B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1831/2013
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 26. März 2013 / N________
D-1831/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 7. Januar 2013 im B._______ um Asyl
nach. Am 22. Januar 2013 fand im EVZ eine summarische Befragung
statt.
B.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei am
27. Januar 1972 geboren, in C.________ aufgewachsen und 1984 in den
Iran gereist, wo er sich bis 1992 in D._______ aufgehalten habe. Wegen
des Bürgerkrieges habe er 1996 nach seiner Rückkehr nach C.______
seinen Heimatstaat erneut Richtung Iran verlassen und sich dort weitere
zweieinhalb Jahre aufgehalten. In der Folge sei er über die Türkei nach
Griechenland gelangt, wo er 2002 ein Asylgesuch gestellt habe. In Grie-
chenland habe er mit einer – bis November 2013 gültigen – Aufenthalts-
bewilligung bis am 31. Dezember 2012 im Raum Athen gelebt und sei
dabei mit Unterbrüchen immer wieder legal erwerbstätig gewesen. Am
31. Dezember 2012 sei er mit einem afghanischen Reisepass nach
E._______ geflogen und von dort mit dem Zug nach Zürich gelangt. Der
Beschwerdeführer reichte einen afghanischen Reisepass und eine vom 2.
November 2011 bis November 2013 gültige griechische Aufenthaltsbewil-
ligung ein.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach
Griechenland machte der Beschwerdeführer geltend, in Griechenland ge-
be es Faschisten und Schlägerbanden und Flüchtlinge würden dort schi-
kaniert (vgl. BFM-Protokoll A 10 S. 7). Hinsichtlich der Situation in seinem
Heimatstaat gab der Beschwerdeführer an, er sei in Afghanistan nie in-
haftiert oder angeklagt worden und habe sich weder religiös noch poli-
tisch betätigt, indessen habe er Probleme mit der afghanischen Gesell-
schaft, da er nicht täglich fünf Mal beten oder einen Monat fasten könne,
um ein guter Moslem zu werden (vgl. A 10 S. 6).
Am (…) stellte das BFM in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO), an die griechischen Behörden ein
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Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, welches
unbeantwortet blieb.
C.
Am 26. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer vom BFM schriftlich
dazu aufgefordert, ergänzende Angaben zu seinem Aufenthalt in Grie-
chenland zu machen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 5. März 2013 an das BFM nach.
D.
Mit Verfügung vom 26. März 2013 – eröffnet am 4. April 2013 – trat das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Griechenland sowie deren so-
fortigen Vollzug an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen
diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe
unter Einreichung einer vom 2. November 2011 bis November 2013 gülti-
gen Aufenthaltsbewilligung nach eigenen Angaben bei seiner Einreise in
Griechenland im Jahr 2002 ein Asylgesuch gestellt und sich bis 2012 in
Griechenland aufgehalten. Da die griechischen Behörden zum Ersuchen
um Übernahme des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2013 keine
Stellung bezogen hätten, sei die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1
Bst. c Dublin-II-VO am 13. März 2013 an Griechenland übergegangen.
Die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Ver-
längerung (Art. 20f Dublin-II-VO) – habe bis spätestens am 13. Septem-
ber 2013 zu erfolgen.
Das BFM führte weiter aus, zwar sei gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts grundsätzlich von einer generellen Unzulässigkeit bei einer
Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Griechenland aus-
zugehen, indessen gebe es Ausnahmefälle, bei denen es die spezifi-
schen Einzelheiten des Falles erlauben würden, von einer Zulässigkeit
des Vollzugs auszugehen. Eine Überstellung werde insbesondere als zu-
lässig erachtet, wenn die betroffene Person bereits ein Aufenthaltsrecht in
Griechenland besitze und damit bei ihrer Ankunft keine Inhaftierung oder
sofortige Abschiebung in den Heimatstaat zu befürchten habe. Zudem sei
zu prüfen, ob nicht humanitäre Gründe einer Überstellung entgegenste-
hen würden.
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Anlässlich der Befragung zur Person habe der Beschwerdeführer ange-
geben, in Griechenland um Asyl ersucht und eine griechische Aufent-
haltsbewilligung erhalten zu haben, die noch bis November 2013 gültig
sei. Diese habe der Beschwerdeführer beim BFM auch eingereicht. Er
habe zudem angegeben, immer wieder gearbeitet zu haben. Aufgrund
des bisherigen geregelten Aufenthaltsstatus sei das Risiko, dass der Be-
schwerdeführer nach einer Überstellung nach Griechenland inhaftiert
oder sofort in den Heimatstaat abgeschoben werden könnte, als gering
einzuschätzen. Das BFM verkenne nicht, dass aufgrund der aktuellen all-
gemeinen schwierigen Wirtschaftslage die Wiederaufnahme einer berufli-
chen Tätigkeit für den Beschwerdeführer in Griechenland mit grösseren
Schwierigkeiten verbunden sein könne. Aufgrund des Umstandes, dass
der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, seinen Lebensunterhalt
in Griechenland immer wieder selbständig zu bestreiten, sei jedoch nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in
eine existenzielle Notlage gerate.
Der Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs
zur allfälligen Wegweisung nach Griechenland, wonach es in Griechen-
land keine Sicherheit und viele Rassisten gebe, die Ausländer nicht in
Ruhe liessen, sei entgegenzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat
mit funktionierenden polizeilichen Behörden sei und sich der Beschwer-
deführer bei Übergriffen Dritter schutzsuchend an die Sicherheitsbehör-
den wenden könne. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Be-
schwerdeführers sei festzuhalten, dass sich nach Auskunft der zuständi-
gen kantonalen Behörde der Beschwerdeführer in regelmässiger ärztli-
cher Kontrolle befunden habe und weiterer Behandlung bedürfe. Es sei
davon auszugehen, dass die in der Schweiz begonnene medizinische
Behandlung auch in Griechenland weitergeführt werden könne; so sei
das Medikament Marcoumar sehr verbreitet und leicht zugänglich. Im
Weiteren würden die griechischen Behörden rechtzeitig über die gesund-
heitliche Situation des Beschwerdeführers informiert.
E.
Mit Eingabe vom 8. April 2013 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht auf
Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch aus
humanitären Gründen für zuständig zu erklären. In formeller Hinsicht er-
suchte er um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und unter Ver-
zicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der un-
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entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Unter Hinweis auf diverse Berichte und europäische Ge-
richtsentscheide wurde in der Beschwerde geltend gemacht, es bestehe
die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückweisung nach
Griechenland direkt in seinen Heimatstaat zurückgeschafft werde und im
Weiteren verletze das Asylverfahren in Griechenland fundamentale Ga-
rantien. Schliesslich machte der Beschwerdeführer unter Einreichung
mehrerer aus Griechenland stammender ärztlicher Zeugnisse in Kopie
geltend, seine gesundheitliche Situation sei nicht genügend abgeklärt
worden. Er benötige eine engmaschige medizinische Behandlung, welche
in Griechenland nicht gewährleistet sei.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 12. April 2013 beim Gericht ein (Art.
109 Abs. 2 AsylG). Gleichentags wurde der Vollzug der Wegweisung im
Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 VwVG) ausgesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
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VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachstehenden Er-
wägungen einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Im Falle von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit de-
nen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des
Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob
das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. dazu
BVGE 2007/8 E. 2.1, mit weiterem Hinweis).
4.2 Die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine
Heimat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, bildet nicht Ge-
genstand des Verfahrens. Auch die Frage einer vorläufigen Aufnahme
aufgrund einer eventuellen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der
Wegweisung nach Art. 44 Abs. 2 AsylG ist im Falle von Dublin-Verfahren
nicht Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645). Zu prüfen
ist hingegen, ob das BFM von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO hätte Gebrauch machen müssen (vgl. nachstehend
E. 6).
5.
5.1 Gemäss der Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG – auf welche
sich die angefochtene Verfügung stützt – wird auf Asylgesuche in der Re-
gel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
Nachdem der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge vor
seiner Einreise in die Schweiz bereits in Griechenland als
Asylsuchender registriert wurde und sich mit einer – noch bis
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November 2013 gültigen – Aufenthaltsbewilligung von 2002 bis
Dezember 2012 in Griechenland aufgehalten hat, ist gemäss den
einschlägigen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren – neben der
Dublin-II-VO namentlich die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Dublin-II-VO (DVO Dublin) und das DAA – grundsätzlich dieser
Staat für die Prüfung seines Asylantrages zuständig. Die griechischen
Behörden haben das Ersuchen der Schweizer Behörden um
Rückübernahme des Beschwerdeführers innert zweier Wochen nicht
beantwortet, womit die Zuständigkeit Griechenlands gemäss Dubliner
Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv
geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO). Damit sind die
Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG grundsätzlich erfüllt.
6.
6.1 Nach der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO – auf welche
sich der Beschwerdeführer sinngemäss beruft – kann die Schweiz jedoch
ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den einschlägigen Krite-
rien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht).
Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Ver-
bindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen
Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht jedoch ein Ver-
stoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine
zwingende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch
auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (BVGE 2010/45 E. 7.2.; vgl.
CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl.,
Wien/Graz 2010, K8 zu Art. 3). Erweist sich demnach im Einzelfall, dass
durch die Überstellung nach den Bestimmungen zur Dublin-II-VO das Re-
foulement-Verbot nach Art. 33 FK oder die Garantien nach der EMRK,
des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-
Pakt II, SR 0.103.2), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (Folterkonvention; FoK, SR 0.105) verletzt würden,
so muss vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden.
6.2 Vor dem Hintergrund der zunehmend manifesten Probleme der grie-
chischen Behörden bei der Behandlung von Asylsuchenden (vgl. dazu
das Urteil des EGMR in der Sache M.S.S. gegen Belgien und Griechen-
land vom 21. Januar 2011) hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage
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der Zulässigkeit von Rücküberstellungen nach Griechenland einer einge-
henden Prüfung unterzogen. Dabei hat sich bestätigt, dass Griechenland
mit der Betreuung und Behandlung der grossen Zahl von Asylsuchenden
im Land weitgehend überfordert ist und das griechische Asylsystem er-
hebliche Mängel aufweist (vgl. BVGE 2011/35). Im Rahmen der Prüfung
wurde vom Gericht namentlich erkannt, dass für Personen, welche nach
den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren nach Griechenland rücküber-
stellt werden, vorab das Risiko besteht, direkt nach ihrer Ankunft für län-
gere Zeit und unter teils nicht tragbaren Bedingungen in Administrativhaft
genommen zu werden. Diesbezüglich musste einerseits festgestellt wer-
den, dass sich die Administrativhaft – aufgrund der unbestimmten Dauer,
aber gerade auch aufgrund der Unterbringungsverhältnisse – häufig als
mit Art. 3 EMRK unvereinbar erweist (vgl. a.a.O. E. 4.1 und E. 4.8). Wird
anderseits rücküberstellten Personen die Einreise nach Griechenland
bewilligt, so sind sie – wie praktisch alle Asylsuchenden in Griechenland –
in der Regel auf sich allein gestellt, da die von den griechischen Behör-
den zur Verfügung gestellte Infrastruktur in keinem Verhältnis zur Anzahl
der Asylsuchenden steht. Griechenland ist damit im Regelfall nicht in der
Lage, hinreichende Aufnahmebedingungen zu schaffen. Vielmehr besteht
das Risiko, dass grundlegende Ansprüche von Asylsuchenden verletzt
werden (vgl. a.a.O. E. 4.3, E. 4.9 und E. 4.10). Schliesslich gestaltet sich
für Asylsuchende auch der Zugang zum griechischen Asylverfahren als
sehr schwierig, und das Verfahren selbst genügt allzu oft grundlegenden
Anforderungen nicht. So unterstehen Asylsuchende einer Meldepflicht,
welche jedoch aus faktischen Gründen nur mit grosser Mühe einzuhalten
ist. Viele Asylsuchende rutschen daher in die Illegalität ab (vgl. a.a.O.
E. 4.2).
Weiter weist das Asylverfahren selbst erhebliche Mängel auf, indem Asyl-
suchende – mangels Übersetzung und juristischer Unterstützung – häufig
nicht in der Lage sind, ihre Asylgründe tatsächlich einzubringen und im
Falle eines negativen Entscheides von ihrem Beschwerderecht Gebrauch
zu machen. Dabei ist sowohl die erste Instanz, insbesondere aber auch
die zweite Instanz völlig überlastet, was zusätzlich zu überlangen Verfah-
rensdauern führt. Das griechische Asylverfahren weist weitere zum Teil
sehr erhebliche Defizite auf, womit im Resultat die Rechtsweggarantien
nach Art. 13 EMRK sehr oft nicht erfüllt werden (vgl. a.a.O. E. 4.4 und
E. 4.7). Wer sich nicht um eine Registrierung kümmert, oder dazu auf-
grund der faktischen Erschwernisse nicht in der Lage ist, rutscht wie er-
wähnt in die Illegalität. In diesem Falle – unter Umständen aber auch bei
noch laufenden Asylverfahren – droht eine Abschiebung, namentlich in
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Richtung der Türkei, gegebenenfalls aber auch direkt in den Heimatstaat
(vgl. a.a.O. E. 4.5).
6.3 Aufgrund der vorstehend beschriebenen Umstände – namentlich der
nachweislichen Verletzung internationaler Verpflichtungen durch die grie-
chischen Behörden, insbesondere nach Art. 3 und 13 EMRK aber auch
nach Art. 33 FK – ist das Bundesverwaltungsgericht im vorerwähnten Ur-
teil zum Schluss gelangt, dass im Falle von Griechenland die Vermutung
eines konventionsgemässen Verhaltens des Dublin-Vertragsstaates, wel-
ches im Falle von Verfahren nach den Bestimmungen zur Dublin-II-VO
vorausgesetzt wird, nicht mehr aufrechterhalten werden kann.
In diesem Zusammenhang bleibt aber gleichzeitig festzuhalten, dass
auch vor dem Hintergrund der festgestellten Unzulänglichkeiten des grie-
chischen Asylsystems nicht von einer generellen Unzulässigkeit von
Rückführungen nach Griechenland auszugehen ist; den besonderen Um-
ständen des Einzelfalles ist weiterhin Rechnung zu tragen, womit im Ein-
zelfall – wenn günstige Voraussetzungen vorliegen – an der Rückführung
nach Griechenland festgehalten werden kann (vgl. a.a.O. E. 4.13, mit
weiterem Hinweis). So sei (gemäss BVGE 2011/35) ausnahmsweise eine
Rückführung nach Griechenland möglich, wenn davon ausgegangen
werden könne, der Asylsuchende entgehe den unmenschlichen Bedin-
gungen einer Haft am Flughafen und das Risiko des direkten oder indi-
rekten Refoulements könne ausgeschlossen werden. Dies sei insbeson-
dere dann der Fall, wenn die betroffene Person über ein dauerndes Auf-
enthaltsrecht verfüge. In BVGE 2011/36 wurde die Rückführung des Be-
schwerdeführers nach Griechenland im Sinne einer Ausnahme zur im
Grundsatzurteil BVGE 2011/35 festgelegten Praxis als zulässig erachtet.
Als Begründung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Be-
schwerdeführer mit einer angemessenen Behandlung und einem ordent-
lichen Asylverfahren rechnen könne, da die griechischen Behörden der
Rückführung ausdrücklich zugestimmt und die Registrierung des Asylge-
suches bestätigt hätten. Zudem sei der Beschwerdeführer während sei-
nes mehrjährigen Aufenthalts in Griechenland im Besitze einer entspre-
chenden Bewilligung und habe legal arbeiten können. Im Weiteren drohe
kein Verstoss gegen das menschenrechtliche Refoulment-Verbot von
Art. 3 EMRK und Art. 33 FK, weil keine individuelle Verfolgung im Hei-
matstaat geltend gemacht worden sei.
6.4 Vorliegend haben die griechischen Behörden zwar der Rückführung
des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich zugestimmt. Indessen hat der
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Seite 10
Beschwerdeführer selbst angegeben, 2002 in Griechenland ein Asylge-
such gestellt und in der Folge mit Aufenthaltsbewilligung bis Dezember
2012 im Raum Athen gelebt und legal gearbeitet zu haben. Aus der vom
Beschwerdeführer eingereichten Aufenthaltsbewilligung ist ersichtlich,
dass diese noch bis Ende November 2013 gültig ist. Aus diesen Gründen
ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer gelungen war,
sich in Griechenland (als Asylsuchender) registrieren zu lassen und er
sich bei eine Rückkehr weiterhin legal in Griechenland aufhalten kann.
Zwar verfügt der Beschwerdeführer als Asylsuchender in Griechenland
nicht über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht und muss daher mit einer
Rückführung in seinen Heimatstaat rechnen. Indessen machte der Be-
schwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches keine hinreichend
substanziierte individuelle Verfolgung in seinem Heimatstaat geltend, gab
er doch diesbezüglich an, er sei in Afghanistan nie inhaftiert oder ange-
klagt worden und habe sich weder religiös noch politisch betätigt, indes-
sen habe er Probleme mit der afghanischen Gesellschaft, da er nicht täg-
lich fünf Mal beten oder einen Monat fasten könne, um ein guter Moslem
zu werden (vgl. A 10 S. 6). Daher bestehen keine konkreten Anhaltspunk-
te dafür, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat das Risiko
einer menschenrechtswidrigen Behandlung droht, weshalb eine allfällige
Rückführung dorthin kein Verstoss gegen das Refoulment-Verbot von Art.
3 EMRK und Art. 33 FK darstellen würde.
Auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation des Beschwer-
deführers bestehen keine anderen humanitären Aspekte, die vorliegend
für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-II-VO sprechen würden. Aus den Akten geht hervor, dass sich der Be-
schwerdeführer nach einer Embolie/Thrombose in ärztliche Behandlung
begeben musste und weiterhin blutverdünnende Medikamente einneh-
men muss. Mit dem Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die in der
Schweiz begonnene medizinische Behandlung auch in Griechenland wei-
tergeführt werden kann. Im Weiteren ist hinsichtlich der Behauptung des
Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach seine gesundheitliche Si-
tuation nicht genügend abgeklärt worden sei, festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens keine vor-
bestandenen gesundheitlichen Schwierigkeiten geltend machte, sich we-
gen erlittener Embolie/Thrombose in ärztliche Behandlung begeben
konnte und sich deswegen in der Folge offensichtlich in regelmässiger
ärztlicher Behandlung befand. Die in der Beschwerde erstmals geltend
gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten werden vom Beschwerde-
D-1831/2013
Seite 11
führer in keiner Weise substanziiert, weshalb die Notwendigkeit weiterer
diesbezüglicher Abklärungen zu verneinen ist.
6.5 Nach dem Gesagten ist das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten.
7.
Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E.9). Daher steht die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet.
8.
Die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellt sich in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), sondern vor der
Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-VO) oder gegebenenfalls – wenn sich Fa-
milienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und
zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der sogenannten
Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO [vgl. dazu BVGE 2010/45
E.10.2]).
Nach dem Gesagten ist der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen.
9.
Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt un-
richtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutre-
ten ist.
10.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion wird
das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
hinfällig.
D-1831/2013
Seite 12
11.
11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist unbe-
sehen der behaupteten Bedürftigkeit abzuweisen, da diese – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1831/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und den Migrati-
onsdienst des Kantons Bern.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: