Abtei lung IV
D-183/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A.A._______, geboren (...),
B.A._______, geboren (...),
C.A._______, geboren (...),
D.A._______, geboren (...),
E.A._______, geboren (...),
Kosovo,
alle vertreten durch (...),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
19. November 2008 / D-6366/2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-183/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Gesuchsteller am 26. Mai 1999 gemeinsam – die erst (...)
und (...) geborenen Kinder D._______ und C._______ ausgenommen
– in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit 1. Januar 2005 Be-
standteil des BFM) mit Verfügung vom 8. Januar 2001 das Nichterfül-
len der Flüchtlingseigenschaft feststellte, die Asylgesuche ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Gesuchsteller diesen Entscheid mit Beschwerde vom 7. Feb-
ruar 2001 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) anfochten,
dass die Beschwerde mit Urteil der ARK vom 30. April 2003 abgewie-
sen wurde,
dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 3. Juni 2003 durch ihren Ver-
treter ein Wiedererwägungsgesuch einreichen liessen, welches mit
Verfügung des Bundesamtes vom 8. Juli 2003 abgewiesen wurde,
dass die Gesuchsteller gegen diesen Entscheid bei der ARK mit Ein-
gabe vom 9. Juli 2003 Beschwerde erheben liessen,
dass sodann beim Bundesamt eine mit "Wiedererwägungsgesuch/Fris-
tenerstreckung" betitelte Eingabe der Gesuchsteller einging, welche
von der ARK als Beschwerdeergänzung zu den Akten genommen wur-
de,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der Beschwerde übernahm und diese mit Urteil vom 19. Novem-
ber 2008 vollumfänglich abwies,
dass dieser Entscheid im Wesentlichen damit begründet wurde, die
Gesuchsteller vermöchten im Wiedererwägungsgesuch weder in Be-
zug auf die gesundheitlichen Probleme von B.A._______ noch ander-
weitig neue Tatsachen geltend zu machen, welche sie nicht bereits im
ordentlichen Verfahren hätten vorbringen können,
dass die Gesuchsteller durch ihren Vertreter mit Eingabe vom 5. Ja-
nuar 2009 (Poststempel: 6. Januar 2009) beim BFM eine als "Wieder-
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erwägungs-Gesuch" bezeichnete Rechtsschrift einreichen liessen,
worin sie sinngemäss beantragten, es sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen, indem die schwierige politische
sowie wirtschaftliche Lage im Heimatland und der gesundheitliche Zu-
stand von B.A._______ gehörig zu berücksichtigen seien,
dass zudem in der Rechtsschrift die prozessualen Begehren gestellt
wurden, es sei dem Gesuch die aufschiebende Wirkung zuzusprechen
und die zuständige kantonale Behörde sei aufzufordern, keine Voll-
zugsmassnahmen vorzunehmen, eventuell sei sie anzuweisen, auf-
grund von langandauerndem Aufenthalt sowie der Sozialunabhängig-
keit der Gesuchsteller in der Schweiz einen Antrag um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen einzureichen,
dass in der Rechtsschrift vom 5. Januar 2009 im Weiteren ausgeführt
wird, die Gesuchsteller benötigten noch eine Frist bis Ende Januar
2009 zur Begründung und Argumentation,
dass die Gesuchsteller zusammen mit der Rechtsschrift folgende Be-
weismittel einreichen liessen: Arztzeugnis betreffend B.A._______ vom
29. Dezember 2008, Bestätigung einer Logopädin betreffend
C.A._______ vom 3. Dezember 2008, Kopie einer Bestätigung der
Gesundheitsdirektion der Gemeinde F._______ vom 9. Dezember
2008, Kopie einer Bestätigung der Gemeinde G._______ über die
wirtschaftliche Selbständigkeit der Gesuchsteller vom 8. Dezember
2008, diverse Berichte von Lehrpersonen der Schule G._______ über
die Kinder E._______ und D.A._______ sowie die Zusammenarbeit mit
deren Eltern vom 2. und 3. Dezember 2008,
dass das BFM am 9. Januar 2009 die Rechtsschrift vom 5. Januar
2009 zusammen mit den Beweismitteln zur weiteren Behandlung an
das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete,
dass es zur Begründung für diesen Schritt im Begleitschreiben vom
9. Januar 2009 anführte, aus der Rechtsschrift seien keine Gründe er-
sichtlich, die im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder eines
erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären, weshalb die Eingabe
nicht in die Zuständigkeit des Bundesamtes falle,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen
um Revision seiner Urteile selber zuständig ist und dabei die
Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
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SR 173.110) sinngemäss anwendet (Art. 45 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], BVGE 2007/21 E. 2.1
S. 242 f.),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern
oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG) entscheidet, sofern das Revi-
sionsgesuch nicht - was vorliegend nicht in Betracht kommt - in die Zu-
ständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt
(vgl. Art. 23 VGG),
dass aus den nachstehend dargelegten Gründen ein offensichtlich un-
begründetes Revisionsgesuch vorliegt, weshalb der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 109 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Bst. a BGG
in analogiam),
dass die Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe-
bung oder Änderung des abweisenden Beschwerdeurteils vom 19. No-
vember 2008 haben und daher zur Einreichung eines dagegen gerich-
teten Revisionsgesuches legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 Bst. c des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021] in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die
ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des
Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsge-
suchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet (Art. 47 VGG), welcher
für dieselben vier Bereiche seinerseits auf die Bestimmungen von
Art. 52 und 53 VwVG verweist und darüber hinaus vorschreibt, dass
die Begründung insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzei-
tigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und dieses auch bereits die
Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthal-
ten hat,
dass die Begründung eines Revisionsgesuches somit erhöhten Anfor-
derungen zu genügen hat,
dass vor diesem Hintergrund das Gesuch um Einräumung einer Nach-
frist bis Ende Januar 2009 zur Ergänzung der Rechtsschrift abzuwei-
sen ist, zumal nicht konkret dargelegt wird, weshalb eine Frist zur
hochqualitativen Begründung sowie Argumentation benötigt wird,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45
VGG),
dass demnach die Vorbringen in der vorliegenden Rechtsschrift, mit
denen – wie schon in den vorangegangenen Verfahren – auf die ge-
sundheitlichen Probleme von B.A._______ und die Situation im Koso-
vo hingewiesen wird, nicht über das bereits im Beschwerdeentscheid
vom 19. November 2008 Abgehandelte hinausgehen, weshalb dafür im
Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens kein Raum besteht,
dass folglich auf die vorerwähnten Vorbringen mangels Zulässigkeit im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht weiter einzugehen ist,
dass die Gesuchsteller sodann die Bestätigung einer Logopädin vom
3. Dezember 2008 sowie ein fremdsprachiges Schreiben der Gesund-
heitsdirektion der Gemeine F._______ vom 9. Dezember 2008
einreichten und dazu geltend machen, C.A._______ besuche seit
Frühjahr 2008 eine logopädische Therapie, welche im Kosovo nicht
weitergeführt werden könnte,
dass die Revision nicht verlangt werden kann mit Tatsachen und Be-
weismitteln, die erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind
(Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, letzter Halbsatz),
dass sich demnach in Bezug auf die logopädische Behandlung von
C._______ das Revisionsgesuch als unzulässig erweist, insoweit die
Gesuchsteller zu dessen Begründung nach dem 19. November 2008
eingetretene Tatsachen geltend machen oder sich auf Beweismittel
berufen, die nach diesem Datum entstanden sind, unabhängig davon,
ob diese nun dem Beweis von vorher oder von nachher eingetretenen
Tatsachen dienen (vgl. BGE 1F_10/2007 vom 2. Oktober 2007 E. 5.3;
2C_424/2007 vom 4. September 2007 E. 3),
dass nach dem Gesagten auf das Gesuch um Revision des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2008 nicht einzutreten
ist,
dass Sachverhaltselemente, die sich darstellungsgemäss nach Ab-
schluss des ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahrens verwirklicht haben,
nicht unter dem Blickwinkel der Revision, sondern unter bestimmten
Voraussetzungen (vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f.) durch das
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Bundesamt im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen
sind (vgl. statt vieler EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204),
dass gemäss Arztzeugnis vom 29. Dezember 2008 keine konkreten
Anhaltspunkte für eine erneute signifikante Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes von B.A._______ im Vergleich zur Situation bei
Erlass des Beschwerdeentscheides vom 19. November 2008 vorlie-
gen,
dass angesichts der vorliegenden Umstände auch in Bezug auf
C.A._______ nicht von einer massgeblich veränderten Situation
auszugehen ist,
dass demnach mangels substanzieller Hinweise auf eine wesentlich
veränderte Sachlage für das Gericht kein Anlass besteht, ex officio ei-
ner Überweisung der Akten an das BFM zur Prüfung von Wiedererwä-
gungsgründen anzuordnen,
dass die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5
AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den
1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, weshalb bei Beschwerden
gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (und damit ebenso im Revisionsverfahren) das Vorliegen
einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft wer-
den kann,
dass es nach neu geltendem Recht vielmehr den Kantonen vorbehal-
ten ist, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zu-
gewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn we-
gen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönli-
cher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG),
dass demnach auf das Eventualbegehren der Gesuchsteller, die kan-
tonale Behörde sei anzuweisen, einen Antrag auf Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung einzureichen, mangels Zuständigkeit nicht einzu-
treten ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der Antrag auf Aussetzung
des Vollzugs gegenstandslos wird,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt
Fr. 800.-- den Gesuchstellern aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Gesuchstellern aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter der Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Einzah-
lungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons H._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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