B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1825/2015, D-1824/2015
brl
Ur t e i l vom 2 1 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Söhne
C._____, geboren am (…),
(D-1825/2015 / N______),
und D.______, geboren am 1. August 1995,
(D-1824/2015 / N______),
Syrien,
alle vertreten durch RA MLaw Jana Maletic, Caritas Schweiz,
(..)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 19. Februar 2015 /
N______ und N_______.
D-1825/2015, D-1824/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 18. November 2013 suchte der Beschwerdeführer D._____
(D-1824/2015 / N_______) in der Schweiz um Asyl nach.
Im Rahmen der Erstbefragung vom 29. November 2013 und der Anhörung
vom 24. März 2014 machte er zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend, syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie aus der
Provinz E._______ sein und sich zwischen März und Juni 2012 für die Ju-
gendgruppe F._______ engagiert und dabei auch an Demonstrationen teil-
genommen zu haben. Abgesehen davon, dass diese Demonstrationen ei-
nige Male von Angehörigen des syrischen Geheimdienstes aufgelöst wor-
den seien, habe er in diesem Zusammenhang keine Schwierigkeiten mit
den Behörden gehabt. Im April 2012 sei die gesamte Schulklasse wegen
der Ermordung des stellvertretenden Direktors der Schule einen Tag lang
von Sicherheitsleuten festgehalten worden. Da er im wehrdienstpflichtigen
Alter gewesen sei, habe er befürchtet, in die syrische Armee eingezogen
zu werden. Im März 2013 sei er mit seiner Familie in sein Heimatdorf
G._______ gezogen. Dort hätten mehrheitlich gleichaltrige Angehörige der
H._______ Druck auf ihn ausgeübt, mit ihnen zu kämpfen. Nach einem
Aufenthalt in der Türkei zwischen April und Mai 2013 sei er wieder nach
Syrien zurückgekehrt. Angesichts des unverminderten Druckes, sich der
H._____ anzuschliessen, sei er auf Geheiss seines Vaters A._____ erneut
in die Türkei gereist und schliesslich mit einem Visum im November 2013
legal in die Schweiz gelangt.
B.
Am 9. April 2014 suchten die nachgereisten Beschwerdeführenden
A._____ und B_______ zusammen mit ihrem Sohn C.______
(D-1825/2015 / N_______) in der Schweiz um Asyl nach.
Im Rahmen der Erstbefragung vom 2. Mai 2014 und der Anhörung vom
24. Juni 2014 machte der Beschwerdeführer A._____ geltend, in E.____
Mitglied der PKK gewesen zu sein und für diese Spenden gesammelt und
Nachrichten weitergeleitet zu haben. Er sei als Immobilienverwalter tätig
gewesen und habe wie auch andere Immobilienverwalter den syrischen
Behörden jede zweite Woche die Namen der Mieter nennen und regelmäs-
sig Bestechungsgeld leisten müssen. Nach dem Wegzug nach G._____
und der Ausreise des älteren Sohnes D.______ sei der Druck der H._____,
zumindest den jüngeren Sohn C.______ an die Front zu schicken, so gross
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geworden, dass sie sich zur Ausreise entschieden hätten. Mit einem Visum
seien sie von der Türkei im April 2014 in die Schweiz gereist.
Die Beschwerdeführerin B.______ machte keine eigenen Asylgründe gel-
tend.
Der Beschwerdeführer C._______bestätigte anlässlich der Erstbefragung
vom 2. Mai 2014 und der Anhörung vom 21. Oktober 2014, wie alle ande-
ren jungen Männer mehrmals dazu aufgefordert worden zu sein, sich der
H.______anzuschliessen (vgl. BFM-Protokoll A17 S. 6). Er sei stets aus-
gewichen. Der Druck sei nach der Ausreise seines Bruders grösser gewor-
den (vgl. A17 S. 6).
C.
Mit – am 20. Februar 2015 eröffneten – Verfügung vom 19. Februar 2015
lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 18. No-
vember 2013 (N_______) und 9. April 2014 (N______) ab und ordnete de-
ren Wegweisung an, nahm sie indessen wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
D.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 20. März 2015 erhoben die Be-
schwerdeführenden unter Beilage mehrerer Fotografien, Zeitungsberich-
ten und eines USB Sticks gegen diese Verfügungen – beschränkt auf die
jeweiligen Dispositivziffern 1 und 2 – frist- und formgerecht Beschwerde
und ersuchten dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG.
E.
Mit Eingabe vom 24. März 2015 an das SEM wies die Rechtsvertreterin
darauf hin, dass der volljährige Beschwerdeführer C.______ keine sepa-
rate Verfügung erhalten habe.
F.
Mit Eingabe vom 26. März 2015 an das Bundesverwaltungsgericht teilte
die Rechtsvertreterin mit, dass nach Auffassung des SEM der Beschwer-
deführer M.B. im Entscheid vom 19. Februar 2015 hinsichtlich seiner Eltern
miteinbezogen sei, obwohl er bereits im Zeitpunkt der Befragung volljährig
gewesen sei und eigene Asylgründe geltend gemacht habe. Aus diesem
Grund sei die Verfügung vom 19. Februar 2015 sowohl formell als auch
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materiell mangelhaft, weshalb eine Rückweisung an das SEM und die in-
dividuelle Eröffnung an M.B. notwendig sei, zumal der Bruder D._____
(N______) einen eigenen Asylentscheid erhalten habe. Sollte das Bundes-
verwaltungsgericht die mangelhafte Eröffnung und die fehlende Prüfung
der persönlichen Asylgründe von M.B. als geheilt betrachten, sei der
Rechtsvertreterin eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung zu
gewähren. Sollte dem Antrag um Beschwerdeergänzung nicht stattgege-
ben werden, sei die Beschwerdeeingabe vom 20. März 2015 hinsichtlich
der Eltern auch als Beschwerdeerhebung bezüglich ihres Sohnes
C.______ zu behandeln.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2015 wurden die Verfahren
D-1825/2015 und D-1824/2015 (vorher E-1824/2015) aufgrund ihres en-
gen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt. Im Weiteren
wurde antragsgemäss die Beschwerdeeingabe vom 20. März 2015 i.S.
D-1825/2015 auch als Beschwerdeerhebung von C.______ entgegenge-
nommen, indessen der Antrag auf Gewährung einer Frist zur Beschwerde-
ergänzung abgelehnt. Schliesslich wurde unter Verzicht auf das Erheben
eines Kostenvorschusses das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a
AsylG gutgeheissen und die Rechtsvertreterin den Beschwerdeführenden
als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
H.
Mit ergänzender Eingabe vom 4. Mai 2015 reichte die Rechtsvertreterin
weitere Fotografien, Auszüge aus dem Internet, Zeitungsartikel sowie Be-
richte und Stellungnahmen der SFH vom 30. Juli 2014, 15. September
2014 und 4. November 2014 hinsichtlich der Einschätzung der Situation in
Syrien ein.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2015 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
J.
Nach gewährter Fristerstreckung nahm die Rechtsvertreterin mit Replik
vom 9. Juni 2015 Stellung zur Argumentation der Vorinstanz.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete sowohl die Vorbringen, von der YPG unter er-
heblichen Druck gesetzt worden zu sein, sich ihr anzuschliessen, als auch
die Furcht vor Rekrutierung in den Militärdienst als nicht asylrelevant.
4.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer
R.B. sei aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der PKK und der Tätigkeit für
diese bereits seit Jahren im Visier der syrischen Regierung gestanden und
habe deswegen auch wiederholt Schwierigkeiten mit den syrischen Behör-
den gehabt. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass auch der Be-
schwerdeführer D.______ aufgrund seiner Teilnahmen an Demonstratio-
nen in Aleppo zwischen März und Juni 2012 sowie seiner Festnahme in-
folge der Ermordung des Direktors seiner Schule die Aufmerksamkeit der
syrischen Behörden auf sich gezogen habe. Schliesslich sei es ein Cousin
I.______ gewesen, Anführer der H.____ im Gebiet von F._____, welcher
massgeblich Druck auf die Beschwerdeführer C._____ und D.______ aus-
geübt habe, für die H._____ zu kämpfen. Nach der Ausreise von D.______
sei der Sohn eines weiteren Cousins von der ISIS geköpft worden, worauf
sich der Druck auf die jungen Männer in F._______Kara Baba noch ver-
stärkt habe.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwer-
deführer D._____ lediglich geringfügige Schwierigkeiten mit den syrischen
Behörden gehabt habe und keineswegs, wie in der Beschwerde behauptet,
über ein prägnantes politisches Profil verfüge.
Sie führte aus, dass das politische Engagement des Beschwerdeführers
D._____ geringfügig gewesen sei und dementsprechend auch seine gel-
tend gemachten Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden (regelmäs-
sige Besuche von Sicherheitsleuten, die Geld und Informationen verlangt
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Seite 7
hätten) nicht als weitreichende Belästigungen zu erachten seien, die auf
keine konkrete Verfolgungsabsicht schliessen liessen. Auch hinsichtlich
des Beschwerdeführers C.______ sei eine Verfolgungsabsicht der syri-
schen Behörden nicht erkennbar. Aufgrund der schlechten Qualität der Vi-
deoaufnahmen anlässlich der Demonstrationen, an denen C._____ teilge-
nommen habe, aber kaum erkennbar sei, sei nicht davon auszugehen,
dass dieser von den syrischen Behörden überhaupt identifiziert worden sei.
Aber auch bei allfälliger Identifikation des Beschwerdeführers sei festzu-
halten, dass zwischen Frühling 2012 und der Ausreise im Juli 2013 keine
behördlichen Massnahmen erfolgt seien. Schliesslich sei darauf hinzuwei-
sen, dass die Beschwerdeführer C.______ und D.______ nicht zum Mili-
tärdienst aufgeboten worden seien und auch kein sonstiger Kontakt zu den
Militärbehörden stattgefunden habe, weshalb nicht von einer eigentlichen
Refraktion gesprochen werden könne.
4.4 Die Rechtsvertreterin machte in ihrer Replik unter anderem geltend,
nach dem Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien würden selbst Personen
ohne markantes politisches Profil spätestens bei der Wiedereinreise ins Vi-
sier des Geheimdienstes geraten, eine Einschätzung, welche auch der
jüngsten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspreche. Im Weiteren
könne nicht ausgeschlossen werden, dass die syrischen Behörden von der
Einreichung der Asylgesuche in der Schweiz erfahren hätten, was vom
SEM weder in seinem Entscheid noch in seiner Vernehmlassung themati-
siert worden sei. Daher werde, sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anerkennen, die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur korrekten und sorgfältigen
Prüfung des diesbezüglichen Sachverhalts beantragt.
5.
Hinsichtlich der formellen Rüge, wonach die Vorinstanz die Asylgründe des
im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens volljährig gewordenen Be-
schwerdeführers C.______ nicht geprüft und der Beschwerdeführer keinen
separat begründeten Asylentscheid erhalten habe, ist festzuhalten, dass
dieses Vorgehen zwar nicht der üblichen Praxis des SEM entsprechen
mag, indessen die Asylgründe von C._____ – die drohende Rekrutierung
durch die H.______ – auch Gegenstand des gemeinsamen Entscheides
im Verfahren N______ waren, weshalb dem Beschwerdeführer aus dem
Vorgehen der Vorinstanz, keine nur ihn betreffende Verfügung zu erlassen,
kein Rechtsnachteil erwachsen ist.
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Seite 8
6.
6.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwer-
deführenden den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen. Es ist nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer D.______ von den syri-
schen Behörden aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen als Staats-
feind registriert wurde (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015, als Referenzurteil publiziert). So hat
er zwar an einigen Demonstrationen teilgenommen, dabei jedoch keine be-
sondere Funktion wahrgenommen. D.______ machte auch nicht geltend,
aufgrund seiner Teilnahme jemals Probleme mit den syrischen Behörden
gehabt zu haben. Auch der Beschwerdeführer C.______war aufgrund der
untergeordneten Tätigkeiten für die PKK keinen gezielten behördlichen Be-
helligungen in erforderlicher Intensität ausgesetzt. Da keine konkreten An-
haltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführenden die Aufmerk-
samkeit der Behörden auf sich gezogen haben, ist auch eine begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung zu verneinen.
6.2 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag im Sinne von Art. 3
Abs. 3 AsylG für sich nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in die-
sem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5). Vorliegend ist die
Furcht der Beschwerdeführer C._____ und D._____ , bei einer Rückkehr
in Syrien wegen Desertion verhaftet und bestraft zu werden, als nicht be-
gründet zu erachten, wurden diese doch vor ihrer Ausreise nicht persönlich
zum Militärdienst aufgeboten und fand auch sonst kein Kontakt zu den Mi-
litärbehörden statt.
6.3 Auch die drohende Rekrutierung durch die H._____ ist nicht geeignet,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da eine drohende Rekrutierung
allein noch nicht ausreicht, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl.
das Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Die
mehrmalige Weigerung der Beschwerdeführer C.______ und D.______,
bei der H.______ mitzumachen, zeitigte denn auch keine wesentlichen
nachteiligen Konsequenzen.
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Seite 9
6.4 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuch-
stellung in der Schweiz – auch in Verbindung mit der niederschwelligen
exilpolitischen Aktivität – nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerde-
führenden bei einer (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu
befürchten hätten. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit da-
von auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befra-
gung durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da die Be-
schwerdeführenden jedoch keine Vorverfolgung erlitten haben und nicht
davon auszugehen ist, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regime-
feindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind,
kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass
sie als staatsgefährdend eingestuft würden, weshalb die Furcht vor asylre-
levanten Massnahmen im Falle einer Rückkehr nicht begründet ist.
Bei dieser Sachlage ist der Antrag der Rechtsvertreterin auf Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur diesbezüglich korrekten und sorgfältigen
Sachverhaltsfeststellung mangels Notwendigkeit abzulehnen. Was die
Rüge betrifft, die Vorinstanz habe sich weder in ihrem Entscheid noch in
ihrer Vernehmlassung mit der Frage einer allfälligen Gefährdung der Be-
schwerdeführenden wegen der Einreichung der Asylgesuche in der
Schweiz auseinandergesetzt, ist festzuhalten, dass sich das SEM in der
angefochtenen Verfügung tatsächlich zu dieser Frage nicht geäussert hat.
Indessen hat sich das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Urteil mit
dieser Frage befasst und eine Gefährdung der Beschwerdeführenden ver-
neint, womit ein allfälliger Rechtsnachteil als geheilt zu erachten ist.
6.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder da-
rauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine aus-
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länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurden die Beschwerdeführenden
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz
aufgenommen. Weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvoll-
zugs erübrigen sich daher.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 1. April
2015 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu er-
heben sind.
Den Beschwerdeführenden wurde – ebenfalls mit Zwischenverfügung vom
1. April 2015 – die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Frau RA MLaw Jana Ma-
letic, Caritas Schweiz, Luzern, als amtliche Rechtsvertreterin eingesetzt.
Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertre-
tungsaufwand lässt sich indessen aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab-
schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Der Rechtsvertreterin ist unter Berücksichti-
gung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der
Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse
ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und allfäl-
liger MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1825/2015, D-1824/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1200.– ausgesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: