Abtei lung IV
D-1825/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 15. März 2010 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1825/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat im Jahre 2008 und gelangte am 14. Dezember 2009 un-
kontrolliert in die Schweiz, wo er noch gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch einreichte.
Anlässlich der Befragung vom 28. Dezember 2009 des BFM zur
Person (BzP) im EVZ M._______ machte der Beschwerdeführer zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei via
Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt, wo ihn die Behörden
erstmals daktyloskopisch erfasst hätten. Nach einiger Zeit habe er sich
via Mazedonien und Serbien nach Ungarn begeben, wo ihn die
Behörden wiederum daktyloskopisch erfasst hätten. Ausserdem habe
er in Ungarn ein Asylgesuch stellen müssen. Schliesslich sei er durch
Oesterreich gereist und in die Schweiz gelangt.
A.b Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP
das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit von Griechen-
land oder Ungarn für die Durchführung seines Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. In
diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer geltend, er sei
nun in der Schweiz, und die Lebensbedingungen in Ungarn seien
schlecht. Die Unterkünfte wie auch die Toiletten seien nicht sauber,
und es komme zu Infektionen. Verschiedentlich hätten ihn Schläge von
Männern der Securitas durch die Luft fliegen lassen. Gegen die Weg-
weisung nach Ungarn spreche, dass er nochmals versuchen würde, in
die Schweiz zu kommen.
B.
Gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Asyl-
gesuch in Ungarn, festgehalten im Protokoll vom 28. Dezember 2009,
stellte das BFM am 14. Januar 2010 an Ungarn ein Ersuchen um
Übernahme des Beschwerdeführers. Dieses wurde am 22. Januar
2010 zunächst abgelehnt. Indessen ging am 9. Februar 2010 auf der
Basis eines Fingerabdruckabgleichs eine zustimmende Antwort aus
Ungarn beim BFM ein. Der Antwort zufolge habe der Beschwerde-
führer am 6. August 2009 in Ungarn um Asyl nachgefragt, sei aber
später verschwunden. In der Folge sei das Asylverfahren am
29. Dezember 2009 beendet worden.
Seite 2
D-1825/2010
C.
C.a Mit Verfügung vom 15. März 2010 – eröffnet am 17. März 2010 –
trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 14. Dezember 2009 nicht ein, wies den Be-
schwerdeführer aus der Schweiz nach Ungarn weg und ordnete den
Vollzug an. Gleichzeitig stellte die Vorinstanz fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
C.b Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids
im Wesentlichen fest, Ungarn sei gestützt auf das "Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" sowie
dem "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Ent-
wicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und habe am
9. Februar 2010 einer Übernahme des Gesuchstellers zugestimmt. Die
Rückführung habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
(Art. 19 Abs. 3 Dublin II Verordnung [Verordnung {EG} Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist]) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin II
Verordnung) – bis spätestens zum 9. August 2010 zu erfolgen.
Dem Beschwerdeführer sei am 28. Dezember 2009 das rechtliche
Gehör gewährt worden. Dabei habe er geltend gemacht, er wolle nicht
zurück nach Ungarn, weil die dortigen Lebensbedingungen schlecht
seien. Weder die Unterkünfte noch die Toiletten seien sauber und man
bekomme Infektionen. Auch die Securitas schlage einen. Diese Vor-
bringen seien allerdings nicht geeignet, den Entscheid des BFM um-
zustossen. Insbesondere bestünden keine Hinweise darauf, dass in
Ungarn kein effektiver Schutz vor Rückführung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG bestehe. Ungarn habe die Flüchtlingskonvention (FK)
und die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Seite 3
D-1825/2010
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert und
wende diese Praxis an.
Die Folge eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-
Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht
zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise für eine Verletzung von
Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Ungarn. Weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere
Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen
Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich
und praktisch durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung Ungarns
liege vor. Schliesslich hätten Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG keine aufschiebende Wirkung.
D.
D.a Mit Beschwerde vom 23. März 2010 liess der Beschwerdeführer
beantragen, die Verfügung des BFM vom 15. März 2010 sei aufzu-
heben und das BFM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt aus-
zuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu er-
klären. Es sei sodann im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollzugsbehörden seien
anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der vorliegenden
Beschwerde entschieden habe. In prozessualer Hinsicht beantragte er
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.b In seiner Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer
sinngemäss geltend, das BFM habe das Selbsteintrittsrecht im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO auszuüben, weil er minderjährig sei und
somit zu einer besonders verletzlichen Gruppe gehöre. Er habe eine
Kopie seiner Identitätskarte abgegeben, so dass seine Minderjährig-
keit erstellt sei. Auch aus Gründen des Kindeswohls dürfe der Be-
schwerdeführer nicht nach Ungarn überstellt werden, weil ein erneuter
Wechsel der Umgebung für seine Entwicklung schädlich sei. Hinzu
komme, dass Ungarn nicht mehr auf ein Asylgesuch eintrete, wenn
eine Person das Land verlassen habe und wieder ein Asylgesuch
Seite 4
D-1825/2010
stelle, ohne neue Gründe für sein Asylgesuch geltend machen zu
können. Dies stelle einen Verstoss gegen internationales Recht und
das Prinzip des Non-Refoulements dar. Schliesslich ermögliche die
Praxis des BFM, Nichteintretensentscheide erst zu dem Zeitpunkt zu
eröffnen, in dem auch die Wegweisung vollzogen werden soll, keine
effektive Beschwerdemöglichkeit. Zudem bestehe bei sofortigem
Vollzug der Wegweisung meist noch nicht einmal die tatsächliche
Möglichkeit des Zugangs zu einem Gericht.
E.
Mit Telefax vom 24. März 2010 setzte der zuständige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
Seite 5
D-1825/2010
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die
diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und Mit-
teilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember
2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen
materiellen Prüfung und weist die Sache – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz prüft die Frage der Weg-
weisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesver-
waltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
5.
Wie sich aus den Akten ergibt, berücksichtigte das BFM beim Erlass
ihrer Verfügung vom 15. März 2010 die vom Bundesverwaltungsgericht
geübte Kritik an der früheren Vorgehensweise der Vorinstanz (vgl. das
zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE E-5841/2009). Ausserdem
verfügte das Bundesverwaltungsgericht nach Eingang der Beschwerde
umgehend einen Vollzugsstopp. Es erübrigt sich daher, auf die dies-
bezüglichen Vorbringen der Beschwerdeschrift weiter einzugehen.
Seite 6
D-1825/2010
6.
6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
6.2 Gemäss den Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer am
6. August 2009 in Ungarn um Asyl ersuchte und daktyloskopiert
wurde. Bei dieser Sachlage ist Ungarn für die Prüfung des Asylantrags
des Beschwerdeführers zuständig. Die ungarischen Behörden
stimmten am 9. Februar 2010 auf der Basis eines Fingerabdruck-
abgleichs der Übernahme des Beschwerdeführers zu.
6.3 Der Beschwerdeführer kann somit ohne Weiteres in den Dublin-
Staat (Ungarn) ausreisen, welcher für die Prüfung seines Asylantrags
staatsvertraglich zuständig ist. Es bestehen keine Hinweise darauf,
dass Ungarn sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Be-
stimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die ein-
schlägigen Normen der EMRK halten würde. Da in Ungarn rechts-
staatliche Verhältnisse herrschen, obliegt es dem Beschwerdeführer,
die Anwendung dieser Normen in Ungarn nötigenfalls auf dem
Rechtsweg durchzusetzen.
Da es im vorliegenden Verfahren lediglich darum geht, die Voraus-
setzungen einer Rückführung nach Ungarn im Rahmen der Dublin II
VO zu prüfen, ist auf die Vorbringen in Bezug auf die Situation in
Afghanistan nicht einzugehen.
6.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass gemäss den Kriterien
der Dublin II VO Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig ist. Indessen wird in der Beschwerdeschrift die Auffassung
vertreten, das BFM habe das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Dublin II VO auszuüben, weil der Beschwerdeführer minder-
jährig sei und somit zu einer besonders verletzlichen Gruppe gehöre.
Indessen ist die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerde-
führers entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht
nachgewiesen, weil Fotokopien von Identitätskarten keinerlei Beweis-
wert haben (vgl. auch BVGE 2007 Nr. 7). Dementsprechend erübrigen
sich an dieser Stelle weitere Ausführungen zum Kindeswohl, und es
gibt keinen Anlass, aufgrund der angeblichen Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2
Dublin II VO auszuüben. Dies umso weniger, als Ungarn das Überein-
Seite 7
D-1825/2010
kommen über die Rechte des Kindes mehrere Jahre vor der Schweiz
ratifizierte und in Kraft setzte sowie allfällige Kinderbelange
respektieren würde. Im Übrigen gibt es keinen Anlass, den Be-
schwerdeführer aus hygienischen Gründen nicht nach Ungarn weg-
zuweisen, ist es ihm doch ohne weiteres zuzumuten, durch eigene
Mühewaltung etwas zur Verbesserung der hygienischen Verhältnisse in
der Unterkunft beizutragen. Der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn
erweist sich in Berücksichtigung sozialer Aspekte unter dem Aspekt
von Art. 3 EMRK somit als zulässig, weshalb kein Anlass zum Selbst-
eintritt besteht.
7.
Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in
der Beschwerdeschrift einzugehen. Die Anträge, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum
Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für
zuständig zu erklären, sind somit abzuweisen.
8.
8.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend
ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. EMARK
2001 Nr. 21). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die
Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides. Auf die Frage einer drohenden Verletzung
des Non-Refoulement-Gebots muss an dieser Stelle nicht weiter ein-
gegangen werden.
8.2 Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im
Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls – sofern sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und
allenfalls zusammengeführt werden sollten – bei der Ausübung der
sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II VO).
Seite 8
D-1825/2010
8.3 Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und
deren Vollzug zu bestätigen.
9.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen
ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
10.
Mit dem Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
11.
Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als
aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
D-1825/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
Seite 10