Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1831/2011
Urteil vom 1. April 2011
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______,
geboren (…),
alias B._______,
geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 17. März 2011 /
N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 9. Oktober 2009 verliess und via den Iran, die Türkei und Italien im
Dezember 2010 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 3. Dezember
2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl
nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer vom 21. Dezember 2010 bis am 7. Januar
2011 aufgrund eines Suizidversuchs in D._______ in C._______
hospitalisiert war,
dass ihm eine Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion
(F43.20) diagnostiziert wurde (vgl. definitiver Austrittsbericht der
D._______ vom 26. Januar 2011, A19),
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur
Person am 14. Januar 2011 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden
Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung
dorthin gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern,
dass er in diesem Zusammenhang insbesondere erklärte, er wolle auf
keinen Fall nach Italien zurückgehen, lieber würde er den Freitod wählen,
dass er in Italien auf Strassen und in Parks geschlafen und trotz seiner
Ausbildung keine Arbeit gefunden habe,
dass das BFM gestützt auf den Eurodac-Treffer vom 5. Februar 2010 am
1. März 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung
[EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-Verordnung] zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist, stellte (vgl. A21),
dass die italienischen Behörden jedoch innerhalb der festgelegten Frist
zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen,
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dass das BFM mit Verfügung vom 17. März 2011 – eröffnet am 21. März
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2010 nicht eintrat, die Wegweisung
nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton
E._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
25. März 2011 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein
Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Gesuch
für zuständig zu erachten,
dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM
anzuweisen sei, den Sachverhalt erneut abzuklären, dies unter
besonderer Berücksichtigung der Situation von vulnerablen Asyl
suchenden Personen in Italien, deren Unterbringungssituation sowie
deren effektivem Zugang zur medizinischen Versorgung,
dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen sei,
dass die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
anzuweisen seien, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über das
vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
abzusehen,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
sei,
dass als Beweismittel ein Bericht von Pro Asyl vom 28. Februar 2011 mit
der Überschrift "Zur Situation von Flüchtlingen in Italien" und ein Artikel
aus der NZZ vom 23. März 2011 mit dem Titel "Notfallplan Roms für
Flüchtlinge" eingereicht wurden,
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dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) mit Verfügung vom 28. März 2011 vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. März 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs.
1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben während zehn
Monaten in Italien aufhielt (vgl. Befragungsprotokoll vom 14. Januar 2011,
A11, S. 6),
dass er gemäss dem Eurodac-Treffer am 5. Februar 2010 in F._______
ein Asylgesuch einreichte,
dass im Weiteren angesichts des Umstands, wonach die italienischen
Behörden es unterliessen, sich innert Frist zu einer Übernahme des
Beschwerdeführers vernehmen zu lassen, davon auszugehen ist, dem
Ersuchen des BFM vom 1. März 2011 sei zugestimmt worden
(Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung),
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit
Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, aufgrund
der in den eingereichten Beweismitteln enthaltenen
Hintergrundinformationen zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und
schutzbedürftigen Personen in Italien sei es mehr als fragwürdig, ob die
italienischen Behörden willens und in der Lage seien, dem
Beschwerdeführer eine seinem Gesundheitszustand entsprechende
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Unterbringungsstruktur zur Verfügung zu stellen und ihm den Zugang zu
einer adäquaten medizinischen Versorgung zu gewährleisten,
dass vielmehr davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer ende
wiederum auf der Strasse und werde für die Bewältigung seines
Lebensunterhalts – wie schon zuvor – völlig auf sich alleine gestellt sein,
dass die Schweizer Behörden in Italien keine konkreten Abklärungen
betreffend die Unterbringung und den Zugang zur medizinischen
Versorgung getroffen hätten,
dass darüber hinaus die Suizidabsichten des Beschwerdeführers
durchaus ernst zu nehmen seien,
dass seine Rücküberstellung nach Italien weder zumutbar noch unter
dem Aspekt von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
zulässig sei, weshalb vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen sei,
dass diese Einwände an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asylverfahrens nichts ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung
des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung,
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal
Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise
ergeben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten
würde,
dass demzufolge nicht davon auszugehen ist, die italienischen Behörden
würden den Beschwerdeführer direkt in sein Heimatland überstellen und
ihn damit allenfalls einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden
unmenschlichen Behandlung aussetzen, ohne zuvor sein Asylgesuch zu
prüfen,
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dass betreffend seiner Befürchtung, in Italien wiederum auf der Strasse
zu enden und für die Bewältigung seines Lebensunterhalts auf sich allein
gestellt zu sein, einerseits darauf hinzuweisen ist, dass er in Italien nicht
einfach auf der Strasse leben muss, sondern vielmehr den italienischen
Behörden übergeben wird, die damit die Möglichkeit haben, sich um ihn
gebührend zu kümmern und sein Asylverfahren durchzuführen,
dass es ihm andererseits bei einer möglichen Mittellosigkeit offen steht,
sich an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen
Organisationen zu wenden,
dass Italien im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden
ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein
menschenwürdiges Leben zu ermöglichen,
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien
dort in eine existenzielle Notlage geraten,
dass davon auszugehen ist, Italien komme seinen Verpflichtungen im
Rahmen der Dublin-II-Verordnung auch in medizinischer Hinsicht nach,
dass der Beschwerdeführer somit die Möglichkeit hat, sich zwecks
Behandlung seiner psychischen Probleme an das dafür zuständige
medizinische Personal zu wenden,
dass das BFM die italienischen Behörden über die gesundheitlichen
Probleme und den Suizidversuch des Beschwerdeführers in Kenntnis
setzte (vgl. A21, S. 3),
dass angesichts der gesamten Umstände – entgegen anderslautender
Auffassung in der Beschwerde – keine Veranlassung besteht, bei den
italienischen Behörden noch zusätzlich konkrete Abklärungen hinsichtlich
der Unterbringung und des Zugangs zur medizinischen Versorgung zu
treffen,
dass der in der Rechtsmitteleingabe erwähnte Arzttermin den Vollzug der
Wegweisung nach Italien ebenso wenig verhindern kann,
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dass schliesslich weder die weiteren Vorbringen in der Beschwerde noch
die als Beweismittel eingereichten Dokumente an der Einschätzung
etwas zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist,
dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr
bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden
hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, welche jedoch, wie vorstehend erwähnt,
nicht zur Anwendung gelangt,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien
demnach zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
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dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen
einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art.
1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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