Abtei lung IV
D-1827/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...), Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gebührenvorschuss; Zwischenverfügung des BFM vom
18. Januar 2008 / Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung; Verfügung des BFM vom
12. Februar 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1827/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, gemäss eigenen Angaben eine Angehö-
rige der tigrinischen Volksgruppe mit letztem Wohnsitz in B._______
([...] der Verwaltungsregion Tigray), am 30. August 2006 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, ihr Vater befinde sich seit dem 30. Mai 2001 im Gefängnis,
weil er einerseits gegen die Ausschaffung ihrer Mutter, einer Eritreerin,
im Jahre 2000 protestiert habe und andererseits, wie sie erst von der
Schweiz aus vom Sohn eines Nachbarn erfahren habe, Mitglied der
Oppositionspartei Ethiopia Democratic Union (EDU) gewesen sei,
dass sie zu ihrer eigenen Person ausführte, sie sei wegen der eritrei-
schen Staatsangehörigkeit ihrer Mutter in Äthiopien unerwünscht und
laufe wegen der Unnachgiebigkeit bei ihren Anstrengungen, als Besu-
cherin zu ihrem Vater im Gefängnis vorgelassen zu werden, Gefahr,
ebenfalls inhaftiert zu werden,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. September 2007 in Bezug auf die
Beschwerdeführerin das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft fest-
stellte, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung der Nichtzuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft zusammenfassend ausführte, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]) nicht standzuhalten, weshalb auf eine Beurteilung der
Asylrelevanz verzichtet werden könne,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom
17. Oktober 2007 in allen Punkten beim Bundesverwaltungsgericht an-
focht,
dass die Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
5. Dezember 2007 im vereinfachten Verfahren ohne Schriftenwechsel
vollumfänglich abgewiesen wurde,
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dass das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung die von
der Vorinstanz festgestellte Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen
bestätigte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Dezem-
ber 2007 eine bis zum 5. Februar 2008 laufende Frist zum Verlassen
der Schweiz ansetzte,
dass die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2008 (Eingangsstempel
des BFM) durch ihren Rechtsvertreter eine als "zweites Asylgesuch"
bezeichnete Rechtsschrift beim BFM einreichen liess,
dass sie darin zur Hauptsache die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die
Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs verbunden mit der Anordnung der vorläufigen
Aufnahme beantragte,
dass sie daneben in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf das Erheben eines Ge-
bührenvorschusses ersuchte,
dass sie zusammen mit der Rechtsschrift vom 9. Januar 2008 eine Mit-
gliedschaftsbestätigung der äthiopischen Oppositionsbewegung TAND
(Tigrian [Tigrean, Tigrayan] Alliance for National Democracy) vom
8. Dezember 2007, drei Fotos mit Abbildungen ihrer Person als Teil-
nehmerin an einer Kundgebung am 16. Februar 2007 in Bern und ei-
nen Bericht des für die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) tätigen
"Äthiopien-Experten" Günter Schröder vom 7. Oktober 2007 über die
Rückkehrgefährdung von Mitgliedern der äthiopischen Oppositionspar-
tei CUDP (Coalition for Unity and Democracy Party; äthiopisch:
KINJIT) zum Dossier geben liess,
dass sie als Begründung für das neuerliche Begehren um Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen anführte, wie aus der
eingereichten Bestätigung vom 8. Dezember 2007 hervorgehe, bei
welcher es sich angesichts der Gewissenhaftigkeit und Integrität des
ausstellenden (...) der TAND, C._______, keinesfalls um ein blosses
Gefälligkeitsschreiben handle, betätige sie sich seit März 2007 für
diese in Äthiopien verbotene Gruppierung, weshalb sie als Folge der
weitreichenden und technisch ausgefeilten Überwachungstätigkeit des
äthiopischen Sicherheitsdienstes mit an Sicherheit grenzender Wahr-
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scheinlichkeit behördlich registriert worden sei, was wiederum mit eini-
ger Sicherheit Verfolgungsmassnahmen wie Inhaftierung, Folter oder
Misshandlungen nach sich ziehen werde, zumal Mitglieder und Sym-
pathisanten der TAND durch die äthiopischen Behörden verfolgt wür-
den,
dass sie zur Verdeutlichung dieses Standpunktes vorbrachte, in ihrem
Fall lägen subjektive Nachfluchtgründe für eine Anerkennung als
Flüchtling auch deshalb vor, weil ihre exilpolitischen Aktivitäten, wel-
che neben der mit Fotos illustrierten Kundgebungsteilnahme vom
16. Februar 2007 in Bern auch die Beteiligung an einer Veranstaltung
der United Ethiopian Democratic Forces (UEDF) am 16. Juni 2007 in
Genf zusammen mit C._______ umfasse, spätestens bei einer Rück-
kehr ins Heimatland von den dortigen Sicherheitskräften in Erfahrung
gebracht und entsprechend sanktioniert würden,
dass sie zur Begründung der Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Verzicht auf das Erheben eines Gebühren-
vorschusses ausführte, sie sei - was aus der zusammen mit der Ge-
suchsschrift eingereichten Unterstützungsbestätigung hervorgehe -
prozessual bedürftig, und zudem könne ihr Asylgesuch nicht als von
vornherein aussichtslos bezeichnet werden,
dass das BFM die Rechtsschrift vom 9. Januar 2008 als neues Asylge-
such entgegennahm und mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2008
die Beschwerdeführerin - ohne deren Gesuch um Befreiung von der
Pflicht zur Kostentragung (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 2
AsylG) förmlich zu beantworten - gestützt auf Art. 17b Abs. 4 i.V.m.
Abs. 3 AsylG zur Leistung eines Gebührenvorschusses in der Höhe
von Fr. 1'200.-- bis zum 1. Februar 2008 aufforderte, verbunden mit
der Androhung, bei ungenutzt abgelaufener Frist werde auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten,
dass das BFM zur Begründung der Gebührenvorschusserhebung auf
die Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs hinwies und hierzu insbeson-
dere festhielt, die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz keine Akti-
vitäten an den Tag gelegt, die von den äthiopischen Behörden als kon-
krete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden,
weshalb sie mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von
aktiven oppositionellen Landsleuten im Ausland gehöre, für die sich
das Regime in Addis Abeba gemäss den an die Auslandvertretungen
herausgegebenen Direktiven interessiere,
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dass das BFM mit Verfügung vom 12. Februar 2008 - eröffnet am
15. Februar 2008 - auf das Asylgesuch nicht eintrat, mit der Begrün-
dung, die Beschwerdeführerin habe den Gebührenvorschuss innert
angesetzter Frist nicht geleistet,
dass das BFM im Dispositiv der Verfügung des Weiteren seinen ersten
Entscheid vom 6. September 2007 für rechtskräftig und vollstreckbar
erklärte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine auf-
schiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführerin am 17. März 2008 (Poststempel) beim
Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Nichteintre-
tensverfügung vom 12. Februar 2008 und die Zwischenverfügung vom
18. Januar 2008 einreichte und darin deren vollumfängliche Aufhebung
sowie die Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung des Asylge-
suchs an die Vorinstanz beantragte,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32
und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass vorliegend der Entscheid vom 12. Februar 2008, mit welchem auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2008 wegen
Nichtleistens eines eingeforderten Gebührenvorschusses nicht einge-
treten wurde, eine Verfügung des BFM auf dem Gebiet des Asyls dar-
stellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundes-
verwaltungsgericht weitergezogen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich bei der Beurteilung von Be-
schwerden gegen Nichteintretensentscheide in konstanter Praxis auf
die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
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dass die Beschwerdeführerin den Nichteintretensentscheid des BFM
vom 12. Februar 2008 zusammen mit dessen Zwischenverfügung vom
18. Januar 2008 anficht,
dass jene Zwischenverfügung vom 18. Januar 2008, mit welcher das
BFM unter Darlegung der ausschlaggebenden Gründe die Aussichtslo-
sigkeit des Asylgesuchs festgestellt und die Beschwerdeführerin unter
Fristansetzung und Androhung der Nichteintretensfolge zur Leistung
eines Gebührenvorschusses aufgefordert hatte, nicht selbständig beim
Bundesgericht anfechtbar ist (vgl. BVGE 2007/18 E. 4.5 S. 218),
dass sich die Zwischenverfügung vom 18. Januar 2008 - mit ihren ma-
teriellen Erwägungen zur Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs und der
daran geknüpften Gebührenvorschusserhebung - jedoch unmittelbar
auf den Inhalt der Endverfügung vom 12. Februar 2008 ausgewirkt hat,
weshalb sie durch Beschwerde gegen diese Endverfügung beim Bun-
desverwaltungsgericht angefochten werden kann (vgl. Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG; BVGE 2007/18 E. 4.5 S. 218),
dass sodann in diesem Zeitpunkt gerügt werden kann, das BFM habe
es in Verletzung von Art. 17b AsylG zu Unrecht abgelehnt, die Be-
schwerdeführerin von der Bezahlung einer Gebühr zu befreien, bezie-
hungsweise es habe zu Unrecht von der Beschwerdeführerin - bei An-
drohung des Nichteintretens - einen Gebührenvorschuss eingefordert,
dass auf Beschwerdeebene hinsichtlich dieser Frage somit eine mate-
rielle Prüfung vorzunehmen ist und im Falle der Begründetheit der er-
hobenen Rüge die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zu-
rückzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor dem BFM teilgenom-
men hat, durch die Nichteintretensverfügung vom 12. Februar 2008 be-
sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass sie diese drei Teilvoraussetzungen der Beschwerdelegitimation in
gleichem Masse auch in Bezug auf die Zwischenverfügung des BFM
vom 18. Januar 2008 erfüllt,
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dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gül-
tiger Form eingereicht wurde (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 46 Abs. 2, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf diese
einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM für das betreffende Verfahren eine Gebühr erhebt, wenn
es ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens oder nach Rückzug eines Asylgesuchs von einer nicht aus
ihrem Heimat- oder Herkunftsland in die Schweiz zurückgekehrten
Person eingereichtes erneutes Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht
eintritt (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG),
dass diese Gebühr - Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder
besonderer Schwierigkeit vorbehalten - Fr. 1'200.-- beträgt (Art. 17b
Abs. 5 AsylG i.V.m. Art. 7c Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311),
dass das BFM von einer zum wiederholten Mal um Asyl ersuchenden
Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Ver-
fahrenskosten verlangen kann, wobei es zu dessen Leistung unter An-
drohung des Nichteintretens eine angemessene Frist setzt,
dass auf einen solchen Gebührenvorschuss verzichtet wird, wenn die
gesuchstellende Person bedürftig ist und gleichzeitig ihre Begehren
nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 4 i.V.m.
Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG), oder wenn das Asylgesuch von einer
unbegleiteten minderjährigen Person stammt und zudem nicht von
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vornherein aussichtslos erscheint (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. b
AsylG),
dass im konkreten Fall angesichts der hiervor skizzierten Prozessge-
schichte ein rechtskräftig abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungs-
verfahren vorlag und die Beschwerdeführerin in der Folge in der
Schweiz verblieben ist, womit für das BFM die Grundvoraussetzungen
dafür gegeben waren, um einen Gebührenvorschuss in der Höhe der
mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben und das Nichteintreten
bei ungenutzter Frist anzudrohen (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. 3 AsylG),
dass demnach zu prüfen bleibt, ob nicht Verzichtsgründe im Sinne von
Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bstn. a und b AsylG einem solchen Vorge-
hen des BFM entgegenstanden,
dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 29. Mai 1986
geboren wurde, weshalb Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. b AsylG von
vornherein dem Erheben eines Gebührenvorschusses nicht entgegen-
stand,
dass zudem die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin mit-
tels der eingereichten Unterstützungsbestätigung vom 3. Januar 2008
rechtsgenüglich belegt war (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und
Abs. 2 AsylG),
dass hingegen - wie im Folgenden darzulegen ist - die kumulativ vor-
ausgesetzte Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs (vgl. Art. 17b Abs. 4
i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG) nicht gegeben war,
dass sich die Beschwerdeführerin zur Begründung der Nichtaussichts-
losigkeit des eingereichten zweiten Asylgesuchs auf die Rechtspre-
chung der ARK im Zusammenhang mit Folgeasylgesuchen beruft, wel-
che mit subjektiven Nachfluchtgründen respektive exilpolitischen Tätig-
keiten begründet werden (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f. sowie 2006 Nr. 20 E. 3.1. S. 214),
dass sie aus dieser Praxis den Schluss ableitet, es stelle eine Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar und müsse zur Kassa-
tion des betreffenden Zwischen- und Endentscheides führen, wenn
das BFM über die Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs befinde, ohne
vorgängig eine Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG durchgeführt zu
haben,
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dass die von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung - entge-
gen ihrer Argumentation - keinen absoluten Anspruch auf erneute An-
hörung begründet,
dass die Feststellung der Aussichtslosigkeit eines neuerlichen Asylge-
suchs insbesondere dann ohne vorgängige Anhörung im Sinne von
Art. 29 und 30 AsylG statthaft ist, wenn bereits in den nach Gesuchs-
einreichung bestehenden Akten das offensichtliche Fehlen von Hinwei-
sen auf relevante zwischenzeitliche Ereignisse im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG klar erkennbar ist (vgl. hierzu EMARK 2005 Nr. 2
E. 4.3. S. 16 f., 1998 Nr. 1 E. S. 13; Art. 36 Abs. 1 Bst. b und
Abs. 2 AsylG),
dass als aussichtslos Rechtsbegehren gelten, bei denen die Gewinn-
aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und des-
halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können,
dass hingegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Ge-
winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder
jene nur wenig geringer sind als diese (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1
S. 135 f.),
dass das in der Gesuchseingabe vom 9. Januar 2008 formulierte Be-
gehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zur Hauptsache mit
subjektiven Nachfluchtgründen begründet wurde, namentlich mit einer
im März 2007 erworbenen Aktivmitgliedschaft und einem diesbezüg-
lichen Engagement der Beschwerdeführerin zu Gunsten der äthiopi-
schen Oppositionsbewegung TAND beziehungsweise des übergeord-
neten Parteibündnisses UEDF,
dass sich die Beschwerdeführerin zur Substanziierung dieses Vorbrin-
gens nicht nur unbelegter, in den Raum gestellter Behauptungen be-
diente, sondern mit ihren Ausführungen in der Gesuchseingabe und
den vorgelegten Beweismitteln immerhin eine gewisse Vorstellung da-
von vermittelte, worin die von ihr geltend gemachten exilpolitischen
Aktivitäten bestehen,
dass bei Vorliegen eines in dieser Qualität begründeten und dokumen-
tierten Asylgesuchs die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid aufgrund der Akten zu er-
lassen, von vornherein ausser Betracht fällt und das BFM verpflichtet
ist, vor dem Entscheid über das erneute Begehren um Feststellung der
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Flüchtlingseigenschaft im Rahmen eines ordentlichen zweiten Asylver-
fahrens eine Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen
(vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1. S. 214 f.),
dass sich darüber hinaus ohne Klarheit über die Erkenntnisse aus der
zwingend durchzuführenden Anhörung aufgrund einer summarischen
Prüfung der nach Gesuchseinreichung verfügbaren Akten nicht sagen
liess, das Asylgesuch vom 9. Januar 2008 habe nur periphere Chan-
cen auf Erfolg,
dass gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die äthio-
pischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemein-
schaften relativ intensiv überwachen und diese ausserdem in umfang-
reichen elektronischen Datenbanken registrieren,
dass insbesondere seit den Wahlen im Jahr 2005 die Überwachung
der politischen Aktivitäten in der Diaspora erheblich ausgeweitet und
intensiviert wurde, weshalb Grund zur Annahme besteht, diese Daten-
banken enthielten nicht nur Informationen über führende politische Ak-
tivisten in der Diaspora, sondern erfassten auch einfache Mitglieder
und Sympathisanten der Oppositionsparteien und sogar Personen, die
nur zum Zwecke der Information an politischen Veranstaltungen der
Opposition teilgenommen haben,
dass unter diesen Umständen eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit
besteht, die Aktivitäten einer Person, welche im Ausland für die TAND
tätig war oder auch nur mit dieser beziehungsweise mit der UEDF
sympathisierte, würden im Falle ihrer Zwangsrückschaffung spätestens
im Kontakt mit dem äthiopischen Sicherheitsdienst am Flughafen auf-
gedeckt,
dass Rückkehrende, die nach dem Kenntnisstand der heimatlichen
Behörden in ihrem Exil für die TAND tätig waren, mit sehr hoher Wahr-
scheinlichkeit nach ihrer Einreise zumindest zu ihren politischen Akti-
vitäten im Ausland und allgemein zu den Aktivitäten der TAND in ihrem
Umfeld befragt würden, wobei effektive oder vermutete mangelnde Ko-
operationsbereitschaft sowie allfällige spätere (erneute) politische Auf-
fälligkeit bei realistischer Einschätzung zur Einleitung weitergehender
Verfolgungsmassnahmen führen könnten,
dass unter diesen Umständen die Frage, ob die Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit im Falle ihrer Rückkehr nach
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Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr aus-
gesetzt wäre, einer vertieften Würdigung bedarf,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Unrecht die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin ohne weitere Abklärungen als aussichtslos bezeich-
net und unter Androhung des Nichteintretens einen Gebührenvor-
schuss eingefordert hat,
dass es folgerichtig ebenso zu Unrecht wegen Nichtbezahlens des Ge-
bührenvorschusses auf das Asylgesuch vom 9. Januar 2008 nicht ein-
getreten ist,
dass das BFM im vorliegenden Fall vielmehr gemäss Art. 17b Abs. 4
i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG) auf das Erheben eines Ge-
bührenvorschusses hätte verzichten müssen, wie dies von der Be-
schwerdeführerin beantragt worden war,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist, die angefochtene Verfü-
gung des BFM vom 12. Februar 2008 sowie auch die - unmittelbar auf
sie einwirkende - Zwischenverfügung vom 18. Januar 2008 aufzuhe-
ben sind und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass das BFM in der Verfügung vom 12. Februar 2008 unter Bezug-
nahme auf das Asylgesuch vom 9. Januar 2008 in unkorrekter Weise
von einem ausserordentlichen Rechtsmittel spricht, welches den Voll-
zug der Wegweisung nicht hemme,
dass das BFM aus dieser falschen Einschätzung den Schluss zieht,
einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Februar
2008 komme "somit" keine aufschiebende Wirkung zu,
dass angesichts dessen sowie des Ausgangs des vorliegenden Verfah-
rens die Klarstellung an die Adresse des BFM angebracht erscheint,
dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Gesuchseinreichung am
9. Januar 2008 (wieder) im ordentlichen Asylverfahren befindet, wäh-
rend dessen gesamter Dauer sie sich in der Schweiz aufhalten darf
(vgl. Art. 42 AsylG; BVGE 2007/18 E. 4.6 S. 219),
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend weder der vollstän-
dig obsiegenden Beschwerdeführerin, die sich keine Verletzung von
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Verfahrenspflichten hat zu Schulden kommen lassen, noch der Vorin-
stanz Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG),
dass damit die mit der Beschwerde eingebrachten Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und
um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses als gegen-
standslos zu betrachten sind,
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass, nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist
und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage
hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, die von der Vorinstanz aus-
zurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massge-
benden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 500.-- (inkl.
Auslagen und MWSt) festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 12. Februar 2008 und die Zwischenverfü-
gung des BFM vom 18. Januar 2008 werden aufgehoben.
3.
Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 500.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Direktionsbereich Asylverfahren, mit den Akten
Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das D._______ des Kantons E._______ ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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