B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1823/2018
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Einzelrichter),
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 22. Februar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge am
1. September 2015 und gelangte über Pakistan, den Iran, die Türkei und
Griechenland auf dem Landweg am 4. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er
am 5. Oktober 2015 um Asyl nachsuchte.
B.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungs-
vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom
28. Juni 2016.
Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
nach Kabul machte er geltend, er habe im Juli 2016 von seiner Familie
erfahren, dass seine Schwester, mit der er in Kabul eine Wohnung geteilt
habe, die Stadt zwischenzeitlich (im Oktober 2015) verlassen habe und
wieder bei der Familie in der Provinz B._______ lebe. Somit habe er in
Kabul kein soziales Netzwerk und keine gesicherte Wohnsituation mehr.
D.
Mit Urteil D-4572/2016 vom 6. Dezember 2017 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde ab.
E.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM
ein Wiedererwägungsgesuch ein und ersuchte um wiedererwägungsweise
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme.
Er machte geltend, er verfüge neu über Dokumente, die belegten, dass
seine Schwester nicht mehr in Kabul wohne. Aus den fraglichen Beweis-
mitteln (Bestätigungsschreiben des Ehemannes der Schwester von Mitte
Dezember 2017, Kopie des Ehescheins, Tazkera-Kopien der Schwester
und des Ehemannes, zwei Hochzeitsfotos) gehe hervor, dass seine
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Schwester C._______ am 27. November 2016 geheiratet habe und seit-
dem mit ihrem Ehemann D._______ im Dorf E._______ in der Provinz
B._______ lebe. Der Briefumschlag und die Sendungsbestätigung würden
zeigen, dass ein Cousin die Dokumente am 28. Dezember 2017 in Kabul
abgeschickt habe. Nach dem Wegzug der Schwester verfüge er in Kabul
über keinen familiären Bezugspunkt und auch keine Wohnmöglichkeit
mehr. Zudem sei es aufgrund der aktuellen Arbeitslage in Kabul und inzwi-
schen fehlender Beziehungen ausgeschlossen, dass er wieder in seinen
Beruf als Bauführer einsteigen könnte.
F.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 trat das SEM auf das Wiedererwä-
gungsgesuch nicht ein und erklärte die Verfügung vom 28. Juni 2016 als
rechtskräftig und vollstreckbar.
Das SEM führte aus, der Beschwerdeführer begründe das Wiedererwä-
gungsgesuch mit dem Wegzug der Schwester aus Kabul. Dieser Umstand
sei ihm jedoch seit mindestens Juli 2016 bekannt gewesen. Mit der erst
jetzigen Geltendmachung habe er die Frist zur Einreichung eines Wieder-
erwägungsgesuchs von 30 Tagen seit Entdeckung des Wiedererwägungs-
grunds gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG (SR 142.31) nicht gewahrt, weshalb
auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten sei. Eine drohende Ver-
letzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Non-Refoulement-
Bestimmungen sei nicht dargelegt worden.
G.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung vom 26. Januar 2018 und um Anweisung an das
SEM, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und es materiell zu
prüfen.
Der Beschwerdeführer machte geltend, für die Frage der Wahrung der
dreissigtägigen Frist von Art. 111b Abs. 1 AsylG sei entscheidend, ab wel-
chem Zeitpunkt er den Wegzug seiner Schwester aus Kabul habe belegen
können, und nicht seit wann er von dem Wegzug gewusst habe. Der Weg-
zug sei ihm seit Juli 2016 bekannt gewesen, er habe diesen aber im or-
dentlichen Beschwerdeverfahren nicht belegen können. Erst seit dem
4. Januar 2018 sei er dazu in der Lage gewesen; dem Tag, an dem er die
dem Wiedererwägungsgesuch zugrunde liegenden Dokumente aus Afgha-
nistan erhalten habe.
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H.
Mit Urteil D-732/2018 vom 13. Februar 2018 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde gut und wies die Vorinstanz an, auf das Wie-
dererwägungsgesuch vom 9. Januar 2018 einzutreten. Zur Begründung
führte es namentlich aus, der Beschwerdeführer habe sein Wiedererwä-
gungsgesuch nicht, wie vom SEM ausgeführt, damit begründet, dass er
erfahren habe, dass seine Schwester aus Kabul weggezogen sei. Diesen
Umstand habe er bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren geltend
gemacht. Der Beschwerdeführer habe sein Wiedererwägungsgesuch vom
9. Januar 2018 vielmehr mit dem Erhalt am 4. Januar 2018 von neuen Be-
weismitteln (insbesondere eines Schreibens des Schwagers, das erst nach
dem Beschwerdeurteil vom 6. Dezember 2017 entstanden sei) begründet.
Mit der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs am 9. Januar 2018 sei
damit – auch in Berücksichtigung des Bestätigungsschreibens des Schwa-
gers von Mitte Dezember 2017 – die dreissigtägige Frist von Art. 111b
Abs. 1 AsylG als gewahrt zu erachten.
I.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 – eröffnet am 23. Februar 2018 –
lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfü-
gung vom 28. Juni 2016 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Ge-
bühr von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu.
J.
Mit Eingabe vom 26. März 2018 beantragte der Beschwerdeführer mittels
seines Rechtsvertreters, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich
aufzuheben und ihm wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschie-
bende Wirkung zu gewähren. Im Weiteren beantragte er in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewil-
ligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in
der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen. Dabei reichte er zusätzlich zu den bereits mit dem Wiedererwä-
gungsgesuch eingereichten Beweismitteln (vgl. Sachverhalt Bst. E) zwei
weitere Fotos ein, auf denen seine Schwester und deren Ehemann auf
zwei neuen Fotos zu sehen seien. Zum Nachweis, dass es sich um aktuelle
Fotos handle, hielten die Eheleute jeweils einen Ausdruck einer neuen af-
ghanischen sowie einer Schweizer Zeitung in Händen. Bereits aufgrund
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der kargen Umgebung und den im Hintergrund sichtbaren Hügeln sei of-
fensichtlich, dass die Beiden in einer sehr ländlichen Gegend und nicht in
einem städtischen Gebiet leben würden.
K.
Am 27. März 2018 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegwei-
sung einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
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begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.). Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen,
aber erst nach Erlass eines materiellen Beschwerdeentscheids entstanden
und daher einem Revisionsverfahren nicht zugänglich sind (Art. 123 Abs. 2
Bst. a in fine BGG; vgl. hierzu auch BVGE 2013/22 E. 13), können im Rah-
men eines Wiedererwägungsverfahrens vor dem SEM geprüft werden (vgl.
BVGE 2013/22 E. 12.3).
4.
4.1 Das SEM begründete die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs in
seiner Verfügung vom 22. Februar 2018 namentlich damit, im Wiedererwä-
gungsgesuch werde ausgeführt, dass die Schwester des Beschwerdefüh-
rers am 27. November 2016 nach religiösem Brauch geheiratet habe und
„seither im in den Bergen gelegenen Dorf E._______, ebenfalls Provinz
B._______“ und damit nicht mehr in Kabul wohnhaft sei. Diese Angaben
stünden im Widerspruch zu denjenigen in der Beschwerde vom 24. Juli
2016. Dort sei nämlich festgehalten worden, dass die Schwester des Be-
schwerdeführers bis im Oktober 2015 auf dem Universitätscampus in Ka-
bul gewohnt habe und danach wegen Drohanrufen und eines Drohbriefs
der Taliban aus Angst ihr Studium abgebrochen habe und zu ihrer Familie
nach F._______ (ebenfalls in der Provinz B._______) umgezogen sei. Da-
mit würden sich die beiden Versionen sowohl bezüglich des Zeitpunkts des
Wegzugs der Schwester aus Kabul (Oktober 2015 beziehungsweise No-
vember 2016) als auch hinsichtlich des Grunds für den Wegzug (Hochzeit
nach religiösem Brauch respektive Drohanrufe und -brief der Taliban) von-
einander unterscheiden.
Entscheidend sei aber, dass die neu eingereichten Beweismittel, das heisst
der Briefumschlag (versendet in Kabul), die Sendungsbestätigung von Ka-
bul, die Hochzeitsfotos, die Kopien der Tazkeras der Ehegatten und deren
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Eheschein nicht geeignet seien, den aktuellen Wohnort der Schwester zu
belegen. So sei auf keinem der Fotos und auch nicht auf den Kopien der
Tazkeras oder des Ehescheins der aktuelle Wohnort der Schwester des
Beschwerdeführers vermerkt. Ausserdem handle es sich beim Eheschein
und den Tazkeras um Kopien, so dass eine Echtheitsprüfung nicht möglich
sei. Das Schreiben des Schwagers, dessen Echtheit nicht überprüfbar sei
und das über keine Sicherheitsmerkmale, nicht einmal über einen Briefkopf
oder einen Hinweis auf eine Behörde verfüge, sei als blosse Parteibehaup-
tung einzustufen und habe somit keinerlei Beweiswert. In Anbetracht des
Gesagten überwiege die Wahrscheinlichkeit, dass der vom Beschwerde-
führer und dessen Schwager behauptete Wegzug seiner Schwester aus
Kabul nicht der Wahrheit entspreche. Aus diesem Grund gelange das SEM
zum Schluss, dass nach wie vor vom Vorliegen besonders begünstigender
Umstände auszugehen sei, welche in casu den Vollzug der Wegweisung
nach Kabul als zumutbar erscheinen liessen.
4.2 In der Beschwerde wird eingewandt, die Argumentation der Vorinstanz,
dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben hinsichtlich des
Zeitpunkts sowie des Grundes des Wegzugs seiner Schwester aus Kabul
gemacht habe, treffe nicht zu. Er habe nie geltend gemacht, dass seine
Schwester direkt von Kabul ins Heimatdorf ihres Ehegatten gezogen sei.
Vielmehr sei seine Schwester zunächst im Oktober 2015 wegen der Droh-
anrufe und -briefe der Taliban aus Kabul weggezogen und zu ihren in
F._______ wohnhaften Eltern gezogen. Nach ihrer Heirat im November
2016 sei sie dann von ihren Eltern zu ihrem Ehemann ins Dorf E._______
gezogen. Entgegen der vorinstanzlichen Argumentation dürfe den mit dem
Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismitteln nicht ohne materi-
elle Prüfung derselben jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. So
würden die Fotos belegen, dass die Hochzeit stattgefunden habe. Auf die-
sen sehe man die Schwester des Beschwerdeführers im traditionellen
Hochzeitskleid mit ihrem Ehemann. Im afghanischen Kontext stehe nach
einer Heirat ausser Frage, dass die Ehefrau beim Ehegatten in den Haus-
halt einziehe. Der Hinweis auf die leichte Fälschbarkeit von Eheschein und
Tazkeras in Afghanistan vermöge nicht zu überzeugen, zumal die Vorin-
stanz keine konkreten Fälschungsmerkmale benenne. Weiter treffe es
zwar zu, dass das Schreiben des Schwagers keine Sicherheitsmerkmale
enthalte. Dies sei aber auch nicht verwunderlich, da der Schwager ja in
einer sehr ländlichen Gegend wohne und gerade deswegen als einzige of-
fizielle Bestätigung die Erklärung vor einem Dorfgelehrten habe abgeben
können. Aufgrund der eingereichten Beweismittel habe der Beschwerde-
führer demnach glaubhaft gemacht, dass seine Schwester nicht mehr in
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Kabul wohne, sondern bei ihrem Ehemann in einem abgelegenen Bergdorf
lebe.
4.3 Einleitend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich der Be-
schwerdeführer entgegen der Annahme der Vorinstanz hinsichtlich des
Zeitpunkts und des Grundes des Wegzugs seiner Schwester aus Kabul
nicht widersprochen hat. Vielmehr hat er dargelegt, dass sich seine
Schwester zunächst im Oktober 2015 aus Angst vor den Taliban aus Kabul
zu ihren in F._______ (Provinz B._______) wohnhaften Eltern begeben
habe, um nach ihrer Heirat im November 2016 zu ihrem Ehemann ins Dorf
E._______ zu ziehen.
4.4
4.4.1 In diesem Zusammenhang steht freilich fest, dass der Beschwerde-
führer eigenen Angaben zufolge bereits seit Juli 2016 wusste, dass seine
Schwester Kabul im Oktober 2015 verlassen hat, machte er diesen Um-
stand doch erstmals in seiner Beschwerde vom 24. Juli 2016 (a.a.O. S. 4)
geltend. Somit hätte er hinreichend Zeit gehabt, den Wegzug seiner
Schwester aus Kabul im Rahmen des ordentlichen Verfahrens nicht nur zu
behaupten, sondern auch durch Beweismittel zu untermauern (beispiels-
weise durch den Nachweis der Kündigung der Wohnung in Kabul, einer
amtlichen Wegzugsbescheinigung respektive einer Zuzugsbescheinigung
seiner Schwester bezüglich des Dorfes F._______). Im Weiteren ist auf-
grund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer be-
reits im Zeitpunkt des ordentlichen Asylverfahrens um die Heirat seiner
Schwester wusste, hatte diese doch laut Angaben des Beschwerdeführers
im Verlaufe des Novembers 2016, also mehr als ein Jahr vor Abschluss
seines Asylverfahrens am 6. Dezember 2017, stattgefunden. Somit hätte
er – zumindest bei gebührender prozessualer Sorgfalt – die diesbezügli-
chen Beweismittel ebenfalls bereits im Rahmen seines ordentlichen Asyl-
verfahrens einreichen können. Hierfür spricht eindeutig die Tatsache, dass
es dem Beschwerdeführer allem Anschein nach ohne Weiteres möglich
war, die im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens eingereichten Be-
weismittel innert eines Monats seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens
beizubringen. Die Kurzfristigkeit der Beschaffung vorerwähnter Beweismit-
tel legt wiederum die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer regel-
mässigen Kontakt mit seinen in Afghanistan wohnhaften Familienangehö-
rigen pflegte und daher auch zeitnah Kenntnis von der Hochzeit seiner
Schwester im November 2016 erhalten hatte. Es entspricht aber klarer-
weise nicht dem Sinn und Zweck des Wiedererwägungsverfahrens, die
nachträgliche Einreichung von Beweismitteln zuzulassen, die im Rahmen
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des ordentlichen Asylverfahrens hätten beigebracht werden können. Diese
sind demnach als verspätet eingereicht zu erachten, weshalb die Be-
schwerde gegen den negativen Wiedererwägungsentscheid der Vor-
instanz vom 22. Februar 2018 bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.
4.4.2 Hinzu tritt der Umstand, dass der geltend gemachte Wegzug der
Schwester des Beschwerdeführers aus Kabul noch nicht zur Annahme der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nach
Kabul wegen des Fehlens eines dortigen Beziehungsnetzes zu führen ver-
mag. So führte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
D-4572/2016 vom 6. Dezember 2017 (vgl. Sachverhalt Bst. D) unter Hin-
weis auf die im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 vorge-
nommene Lageanalyse zur Situation in Kabul aus, dass sich der Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul daher als zumutbar
erweise, weil der Beschwerdeführer von 2010 bis zu seiner Ausreise im
Jahr 2015 in der Hauptstadt Kabul gelebt habe, jung und gesund sei und
angesichts seines Bildungsniveaus offenbar aus relativ guten wirtschaftli-
chen Verhältnissen stamme; ferner dürfte er auf ein tragfähiges soziales
Beziehungsnetz abstellen können, das ihm eine angemessene Unterkunft,
Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegra-
tion bieten könne. Dass seine Schwester nicht mehr in Kabul lebe, müsse
bezweifelt werden. Des Weiteren verfüge er über eine universitäre Bildung
und jahrelange Berufserfahrung als G._______. Damit seien die Voraus-
setzungen gegeben, dass er sich in Kabul eine wirtschaftliche Existenz
werde aufbauen können (a.a.O. E. 7.4.2–7.4.4).
Mit diesen Erwägungen brachte das Bundesverwaltungsgericht zum Aus-
druck, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Herkunft, seines mehr-
jährigen Aufenthalts in Kabul, seines Hochschulabschlusses sowie seiner
mehrjährigen Berufserfahrung als G._______ auch ohne verwandtschaftli-
ches Beziehungsnetz in Kabul über hinreichende soziale Verbindungen
und Kontakte verfügt, um sich dort im Falle einer Rückkehr eine angemes-
sene Unterkunft und Hilfe bei der Reintegration zu sichern und sich in die
Lage zu versetzen, sich ein neues Auskommen zu schaffen. Vor diesem
Hintergrund erweist sich auch ein allfälliger dauerhafter Wegzug seiner
Schwester aus Kabul für die Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nach Kabul als wiederer-
wägungsrechtlich nicht erheblich, weshalb die Beschwerde auch aus die-
sem Grund abzuweisen ist.
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Seite 10
4.4.3 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 26. März 2018
unter teilweiser Berufung auf das Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Ok-
tober 2017 weitergehend ausführt, in casu sei nicht von besonders günsti-
gen, den Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachtenden Vorausset-
zungen auszugehen, weil er mittlerweile seit über zwei Jahren ausserhalb
Afghanistans lebe, sich seit seiner Ausreise aus Kabul die wirtschaftliche
und ökonomische Situation in der Landeshauptstadt aufgrund zahlreicher
Anschläge drastisch verschlechtert habe und ein Wiedereinstig als Baufüh-
rer aufgrund der aktuellen Arbeitslage, der in den letzten Jahren drastisch
angestiegenen Arbeitslosenquote sowie den inzwischen fehlenden Bezie-
hungen ausgeschlossen sei (a.a.O. S. 8, Abs. 3), stellen diese Vorbringen
lediglich eine appellatorische Kritik am Beschwerdeurteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 6. Dezember 2017 dar, welche dessen Rechtskraft
nicht infrage zu stellen vermögen.
4.4.4 Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die im Verlaufe
des Wiedererwägungsverfahrens eingereichten Beweismittel überhaupt
geeignet erscheinen, den Wegzug der Schwester des Beschwerdeführers
in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen. Nur am Rande sei des-
halb erwähnt, dass das von Mitte Dezember 2017 stammende Schreiben
des Schwagers des Beschwerdeführers, worin dieser bestätigt, seit der
Heirat am 27. November 2016 mit seiner Ehefrau in der Ortschaft
E._______ zu leben (vgl. Beweismittelkuvert act. B2, Ziff. 3), keinerlei Si-
cherheitsmerkmale, keinen Briefkopf und keinen Hinweis auf eine Behörde
enthält, weshalb es als reine Parteibehauptung einzustufen ist und damit
bloss einen geringen Beweiswert besitzt. Darüber hinaus enthalten die wei-
teren eingereichten Beweismittel keinen schriftlichen Hinweis auf den ak-
tuellen Aufenthaltsort der Schwester des Beschwerdeführers und auch die
Fotos der Eheleute lassen keinen eindeutigen Schluss zu, wo sie aufge-
nommen worden sind.
4.4.5 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass keine Aspekte wie-
dererwägungsrechtlicher Natur gegeben sind, die ein Zurückkommen auf
die Verfügung des SEM vom 22. Februar 2018 rechtfertigen könnten.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 11
6.
Ein Wiedererwägungsgesuch ist aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 II 475). Für die Beur-
teilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen.
Im Lichte der vorstehenden Erwägungen waren die gestellten Wiedererwä-
gungsbegehren als aussichtslos zu beurteilen. Somit sind die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der prozessualen
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.– dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7.
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
Versand: