B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1823/2015/pjn
Ur t e i l vom 2 6 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren (…),
ihr Sohn B._______, geboren (…),
Algerien,
beide vertreten durch Remo Gilomen, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. März 2015 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die damals schwangere Beschwerdeführerin am 3. Juni 2010 erst-
mals in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, welches sie mit Erklärung
vom 13. August 2012 zurückzog, weshalb das SEM (damals BFM) das
Asylgesuch mit Beschluss vom 7. Februar 2013 als gegenstandslos ab-
schrieb,
dass die Beschwerdeführenden am (…) nach Algerien zurückgekehrt
sind,
dass die Beschwerdeführenden am 17. Oktober 2014 erneut um Asyl er-
sucht haben,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung zur Person im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 28. Oktober
2014 ausführte, sie selbst habe nie Schwierigkeiten mit den algerischen
Behörden gehabt, im Gegensatz zu ihrer volljährigen Tochter, welche in-
zwischen in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass in diesem Zusammenhang eine Hausdurchsuchung bei ihr in Algerien
stattgefunden habe,
dass sie bezüglich des Vaters des Beschwerdeführers ausführte, sie sei
mit letzterem nur während kurzer Dauer verheiratet gewesen, da dieser
entgegen ihrem Wissen zur selben Zeit noch mit einer anderen Frau ver-
heiratet gewesen sei und vier Kinder gezeugt habe,
dass sie sich folglich von ihm habe scheiden lassen,
dass sie anlässlich der Befragung ausführte, keinen Kontakt mit dem Vater
des Beschwerdeführers zu pflegen,
dass dieser noch nicht einmal wisse, an welcher Krankheit der Beschwer-
deführer leide,
dass der Vater des Beschwerdeführers von anderen Algeriern über ihre
Ankunft im EVZ erfahren habe,
dass das SEM (damals BFM) der Beschwerdeführerin anlässlich der Be-
fragung vom 28. Oktober 2014 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Wegweisungsvollzug nach Spanien gewährte, worauf diese erwiderte, kein
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Asylgesuch in Spanien gestellt zu haben, zumal dort sehr viele Algerier
lebten,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten B5),
dass das SEM (damals BFM) die Beschwerdeführenden für den Aufenthalt
während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Bern zuwies,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. März 2015 – eröffnet am 13. März
2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien
anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führerin verfügte,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid durch ihren
Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. März 2015 (Poststempel) Beschwer-
de erhoben und dabei die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und
Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten, beantrag-
ten,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, die Vollzugsbehörden des
Kantons Bern anzuweisen, bis zum Entscheid des angerufenen Gerichts
von Vollzugsmassnahmen abzusehen und das Gesuch um Gewährung der
vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen,
dass als prozessualer Eventualantrag um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. März 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
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dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung ausführte, für sich
und ihre erwachsene Tochter, nicht jedoch für ihren Sohn bei der spani-
schen Vertretung in Oran (Algerien) ein Visum für Spanien beantragt und
erhalten zu haben,
dass das SEM (damals BFM) die spanischen Behörden am 7. November
2014 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 21 Dublin-
III-VO ersuchte,
dass die spanischen Behörden dem Gesuch um Übernahme gestützt auf
Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO am 29. Dezember 2014 zustimmten, wobei die
Zustimmung ausdrücklich auch den Beschwerdeführer B._______ um-
fasste,
dass es hierbei unmassgeblich ist, ob die Beschwerdeführerin für den 2010
geborenen Beschwerdeführer nicht in Spanien, sondern in der Schweiz um
Asyl ersuchte, da gemäss Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO die Situation eines
mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des
Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation des Antrags-
stellers verbunden ist,
dass gemäss dieser Bestimmung die Zuständigkeit des für den Antragstel-
ler zuständigen Mitgliedstaates zuständigkeitsbegründend für das Asylge-
such des einreisenden Minderjährigen ist, sofern das seinem Wohle dient,
dass Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO den Mitgliedstaat für die Beurteilung eines
Antrags auf internationalen Schutz (Asylgesuch) für zuständig erklärt, für
welchen der Antragsteller ein gültiges Visum besitzt,
dass die Beschwerdeführerin ein gültiges Visum für Spanien besitzt,
dass die Zuständigkeit Spaniens für die Beschwerdeführerin somit gege-
ben ist,
dass sich aus dieser Zuständigkeit auch die Zuständigkeit Spaniens für die
Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers ableitet, zumal die
Beurteilung der Asylgesuche durch denselben Mitgliedstaat offensichtlich
dem Kindeswohl entspricht, da der Beschwerdeführer seit seiner Geburt
bei seiner sorgeberechtigten Mutter gelebt hat,
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dass diese am besten in der Lage ist, dem Wohlbefinden und der sozialen
Entwicklung Rechnung zu tragen und sich von Erwägungen der Sicherheit
und Gefahrenabwehr zugunsten ihres Kindes leiten zu lassen,
dass sämtliche Ausführungen, wonach die Zuständigkeit Spaniens (und die
damit einhergehende Überführung nach Spanien) den Anspruch auf Ach-
tung des Familienlebens und die Berücksichtigung des Kindeswohles ver-
eitle, die rechtlichen und faktischen Gegebenheiten verkennen,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Spanien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Vorbringen, durch die Zustän-
digkeit Spaniens werde das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung
seines Anspruchs auf Familienleben verletzt, implizit die Anwendung der
Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordern, was zum
Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internatio-
nalen Schutz durch dieses Land führen würde,
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dass sich die diesbezüglichen Ausführungen jedoch als unzutreffend er-
weisen,
dass der Rechtsvertreter insbesondere den Inhalt von Art. 2 lit. g Dublin-
III-VO verkennt, wenn er behauptet, aus Sicht des Beschwerdeführers
handle es sich bei seinem Vater zweifelsohne um einen Familienangehöri-
gen im Sinne dieser Bestimmung,
dass gemäss der fraglichen Bestimmung die Familie bereits im Heimat-
staat bestanden haben muss, was in der vorliegenden Konstellation ge-
rade nicht erfüllt ist, da die Beschwerdeführerin ihren Ex-Mann zwar 2009
geheiratet hat, bei ihrer Ankunft in der Schweiz im Jahr 2010 (im Rahmen
ihres ersten Asylgesuchs) jedoch von der bestehenden Ehe mit einer an-
deren Frau Kenntnis erhalten und sich von ihm getrennt hat,
dass der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen seines Rechts-
vertreters auch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten
kann,
dass ein aus Art. 8 Abs. 1 EMRK abgeleiteter Anspruch auf Achtung des
Familienlebens nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis eine intakte
und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Anspruchsberechtigten
(in casu zwischen dem Vater und seinem Sohn, dem Beschwerdeführer)
voraussetzt, (vgl. z.B. BGE 127 II 382, BGE 126 II 425, BGE 127 II 60,
BGE 130 II 281),
dass davon unbenommen ein gefestigtes Anwesenheitsrecht – die schwei-
zerische Staatsangehörigkeit, die Niederlassungsbewilligung oder eine
Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsan-
spruch beruht – vorausgesetzt wird (vgl. BGE 130 II 281 E 3.1 S. 285 f.,
mit weiteren Hinweisen),
dass das Asylgesuch des Vaters des Beschwerdeführers abgewiesen
wurde, weshalb er offensichtlich nicht über ein gefestigtes Anwesenheits-
recht verfügt,
dass aufgrund des Ausgeführten nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vo-
rinstanz aus Überlegungen der Familienzusammenführung gehalten gewe-
sen wäre, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten, zumal
diese anlässlich der Befragung ausführte, keinerlei Kontakt mit dem Kinds-
vater zu pflegen,
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dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die spanischen Behörden würden sich weigern sie aufzuneh-
men und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Spanien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan haben, Spanien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die spanischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass der Antrag der Beschwerdeführerin respektive des Rechtsvertreters
auf Zustellung der von der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz einge-
reichten Akten abzuweisen ist, zumal die Beschwerdeführerin über Kopien
der eingereichten Akten verfügen dürfte und ein diesbezügliches Gesuch
um Akteneinsicht rechtzeitig bei der Vorinstanz hätte gestellt werden kön-
nen,
dass sich die Beschwerdeführerin auf den Gesundheitszustand ihres Soh-
nes beruft, der einer Überstellung entgegenstehe,
dass der Beschwerdeführer gemäss medizinischem Bericht vom 22. Sep-
temebr 2013 des Etablissement Hospitalier Spécialisé en Pédiatrie ein An-
giom am Hals aufweise, was eine Therapie erforderlich mache, vorzugs-
weise in Bern,
dass die Beschwerdeführerin damit implizit geltend macht, die Überstel-
lung nach Spanien setze den Beschwerdeführer einer Gefahr für seine Ge-
sundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
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Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers
nicht zutrifft, da das Angiom operierbar ist, wobei die Ärzte dazu geraten
haben, mit der Operation zuzuwarten, bis der Beschwerdeführer älter sei
(act. B5, S. 12),
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Spanien über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdefüh-
renden Rechnung tragen und die spanischen Behörden vorgängig in ge-
eigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
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dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintreten-
sentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der vollum-
fänglichen unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begeh-
ren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos
zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich auch der Eventualantrag um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden
werden angewiesen, die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: