B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-183/2017
wiv
Ur t e i l vom 2 3 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2016 / N_________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 23. November 2014 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er angab, am 10. Februar 1997 geboren und damit noch minderjährig
zu sein,
dass eine Knochenaltersbestimmung ein Skelettalter von mindestens
neunzehn Jahren ergab und der Beschwerdeführer im Rahmen des recht-
lichen Gehörs angab, im Jahre 1990 geboren worden zu sein, weshalb
dessen Geburtsdatum vom (…) auf den (…) geändert wurde,
dass am 4. Dezember 2014 im B.______ die Befragung zur Person (BzP)
des Beschwerdeführers stattfand,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2015 seinen somali-
schen Reisepass mit dem dort aufgeführten Geburtsdatum, lautend auf
den (…), nachreichte,
dass der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2015 in C.______ vom SEM
zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, von Angehörigen der Al Shabaab – unter anderem einem Ver-
wandten D._______ – den Auftrag erhalten zu haben, seinen Onkel, Vor-
steher des Hawiye-Clans in E.______, umzubringen,
dass er sich in E.________ mit dem Verwandten D._______ getroffen habe
und sich dabei mit diesem habe fotografieren lassen,
dass Angehörige der Al Shabaab, nachdem er den Auftrag nicht habe
durchführen können, zweimal versucht hätten, ihn umzubringen,
dass sie dabei aufgrund einer Verwechslung statt ihn seinen Cousin er-
schossen hätten und er in der Folge bei seinem Onkel, Vorsteher des
Hawiye-Clans, bis zu seiner Ausreise Unterschlupf gefunden habe,
dass er zur Stützung seiner Asylvorbringen die genannte Fotografie (in
Kopie) von sich mit dem Verwandten D._______– der in der Zwischenzeit
als Selbstmordattentäter gestorben sei – einreichte,
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dass das SEM mit – am 13. Dezember 2016 eröffnetem – Entscheid vom
9. Dezember 2016 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, des-
sen Wegweisung anordnete, ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
10. Januar 2017 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in
verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kos-
tenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. VwVG ersuchte,
dass er im Weiteren die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Gewährung von Asyl beantragte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies
und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– mit Zahlungsfrist bis zum 2. Feb-
ruar 2017 erhob, welcher in der Folge fristgerecht einging,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 1. Februar 2017 das Original
des mit der Beschwerde in Kopie eingereichten Haftbefehls nachreichte,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt und das BFM bzw. SEM zu
den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts ist,
dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG nicht vorliegt, womit das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (Art. 105 AsylG) ist und im Be-
reich des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG) entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass das SEM die zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht und mit zutreffender Begründung in Zweifel gezogen hat,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, welche durch die
Entgegnungen in der Beschwerde (Widersprüche beträfen nur Bagatel-
len oder seien auf Protokollfehler zurückzuführen), nicht entkräftet
werden können,
dass der Beschwerdeführer in Abweichung der Aussage anlässlich der
Erstbefragung, F._______., Befehlshaber der Al Shabaab, habe ihn vor
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dem Gespräch mit dem Mittelsmann und vor seiner Abreise nach
Mogadischu telefonisch kontaktiert (vgl. SEM-Protokoll A9 S. 9), im
Rahmen der Anhörung angab, F._______ habe ihn erst nach seiner
Ankunft in E.______ und erst nach dem Gespräch mit dem Mittelsmann
angerufen (vgl. A27, S. 12, S. 15),
dass dieser Widerspruch, entgegen der Behauptung in der Beschwerde,
ein wesentliches Element der Vorbringen betrifft,
dass im Weiteren der Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörung
zunächst angab, das Foto mit D.______ sei in E._______ gemacht
worden (vgl. A27, S. 4), um später geltend zu machen, dieses sei noch
in G.______ entstanden (vgl. A27 S. 13),
dass die Entgegnung in der Beschwerde, wonach es sich bei der ersten
Angabe des Beschwerdeführers um einen Protokollfehler handeln
müsse, unbehelflich ist, hat der Beschwerdeführer doch die Richtigkeit
des ihm rückübersetzten Protokolls unterschriftlich bestätigt,
dass, anders als in der Beschwerde behauptet, die Vorinstanz nicht die
Pflicht trifft, den Beschwerdeführer mit allfälligen Widersprüchen zu
konfrontieren, um diese gegen ihn verwenden zu können (vgl. EMARK
1994/13),
dass schliesslich die Beweiskraft des auf Beschwerdeebene zuerst in
Kopie und danach im Original nachgereichten Haftbefehls vor dem Hin-
tergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, der fraglichen Herkunft
und des fraglichen Wortlautes und Erscheinungsbildes als gering ein-
zustufen ist,
dass das SEM die übrigen Vorbringen (Schikanen und Peitschenhiebe
durch die Al Shabaab, Plünderung, Zwangsverheiratung der Schwester)
zutreffend als nicht asylrelevant erachtet hat,
dass aus diesen Gründen das SEM das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
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BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20])
regelt,
dass der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufge-
nommen wurde, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Weg-
weisungsvollzugs erübrigen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: