B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1826/2017
law/fes
Ur t e i l vom 4 . Sep t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Nora Maria Riss,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Februar 2017 / N (…).
D-1826/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein eritreischer Staats-
angehöriger der Volksgruppe Tigrinya mit letztem Wohnsitz in B._______
(Subzoba C._______, Zoba D._______), verliess seinen Heimatstaat am
14. Juni 2014 illegal zu Fuss in Richtung Äthiopien. Von Äthiopien reiste er
über den Sudan nach Libyen. Am 22. August 2014 fuhr er mit einem Boot
nach Italien. Mit dem Zug reiste er am 9. September 2014 von E._______
her in die Schweiz ein, wo er gleichentags bei der Grenzbehörde um Asyl
nachsuchte.
B.
Das Regionalspital F._______ führte im Auftrag des SEM am 10. Septem-
ber 2014 beim Beschwerdeführer eine Knochenaltersanalyse zur Altersbe-
stimmung durch. Dem ärztlichen Schreiben vom 10. September 2014 ist
zu entnehmen, dass das Knochenalter bei (…) Jahren oder mehr liege.
C.
Am 17. September 2014 erhob das SEM die Personalien des Beschwer-
deführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Grün-
den für das Verlassen des Heimatlandes.
Dabei führte er aus, er habe Angst gehabt, er müsse in den Militärdienst
einrücken. In seinem Dorf habe es wenige behördliche Kontrollen gege-
ben. Er habe kein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Das Militär habe
ihn nie gesucht und er habe weder mit den Behörden noch mit Dritten Prob-
leme gehabt. Er sei einzig aus Angst, in den Militärdienst einrücken zu müs-
sen, ausgereist.
D.
Am 13. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Identi-
tätskarte seiner Mutter zu den Akten.
E.
Am 14. April 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den
Asylgründen an. Am 8. September 2016 führte das SEM eine ergänzende
Anhörung durch.
Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer dabei
aus, er habe die Schule in der sechsten Klasse abgebrochen und seine
Familie in der Landwirtschaft unterstützt. Am Tag seiner Ausreise seien
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Seite 3
Soldaten ins Dorf gekommen und hätten ihn festnehmen wollen. Er sei von
seiner Schwester gewarnt worden, in die Einöde geflohen und habe sich
den ganzen Tag versteckt. Gegen 18 Uhr habe er sich dann auf den Weg
nach Äthiopien gemacht. Bei ihm zu Hause hätten die Soldaten alles durch-
sucht.
F.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2017 – eröffnet am 27. Februar 2017 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 9. September 2014 ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete de-
ren Vollzug an.
G.
Mit Eingabe vom 29. März 2017 liess der Beschwerdeführer, handelnd
durch seine Rechtsvertreterin, gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die ange-
fochtene Verfügung in der Dispositivziffer 3 (Wegweisung) aufzuheben, die
Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Beiordnung der Rechts-
vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
H.
Mit Verfügung vom 6. April 2017 stellte die Instruktionsrichterin des Bun-
desverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung hiess sie unter der Voraussetzung des
Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Verän-
derung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut.
I.
Der Beschwerdeführer reichte am 12. April 2017 eine Fürsorgebestätigung
ein.
J.
Mit Verfügung vom 13. April 2017 wies der zuständige Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG ab. Gleichzeitig gab
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er dem SEM Gelegenheit, zur Beschwerde vom 29. März 2017 Stellung zu
nehmen.
K.
Mit Vernehmlassung vom 19. April 2017 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 25. April 2017 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde vom 29. März 2017 hat sich zum Zeitpunkt der Einrei-
chung weder als aussichtslos noch als offensichtlich unbegründet erwie-
sen. Im Urteilszeitpunkt ist sie indes – wie nachstehend dargelegt – als
offensichtlich unbegründet zu erachten. Sie wird daher in einzelrichterlicher
Zuständigkeit gemäss Art. 111 Bst. e AsylG mit Zustimmung eines zweiten
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Seite 5
Richters behandelt und der Entscheid gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG
summarisch begründet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Daher werden Personen, welche subjek-
tive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien von einem Stereotyp
geprägt und als vage und substanzarm zu qualifizieren. Es seien Standard-
vorbringen, die auch von anderen Asylsuchenden vorgebracht würden. In
der Erstbefragung habe er ausdrücklich erklärt, nie eine Aufforderung für
den Militärdienst erhalten und nie irgendwelche Probleme mit den Behör-
den gehabt zu haben. Er sei allein aus dem Grund ausgereist, weil er be-
fürchtet habe, früher oder später in den Militärdienst eingezogen zu wer-
den. Nachgeschoben und zugleich im klaren Widerspruch dazu habe er in
beiden Anhörungen erklärt, er sei geflüchtet, als Soldaten bereits auf dem
Weg gewesen seien, ihn festzunehmen, um ihn in den Militärdienst zu schi-
cken. Darauf angesprochen, habe er weder diesen Widerspruch überzeu-
gend erklären können, noch weshalb er in der ersten Befragung nichts da-
von erwähnt habe. Auch hinsichtlich dem Zeitpunkt des Schulabbruchs
habe er sich widersprochen. Er habe seine Angaben nicht zu konkretisie-
ren und die Geschehnisse des besagten Tages nicht ausführlich zu schil-
dern vermocht. So sei zu keiner Zeit auch nur ansatzweise ein klares Bild
der Ereignisse oder gar der Eindruck entstanden, er habe das Geschilderte
selbst erlebt. Zudem vermöge auch die vorgebrachte illegale Ausreise
keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Er habe weder den
Nationaldienst verweigert noch sei er aus diesem desertiert. Seine diesbe-
züglichen Vorbringen seien nicht glaubhaft. Er habe demnach nicht gegen
die Proclamation on National Service von 1995 verstossen und seinen Ak-
ten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr
nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe.
5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der dro-
hende Militärdienst sei ein Wegweisungshindernis im Sinne von Art. 83
Abs. 3 und Abs. 4 AuG (SR 142.20). Der Militärdienst in Eritrea stelle eine
Verletzung des Verbots von unmenschlicher und erniedrigender Behand-
lung dar. Er könne beliebig verlängert werden und werde es in den meisten
Fällen auch. Er beschränke praktisch alle Freiheitsrechte, welche grund-
und menschenrechtlich verankert seien. Er gehe einher mit einer massiven
körperlichen und psychischen Belastung der Soldaten und der Zweck und
die dahinterstehenden Absichten würden weit darüber hinausgehen, was
ein Staat von seinen Wehrdienstleistern verlangen könne und sei in vielen
Fällen missbräuchlich. Der Militärdienst in Eritrea stelle ebenfalls eine Ver-
letzung von Art. 4 EMRK dar. Die Ausnahmen, welche in Art. 4 Abs. 3 Bst.
a–d EMRK aufgeführt seien, könnten auf den Militärdienst in Eritrea nicht
angewendet werden. Auch der englische Gerichtshof (Upper Tribunal)
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habe in seinem Entscheid “MST and Others (national service – risk cate-
gories) Eritrea CG [2016] UKUT 00443 (IAC)“ festgehalten, dass der Mili-
tärdienst in Eritrea sowohl Art. 3 EMRK als auch Art. 4 Abs. 2 EMRK ver-
letze. Dies sei auch gegeben in Fällen, in denen die Personen nicht illegal
ausgereist oder desertiert seien und auch sonst keine Probleme mit den
Behörden gehabt hätten. Der englische Gerichtshof betone, dass auch
Personen die freiwillig zurückkehren, die Diasporasteuer bezahlen und das
Reueformular unterzeichnen würden, diesem Risiko ausgesetzt seien,
ausser sie hätten im Ausland für die Regierung gearbeitet, seien Familien-
mitglieder von hochrangigen Militär- oder Regierungsmitglieder oder Per-
sonen, welche während dem Unabhängigkeitskrieg aus Eritrea geflüchtet
seien. All dies sei beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Der englische
Gerichtshof betone mehrmals, dass alle Personen, die im militärdienst-
pflichtigen Alter zurückkehren würden, egal unter welchen Umständen, im-
mer der Gefahr ausgesetzt seien, dass sie Militärdienst leisten müssten,
selbst im unwahrscheinlichsten Fall, dass sie Eritrea legal verlassen hätten
und nicht wegen ihrer illegalen Ausreise bestraft würden. Es könne offen-
gelassen werden, ob der Militärdienst Art. 7 Abs. 2 des Römer Statutes ver-
letze und auch, ob es sich im Sinne von Art. 4 EMRK um Sklaverei oder
ungerechtfertigte Zwangsarbeit handle. Auch wenn es sich “nur“ um
Zwangsarbeit handle, sei das Non-Refoulement Prinzip anwendbar und
der Vollzug der Wegweisung somit unzulässig. Der Beschwerdeführer be-
finde sich im wehrdienstpflichtigen Alter und werde, wenn nicht wegen ille-
galer Ausreise inhaftiert, so doch mit Sicherheit sofort rekrutiert und in den
Militärdienst eingezogen. Die Wegweisung sei daher unzulässig oder zu-
mindest unzumutbar und daher zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf-
zuschieben.
6.
6.1 In der Beschwerdebegründung wird erwähnt, dass dem Beschwerde-
führer in Eritrea wegen der illegalen Ausreise die Inhaftierung drohe.
6.2 Das BVGer kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, es sei nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, einer aus Eritrea illegal
ausgereisten Person drohe einzig aus diesem Grund eine asylrelevante
Verfolgung (vgl. a.a.O. E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zu-
sätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils
und dadurch zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
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Seite 8
könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2). Solche Anknüpfungspunkte liegen im Falle des
Beschwerdeführers indes offensichtlich nicht vor.
6.3 Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Ver-
folgungsgefahr im Sinn von Art. 3 beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun.
Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Seite 9
8.2.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin-
gewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom
10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) die Frage ge-
klärt, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einzie-
hung in den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) betrachtet
werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl. a.a.O.
E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen und das
Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O. E. 5.1)
und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Nationaldienst herr-
schen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung beziehungsweise
jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die Frage der
Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein genommen
wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der Grundaus-
bildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür ihrer
Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen, Fluchtversuche
und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch bestraft und
auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbesondere
durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit verbrei-
tet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass solche
Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl.
a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im
militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht
der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch auf-
grund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos aus-
gesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen
Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von an-
derer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher
Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen
D-1826/2017
Seite 10
Nationaldienst vor allem die tiefe Entlohnung für die Dienstleistung proble-
matisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Na-
tionaldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O.
E. 5.2.2).
8.2.5 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in sei-
nem Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen
Nationaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne
von Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei
und für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens
fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der National-
dienst für die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, wes-
halb dieser als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifi-
zieren sei. Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass
an Misshandlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldiens-
tes, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende
und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausge-
gangen werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen
Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4
Abs. 2 EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von
Art. 3 EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl.
a.a.O. E. 6.1).
8.2.6 Auch die unbestrittenermassen problematische allgemeine Men-
schenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich
damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen – als zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
D-1826/2017
Seite 11
8.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Am
9. Juli 2018 unterzeichneten der äthiopische Regierungschef Abiy Ahmed
und Eritreas Präsident Isaias Afwerki in Asmara einen Vertrag, in dem
beide Seiten den Kriegszustand für beendet erklärten und eine umfas-
sende Zusammenarbeit vereinbarten (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ],
Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden, 9. Juli 2018). Auch im Inneren
des Landes sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu
verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen
Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung pro-
fitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss je-
doch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegan-
gen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter
der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren je-
doch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom
17. August 2017 E. 16 f.). Auch die drohende Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst führt gemäss dem jüngst ergangenen Urteil nicht zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil E-5022/2017 vom
10. Juli 2018 E. 6.2).
8.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesun-
den Mann, der in Eritrea über Familie und Verwandte verfügt. Besondere
Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen
werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Nach dem Gesagten er-
weist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar, zumal der
Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene keine persönlichen Um-
stände geltend macht, die diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung
führen könnten.
8.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass derzeit zwar die zwangsweise
Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der
freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG
entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
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Seite 12
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenver-
fügung vom 6. April 2017 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde,
sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1826/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige,
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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