwerdeführerin
A._______ und den angeblichen Kindsvater am Laufen sein soll.
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt (heute: Staatssekretariat) das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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Seite 11
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.1.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine sie oder ihr Kind betreffende asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Be-
schwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihr Sohn für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr
(«real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es
besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführerin, die
keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen vermochte, oder ih-
rem Kind würden bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine menschenrechts-
widrige Behandlung nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK drohen. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Weg-
weisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
6.1.3 Art. 8 EMRK garantiert die Achtung des Familienlebens. Gemäss den
Angaben in der Beschwerde vom 4. April 2014 (vgl. S. 4) sowie in der Stel-
lungnahme vom 27. Mai 2014 (vgl. S. 2) handelt es sich beim Vater von
B._______ um einen in der Schweiz niedergelassenen EU-Bürger namens
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Seite 12
Q._______. Die Beschwerdeführerin A._______ und Q._______ hätten be-
reits die Heiratspapiere beim Zivilstandsamt deponiert (vgl. Beschwerde S.
4).
Gestützt auf diese Aussagen forderte das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Rechtsvertreter mit Schrei-
ben vom 29. Dezember 2014 auf, die Kopie eines amtlichen Ausweises
von Q._______ einzureichen, und mittels entsprechender Dokumente den
Nachweis zu erbringen, dass seitens der Verlobten beim zuständigen Zivil-
standsamt ein Gesuch um Anerkennung des Kindes eingereicht worden
und ein Ehevorbereitungsverfahren am Laufen sei. Am 30. Januar 2015
gab die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter – jeweils in Kopie
– die Niederlassungsbewilligung C des angeblichen Verlobten sowie ver-
schiedene, von ihr im Hinblick auf eine Eheschliessung besorgte Unterla-
gen zu den Akten. Im Weiteren wurde ausgeführt, die Verlobten hätten sich
darum bemüht, "eine Kindsanerkennung und gehörige zivilstandsamtliche
Registrierung von B._______ zu erlangen" was aber bisher nicht erfolgt
sei. Innerhalb der angesetzten Frist hätten die "entsprechenden Informati-
onen nicht vom zuständigen Amt" eingeholt werden können.
Mittlerweile ist mehr als ein halbes Jahr vergangen und die Beschwerde-
führerin hat keinerlei Unterlagen eingereicht, welche die Vaterschaft des
italienischen Staatsangehörigen Q._______ (nicht – wie von der Be-
schwerdeführerin angegeben – P._______), ein tatsächlich eingeleitetes
Ehevorbereitungsverfahren oder ein dauerhaftes eheähnliches Zusam-
menleben belegen oder zumindest glaubhaft machen könnten. Demnach
stehen weder Art. 8 noch das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12
EMRK einem Wegweisungsvollzug entgegen, zumal ein Ehevorberei-
tungsverfahren nicht zwingend die Anwesenheit der Beschwerdeführerin
und des angeblich Verlobten in der Schweiz voraussetzen würde (Art. 62
ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]).
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.2.1 In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Bürgerkriegssitua-
tion und keine Situation allgemeiner Gewalt. Gleichwohl gilt die Rückkehr
D-1820/2014
Seite 13
von Personen aus diesem Staat gemäss ständiger Rechtsprechung des
Gerichts nur als zumutbar, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen
Person in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flug-
hafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die
Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt.
Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung je-
doch in der Regel insbesondere auch dann als nicht zumutbar, wenn eine
zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für meh-
rere Kinder verantwortlich ist oder wenn es sich bei der zurückzuführenden
Person um eine alleinstehende, über kein soziales oder familiäres Netz
verfügende Frau handelt (vgl. etwa Urteile des BVGer
D-6409/2014 vom 9. Juni 2015 E. 7.6 und D-6016/2014 vom 16. Februar
2015 E. 7.8 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 33 E. 8.4).
6.2.2 Die seit ihrer Kindheit in der Hauptstadt Kinshasa wohnhafte Be-
schwerdeführerin ist noch relativ jung, verfügt über eine gewisse Schulbil-
dung und war gemäss ihren Angaben in der Lage, als Strassenhändlerin in
Kinshasa ihren Lebensunterhalt selber zu bestreiten (vgl. Vorakten A6 S.
4). Auch verfügt sie – wie in der angefochtenen Verfügung sowie in der
Vernehmlassung vom 6. Mai 2014 zu Recht bemerkt wurde – in ihrer Hei-
mat über ein ausgedehntes familiäres Beziehungsnetz (insbesondere Ge-
schwister und Tanten; vgl. Vorakten A6 S. 5). In Bezug auf die in der Stel-
lungnahme vom 27. Mai 2014 enthaltenen Hinweise auf die mangelhafte
medizinische Versorgung in Kongo (Kinshasa) ist darauf hinzuweisen,
dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf allenfalls bei der Beschwer-
deführerin oder ihrem mittlerweile einjährigen Sohn bestehende gesund-
heitliche Probleme ergeben. Nachdem die beiden 2006 und 2008 gebore-
nen Töchter der Beschwerdeführerin seit ihrer Ausreise im Jahre 2012 von
ihrem Bruder K.M. und ihrer Schwester F. in Kinshasa beziehungsweise
von K.M. betreut werden (vgl. Vorakten A6 S. 5 und A21 S. 5), ist davon
auszugehen, dass nach der Rückkehr der Beschwerdeführenden K.M. o-
der andere nahe Angehörige sich auch um deren Wohl kümmern werden.
Angesichts dieser Umstände muss nicht befürchtet werden, die Beschwer-
deführenden könnten bei einer Rückkehr in ihre Heimat in eine ihre Exis-
tenz bedrohende Situation geraten.
6.2.3 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar bezeichnet werden.
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6.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates für sich und ihren Sohn die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Da das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Zwischen-
verfügung vom 11. April 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG gewährt und sich an den diesbezüglichen Voraussetzun-
gen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
8.2 Sodann ordnete das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführe-
rin mit Zwischenverfügung vom 11. April 2014 den Rechtsvertreter Dieter
Roth als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und
3 AsylG bei. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein, doch kann
auf die Nachforderung einer solchen verzichtet werden, da im vorliegenden
Verfahren das durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtli-
che Honorar aufgrund der Aktenlage und in Berücksichtigung der massge-
blichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) bestimmt werden kann und auf Fr. 1800.–
festzulegen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbei-
stand eingesetzten Rechtsvertreter ein Honorar in der Höhe von Fr. 1800.–
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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