Abtei lung IV
D-1828/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Benin,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 1. März 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1828/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer Benin eigenen Angaben zufolge am
14. März 1999 verliess,
dass er nach Aufenthalten in verschiedenen afrikanischen Staaten im
November 2008 auf dem Seeweg nach Italien gelangte,
dass er von dort aus in die Schweiz weiterreiste und hier am 5. Juli
2009 ein Asylgesuch stellte,
dass er zu dessen Begründung anlässlich der Summarbefragung vom
23. Juli 2009 im Wesentlichen geltend machte, sein Heimatland Benin
wegen gewaltsamer Auseinandersetzungen verlassen zu haben,
dass das Haus seiner Familie niedergebrannt worden sei,
dass sein Vater während der Unruhen gestorben sei,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer gleichentags das recht-
liche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. März 2010 – eröffnet am 16. März
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
den Beschwerdeführer nach Italien wegwies,
dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz zu
verlassen, und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, eine Ab-
frage der Eurodac-Datenbank habe zwei Treffer hinsichtlich Italien er-
geben,
dass sich der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben vom
21. November 2008 bis zum 5. Juli 2009 in Italien aufgehalten habe,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
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in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass Italien den Antrag auf Übernahme des Beschwerdeführers bis am
18. November 2009 nicht beantwortet habe, weshalb aufgrund der
Verfristung davon auszugehen sei, Italien akzeptiere die Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine
relevanten Gründe, welche die Durchführung des Dublin-Verfahrens in
Frage stellen würden, geltend gemacht habe,
dass sich aus den Akten keine konkreten und fundierten Hinweise,
wonach sich Italien nicht an völkerrechtliche Bestimmungen halten
würde, ergäben,
dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Fest-
stellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, die
Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs und entsprechend die vorläufige Aufnahme
in der Schweiz, die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung
von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), eventualiter
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde,
die vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktauf-
nahme mit denjenigen seines Heimat- oder Herkunftsstaates sowie
jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und
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schliesslich den Erlass einer an ihn gerichteten separaten Verfügung
im Falle eines bereits erfolgten Datentransfers beantragte,
dass der Eingabe ein Schreiben der _______ (Wechsel der Be-
treuungsperson) beilag,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. März 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist,
dass er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungs-
weise Änderung der vorinstanzlichen Verfügung hat und daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), zumal auf die Übersetzung der
englischsprachigen Eingabe aus prozessökonomischen Gründen
verzichtet wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und
es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
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der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag
auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme respektive Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a
AsylG gegenstandslos wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass auf den Beschwerdeantrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und Asyl zu gewähren, demnach nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien fest-
steht und er diesen nicht bestreitet,
dass somit Italien für die Prüfung seines am 25. Oktober 2009 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend
S. 3 DAA sowie die der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 [Dublin-II-Verordnung] zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist und die Verordnung [EG] Nr.
1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
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führungsbestimmungen zur Dublin-II-Verordnung des Rates [DVO
Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Be-
hörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert zweier
Wochen nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens ge-
mäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten
Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass angesichts der Überstellung in einen Drittstaat die
Beschwerdeanträge im Zusammenhang mit (allfälligem) Datentransfer
mit dem Heimatstaat gegenstandslos sind,
dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können,
dass Italien aber Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als
auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien
nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen
hält,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs beim
BFM geltend machte, er habe in Italien einen negativen Entscheid be-
kommen,
dass er andererseits darlegte, in Italien kein Asylverfahren durchlaufen
zu haben,
dass sich aus den Akten jedenfalls keine hinreichend konkreten An-
haltspunkte dafür ergeben, Italien würde sich vorliegend nicht an die
relevanten völkerrechtlichen Vorschriften halten,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfs-
organisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
annehmen,
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dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die
Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert
und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
dass der Beschwerdeführer seinen Rekurs insbesondere mit
medizinischen Problemen begründet,
dass er Kopfschmerzen und eine Blutuntersuchung erwähnt,
dass er die angeblichen medizinischen Probleme nur sehr vage zu
schildern vermag und sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf
bestehende Probleme ergeben,
dass allfällige Krankheiten indes auch vor Ort abgeklärt und grund-
sätzlich behandelt werden könnten, weshalb die geltend gemachte
gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht gegen
die Rückführung nach Italien spricht,
dass es sich demnach rechtfertigt, von weiteren Abklärungen im
Rahmen der sinngemäss beantragten Einholung eines Berichts des
behandelnden Arztes abzusehen respektive keine Frist zur Nach-
reichung medizinischer Unterlagen anzusetzen,
dass entgegen den sinngemässen Beschwerdevorbringen sich somit
keine Hinweise ergeben, das BFM hätte Veranlassung zu einem
Selbsteintritt gehabt, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf die
entsprechenden Bedingungen näher einzugehen,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1
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des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl.
vorgehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die Gesuche im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Ver-
sand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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