B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1830/2019
law/rep
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Niger,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. April 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 17. Februar 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er am 5. März 2019 im Bundesasylzentrum (…) in B._______ zu sei-
ner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt
wurde,
dass man ihm im Rahmen der Befragung das rechtliche Gehör zur allfälli-
gen Zuständigkeit Deutschlands, Österreich und Italiens zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf die Bestimmungen der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
gewährte, da er – wie sich aus einem Abgleich mit der europäischen Fin-
gerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab – am 8. Mai 2014 in
Italien um Asyl ersucht hatte,
dass er erklärte, er wolle in keines dieser Länder zurückkehren, und gleich-
zeitig den Wunsch äusserte, die Schweiz möge sein Asylgesuch prüfen,
dass das SEM gestützt auf entsprechende Eurodac-Treffer am 13. März
2019 die deutschen Behörden und – nachdem diese das Gesuch am
18. März 2019 ablehnten – am 20. März 2019 die italienischen Behörden
um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innerhalb der in
Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 6. April 2019 – eröffnet am 11. April 2019
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
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der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausgeführt wurde,
der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe er-
geben, dass der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2014 in Italien, am
21. Januar 2016 in Deutschland und am 14. Juli 2017 in Österreich ein
Asylgesuch eingereicht habe,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen keine Stellung genommen hätten und somit gemäss
Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren durchzuführen, am 4. April 2019 auf Italien übergegangen
sei,
dass Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz vorliegend zu verneinen
seien und weder zwingende völkerrechtliche Bestimmungen noch humani-
täre Gründe einen solchen als geboten erscheinen liessen,
dass es dabei insbesondere festhielt, beim Beschwerdeführer sei zwar
eine Hepatitis B diagnostiziert worden, wobei sich dieser aber ansonsten
in einem guten Allgemeinzustand befinde, Italien über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur verfüge und zudem verpflichtet sei, ihm die er-
forderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die medizinischen
Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankhei-
ten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. April 2019 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean-
tragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei sein Status als ver-
letzliche Person festzustellen, es sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen, sowie, die Entscheideröffnung vom 12. Ap-
ril 2019 (recte: 11. April 2019) sei als mangelhaft zu rügen und die Sache
entsprechend zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzusenden,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragte, es sei die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen
und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
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dass der Eingabe die medizinischen Laborwerte einer am 1. März 2019
durchgeführten Untersuchung des Beschwerdeführers beilagen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. April 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (aArt. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015),
dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter nachfolgendem
Vorbehalt – einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten ist,
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR
142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides
gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), wes-
halb auf den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und auf Gewährung der
vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
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der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 11. April
2019 vom SEM in B._______ durch einen Dolmetscher ins Englische über-
setzt eröffnet wurde, einer Sprache, die bereits bei der BzP verwendet
wurde und die er als für die Anhörung genügend bezeichnete (vgl. act.
A5/10 Ziff. 1.17.02), und zusätzlich unterschriftlich bestätigte, es seien ihm
die Verfügung des SEM vom 5. April 2019 und die editionspflichtigen
Asylakten inklusive eine Kopie des Aktenverzeichnisses ausgehändigt wor-
den (vgl. act. A20/1),
dass damit die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe den Ent-
scheid nicht im Beisein einer übersetzenden Person erhalten und es sei
ihm auch keine Empfangsbestätigung ausgehändigt worden, weshalb der
Zeitpunkt der Eröffnung unklar und diese mangelhaft sei (vgl. Beschwerde
Ziff. II) 1), nicht stichhaltig ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist, und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur An-
wendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der
Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem die asylsu-
chende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG,
Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) – wie
vorliegend gegeben – demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zu-
ständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1
m.w.H.), sondern der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ver-
pflichtet ist, eine staatenlose Person oder eine Person, die einem Drittstaat
angehört, deren Antrag abgelehnt wurde und die in einem anderen Mit-
gliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe von
Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bstn. b–d Dub-
lin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, eine antragstellende Per-
son in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es we-
sentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat syste-
matische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.01.2000, nach-
folgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einer staatenlosen oder einem Dritt-
staat angehörenden Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz
zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kri-
terien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-
VO),
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dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer ausweislich des Treffers in Eurodac am 8. Mai
2014 in Italien um Asyl ersucht hat,
dass die italienischen Behörden das auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO
gestützte Wiederaufnahmeersuchen vom 20. März 2019 innert der in
Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet lies-
sen, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO), zumal keine Erlöschensgründe nach Art. 19 Dublin-III-VO er-
sichtlich sind beziehungsweise geltend gemacht werden,
dass der Beschwerdeführer diese grundsätzliche Zuständigkeit Italiens
auch nicht bestreitet, in der Beschwerde hingegen geltend macht, die in
Italien vorherrschenden katastrophalen Zustände in der medizinischen,
aber auch der allgemeinen Versorgung für Asylsuchende, würden für ihn –
aufgrund seiner Hepatitis B-Diagnose - ein unkalkulierbares gesundheitli-
ches und unter Umständen auch lebensbedrohliches Risiko darstellen,
welches durch die drohende Ausschaffung durch die italienischen Behör-
den in sein Heimaltland Niger und die dort vorherrschende akute medizini-
sche, politische und wirtschaftliche Notlage noch erheblich verschärft wür-
den,
dass es indessen keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemi-
sche Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-
VO auf,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden kann, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
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Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung
Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde
Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass auch das ergangene Urteil des EGMR vom 4. November 2014 in Sa-
chen „Tarakhel“ gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12), das sich
auf eine Familie mit minderjährigen Kindern bezieht, nicht zu einer wesent-
lich anderen Einschätzung führt, zumal darin erneut festgestellt wurde,
dass Überstellungen nach Italien allein aufgrund der dortigen Strukturen
und allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften nicht ausge-
schlossen seien,
dass die Schweizer Behörden im Falle des allein reisenden Beschwerde-
führers aufgrund der Aktenlage jedoch nicht gehalten waren, vorgängig be-
sondere Garantien von den italienischen Behörden bezüglich der Unter-
bringung, Betreuung und medizinischen Versorgung einzuholen,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Begründung implizit die Anwendung
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass er indessen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die
italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und
seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der
erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
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Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet sind oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten schwierigen Umstände
ebenfalls keinen Selbsteintritt der Schweiz als zwingend erscheinen las-
sen,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich um die Durchsetzung der ihm
zustehenden Rechte in Italien zu bemühen,
dass der Beschwerdeführer zwar gesundheitliche Probleme geltend
macht, angesichts der vorliegenden Diagnose Hepatitis B jedoch kein
Grund zur Annahme besteht, aufgrund dieser gesundheitlichen Schwierig-
keiten drohe im Falle der Überstellung nach Italien ein Verstoss gegen
Art. 3 EMRK (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die damalige Pra-
xis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; vgl. aus
der neueren Rechtsprechung das Urteil des EGMR Paposhvili gegen Bel-
gien vom 13. Dezember 2016 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr.
41738/10, Ziff. 180–193, m.w.N.),
dass ebenso wenig Anlass zur Annahme besteht, Italien komme seinen
Verpflichtungen in Bezug auf die medizinische Versorgung und Unterstüt-
zung gemäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie nicht ausreichend nach,
dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen bei einer allfälligen vorüberge-
henden Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden
und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg ein-
fordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass sich darüber hinaus – neben den staatlichen Strukturen – auch zahl-
reiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen, bei denen der Beschwerdeführer bei Bedarf eben-
falls um Unterstützung nachsuchen kann,
dass damit kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde
in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügen-
der Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten,
dass der Beschwerdeführer zudem als junger, alleinstehender Mann, un-
geachtet seiner Erkrankung, grundsätzlich nicht zu den besonders schutz-
bedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR gehört,
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deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieerklärung der italieni-
schen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfordert, weshalb der ent-
sprechende Eventualantrag abzuweisen ist (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 m.H.
auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil Tarakhel),
dass das SEM im Übrigen festgehalten hat, es trage dem aktuellen Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers Rechnung, indem es die italie-
nischen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO vor der Über-
stellung über seinen Gesundheitszustand und die notwendige medizini-
sche Behandlung informiere,
dass dem SEM im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
ein Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine
Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106
Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Ermes-
sensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten
ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von Art. 107a
AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos geworden sind,
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dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ungeachtet einer
allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführers abzuweisen sind, da die
Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aus-
sichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativ zu erfüllenden Vor-
aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht vorliegen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
liche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: