Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D182/2012
U r t e i l v om 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Christine Kobelt, Rechtsanwältin,
SwissLegal asg.advocati, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 12. Oktober 2004 bei der Schweizer
Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 15. Juli
2005 schrieb das BFM dieses Asylgesuch ab, da der Beschwerdeführer
nicht zur Anhörung erschienen war und auf entsprechende Anfrage nicht
antwortete.
B.
B.a Am 13. Oktober 2008 suchte der Beschwerdeführer im Empfangs
und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein weiteres Mal um Asyl nach.
Dazu wurde er am 15. Oktober 2008 durch das BFM im EVZ C._______
befragt (Kurzbefragung) und am 26. Januar 2009 in D._______ angehört
(Anhörung). Am 15. Oktober 2008 wurde dem Beschwerdeführer zudem
das rechtliche Gehör gewährt, da das BFM über Informationen verfügte,
wonach er sich früher in Tschechien aufgehalten habe. Der
Beschwerdeführer verneinte, jemals in Tschechien gewesen zu sein.
B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung im Wesentlichen geltend,
er sei tamilischer Ethnie und stamme aus der Stadt E._______, wo er bis
zu seiner Ausreise aus Sri Lanka gelebt habe. Am 17. August
beziehungsweise 17. September 2008 hätten mehrere Leute der Tamil
Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) versucht, ihn und seinen Freund mit
einem Kleinbus zu entführen, wobei es ihnen beiden jedoch gelungen sei
zu fliehen. Kurz darauf habe er auf sein Mobiltelefon, das ihm die
Entführer abgenommen hätten beziehungsweise welches er bei der
Flucht verloren habe, angerufen und mit diesen Leuten gesprochen. Sie
hätten ihm vorgeworfen, er würde die Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) unterstützen. Gleichzeitig hätten sie ihm gedroht, dass sie ihn nie
in Ruhe lassen würden. Am folgenden Tag sei er zum Polizeiposten von
E._______ gegangen und habe Anzeige gegen die Entführer erstattet.
Am gleichen Tag habe er den Vorfall auch beim IKRK und dem UNHCR
gemeldet. In den folgenden fünf Nächten sei er von Unbekannten zu
Hause gesucht worden. Deshalb habe er nicht mehr zu Hause bleiben
können. Er sei am 8. Oktober 2008 mit der Hilfe eines Schleppers unter
Verwendung eines gefälschten Passes von Colombo via Doha nach
Mailand geflogen, von wo er in die Schweiz gelangt sei.
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Bei der Anhörung brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, er sei
am 20. Februar 2008 von der srilankischen Armee zu einer Befragung
vorgeladen worden, wo man ihm zu Unrecht vorgeworfen habe, die LTTE
zu unterstützen. Anschliessend habe man ihn aufgefordert, für den
militärischen Geheimdienst zu arbeiten, was er in der Folge bis zum 20.
April 2008 auch getan habe. Auch in den Jahren 2003 bis 2007 habe er
für den Geheimdienst gearbeitet.
Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die
Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.c Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer unter
anderem eine Identitätskarte, einen Führerausweis, einen
Personalausweis, eine Polizeianzeige vom 4. Oktober 2008 (in Kopie,
inklusive englischer Übersetzung), zwei Bestätigungsschreiben des
E._______ Peace Committee vom 21. Oktober 2004 beziehungsweise
19. Dezember 2008 (in Kopie), zwei Bestätigungsschreiben der Diocese
of F._______ vom 22. Oktober 2004 respektive 17. Dezember 2008 (in
Kopie), ein Bestätigungsschreiben des Anwalts G._______ vom 10. April
2009 (in Kopie), eine Bestätigung der "(…)" vom 20. Februar 2008 (in
Kopie, inklusive englischer Übersetzung) sowie eine Bestätigung der
"Police Station H._______" vom 22. April 2008 (inklusive englischer
Übersetzung) ein.
C.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 – eröffnet am 12. Dezember 2011
– stellte das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand.
Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Für die Begründung wird
auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
D.
Mit Beschwerde vom 11. Januar 2012 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beantragen, die
Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2011 sei aufzuheben, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft zu anerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei auf den Wegweisungsvollzug zu verzichten und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Gleichzeitig ersuchte er um die
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Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde nach
Einsicht in die Akten. Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer unter anderem
die folgenden Dokumente zu den Akten: Ein Bestätigungsschreiben des
IKRK vom 24. November 2010 (in Kopie); ein Bestätigungsschreiben von
I._______., Justice of Peace, vom 18. Dezember 2011; ein
Bestätigungsschreiben des Anwalts G._______ vom 19. Dezember 2011;
ein Bestätigungsschreiben von J._______, Member of Parliament, vom
28. Dezember 2011.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2012 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig gewährte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer Frist bis zum 24. Januar 2012, um eine
Beschwerdeergänzung einzureichen und verfügte, dass er einen
Kostenvorschuss von Fr. 600. bis zum 31. Januar 2012 zu bezahlen
habe.
F.
Am 18. Januar 2012 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des
Bundesverwaltungsgerichts ein.
G.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
er auf die Einreichung einer Beschwerdeergänzung verzichte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
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Seite 5
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG ist im
vorliegenden Verfahren nicht gegeben, so dass das
Bundesverwaltungsgericht in der Sache endgültig entscheidet.
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.4. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den
Wortlaut der Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich
deshalb seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal er die
übersetzenden Personen bei beiden Befragungen gut verstanden haben
will (vgl. Akten BFM B 1/12, S. 2, 9, B 23/8, S. 2). Sein Vorbringen
anlässlich der Anhörung, wonach er bei der Kurzbefragung deswegen
falsche Aussagen gemacht habe, da er damals ein bisschen nervös
gewesen sei, findet im Kurzbefragungsprotokoll keine Stütze und ist
daher lediglich als Schutzbehauptung des Beschwerdeführers zu werten,
um seine widersprüchlichen Aussagen zu rechtfertigen.
5.2. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen,
zumal seine Aussagen in wesentlichen Punkten widersprüchlich
ausgefallen sind. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung aus, der
Entführungsversuch durch die Leute der TMVP habe am 17. September
2008 stattgefunden (B 1/12, S. 7), während er bei der Anhörung
vorbrachte, dieser Vorfall habe sich am 17. August 2008 ereignet (B 23/8,
S. 4). Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der
Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, diesen Widerspruch aufzulösen,
zumal das geltend gemachte Ereignis noch nicht lange zurücklag. Zudem
führte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung aus, im
Kleinbus hätten sich sechs Leute, ein Polizist sowie fünf Personen in Zivil,
befunden (B 1/12, S. 7), wohingegen er bei der Anhörung geltend
machte, im Kleinbus seien fünf Leute gewesen, ein Polizist und vier
weitere Personen (B 23/8, F27). Überdies gab der Beschwerdeführer
anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll, beim Entführungsversuch sei
sein Mobiltelefon zu Boden gefallen, als er weggerannt sei, woraufhin die
Entführer es aufgehoben hätten (B 1/12, S. 7), während er bei der
Anhörung aussagte, die Entführer hätten ihm sein Mobiltelefon
weggenommen respektive abgenommen (B 23/8, S. 5). Ausserdem
brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vor, die
Entführer hätten ihn und seinen Freund zu Boden gestossen und
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geschlagen (B 1/12, S. 7), wohingegen er bei der Anhörung mit keinem
Wort erwähnte, von den Entführern zu Boden gestossen und geschlagen
worden zu sein (B 23/8, S. 4 f.), was nicht nachvollziehbar ist, handelt es
sich dabei doch um ein wesentliches und einprägsames Vorkommnis.
Als realitätsfremd erscheint zudem die Behauptung des
Beschwerdeführers, wonach es sowohl ihm als auch seinem Freund ohne
grössere Schwierigkeiten gelungen sein soll, den Entführern zu
entkommen (B 1/12, S. 7, B 23/8, S. 5), zumal diese bewaffnet und
zu fünft oder zu sechst gewesen sein sollen. Zudem spricht gegen die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Umstand, dass die Schilderungen des
Beschwerdeführers bezüglich des Entführungsversuchs wenig detailliert
und unsubstanziiert ausgefallen sind (B 1/12, S. 7, B 23/8, S. 4). Den
diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers fehlen die
notwendigen Realkennzeichen einer Erzählung. Namentlich ist den
Äusserungen nicht der erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich
erlebten Ereignissen basierenden Schilderung zu entnehmen.
Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers
anlässlich der Anhörung, wonach er am 20. Februar 2008 von der sri
lankischen Armee zu einer Befragung vorgeladen worden sei, wo man
ihm zu Unrecht vorgeworfen habe, die LTTE zu unterstützen, und man
ihn aufgefordert habe, für den militärischen Geheimdienst zu arbeiten,
was er in der Folge – wie schon in den Jahren 2003 bis 2007 – bis zum
20. April 2008 auch getan habe, nachgeschoben und daher unglaubhaft
sind, weil er anlässlich der Kurzbefragung dies mit keinem Wort
erwähnte, was nicht nachvollziehbar ist, da diese Tätigkeiten für den
Geheimdienst gemäss seinen Vorbringen in der Rechtsmittelschrift ein
Grund für den Entführungsversuch im August oder September 2008
gewesen sein sollen. Deswegen überzeugt der in Beschwerde geltend
gemachte Einwand nicht, er habe bei der Kurzbefragung deshalb darauf
verzichtet, die Befragung durch die srilankische Armee und seine
Tätigkeiten für den Geheimdienst zu schildern, da er anlässlich der
Kurzbefragung einzig nach den Gründen gefragt worden sei, weshalb er
seine Heimatland verlassen habe. Für die Unglaubhaftigkeit der geltend
gemachten Befragung durch die srilankische Armee und seine
Tätigkeiten für den Geheimdienst spricht überdies die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung die Frage, ob es noch
andere Asylgründe gebe, ausdrücklich verneint hat (B 1/12, S. 8).
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Seite 8
Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Kurzbefragung bezüglich der Beantragung eines Visums sowie eines
Aufenthalts im Ausland erwiesenermassen falsche Angaben machte, da
er vorbrachte, er habe noch nie ein Visum beantragt und sich noch nie im
Ausland aufgehalten (B 1/12, S. 5, 9), obwohl sich aus den Akten ergibt,
dass er früher einmal bei der tschechischen Botschaft in K._______ um
ein Visum ersucht hatte (B 19/1), was seine Glaubwürdigkeit generell in
Frage stellt. Der sinngemässe Beschwerdeeinwand, es habe sich dabei
um eine andere Person gehandelt, vermag nicht zu überzeugen.
Aufgrund des soeben ausgeführten ist davon auszugehen, es handle sich
bei den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers um ein
Sachverhaltskonstrukt, weshalb auch nicht geglaubt werden kann, dass
er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt würde, wie das von ihm
geltend gemacht wird. An dieser Einschätzung ändern auch die vom
Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nichts. Bezüglich der
Polizeianzeige vom 4. Oktober 2008 sowie der Bestätigung der "(…)"
vom 20. Februar 2008 ist zu bemerken, dass diese lediglich in Kopie
vorliegen, weshalb ihr Beweiswert ohnehin nur als gering einzuschätzen
ist. Hinsichtlich der Bestätigung der "Police Station H._______" vom 22.
April 2008 ist festzuhalten, dass dieses Dokument aufgrund seiner
Beschaffenheit und seines unbestimmten Inhalts nicht geeignet ist, die
Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen. Betreffend die zahlreich
eingereichten Bestätigungsschreiben ist schliesslich festzustellen, dass
diese angesichts der vorstehend dargelegten Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers und wegen ihres allgemeinen und
unverbindlichen Inhalts lediglich Gefälligkeitscharakter aufweisen, so
dass ihnen kein Beweiswert zukommt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass
er in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder solche bei der
Ausreise zu befürchten hatte beziehungsweise im Fall der Rückkehr nach
Sri Lanka befürchten müsste. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf
die weiteren Ausführungen und Einwände in der Beschwerde und die
eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts
ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach
zu Recht abgelehnt.
6.
D182/2012
Seite 9
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2.
7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
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Seite 10
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.2.2. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde
führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
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Seite 11
7.3.2. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E6220/2006 vom
27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der
veränderten Situation nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs am
19. Mai 2009 kürzlich eine neue Lagebeurteilung vorgenommen. In
Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es
dabei hinsichtlich der Ostprovinz und E._______ – wo der
Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Wohnsitz hatte – im Wesentlichen
zu folgender Einschätzung gelangt (vgl. a.a.O., E. 13.1.): In der
Ostprovinz hat sich die Lage nach übereinstimmenden Quellen
weitgehend stabilisiert und normalisiert. Es gibt zwar vermehrt Berichte
über kriminelle Aktivitäten (namentlich Entführungen von und Einbrüche
bei wohlhabenden Personen), und es wird im Allgemeinen davon
ausgegangen, dass diese Straftaten von Angehörigen paramilitärischer
Gruppierungen begangen werden, welche in einem gewissen Ausmass
Rückendeckung durch die srilankischen Sicherheitskräfte geniessen. Die
Beziehung zwischen den verschiedenen Ethnien im Osten ist relativ
entspannt. Die Tamilen und Muslime im Osten fürchten sich aber
weiterhin vor einer "Singhalisierung" des Ostens. Die Polizeipräsenz soll
vergleichbar sein mit den Verhältnissen in Colombo. Die
Sicherheitseinschränkungen im TrincomaleeDistrikt hatten bereits im
Jahr 2009 merklich abgenommen. Die Sicherheitslage in E._______ hat
sich ebenfalls merklich verbessert, obwohl die Stadt nach wie vor eine
hohe Militärpräsenz aufweist. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der
Sicherheitslage in der Ostprovinz ist auch für die lokale Bevölkerung
spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Infrastruktur wird
im Rahmen grossangelegter Entwicklungsprojekte ausgebaut (Aufbau
neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts und
Fernmeldeleitungen). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund
der dort herrschenden allgemeinen Lage – in Übereinstimmung mit dem
BFM – den Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz
als grundsätzlich zumutbar.
7.3.3. Gemäss den Angaben, die der Beschwerdeführer im
erstinstanzlichen Asylverfahren machte, stammt er aus E._______,
Ostprovinz. Dort leben nach wie vor seine Mutter und sein Bruder (vgl. B
1/12, S. 4 f.). Es liegen keine aktuelleren Erkenntnisse vor, die zur
Annahme führen würden, dass die Familienangehörigen des
Beschwerdeführers sich heute nicht mehr in E._______ aufhalten
würden. In Erwägung zu ziehen ist ausserdem, dass der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in Sri Lanka jahrelang als
D182/2012
Seite 12
(…) arbeitete und in der Schweiz weitere berufliche Erfahrungen in der
(…) erwerben konnte. Den vorliegenden Akten sind auch keine Hinweise
auf gesundheitliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers zu
entnehmen.
Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom
Bundesverwaltungsgericht in der Lagebeurteilung vom 27. Oktober 2011
bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka
formulierten Kriterien erfüllt. Er wird nach der Rückkehr in sein
Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner in E._______ lebenden
Familie zählen können und bei seinen Angehörigen eine
Unterkunftsmöglichkeit vorfinden, als auch in Zukunft in der Lage sein,
sich dank seiner Ausbildung und beruflichen Kenntnisse wieder
wirtschaftlich zu integrieren. Es bestehen auch sonst keine
Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt, weswegen der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist.
7.4. Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
7.5. Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug
stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden
Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 18.
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Seite 13
Januar 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 18. Januar 2012 vom
Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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