Abtei lung IV
D-1823/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Kristina Herenda, Rechtsanwältin,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
18. Februar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-1823/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer am 13. beziehungsweise 17. Dezember
2007 nach einer polizeilichen Festnahme in der Schweiz ein Asylge-
such stellte,
dass er dazu am 3. Januar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
_______ summarisch befragt wurde,
dass er am 23. Januar 2008 gleichenorts durch das BFM direkt ange-
hört wurde,
dass der Beschwerdeführer - ein Albaner mit letztem Wohnsitz in
_______ (Kosovo) - zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentli-
chen geltend machte, Mitte 2000 in den Dienst der Kosovo Police Ser-
vice (KPS) eingetreten zu sein,
dass er seit 2003 als Polizist für den Schutz von Minderheiten (Serben,
Roma, Ashkali) eingesetzt worden sei,
dass er deswegen am 10. August 2007 durch Mitglieder der albani-
schen Volksarmee (AKSh) telefonisch bedroht und zur Aufgabe seiner
Anstellung genötigt worden sei,
dass er wegen der ergangenen Drohung seinen Dienst bei der KPS
quittiert habe,
dass er am 3. Dezember 2007 erneut telefonisch bedroht worden sei,
dass ihn die AKSh dabei aufgefordert habe, das Land innert Wochen-
frist zu verlassen, ansonsten er umgebracht werde,
dass er in Anbetracht dieser Sachlage den Kosovo umgehend verlas-
sen habe,
dass er am 6. Dezember 2007 in die Schweiz gelangt sei,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 18. Februar 2008
abwies und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
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dass die Vorinstanz zur Begründung insbesondere ausführte, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers müssten aufgrund realitätsfremder
Angaben für unglaubhaft erachtet werden,
dass die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel kei-
ne andere Einschätzung rechtfertigten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einrei-
chen und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststel-
lung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung, eventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und entsprechend die vorläufige Aufnahme so-
wie die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]) beantragen liess,
dass der Eingabe Beweismittel ("Resigantion Decision" vom _______,
Protokoll der Arbeitsgruppe für Minderheiten vom 29. Mai 2003,
Bericht der OSCE über _______ vom Juli 2007, Dokumentation über
das Verbrechen von Racak, Auszug aus einem Wikipedia-Artikel über
die AKSh, Artikel aus der Weltwoche, UNHCR-Position zur
fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom
Juni 2006, Anmerkungen zur UNHCR-Position vom Juni 2006 sowie
den Beschwerdeführer betreffende Aus- und Weiterbildungsbestätigun-
gen) beilagen,
dass er am 18. März 2008 ein weiteres Beweismittel im Zusammen-
hang mit seiner Ausbildung nachreichte,
dass auf die Begründung der Eingabe in den nachfolgenden Erwägun-
gen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 20. März 2008 abwies
und dem Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in
der Höhe von Fr. 600.-- Frist bis zum 4. April 2008 ansetzte,
dass zur Begründung ausgeführt wurde, eine erste Prüfung der Akten
habe die mutmassliche Aussichtslosigkeit der Beschwerde ergeben,
dass der Kostenvorschuss am 31. März 2008 geleistet wurde,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2008 weitere
Ausführungen zum Erhalt der telefonischen Drohungen machte,
dass am 8. April 2008 weitere Beweismittel in Zusammenhang mit
seiner Kündigung nachgereicht wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG grundsätzlich Flüchtlin-
gen Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernst-
hafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken, gelten (Art. 3 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen ist,
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass insbesondere Vorbringen unglaubhaft sind, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Vorbringen mit zutreffender und nachvollziehbarer Begründung als
nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher vorab auf die nicht zu
beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfü-
gung zur Unglaubhaftigkeit verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3
BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass in diesem Zusammenhang ferner auf die ausführliche Zwischen-
verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2008 Bezug
zu nehmen ist,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid demnach zu Recht
auf diverse Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den angeblichen
Drohungen der AKSh hinwies,
dass in der Tat die umgehende Dienstquittierung eins KPS-Polizisten
und die sofortige Ausreise nach erneuter Drohung durch die AKSh
angesichts der gegebenen sicherheitspolitischen Lage im Kosovo als
realitätsfremd erscheint,
dass im Falle tatsächlich ergangener Drohungen eine Rücksprache
des Beschwerdeführers mit dem Arbeitgeber nahe gelegen hätte,
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dass auch der Umstand, wonach er die Familie im Heimatland offenbar
ohne besonderen Schutz zurückliess, gegen die angebliche Verfolgung
spricht,
dass besagte Verfolgung im Übrigen gemäss Angaben des Beschwer-
deführers erst nach mehreren Jahren seiner Tätigkeit zum Schutz von
Minderheiten erfolgt sein soll,
dass die vorinstanzliche Sichtweise, wonach bei tatsächlich vorhande-
ner Verfolgungsabsicht die erwähnten Drohungen früher ergangen wä-
ren, entgegen den nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen nachvoll-
ziehbar erscheint,
dass demgegenüber das Beschwerdevorbringen, wonach sich der Be-
schwerdeführer im Rahmen seiner Arbeit in _______ besonders expo-
niert habe, weder durch die vorinstanzlichen Akten noch die Be-
schwerdebeilagen erhärtet wird,
dass die Verfolgungsmotivation der AKSh mithin auch in diesem Lichte
besehen in der geltend gemachten Form nicht glaubhaft wirkt,
dass seine Schilderungen bezüglich der angeblichen Drohungen
ausserdem kaum Realkennzeichen aufweisen,
dass schliesslich die Umstände der Gesuchseinreichung (im Rahmen
einer polizeilichen Festnahme nach zumindest mehrtägigem Aufenthalt
in der Schweiz) mit der geltend gemachten angeblichen Zwangslage
im Heimatland kaum zu vereinbaren sind,
dass angesichts dieser Erwägungen offen bleiben kann, ob der
Widerspruch des Beschwerdeführers in Bezug auf die Frage, wo ihn
die telefonischen Drohungen erreicht hätten, wesentlich erscheint oder
einer beeinflussenden Fragestellung zuzuschreiben ist,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers demnach insgesamt
unglaubhaft sind,
dass sich angesichts dessen ein weiteres Eingehen auf Beschwerde-
argumente, welche sich im Wesentlichen darauf beschränken, das an-
geblich Vorgefallene aus der Sicht des Betroffenen erneut darzulegen,
erübrigt,
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dass die aufgelisteten Beweismittel keine andere Einschätzung recht-
fertigen, zumal sie nicht geeignet sind, eine konkret drohende Gefähr-
dung seitens der AKSh zu belegen,
dass sich demzufolge die Frage, ob die Behörden von Kosovo bei kon-
kret drohender Verfolgung durch die AKSh effektiven Schutz zu gewäh-
ren vermöchten, vorliegend nicht stellt,
dass das BFM das Asylgesuch demnach zu Recht gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG abgelehnt hat,
dass die Ablehnung des Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat,
dass der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt
noch zurzeit einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in Kosovo droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweisen kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass auch nach der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo und deren
Anerkennung unter anderem durch die Schweiz vor Ort nicht eine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass der Beschwerdeführer albanischer Ethnie im In- und Ausland
über zahlreiche Verwandte verfügt und gemäss Aktenlage nicht an ei-
ner ernsthaften Erkrankung leidet, weshalb er vor Ort nicht in eine
existenzgefährdende Situation geraten dürfte,
dass der Vollzug der Wegweisung deshalb als zumutbar erscheint,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gülti-
ger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen
und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestäti-
gen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom
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20. März 2008 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens
von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem
am 31. März 2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss getilgt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Vertretung (Ein-
schreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref-Nr. N _______; per Kurier)
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Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
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