B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1831/2012
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
Parteien
A._______, geboren B._______,
Iran,
vertreten durch Stefan Hery, HEKS Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende SG/AI/AR, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. März 2012 / N _______.
D-1831/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 13. Dezember 2008 von Teheran aus und reiste über die U._______
sowie ihm unbekannte Länder am 20. Dezember 2008 in die Schweiz ein,
wo er am 7. Januar 2009 um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 2 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) C._______ vom 13. Januar 2009 sowie der Anhörung
nach Art. 29 Abs. 1 AsylG vom 20. Januar 2009 machte er zur Begrün-
dung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe den Iran verlas-
sen müssen, weil sein Leben dort in Gefahr gewesen sei, da die Behör-
den ihn beim Ausgang einer Kirche gesehen und ihn daraufhin festge-
nommen hätten. Er sei drei Tage lang festgehalten und dabei auch ge-
schlagen worden und sei nur frei gekommen, weil er einen Soldaten be-
stochen und 24 Stunden später das Land verlassen habe. Da es im Iran
verboten sei, zum Christentum zu konvertieren, sei er dort gewaltsamen
Übergriffen ausgesetzt. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der
Beschwerdeführer zwei Gerichtsvorladungen nach.
B.
Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 12. März 2012 – eröffnet am 13. März 2012 – ab, stellte fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Begründung
wird in den Erwägungen eingegangen.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 4. April 2012 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und beantragte, die Verfügung des BFM vom 12. März 2012 sei voll-
umfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen
subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Un-
zulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die
Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt,
es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
D-1831/2012
Seite 3
von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und von der Er-
hebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Der Beschwerde wurden verschiedene Dokumente zur Stützung der Vor-
bringen des Beschwerdeführers betreffend seine Hinwendung zum christ-
lichen Glauben und seine Konversion, beigelegt, welche – soweit wesent-
lich – in den Erwägungen einzeln aufgeführt und behandelt werden.
D.
Mit Eingabe vom 12. April 2012 (Poststempel) reichte der Beschwerde-
führer ein Schreiben seines Patenkindes nach.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2012 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ab, da es die Beschwerde als aussichtslos beurteilte.
Es forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Hö-
he von Fr. 600.- zu entrichten, andernfalls auf die Beschwerde nicht ein-
getreten werde. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 18. Mai 2012
fristgerecht geleistet.
F.
Mit Eingabe vom 16. August 2012 (Poststempel) reichte der Beschwerde-
führer ein Schreiben von D._______ ein, in welchem dieser seiner Be-
fürchtung Ausdruck gibt, der Beschwerdeführer wäre im Fall einer Rück-
kehr in den Iran ernsthaften Nachteilen ausgesetzt.
G.
Mit Eingabe vom 28. August 2012 liess der Beschwerdeführer ein Arzt-
zeugnis vom 24. August 2012 nachreichen. Gemäss der darin enthalte-
nen Diagnose leide er unter einer schweren Depression und einer Trau-
matisierung in der Kindheit und Jugendlichenzeit.
Das Bundesverwaltungsgerichts zieht in Erwägung:
D-1831/2012
Seite 4
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf
einen Schriftenwechsel verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1
AsylG). Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
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tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Dabei muss die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG). Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält. Vorbringen sind insbesondere dann unglaubhaft,
wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
3.2. Als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG gelten auch Personen, die
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt sind (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Massgebend für das Vor-
liegen subjektiver Nachfluchtgründe ist, ob die heimatlichen Behörden
das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und
diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3
und 7 AsylG).
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54
AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen,
da die Ausschaffung in ihr Heimat- oder Herkunftsland unzulässig ist
(Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu ver-
stehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe
missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist daher nicht ent-
scheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person
durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht (vgl. auch
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).
D-1831/2012
Seite 6
4.
4.1. Vorweg ist die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht und des
Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu prüfen.
4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Art. 35 Abs. 1 VwVG
umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher; verlangt wird
aber, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst wird, dass
der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. LO-
RENZ KNEUBÜHLER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, N. 6
ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6), was nur der Fall ist, wenn sich so-
wohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite
des Entscheides ein Bild machen können. Dabei muss sich die verfügen-
de Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat allerdings
wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten
liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich auf die we-
sentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994
Nr. 3 E. 4a-b S. 25). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfü-
gungsgegen-stand, den Verfahrensumständen und den Interessen des
Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich ge-
schützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei der
Frage der Gewährung des Asyls – eine sorgfältige Begründung verlangt
wird (BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256).
4.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, falls das BFM vom Amt (…) des
Kantons E._______ über die Konversion des Beschwerdeführers infor-
miert gewesen sei, habe es seine Begründungspflicht beziehungsweise
den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es habe zu den Aktenstü-
cken A15 bis A21 keine Stellung genommen. Verschiedene Einträge im
Aktenverzeichnis betreffend diese Akten würden darauf schliessen las-
sen, dass es über die Konversion des Beschwerdeführers informiert ge-
wesen sei.
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Seite 7
4.4. Eine Durchsicht der Akten A15 bis A21 ergibt, dass das BFM vor Er-
gehen der angefochtenen Verfügung nicht über die Konversion des Be-
schwerdeführers informiert wurde. A15 enthält eine Meldung der
Z._______ vom 19. Januar 2009, wonach sich der Beschwerdeführer im
EVZ C._______ über Husten und Halsbeschwerden beklagt habe, A16
und A17 betreffen die Überweisung des Personalausweises beziehungs-
weise dessen Übersetzung und der beiden Vorladungen durch das Amt
(…) des Kantons E._______ an das BFM und A18 betrifft die Verbuchung
des sichergestellten iranischen Personalausweises. Gemäss A19 beste-
hen beim Dienst (…) keine staatsschutzrelevanten Hinweise bezüglich
des Beschwerdeführers und A20 betrifft die Übermittlung des Originalfüh-
rerscheins und dessen Übersetzung an das BFM durch das Amt (…) des
Kantons E._______. In A21, einem Schreiben von X.______ vom 5. Sep-
tember 2010 wird zwar darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe
den Iran aus religiösen Gründen verlassen, da er sonst inhaftiert und
womöglich hingerichtet würde. Er habe sich entschlossen, seine ur-
sprüngliche Religion, den Islam, zu verlassen und Christ zu werden, und
habe damit automatisch das Todesurteil auf sich gezogen. Hauptanliegen
in diesem Schreiben war indessen, dass der Beschwerdeführer seit mehr
als eineinhalb Jahren auf einen Entscheid warte und diese Situation für
ihn unerträglich sei. Im Schreiben vom 5. September 2010 wird lediglich
der Entschluss einer Konversion mitgeteilt, ob und wann diese tatsächlich
stattfinden soll, wurde jedoch nicht gesagt, obwohl der Beschwerdeführer
zu diesem Zeitpunkt gemäss dem im Beschwerdeverfahren eingereichten
Taufschein vom 8. August 2009 bereits getauft war. Weder das Amt (…)
des Kantons E._______ noch die dem Beschwerdeführer in Religionsfra-
gen am nächsten stehenden Personen informierten die Vorinstanz über
die Konversion des Beschwerdeführers, die am 8. August 2009 mit der
Taufe formell vollzogen wurde. Bei dieser Sachlage bestand für das BFM
keine Veranlassung, diesbezügliche Erwägungen oder Ausführungen
betreffend die Akten A15 bis A21 in seine Verfügung aufzunehmen, wes-
halb die Begründungspflicht und der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht
verletzt wurden. Der Rückweisungsantrag ist deshalb abzuweisen.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer macht in materieller Hinsicht mit Beschwerde
geltend, aufgrund seiner Verhaftung wegen des Verdachts der Apostasie
durch die iranischen Behörden und seiner – in der Schweiz erfolgten –
Konversion zum Christentum habe er begründete Furcht, im Fall einer
Rückkehr in den Iran durch die Behörden verfolgt zu werden.
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Seite 8
5.2. Nachfolgend soll zunächst auf die geltend gemachte Verhaftung
durch die iranischen Behörden eingegangen werden.
5.2.1. Das BFM beurteilte die geltend gemachte Verhaftung durch die ira-
nischen Behörden als nicht glaubhaft, weshalb es zum Schluss kam,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht erfülle. Die Vorbringen würden zahlreiche Ungereimt-
heiten sowie Unklarheiten aufweisen und enthielten unlogische und reali-
tätsfremde Aussagen. Es widerspreche insbesondere der Logik des Han-
delns, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung in der Haft vor den
Behörden angegeben habe, er habe seine Freundin vor der Kirche abge-
holt, da es allgemein bekannt sei, dass im Iran eine nicht verheiratete
Partnerschaft nicht erlaubt sei und sich zwei junge Leute, welche nicht in
direkter verwandtschaftlicher Beziehung stehen, theoretisch nicht alleine
treffen dürften. Da sich der Beschwerdeführer mit einer solchen Aussage
zusätzlich belasten würde, entstünden erste Zweifel an seiner Glaubwür-
digkeit. Auch seine realitätsfremden und teils widersprüchlichen Angaben
bezüglich seiner Flucht aus der Haft liessen Zweifel an der Glaubhaftig-
keit seiner Aussagen aufkommen. So habe er bei der Befragung zur Per-
son angegeben, er habe durch Bestechung eines Soldaten fliehen kön-
nen, während er bei der Bundesanhörung ausgesagt habe, sein Onkel
habe einen Unteroffizier bestochen, so dass dieser ihn habe fliehen las-
sen. Seine Aussagen zur angeblichen Bestechung seien insgesamt äus-
serst vage und widersprüchlich ausgefallen. Es widerspreche der Logik
des Handelns, dass der Beschwerdeführer sich nach der angeblichen
Flucht aus der Haft noch nach Hause begeben und sich dort aufgehalten
habe, und er habe hierzu ohnehin widersprüchliche Angaben zur Dauer
des Aufenthalts zu Hause gemacht. Auch die eingereichten Beweismittel,
namentlich die zwei Gerichtsvorladungen, könnten an dieser Einschät-
zung nichts ändern, da solche Dokumente nicht fälschungssicher und im
Iran leicht käuflich erwerbbar seien, und es sich bei den eingereichten
Dokumenten um Kopien handle, bei denen die einzelnen Zeilen hand-
schriftlich ausgefüllt worden seien. Es sei zudem nicht nachvollziehbar,
weshalb die iranischen Behörden den Beschwerdeführer vorladen sollten
und nicht bereits einen Haftbefehl ausstellen würden, da er ja angeblich
aus der Haft geflohen sei.
5.2.2. Der Beschwerdeführer hält dieser Würdigung durch das BFM in
seiner Eingabe vom 4. April 2012 entgegen, dass der Abfall vom Glauben
gemäss dem Koran dem Verrat an der islamischen Gemeinde gleich-
komme, was mit dem Tod bestraft werden soll, weshalb es für ihn un-
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denkbar gewesen sei, den Kirchenbesuch zuzugeben. Dies sei der Grund
dafür gewesen, dass er abgestritten habe, in der Kirche gewesen zu sein.
Als einzige Erklärung übriggeblieben sei ihm, dass er seine Freundin vor
der Kirche abgeholt habe. Mit Bezug auf seine Flucht aus der Haft seien
einzig die Aussagen bezüglich der Bezeichnung "Unteroffizier" wider-
sprüchlich gewesen, was darauf zurückzuführen sei, dass der Dolmet-
scher den höherrangigen Soldaten als Unteroffizier bezeichnet habe, ob-
schon ein solcher Begriff in Farsi nicht existiere. Ansonsten hätten die
Aussagen zur Flucht aus der Haft in beiden Interviews übereingestimmt.
Es sei zudem bekannt, dass es einen Untersuchungsbefehl brauche, um
ein Haus zu durchsuchen, und dass ein solcher erst nach 24 Stunden
ausgestellt werden könne, weshalb der Beschwerdeführer das Risiko
eingegangen sei, noch nach Hause zurückzukehren. Da er in seinem
Heimatland wegen des Verdachts auf Apostasie bereits inhaftiert sowie
misshandelt worden sei und ihm nur über Bestechung die Flucht gelun-
gen sei, müsste er im Fall einer Rückkehr in den Iran mit ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen, weshalb ihm die Flücht-
lingseigenschaft zuzusprechen und ihm Asyl zu gewähren sei.
5.2.3. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Zweifel
an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers berechtigt,
und seine Einwände vermögen nicht, diese Zweifel zu beseitigen. Es ist
insbesondere festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers
zur angeblichen Bestechung äusserst vage und ungenügend substantiiert
sind. Es fehlt ihnen an der erforderlichen Begründungsdichte und Reali-
tätsnähe, weshalb sie in der pauschalen Art und Weise, wie sie von ihm
vorgebracht werden, nicht zu überzeugen vermögen. In der Beschwerde-
schrift erst finden sich nähere Ausführungen dazu, worin jedoch zu Un-
recht vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe in beiden Interviews
übereinstimmend gesagt, sein Onkel habe einen Freund, der Unteroffizier
sei. Dieser Freund habe einem Soldaten, der den Beschwerdeführer vom
Gefängnis zum Gericht hätte bringen sollen, das Schmiergeld gegeben,
das der Onkel bezahlt habe. So detailliert und in dieser Weise hatte der
Beschwerdeführer seine angebliche Bestechung vorher jedoch nicht ge-
schildert. Auffallend ist zudem, dass sich der Beschwerdeführer nicht wei-
ter darum bemühte, seine Darlegungen zu substanziieren. So gab er bei-
spielsweise bei der Anhörung zu Protokoll, er habe nicht gewusst, wo er
festgehalten worden sei, weil ihm jeweils die Augen verbunden worden
seien, wenn sie ihn irgendwohin gebracht hätten. Mit dem Einwand kon-
frontiert, sein Onkel habe ja gewusst, wo er festgehalten worden sei, die-
ser hätte es ihm sagen können, antwortete der Beschwerdeführer, sie
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Seite 10
hätten nicht genug Zeit gehabt, um über solche Sachen zu sprechen, er
sei so durcheinander gewesen, dass er nicht daran gedacht habe, seinen
Onkel nach dem Ort des Gefängnisses zu fragen (vgl. act. A10/17, S. 12
F92 ff.). Selbst wenn in Anbetracht der geltend gemachten Flucht davon
auszugehen ist, dass die unmittelbar folgenden Schritte zu planen waren
und deshalb die Klärung gewisser Fragen nicht sofort erledigt werden
konnte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zu ei-
nem späteren Zeitpunkt kein Interesse zeigte herauszufinden, wo er in
einer Zelle festgehalten worden sei. Dieses Verhalten ist umso weniger
erklärbar, als er in Kontakt mit seinen Familienangehörigen war, um sich
seine Identitätspapiere in die Schweiz schicken zu lassen (vgl. act. A1/12,
S. 5 Ziff. 14; act. A10/17, S. 3), und er somit Gelegenheit zu Nachfor-
schungen hatte. Auch weitere Ungereimtheiten wie etwa der – wie das
BFM zu Recht einwendet, der Logik des Handelns widersprechende –
geltend gemachte Aufenthalt des Beschwerdeführers in seinem Haus
nach der Bestechung und der Flucht sowie die widersprüchlichen Aussa-
gen zur Aufenthaltsdauer in seinem Haus lassen seine Aussagen als un-
glaubhaft erscheinen. Insgesamt sprechen – in Würdigung der gesamten
Vorbringen – überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung. Die Ausführungen durch das BFM sind somit zu bestäti-
gen, zumal auch den vorinstanzlichen Erwägungen zu den eingereichten
Vorladungen nichts Substanziiertes entgegengesetzt wird.
5.3. Da eine Vorverfolgung des Beschwerdeführers nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts fehlt, kommt es darauf an, ob ihm in seinem
Herkunftsstaat künftig eine Verfolgung droht. Nachfolgend soll daher auf
den mit Beschwerde vorgebrachten Einwand eingegangen werden, dass
der Beschwerdeführer in der Schweiz zum Christentum konvertiert sei
und hier aktiv seinen Glauben lebe, weshalb er aufgrund von subjektiven
Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen sei.
5.3.1. In seiner – nach wie vor geltenden – Einschätzung aus dem Jahr
2009 in BVGE 2009/28 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der
Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum zwar von den (zu-
meist jungen) muslimischen Iranerinnen und Iranern als Ausdruck des po-
litischen Protests gegen die iranische Regierung verstanden werde, dass
indessen der Übertritt allein grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatli-
chen Verfolgung führe, sofern der Konvertit den absoluten Machtan-
spruch der Muslime respektiere und nicht missionierend tätig werde. Eine
Verfolgung durch den iranischen Staat komme erst dann zum Tragen,
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Seite 11
wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit be-
kannt werde und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom
Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.3.4. S. 360 f.). Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts wurden Konvertiten nach der Amtseinsetzung von Präsident Ahma-
dinejad seitens der iranischen Behörden in verstärktem Mass Verfol-
gungshandlungen und Druckversuchen, welche die Konvertiten zur
Rückkehr zum Islam bewegen sollen, ausgesetzt.
Eine Konversion im Ausland beziehungsweise in der Schweiz ist demge-
genüber differenzierter zu beurteilen, weil nämlich solche Übertritte nach
den Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden nicht selten "orga-
nisiert" werden, um sich ein entsprechendes Anwesenheitsrecht in der
Schweiz beziehungsweise im betreffenden Aufenthaltsland zu erwirken.
Ein derart organisierter "Glaubenswechsel" würde aber nicht ernsthaft
und nachhaltig erscheinen, weshalb im Falle einer Rückkehr in den Iran
auch nicht mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG gerech-
net werden müsste, zumal die diskrete und private Glaubensausübung im
Iran auch ausserhalb des Islams grundsätzlich möglich ist. Bei Konversi-
onen im Ausland ist daher – soweit möglich – die christliche Überzeugung
eines Asylgesuchstellers im Einzelfall einer näheren Überprüfung zu un-
terziehen. Mithin vermag eine christliche Glaubensausübung im Iran dann
Massnahmen auszulösen, wenn sie hierzulande aktiv und sichtbar nach
aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden
muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls
gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.3.5 S. 362). Sollten nämlich nahe Familienangehöri-
ge extrem fanatische Muslime sein, kann der Übertritt zum Christentum
zu nachhaltiger Denunzierung bei iranischen Sicherheitsdiensten führen.
Zudem kann der Übertritt zum Christentum immer auch als "Hochverrat,
Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm" ge-
sehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung
im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Aus-
mass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht
gezogen werden.
5.3.2. Mit Bezug auf die Frage nach der Anerkennung des Beschwerde-
führers als Flüchtling aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen ist
festzuhalten, dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
angenommen wird, eine christliche Glaubensausübung im Iran vermöge
dann Massnahmen auszulösen, wenn sie hierzulande aktiv und sichtbar
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Seite 12
nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen wer-
den muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allen-
falls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 S. 360 f.).
Der Beschwerdeführer reichte, um seine Vorbringen mit Hinweis auf sei-
ne Hinwendung zum christlichen Glauben und seine Konversion zu stüt-
zen, verschiedene Dokumente zu den Akten:
einen Bericht von F._______, Theologe, Evangelische Kirchge-
meinde G._______, vom 20. März 2012,
einen Taufschein der evangelisch-reformierten Landeskirche
H._______ vom 8. August 2009,
ein Schreiben von I._______, Diakon des katholischen Pfarramtes
J._______, vom 26. März 2012,
ein Bestätigungsschreiben von D._______, Kapuzinerkloster
K._______, vom 22. März 2012,
ein Schreiben von L._______, Partnerin des Beschwerdeführers,
vom 25. März 2012,
ein Schreiben von M._______ vom 27. März 2012,
ein Schreiben von N._______ vom 26. März 2012,
Fotos der Taufe in der evangelischen Kirche in O._______,
ein Schreiben von D._______ vom 12. August 2012.
Für den vorliegenden Fall stellt sich die Situation aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen sowie der Aktenlage und in Berücksichtigung der in die-
sem Zusammenhang während des Verfahrens eingereichten Beweismittel
wie folgt dar:
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er mit den christlichen
Grundsätzen vertraut sei, sich diese gar zu eigen gemacht habe und er
den christlichen Glauben intensiv praktiziere. Gemäss Bericht von
F._______, Theologe, Evangelische Kirchgemeinde G._______, habe er
sich an vielen Diskussionen zu Themen wie christliche Nächstenliebe und
die Bergpredigt beteiligt und sei "nach eingehender Prüfung" getauft wor-
den. Er habe regelmässig an Gottesdiensten teilgenommen und im Reli-
gionsunterricht von der Situation der Christen im Iran erzählt. Gemäss
Bericht von I._______, Diakon des katholischen Pfarramtes J._______,
trage er seinen Glauben nach aussen und kommuniziere offen darüber,
D-1831/2012
Seite 13
was anlässlich eines ökumenischen Jugendlagers auch zu heftigen Aus-
einandersetzungen und Diskussionen mit muslimischen Gläubigen ge-
führt habe, weshalb I._______ überzeugt sei vom "wahrhaftigen Glau-
benswechsel" des Beschwerdeführers. Dieser sei überdies bestens in
seiner Gemeinde integriert. Wie D._______ in seinem Schreiben vom
12. August 2012 darlegt, habe der Beschwerdeführer in einem Deutsch-
kurs anlässlich einer Diskussion über die Abstimmung zur Minarettbau-
verbots-Initiative klar bekannt, dass er mit dem Islam "nichts mehr anfan-
gen konnte und zum Christentum übergetreten sei". Daraufhin habe ein
Mitschüler aus dem arabischen Raum hinter vorgehaltener Hand "Verrä-
ter" gesagt. Dieser Mitschüler, ebenfalls Asylsuchender, sei inzwischen
aus der Schweiz weggewiesen worden. Unter den verbleibenden Asylsu-
chenden im Kurs sei die Konversion des Beschwerdeführers bekannt ge-
wesen und bei den heutigen Kommunikationsmitteln sei die Wahrschein-
lichkeit sehr gross, dass die Nachricht weiter verbreitet worden sei. Bei
einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran sei es nicht ausge-
schlossen, dass die Behörden seinen Spuren nachgehen und seine Kon-
version entdecken würden, selbst wenn er sich im Iran als Mohammeda-
ner ausgebe.
Die zahlreichen Briefe, mit denen sich verschiedene Personen für den
Beschwerdeführer einsetzen, zeugen von seinen Aktivitäten und seinem
Engagement, sich mit Vertretern des christlichen Glaubens auseinander-
zusetzen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten Verfol-
gungsfurcht aufgrund der in der Schweiz erfolgten Taufe und der Aus-
übung christlicher Aktivitäten im Rahmen der Kirchgemeinde, insbeson-
dere durch die Teilnahme an Gottesdiensten und dem Gedankenaus-
tausch mit Gemeindemitgliedern, ist jedoch nicht anzunehmen, dies sei in
casu dem heimatlichen Umfeld des Beschwerdeführers zur Kenntnis ge-
langt. Auch wenn er in einem Einzelfall um seines Glaubens willen an-
lässlich einer kirchlichen Veranstaltung sogar eine (verbale) Auseinander-
setzung mit Vertretern anderer Glaubensrichtungen in Kauf nahm, ändert
dies nichts an der Einschätzung, dass seine Glaubensausübung nicht
derart aktiv oder missionierend war, dass sie den Anforderungen für die
Anerkennung der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss der bundesver-
waltungsgerichtlichen Praxis genügen könnte. Es ist zwar nicht von der
Hand zu weisen, dass aufgrund der heutigen Kommunikationsmittel be-
liebig mehr Möglichkeiten bestehen, eine Nachricht weltweit zu versen-
den, so dass auch die Nachricht einer Konversion des Beschwerdefüh-
rers theoretisch unbegrenzt verbreitet werden kann. Angesichts des Um-
stands, dass der Beschwerdeführer keine öffentliche Bekanntheit ge-
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niesst, ist jedoch nicht anzunehmen, dass er allein aufgrund dieser Mög-
lichkeit im Falle einer Rückkehr in den Iran mit ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müsste.
Daher erscheint das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe aufgrund
seines Verhaltens in der Schweiz eine Gefährdungssituation geschaffen,
weshalb er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen sei, vor dem Hintergrund der bundesverwaltungsgerichtli-
chen Praxis als unbegründet. Es gelingt dem Beschwerdeführer somit
nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat.
6.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs hat in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt
zu Recht angeordnet wurde.
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
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Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeb-
lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht.
7.3.
7.3.1. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich für Ausländerinnen und
Ausländer als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
7.3.2. Vorliegend lassen weder die allgemeine Lage im Iran noch indivi-
duelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beur-
teilen ist. Es ist insbesondere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
eine 12-jährige mit Matura abgeschlossene Schulbildung genossen hat
und über eine Arbeitserfahrung als Taxifahrer verfügt, weshalb Aussichten
auf ein gesichertes Einkommen bestehen und nicht zu befürchten ist, er
könnte bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine konkret existenzbedro-
hende Lage geraten, zumal er in seinem Heimatstaat ein familiäres und
soziales Beziehungsnetz vorfindet.
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7.3.3. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann im Rahmen
der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge-
schlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im
Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen
und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes
der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewähr-
leistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzu-
mutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder
Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende
medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
Gemäss dem mit Eingabe vom 28. August 2012 eingereichten Verlaufs-
bericht eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom
24. August 2012 leidet der Beschwerdeführer an einer schweren Depres-
sion und einer Traumatisierung in der Kindheit und Jugendlichenzeit. Er
sei am 28. Juni 2012 zum ersten Termin erschienen und komme derzeit
wöchentlich zu einstündigen Therapiegesprächen. Er spreche über Trau-
matisierungen, die er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur christlichen Min-
derheit erlitten habe, befinde sich seit 2008 in der Schweiz, müsse, da er
über keinen anerkannten Asyl-Status verfüge, in einer Asyl-Unterkunft
wohnen und habe lediglich Fr. 8.- für den täglichen Lebensunterhalt zur
Verfügung. Dies alles führe zu einer sich immer weiter verschlechternden
psychischen Gesamtsituation. Aufgrund seines gegenwärtigen Status sei
es ihm verwehrt, aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt zu verdienen.
Er sei sehr durch die Androhung eingeschüchtert, jederzeit von Polizei-
beamten aus der Schweiz ausgeschafft zu werden.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beschwer-
den begründen keine Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
Denn die geltend gemachte psychische Belastung dürfte nach Ansicht
des Gerichts (zur Hauptsache) auf den negativen Asylentscheid und die
damit zusammenhängende ungewisse Situation zurückzuführen sein und
stellt somit eine Reaktion auf die drohende Ausschaffung dar. So wurden
die angeführten Leiden beim Beschwerdeführer erst nach dem negativen
Asylentscheid diagnostiziert, obwohl die Traumatisierung unter anderem
mit Vorgängen in der Kindheit und Jugendlichenzeit begründet wird. Im
Bericht wird auf eine Zugehörigkeit zur christlichen Minderheit im Iran Be-
zug genommen, obwohl der Beschwerdeführer erst in der Schweiz zum
Christentum konvertierte, weshalb die Ursache der angegebenen Krank-
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heit – sollte sie auf Ereignissen im Heimatland beruhen – nicht feststell-
bar ist. Einer mit der Rückschaffung einhergehenden psychischen De-
kompensation kann mit einer geeigneten psychiatrischen Betreuung im
Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden. In diesem Zusammen-
hang ist auch festzuhalten, dass im Iran nicht vom Fehlen psychiatrischer
Betreuungsmöglichkeiten und medikamentöser Behandlung auszugehen
ist. Sollten nach der Rückkehr etwaige psychische Probleme anhalten, so
bestünde – gegebenenfalls mit finanzieller Unterstützung im Rahmen ei-
ner medizinischen Rückkehrhilfe i.S.v. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG – die
Möglichkeit, entsprechende medizinische Angebote in Anspruch zu neh-
men. Mithin sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.4. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515).
7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt. Nach dem Gesagten
ist der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen
und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundes-
recht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvoll-
ständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 18. Mai 2012 in gleicher Höhe bezahlten Kosten-
vorschuss zu verrechnen.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand: