B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1831/2017
Ur t e i l vom 1 9 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zu Gunsten von
B._______, geboren am (…),
Verfügung des SEM vom 1. März 2017.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 7. Juli 2014 ein Asylgesuch ein. Da-
bei brachte er unter anderem vor, er sei seitdem (…) mit B._______ verlobt.
A.b Mit Verfügung vom 21. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer als
Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt.
B.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Er-
teilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung in der
Schweiz zu Gunsten seiner Verlobten B._______.
Zur Begründung führte er aus, er sei mit seiner Verlobten schon seit lan-
gem befreundet. Er habe früh seine Eltern verloren und mit seinen Ge-
schwistern zusammengelebt, wobei sie von Verwandten unterstützt wor-
den seien. Seine Geschwister seien alle nach und nach weggezogen und
zum grössten Teil aus Eritrea geflohen. Als er im August 2010 nach Ab-
schluss des 12. Schuljahres in Sawa wieder nach Hause zurückgekehrt
sei, sei das Haus leer gewesen. Seine Verwandten hätten ihm daher na-
hegelegt zu heiraten. Er habe ihnen von seiner bereits seit drei Jahren be-
stehenden Beziehung berichtet, worauf er und B._______ sich am (…)
2011 verlobt und mit der Organisation ihrer Hochzeit begonnen hätten. Da
er nicht über die notwendigen finanziellen Mittel für das Hochzeitsfest ver-
fügt habe, seien sie bei verschiedenen Verwandten vorstellig geworden,
um Geldspenden für das Fest aufzutreiben. Einen Monat später sei er al-
lerdings bereits in den Militärdienst eingezogen worden. Er habe immer
wieder erfolglos um Urlaub für seine Hochzeit ersucht. Ihm sei aber kein
Urlaub bewilligt worden, stattdessen sei er nach 14 Monaten aufgefordert
worden, eine politische Ausbildung zu absolvieren. Nach seiner Weigerung
sei er zusammengeschlagen und zwischen April 2012 und März 2013 in-
haftiert worden. Wegen verschiedener gesundheitlicher Probleme sei er in
ein Militärspital eingeliefert worden, wo ihn auch seine Verlobte besucht
habe. Im (…) 2013 habe er aus dem Spital und aus Eritrea fliehen können.
Er habe seine Verlobte in den Befragungen mehrfach erwähnt. Sie habe
Eritrea im Jahr 2015 verlassen und warte in C._______ (Sudan) unter ge-
fährlichen und wirtschaftlich schlechten Bedingungen darauf, zu ihm in die
Schweiz reisen zu können.
Der Beschwerdeführer reichte ein Dokument über die Verlobung mit
deutschsprachiger Übersetzung sowie Kopien einer englischsprachigen
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Geburtsurkunde und einer eritreischen Identitätskarte mit deutschsprachi-
ger Übersetzung ein. Zudem lagen dem Gesuch zwei Fotos der Verlobten
bei.
C.
Mit Verfügung vom 1. März 2017 bewilligt das SEM B._______ die Einreise
in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte
die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Erteilung einer Einreisebewilligung
gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG (SR 142.31) bedinge eine vor der Ausreise
bestandene Familiengemeinschaft. Eine solche habe zwischen dem Be-
schwerdeführer und seiner Verlobten jedoch nicht vorgelegen, da sie nicht
in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten.
D.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechts-
vertreterin mit Eingabe vom 27. März 2017 beim Bundesverwaltungsge-
richt eine Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung des vorinstanzli-
chen Entscheids und die Vorinstanz sei anzuweisen, B._______ die Ein-
reise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. In
formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, wobei diesbezüglich eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 22. März 2017 eingereicht wurde.
In der Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, die Verlobte sei
trotz fehlender formell-rechtlicher Heirat vor der Flucht als Mitglied der
Kernfamilie im Sinne des Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu betrachten. Der
Sachverhalt sei dahingehend zu präzisieren, dass der Beschwerdeführer
und seine Verlobte nach der Verlobung sehr wohl einen gemeinsamen
Haushalt begründet hätten. Es habe nur die kleine Einschränkung bestan-
den, dass die Verlobte vor dem Hintergrund religiöser und kultureller Ge-
bote die Nacht im benachbarten Elternhaus habe verbringen müssen. Da-
von abgesehen hätten die Verlobten die Wochen nach der Verlobung ge-
meinsam im Haus des Beschwerdeführers verbracht und die Verlobte habe
den Haushalt geführt. Das Paar habe sich als verheiratet betrachtet, es
habe nur noch der formelle Akt gefehlt. Wäre nicht die Einberufung in den
Militärdienst gekommen, hätten sie bis zur Hochzeit auf diese Weise zu-
sammengelebt. Damit hätten sie zwar nicht in formell-rechtlicher, aber in
qualitativer Hinsicht eine eheliche Familiengemeinschaft und einen ge-
meinsamen Haushalt begründet, wobei die Dauer des Zusammenlebens
analog der Rechtsprechungspraxis bei ehelichen Familiengemeinschaften
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nicht entscheidend sei. Wenn es den Verlobten finanziell möglich gewesen
wäre, hätten sie sofort geheiratet, wegen der fehlenden finanziellen Mittel
sei die Hochzeit aber erst für Sommer 2011 geplant gewesen. Die äusse-
ren Umstände, dass dem Beschwerdeführer kein Heimaturlaub bewilligt
worden sei, er Auseinandersetzungen mit dem Vorgesetzten gehabt habe,
sowie anschliessend inhaftiert worden und geflohen sei, hätten somit die
Hochzeit verhindert. Das Fehlen des rechtlichen Aktes, den sie, wenn sie
gekonnt hätten, auch gerne vollzogen hätten, könne ihnen nicht entgegen-
gehalten werden. Die Beziehung der Verlobten stehe trotz der jahrelangen
Trennung auf einem sehr stabilen Fundament, da sie eine langjährige
Freundschaft verbinde. Sie stünden in intensivem, regelmässigen Kontakt
per Telefon.
E.
Am 29. März 2017 wurden in Ergänzung der Beschwerde Kopien von Aus-
zügen aus der Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und sei-
ner Verlobten per Chat-Dienst (Viber-Nachrichten) für den Zeitraum No-
vember 2015 bis März 2017 eingereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2017 hiess die zuständige Instrukti-
onsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Ver-
beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde hingegen abgewie-
sen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2017 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfer-
tigen könnten. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Be-
hauptung, der Beschwerdeführer und seine Verlobte hätten vor der Aus-
reise einen gemeinsamen Haushalt geführt, sei auf die dem widerspre-
chenden Aussagen im Asylverfahren zu verweisen. Der Beschwerdeführer
habe eindeutig ausgesagt, nie mit der Verlobten zusammengelebt zu ha-
ben. Soweit auf die Rechtsprechung des Gerichts zum Bestehen einer Fa-
miliengemeinschaft zum Fluchtzeitpunkt verwiesen werde, sei dem entge-
genzuhalten, dass sich die angeführten Urteile auf andere Familienkons-
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tellationen bezogen hätten. Auch die eingereichten Belege über die Kom-
munikation des Paares aus den Jahren 2015 bis 2017 würden nicht zu ei-
ner anderen Einschätzung führen.
H.
Mit Replik vom 23. November 2017 entgegnete der Beschwerdeführer, ent-
gegen der Behauptung des SEM sei der Sachverhalt zum gelebten Fami-
lienleben nicht konstruiert, sondern in Bezug auf die tatsächlichen Gege-
benheiten vor dem Hintergrund der kulturellen und religiösen Vorgaben in
Eritrea präzisiert worden. Die Details zum Familienleben hätten verständli-
cherweise im Rahmen der BzP und der Anhörung, in denen der Fokus auf
den Asylvorbingen gelegen hätte, nicht ausgeführt werden können.
I.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 wurde eine Verfahrensstandsanfrage ge-
stellt und gleichzeitig unter Beilage einer Kopie eines Ausbildungsvertrages
mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 1. August 2018 eine Lehre an-
fangen werde. Er strebe an, sich beruflich in der Schweiz zu integrieren
und bald finanziell unabhängig zu sein, um für seine Familie sorgen zu
können.
J.
Das Schreiben vom 10. Juli 2018 wurde von der zuständigen Instruktions-
richterin am 19. Juli 2018 beantwortet.
K.
Eine zweite Verfahrensstandsanfrage vom 16. Dezember 2019 beantwor-
tete das Gericht am 6. Januar 2020.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM,
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ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige
Kinder werden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ihrerseits als Flüchtlinge aner-
kannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegenspre-
chen. Anspruchsberechtigte Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG haben ge-
mäss Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebe-
willigung, sofern sie sich noch im Heimatstaat oder im Ausland aufhalten
und durch die Flucht des in der Schweiz asylberechtigten Flüchtlings ge-
trennt wurden. Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt eine vorbe-
standene Familiengemeinschaft sowie die fest beabsichtigte Familienver-
einigung in der Schweiz voraus. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4
AsylG ist einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus
dem Heimatstaat vorbestandenen Familiengemeinschaften. Als «Zeitpunkt
der Flucht» gilt dabei die asylrechtlich relevante Ausreise aus dem Heimat-
land (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5, 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, BVGE
2012/32 E. 5.1). Die in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden
Personen (Konkubinatspaare) sind den Ehegatten gleichgestellt (vgl.
BVGE 2008/47 E. 4.1.2 ff.; Art. 1a Bst. e Asylverordnung 1 [AsylV 1]).
3.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl
ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Fa-
miliengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien-
gemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beab-
sichtigte Familienvereinigung aller Anspruchsberechtigten nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen.
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Seite 7
4.
4.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass vorliegend die Voraussetzungen
für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1
und 4 AsylG nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeausführungen sind nicht ge-
eignet, ein von der angefochtenen Verfügung abweichendes Ergebnis her-
beizuführen.
4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt eine vorbestandene Fami-
liengemeinschaft sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der
Schweiz voraus. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Partnerin zwar nicht
(formell) verheiratet, er macht indessen das Bestehen einer eheähnlichen
Gemeinschaft geltend.
4.2.1 Allerdings vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen,
dass er in seinem Elternhaus mit seiner Verlobten zusammenlebte. So
sagte er in der BzP aus, er sei seit dem (…) 2011 verlobt, einen Monat
später sei er in den Militärdienst einberufen worden (vgl. act. A6, S. 3, 7).
Er habe mit seiner Verlobten nie zusammengelebt (vgl. act. A6, S. 3). Die
Verlobte lebe zu Hause bei ihren Eltern (vgl. act. A6, S. 5). Auch in der
Anhörung sprach er nur davon, dass sie zusammenziehen wollten (vgl. act.
A21, S. 7), nicht, dass sie nach der Verlobung zusammengezogen wären.
Überdies ist auch im Familienzusammenführungsgesuch nicht die Rede
davon, dass sie bereits zusammengelebt hätten. Vielmehr heisst es da, die
Verwandten hätten ihm nahegelegt zu heiraten, damit er nicht alleine leben
müsse. Er habe ihnen dann seine langjährige Beziehung zur späteren Ver-
lobten eröffnet und sie seien mit der Heirat einverstanden gewesen (vgl.
act. B1, S. 2).
4.2.2 Die neue Darstellung in der Beschwerde, wonach der Beschwerde-
führer und seine Verlobte nach der Verlobung bereits einen gemeinsamen
Haushalt begründet hätten, ist nicht als Sachverhaltsergänzung, sondern
als widersprüchlicher Sachvortrag zu werten und damit als unglaubhaft zu
erachten. Auch die Behauptung in der Replik, die Details zum Familienle-
ben habe der Beschwerdeführer in den Befragungen nicht ausführen kön-
nen, überzeugt nicht, da er klar ausgesagt hatte, nie mit seiner Verlobten
zusammengelebt zu haben. Damit fehlt es an der Grundvoraussetzung der
vorbestandenen Familiengemeinschaft.
4.2.3 Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass selbst
die in der Beschwerde neu behauptete, wenige Wochen umfassende Art
des Zusammenwohnens am Tag keinem gefestigten Konkubinat im Sinne
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Seite 8
einer effektiven gelebten familiären Beziehung gleichkommen würde. Von
einem gefestigten Konkubinat ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung auszugehen, wenn eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer an-
gelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen mit Aus-
schliesslichkeitscharakter vorliegt, welche sowohl eine geistig-seelische
als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist (vgl. BGE 138 III 97 E.
2.3.3). Im Rahmen seiner Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK hielt das Bun-
desgericht fest, ein Konkubinatspaar könne aus dieser Bestimmung einen
Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung ableiten, wenn die Beziehung be-
züglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkomme. Dabei
sei wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt lebten; zu-
dem sei der Natur und Dauer ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und
ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie
Übernahme gegenseitiger Verantwortung Rechnung zu tragen (vgl. Urteil
des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 m.w.H.). Das Bundesge-
richt erachtete namentlich ein Zusammenleben von drei respektive vier
Jahren für sich allein noch nicht als ausreichend, um einen entsprechen-
den Anspruch zu begründen (vgl. Urteile des BGer 2C_1194/2012 vom
31. Mai 2013 E. 4 m.w.H.; 2C_1035/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 5.2).
4.2.4 Auch die vorgebrachten Gründe, weshalb keine Hochzeit habe statt-
finden können (fehlende finanzielle Mittel, Einberufung in den Militärdienst,
Verweigerung von Diensturlaub), führen zu keinem anderen Ergebnis.
4.2.5 Die mit der Beschwerdeergänzung eingereichten Belege über die
Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten
aus dem Zeitraum November 2015 bis März 2017 sind nicht relevant, da
sie keine Hinweise enthalten, die sich auf eine bereits in Eritrea vor der
Ausreise bestandene Familiengemeinschaft beziehen. Dass der Be-
schwerdeführer und B._______ schon vor der Ausreise befreundet und
verlobt waren und dies auch heute noch sind, wird nicht in Zweifel gezogen.
4.3 Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer keine vorbe-
standene Familiengemeinschaft zwischen ihm und B._______ nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen.
4.4 Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51
AsylG nicht erfüllt, findet Art. 8 EMRK keine ergänzende Anwendung. Dem
Beschwerdeführer bleibt es jedoch unbenommen, bei den dafür zuständi-
gen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug ge-
stützt auf Art. 44 AIG (SR 142.20) einzureichen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E.
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3.1 m.w.H.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6, EMARK 2006 Nr. 8).
4.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das SEM das Gesuch um Fa-
milienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu Recht
abgelehnt und der im Ausland wohnhaften B._______ die Einreise in die
Schweiz folgerichtig verweigert hat.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit
Verfügung vom 6. April 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde und seither keine wesentliche Veränderung der finanziellen Lage
(derzeitiger Bruttolohn gemäss Lehrvertrag Fr. 780.– / Monat) ersichtlich
ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1831/2017
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau