B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1821/2015
Ur t e i l vom 2 6 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. März 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs angab, gemäss (…)
Kalender am (…) ([…] gemäss gregorianischem Kalender) als afghani-
scher Staatsagenhöriger (Staat) geboren und damit noch minderjährig zu
sein,
dass das SEM das (…) Kantonsspital (…) am (…) 2015 aufgrund erhebli-
cher Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers
mit der Durchführung einer Handknochenanalyse zur Altersbestimmung
beauftragte, welche am (…) 2015 erfolgte,
dass der Beschwerdeführer am (…) 2015 zu seiner Person und summa-
risch zum Reiseweg sowie den Asylgründen befragt wurde (BzP),
dass er anlässlich der BzP insbesondere erklärte, er habe (Staat) zirka(…)
2014 in Richtung B._______ verlassen und sich in der Folge je während
mehrerer (…) in Bulgarien und C._______ aufgehalten, wo jeweils die Fin-
gerabdrücke von ihm genommen worden seien,
dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätspapiere zu den Akten
reichte,
dass die Handknochenanalyse ein Skelettalter von mehr als 18 Jahren
ergab und ihm dazu am (…) 2015 das rechtliche Gehör gewährt wurde,
ebenso zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit
einer Überstellung nach Bulgarien oder C._______,
dass das SEM die (…) Behörden am (…) 2015 im Rahmen eines Informa-
tionsersuchens gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), unter Bezugnahme auf je einen (…) und
bulgarischen Eurodac-Treffer vom (…) 2014 beziehungsweise (…) 2014
um Auskunft über das Verfahren in C._______ ersuchte, wobei es darauf
hinwies, dass der Beschwerdeführer gemäss der schweizerischen Alters-
bestimmung als volljährig gelte,
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dass gemäss der Antwort der (…) Behörden vom (…) 2015 die Zuständig-
keit durch Dublin-Zustimmung vom (…) 2014 auf Bulgarien übergegangen
ist, wobei darauf hingewiesen wurde, dass in C._______ eine Altersfest-
stellung vorgenommen und die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest-
gestellt worden sei,
dass das SEM die bulgarischen Behörden am (…) 2015 um Übernahme
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO
ersuchte, wobei wiederum auf die beiden erwähnten Eurodac-Treffer ver-
wiesen und ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer sowohl gemäss
schweizerischer als auch gemäss (…) Altersbestimmung älter als 18 Jahre
sei, weshalb er als erwachsene Person behandelt würde, und die Zustän-
digkeit gemäss Auskunft der (…) Behörden am (…) 2014 von Bulgarien
übernommen worden sei,
dass die bulgarischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist keine
Stellung zur Übernahmeanfrage nahmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 11. März 2015 – eröffnet am 17. März
2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) einen
Nichteintretensentscheid fällte und die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete, verbunden mit der Anord-
nung, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2015 (Datum des
Poststempels) durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen
liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei an die
Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, auf das Asylgesuch einzu-
treten und in der Schweiz ein materielles Verfahren durchzuführen,
dass eine Frist von 30 Tagen anzusetzen sei, um weitere Beweismittel aus
dem Ausland nachzureichen,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei und im
Sinne einer superprovisorischen Verfügung die Vollzugsbehörden anzu-
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weisen seien, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulga-
rien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung entschieden habe,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren und ihm sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be-
stellen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig eine Aufenthaltskarte für afghani-
sche Flüchtlinge im (Staat) im Original sowie eine Geburtsbestätigung des
Spitals D._______, und (…) Schulbestätigungen in Kopie als Beweismittel
einreichen liess,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. März 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am 23. März 2015 (Eingang: 24. März 2015)
eine Beschwerdeergänzung samt (…) Versandumschlägen im Original so-
wie je einer Kopie der schweizerischen Aufenthaltsbewilligung B und der
(…) Aufenthaltskarte seiner E._______ als Beweismittel einreichen liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass in der Beschwerde und deren Ergänzung unter Bezugnahme auf die
ein- und nachgereichten Beweismittel an der Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers festgehalten wird, wobei eine Frist von maximal 30 Tagen
zur Einreichung im Original der bereits in Kopie eingereichten Schulbestä-
tigungen beantragt wird,
dass diesbezüglich namentlich unter Hinweis auf das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-4981/2013 vom 4. Dezember 2013 eingewendet
wird, dass aufgrund sogenannter Knochenaltersanalysen hinsichtlich der
Frage, ob eine Person das 18. Altersjahr bereits erreicht habe, keine wis-
senschaftlich zulässigen Aussagen möglich seien, und weitere Hinweise
auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers – etwa widersprüchliche An-
gaben in den Befragungen – weder vorliegen würden noch geltend ge-
macht worden seien,
dass den Vorbehalten in der Rechtsmitteleingabe gegenüber einer Hand-
knochenanalyse zwar einerseits insofern zuzustimmen ist, als gemäss der
weiterhin zu beachtenden Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) entsprechende Ergebnisse einer radiologischen Knochenal-
tersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährig-
keit zulassen und generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Be-
stimmung des tatsächlichen Alters aufweisen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000
Nr.19 E. 7a, 2004 Nr. 30 E. 6.2),
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dass sich diese Aussagen indessen insbesondere auf die Situation bezie-
hen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Kno-
chenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei
Jahren liegt (vgl. EMARK 2000 Nr. 28 E. 5.a),
dass die Handknochenanalyse jedoch gestützt auf die bisherige Recht-
sprechung (vgl. EMARK 2005 Nr. 16 E. 2.3 m.w.H.) unter bestimmten Vo-
raussetzungen – nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem an-
gegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre
beträgt – trotz des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel gilt,
dass an solche "Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und in-
haltliche Anforderungen zu stellen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 7)
dass die vorliegend durchgeführte Analyse den von der ARK stipulierten
und vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen inhaltlichen Anforde-
rungen an Knochenaltersanalysen zu genügen vermag,
dass vorliegend der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer an-
gegebenen Alter von (zum Zeitpunkt der Analyse) (…) Jahren und (…) Mo-
naten und dem festgestellten Knochenalter von (…) Jahren und (…) Mo-
naten mehr als drei Jahre, nämlich mindestens drei Jahre und zehn Monate
beträgt,
dass deshalb auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu schliessen
ist, umso mehr, als diese bereits durch die (…) Behörden in einem entspre-
chenden Verfahren festgestellt worden ist,
dass bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaubhaft
erscheint, im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher
Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Al-
tersangaben sprechen, vorzunehmen ist und dabei der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung gilt (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.3
und 6.4, BVGE 2009/54 E. 4.1),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der von ihm be-
haupteten Minderjährigkeit im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Um-
stände die Einschätzung seiner Volljährigkeit durch die Asylbehörden nicht
zu entkräften vermögen,
dass bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre Minderjährigkeit
behauptenden asylsuchenden Person der Würdigung ihrer Angaben, die
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sie einerseits zu ihrem Alter selbst, andererseits zur unterbliebenen Ab-
gabe von Identitätspapieren macht, in aller Regel entscheidende Bedeu-
tung zukommt (vgl. wiederum EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.1),
dass der Beschwerdeführer zunächst keine nachvollziehbaren Gründe für
die unterbliebene Abgabe von Identitätspapieren zu nennen vermochte,
beschränkte er sich doch diesbezüglich im Wesentlichen auf die wenig
plausible Aussage, er habe nie solche Papiere, sondern einzig eine Karte
für afghanische Migranten gehabt, welche sich (Staat) befinde,
dass seine Behauptung, nie über einen Reisepass beziehungsweise eine
Identitätskarte verfügt zu haben, auch mit Blick auf die zahlreichen, wäh-
rend der (…) dauernden Reise in die Schweiz von ihm durchquerten Län-
der wenig überzeugend anmutet,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2007/7 fest-
gelegt hat, dass unter Identitätspapieren jeder Ausweis zu verstehen ist,
der (hauptsächlich) zum Zwecke des Identitätsbeweises von den heimatli-
chen Behörden ausgestellt worden ist, solche Dokumente die Identität fäl-
schungssicher und zweifelsfrei belegen müssen und diese Anforderungen
grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten erfüllen, nicht
aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente (vgl. a.a.O., E. 4–6),
dass die vom Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene eingereichte
Aufenthaltskarte für afghanische Flüchtlinge (Staat) und die Geburtsbestä-
tigung eines Spitals in D._______ diesen Anforderungen nicht genügen,
weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass dies auch für die auf Beschwerdeebene nachgereichte Kopie der er-
wähnten Aufenthaltskarte seiner E._______ gilt, gestützt auf welches Do-
kument dieser in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt wor-
den sei,
dass schliesslich die auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichten (…)
Schulbestätigungen ebenfalls nicht geeignet sind, die Identität (ein-
schliesslich das Geburtsdatum) des Beschwerdeführers zu belegen, wes-
halb es sich erübrigt, die in Aussicht gestellten Originaldokumente abzu-
warten,
dass deshalb der diesbezüglich in der Beschwerde gestellte Antrag auf An-
setzung einer Frist von 30 Tagen zur Einreichung weiterer Beweismittel aus
dem Ausland abzuweisen ist,
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dass somit die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit unbe-
wiesen geblieben ist,
dass er mithin auch aus seinem Einwand in der Beschwerde, wonach bei
unbegleiteten Minderjährigen derjenige Mitgliedstaat zuständig sei, in wel-
chem sich die betroffene Person aufhalte, nichts zu seinen Gunsten abzu-
leiten vermag,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),
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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am (…) 2014 in Bulgarien um Asyl
nachgesucht hat, und die Abklärungen des SEM bei den (…) Behörden
ergaben, dass die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren
bei Bulgarien liegt,
dass das SEM deshalb die bulgarischen Behörden am (…) 2015 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gemäss von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO ersuchte,
dass die bulgarischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie
die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-
VO),
dass die Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens somit gegeben ist,
dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK ist und seinen diesbezüg-
lichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahme-
richtlinie ergeben,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Be-
schwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr laufen
würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden,
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dass es aber dem Beschwerdeführer obliegt darzulegen, gestützt auf wel-
che ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Bulgarien würde
in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren
und ihnen den notwendigen Schutz verweigern (vgl. Urteil des EGMR vom
21. Januar 2011, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde
Nr. 30696/09]),
dass zwar dem Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 (UNHCR Obser-
vations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu entnehmen ist,
dass während des Berichtzeitraums, mithin bevor sich der Beschwerdefüh-
rer in Bulgarien aufhielt, Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Asyl-
suchende und dem Asylverfahren bestanden,
dass indes gemäss dem neusten Bericht des UNHCR vom April 2014 (ei-
nem Update des vorerwähnten UNHCR-Berichts) wesentliche Fortschritte
in den Aufnahme- und Lebensbedingungen festgestellt wurden (Zugang zu
Informationen in den Aufnahmezentren, primäre medizinische Versorgung,
Gewährleistung von Dolmetschern während der Registrierung und des
Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate Einrichtungen für Män-
ner und Frauen, monatliche finanzielle Unterstützung) und weitere ge-
plante oder bereits sich in Realisation befindliche Verbesserungen aufge-
zeigt werden (fortwährende Renovierungsarbeiten in zwei Aufnahmezen-
tren, Installationen von Waschmaschinen und Küchen, geplantes Zentrum
für besonders verletzliche Gruppen von Asylsuchenden, Gestaltung von
kinderfreundlichen Plätzen, Gewährleistung von Rechtsberatung),
dass die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit Hilfe des Euro-
pean Asylum Support Office (EASO) wesentliche Fortschritte im Registrie-
rungsprozess der Asylsuchenden verzeichnete, mithin sämtliche Asylsu-
chenden registriert wurden und entsprechende Ausweise erhielten und die
EASO den Angehörigen der SAR insbesondere auch in asylrechtlichen
Fragen beratend zur Seite steht,
dass das UNHCR im zitierten Bericht zum Schluss gelangte, dass sich
seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen
nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse,
dass vor diesem Hintergrund kein Grund zur Annahme besteht, dass die
bulgarischen Behörden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die Auf-
nahme verweigern oder den Zugang zum Asylverfahren versperren, res-
pektive in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten
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und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm zu einer Überstellung
nach Bulgarien gewährten rechtlichen Gehörs erklärt hatte, dass er dort an
(…) gelitten und (…) habe, jedoch medizinisch nicht betreut worden sei,
dass diesbezüglich festzustellen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung
von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss
gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis
des EGMR),
dass dies für die Situation des Beschwerdeführers, welcher anlässlich der
BzP erklärte, er sei physisch und psychisch gesund, offensichtlich nicht zu-
trifft,
dass im Übrigen die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche
medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbe-
dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi-
schen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Auf-
nahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die
erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer in Bul-
garien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, ge-
gebenenfalls adäquate Behandlung und Betreuung findet, und es ihm ob-
liegt, sich diesbezüglich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung der Beschwerdeführers nach Bulgarien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass es aufgrund des Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzu-
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halten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass der Beschwerdeführer deshalb aus seinem Vorbringen in der Be-
schwerdeergänzung, er habe von Anfang an in die Schweiz reisen wollen,
wo bereits E._______ lebe, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass unter diesen Umständen auch die Anwendung von Art. 3 Abs. 2
Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen sowie das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos er-
weisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nicht
nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Be-
schwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: