Abtei lung IV
D-1832/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______, Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
7. Februar 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1832/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus (...)
stammender srilankischer Staatsangehöriger singhalesischer
Volkszugehörigkeit, seinen Heimatstaat am 26. Oktober 2005 auf dem
Luftweg. Über Italien sei er am 30. Oktober 2005 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt.
Am 31. Oktober 2005 stellte er im B._______ ein Asylgesuch.
Anlässlich der Kurzbefragung vom 4. November 2005 gab der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen an, er habe (...) als Lehrer in einer
Schule gearbeitet und dabei neun Spiele entwickelt, über welche in
der Folge ohne seine Erlaubnis ein Buch geschrieben worden sei.
Daraufhin habe er Anzeige erstattet, weshalb er seitens C._______
und (...) D._______ Drohungen erhalten habe. Er sei aufgefordert
worden, seine Anzeige zurückzuziehen. Ausserdem habe er über (...)
einen Artikel geschrieben, der in der Zeitung veröffentlicht worden sei,
was Morddrohungen seitens (...) zur Folge gehabt habe. Da er seitens
der srilankischen Regierung sehr viele Ungerechtigkeiten erfahren
habe, habe er sich beim Menschenrechtskomitee gemeldet. Der
E._______ habe ihm daraufhin gedroht, er solle seine Anzeige wieder
zurücknehmen. Ferner sei er gegen eine Ausgliederung einer Schul-
klasse gewesen, weshalb es zu erneuten Drohungen von Anhängern
von C._______ und (...) D._______ gekommen sei. Er habe wegen
dieser Leute viele Probleme bekommen; auch habe man seinen Lohn
gekürzt und ihm zu Beginn des Jahres R._______ ein Berufsverbot
auferlegt, da er sich nach einem Lernaufenthalt im Ausland wegen der
erhaltenen Drohungen nicht mehr bei der Schule gemeldet habe.
Insgesamt habe er bei der Polizei vier Anzeigen eingereicht; diese sei
aber jeweils untätig geblieben. Vor zwei bis drei Wochen hätten er und
seine Frau telefonische Morddrohungen erhalten. Er sei monatelang
nicht arbeiten gegangen und habe sich bei Verwandten in F._______
versteckt. Die Drohungen seien vermutungsweise vom (...)
ausgegangen. Um sein Leben zu retten, habe er dann mittels eines
Agenten seine Ausreise organisiert.
Mit Verfügung vom 15. November 2005 wurde der Beschwerdeführer
für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton
G._______ zugewiesen.
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Am 15. Dezember 2005 sowie am 23. Januar 2006 wurde der Be-
schwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde angehört.
Zur Begründung seines Gesuchs führte er dabei im Wesentlichen aus,
er habe eine Ausbildung als Sportlehrer genossen und in der Folge in
den Jahren (...) in verschiedenen Ortschaften (...) unterrichtet. In
dieser Zeit sei er diverse Male ins Ausland, so nach (...) gereist,
letztmals im (...). Ferner habe er insgesamt (...) Bücher verfasst,
wovon (...) gedruckt worden seien. Zudem sei er Eigentümer eines (...)
gewesen, das vor seiner Flucht in die Schweiz gut floriert habe. Im
Rahmen seiner Lehrertätigkeit habe er insgesamt neun Sportarten in
Sri Lanka eingeführt und sei jeweils auf Anfrage (...) als Trainer für
diese Sportarten tätig gewesen und dafür beispielsweise während
dreier Monate von der Schule dispensiert worden.
Im (...) habe H._______ Geld reserviert, um damit durch ihn die
Ausbildung von (...) Lehrern in zwei Sportarten zu ermöglichen.
Vonseiten C._______, (...) D._______, welcher (...) gewesen sei und
von I._______ seien Versuche unternommen worden, das Geld zu
stehlen. Da er sich dagegen gewehrt habe und das Geld ohne seine
Einwilligung nicht vom eingerichteten Konto habe abgehoben werden
können, habe man ihn nicht mehr ausbilden lassen und ihm die Ferien
gestrichen. Ferner habe er wegen Unregelmässigkeiten im
Zusammenhang mit dem Druck seiner Bücher zunächst Anzeige bei
der Polizei und danach, als Folge deren Untätigkeit, beim Amt des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR)
erstattet. Die erwähnten drei Personen hätten ihn dann mit dem Tode
bedroht, falls er seine Anzeige nicht zurückziehe. D._______ habe ihm
auch am Telefon gedroht. In der Folge sei er nicht mehr zur Polizei
gegangen, habe aber seine Anzeigen nicht zurückgezogen. Das
UNHCR habe ihm geschrieben, dass es in seinem Falle nichts
unternehmen könne. Er habe sich sodann gegen die Verlegung einer
Schulklasse gewehrt und dabei mit betroffenen Eltern dagegen
protestiert, worauf es zu einer Auseinandersetzung gekommen und er
an eine andere Schule versetzt worden sei. Auch habe er bei seinen
Sportbildungsreisen darauf verzichtet, hochrangige (...) als
Repräsentanten einzuladen, wodurch er diese gegen sich aufgebracht
habe. Überdies sei er von (...) in einer Schule, in welcher er früher
unterrichtet habe, interviewt worden. In diesem Interview habe er auf
die Missstände aufmerksam gemacht, weshalb es zu einer Anzeige
seitens des Schulleiters gekommen sei. Man habe ihm auf dem Posten
vorgeworfen, dass er die Schüler und die Lehrer angegriffen habe, was
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jedoch unzutreffend gewesen sei. Er sei dann genötigt worden, ein
Schuldeingeständnis zu unterschreiben. Der Schulleiter habe ihm
gesagt, dass auf eine Klage gegen ihn verzichtet würde, falls die
Sendung nicht ausgestrahlt würde. Seine Vorsprache beim (...) sei
jedoch erfolglos geblieben und die Sendung sei am W._______
ausgestrahlt worden. Von diesem Zeitpunkt an seien die Drohungen
noch intensiver geworden, weshalb er sich dann in einem Versteck
aufgehalten habe. Im V._______ habe ihm der Schulleiter der Schule,
an welcher er unterrichtet habe, von einem Mordkomplott gegen seine
Person erzählt. C._______, (...) D._______ und I._______ hätten
einen Mordauftrag gegen ihn erteilt, weshalb er nicht mehr in die
Schule kommen und sich ins Ausland absetzen solle. In der Folge
habe er sich bei Freunden versteckt und sich nur noch gelegentlich zu
Hause oder in der Schule aufgehalten, um seine Arbeitsstelle nicht zu
verlieren. Im U._______ habe er einen (...) Urlaub beantragt, ohne
jedoch im Besitz (...) zu sein. Schliesslich habe man ihm im T._______
die Stelle gekündigt. Bis zu seiner Ausreise sei er ab und zu in die
Trainingscamps und drei Monate vor der Ausreise zum Haus eines
Verwandten nach F._______ gegangen, wo er sich versteckt gehalten
habe. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers und die
zahlreichen eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Eingabe vom 5. August 2006 liess der Beschwerdeführer dem BFM
weitere Beweismittel mit Kurzübersetzungen zukommen und um un-
entgeltliche Verbeiständung ersuchen. Am 1. Februar 2007 wurden
weitere Beweismittel eingereicht.
C.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2007 lehnte das BFM das Asylbegehren
ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im
Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers
weder den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch von Art. 7
AsylG an die Glaubhaftigkeit genügten. Ferner sei der Vollzug der
Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
D.
Mit Eingabe vom 12. März 2007 beantragte der Beschwerdeführer die
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Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Gewährung
von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Sodann sei das
mit Eingabe vom 5. August 2006 im erstinstanzlichen Verfahren beim
BFM gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ge-
mäss Art. 65 Abs. 2 VwVG gutzuheissen. Auf die Begründung wird, so-
weit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 21. März 2007
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurde für den Ent-
scheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG auf den Endentscheid verwiesen und gleichzeitig
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Weiter wurde
die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer
Stellungnahme eingeladen.
F.
Mit Eingabe vom 23. März 2007 reichte der Beschwerdeführer eine
Korrektur von in der Beschwerdeschrift enthaltenen Unstimmigkeiten
zu den Akten.
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2007
die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2007 wurde dem Beschwerde-
führer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unter-
breitet. Dieser replizierte mit Eingabe vom 10. Mai 2007.
I.
Mit Eingaben vom 28. Februar und 23. Dezember 2008 sowie 14. April
2009 wies der Beschwerdeführer auf eine Verschlechterung seines
psychischen Gesundheitszustandes hin, reichte zum Beleg (...) zu den
Akten und ersuchte um beförderliche Behandlung seiner Beschwerde.
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Mit Eingabe vom 7. April 2009 ersuchte er selbst um einen raschen
Entscheid.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
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schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe von zahl-
reichen Schwierigkeiten berichtet, welche er in seiner Heimat im Ver-
laufe seiner Berufslaufbahn gehabt habe. Er sei bedroht und schliess-
lich vom Schuldienst ausgeschlossen worden. Er gehe davon aus,
dass die betroffenen (...), Behördenvertreter und Drittpersonen ein
Komplott gegen ihn geschmiedet hätten und die srilankische Justiz
sich seiner Sache nicht angenommen habe. Bei diesen vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten gehe es aus-
nahmslos um berufliche Belange, weshalb seinen Vorbringen demnach
grundsätzlich keine asylbeachtliche Verfolgungsmotivation zu Grunde
liege. Die geschilderten Drohungen würden strafbare Handlungen sei-
tens Dritter darstellen, welche nach den Erkenntnissen des BFM in der
Heimat des Beschwerdeführers von den zuständigen Strafuntersu-
chungsbehörden verfolgt und geahndet würden.
Der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sich die srilanki-
schen Strafuntersuchungsbehörden ungenügend für ihn eingesetzt
hätten, sei allerdings entgegenzuhalten, dass seine Anzeige vom
S._______ von K._______ sehr wohl entgegengenommen worden sei.
Auch die Klagen seiner Ehefrau seien in der Folge angehört und
protokolliert worden. Die fehlende Fähigkeit der staatlichen Behörden,
jemanden vollständig vor Übergriffen seitens privater Dritter zu
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schützen und die Täterschaft zur Verantwortung zu ziehen, könne dem
Staat nicht im Sinne einer schuldhaften Unterlassung angelastet
werden. Der Beschwerdeführer müsse sich zudem vorwerfen lassen,
dass er anlässlich seiner Anzeige von S._______ die angeblichen
Verfolgungsmassnahmen der Polizei nur summarisch und wenig
präzise geschildert habe, obwohl er damals längst gewusst habe, wer
hinter den gegen ihn gerichteten Drohungen gestanden sei.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keinerlei konkrete Hinweise
bestünden, wonach der srilankische Staat dem Beschwerdeführer die
gegebenenfalls erforderliche Hilfe verweigert und ihm dadurch das
Verhalten der Dritten allenfalls wie ein eigenes zugerechnet werden
müsste.
Ferner seien an der Glaubhaftigkeit respektive an der Ernsthaftigkeit
der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Drohungen, dem zent-
ralen Ausreisegrund, erhebliche Zweifel anzubringen: Der Beschwer-
deführer habe persönlich nur einmal, nämlich im S._______, Anzeige
bei der Polizei erstattet. Dies erstaune deshalb, weil die angebliche
Bedrohung im Verlauf des Jahres R._______ angedauert und sogar
zugenommen haben solle. Trotz der Drohungen habe er sich kaum
versteckt gehalten, sondern sei weiter zur Schule gegangen, habe
Schüler ausgebildet, habe Trainingscamps geleitet und habe sich von
Zeit zu Zeit zu Hause oder in (...) aufgehalten.
Sodann seien die Erklärungen des Beschwerdeführers zum Verlust
seines Passes als ungereimt, widersprüchlich und generell wenig
überzeugend zu bezeichnen. Es dürfe daher berechtigterweise davon
ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe seinen Pass den
schweizerischen Asylbehörden deshalb nicht vorgelegt, um sie über
die tatsächlichen Reisedaten oder allfällige Aufenthalte in Drittländern
im Unklaren zu lassen. Ein solches Verhalten schränke jedoch die per-
sönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich ein.
Aus der Aktenlage ergebe sich, dass sich der Beschwerdeführer in
seiner Berufslaufbahn effektiv etlichen Schwierigkeiten gegenüber ge-
sehen habe, welche (...) darin gegipfelt hätten, dass ihm seine Stelle
gekündigt worden sei. Dabei solle auch nicht in Abrede gestellt wer-
den, dass im Verlauf der Zwistigkeiten, welche der Beschwerdeführer
nicht zuletzt auch mit hohen Funktionsträgern gehabt habe, einzelne
Drohungen gegen ihn ausgestossen worden seien. Bei Bedarf hätte
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der Beschwerdeführer diesbezüglich jedoch einerseits die Möglichkeit
gehabt, bei den zuständigen staatlichen Stellen um Schutz nachzusu-
chen. Andererseits sei nicht glaubhaft, dass die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten Drohungen so ernsthaft und nachhaltig gewe-
sen seien, dass ihm ein weiterer Verbleib in der Heimat nicht möglich
und zumutbar gewesen wäre.
An diesen Erwägungen vermöge auch die vom Beschwerdeführer ein-
gereichte Beweisdokumentation nichts zu ändern, zumal diese insbe-
sondere diejenigen Vorbringen stützte, deren Glaubhaftigkeit
vorliegend gar nicht in Frage gestellt worden sei. Was die bei den
Polizeistellen gemachten Anzeigen betreffe, sei immerhin anzufügen,
dass diese nicht geeignet seien, eine Asylbegründung zweifelsfrei zu
belegen. Aus derartigen Protokollabschriften gehe grundsätzlich nur
hervor, dass die zuständigen Behörden eine Anzeige entgegenommen
hätten. Materiell vermöchten sie aber keine Beweiskraft zu entfalten;
die Existenz derartiger Bestätigungen bedeute noch nicht, dass der
darin festgehaltene Sachverhalt den Tatsachen entspreche und die Be-
hörden diesen Sachverhalt auch als wahr erachten würden.
Auch die am 1. Februar 2007 zusätzlich ins Recht gelegten Beweismit-
tel vermöchten den Sachverhalt nicht in einem anderen Licht erschei-
nen zu lassen und könnten somit zu keinen neuen Schlussfolgerungen
führen.
3.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechts-
mitteleingabe im Wesentlichen vor, der vorinstanzlichen Auffassung,
wonach es sich bei seinen Schwierigkeiten um berufliche Belange ge-
handelt habe, könne nicht gefolgt werden. Die Beweismittel würden
eindeutig zeigen, dass er nicht von Drittpersonen, sondern von (...)
schikaniert und von diesen beauftragten Personen bedroht worden sei.
Die Polizei habe zwar jeweils seine Anzeigen entgegengenommen,
sich aber geweigert, diese zu überprüfen, da sich diese gegen die
erwähnten (...) gerichtet hätten. Lediglich die Entgegennahme einer
Anzeige reiche noch nicht aus, um dem Schutzauftrag der Polizei zu
genügen. Er habe sich ebenfalls erfolglos an die Human Rights
Commission in Sri Lanka, an das UNHCR und an die Präsidentin und
deren Ministerium gewendet. Da er die (...) öffentlich der Korruption
bezichtigt habe, hätten diese ihre Machtposition ausgenutzt, um ihm
zu schaden und zu drohen. Das Motiv sei somit politischer und nicht
privater Natur. Dies auch deshalb, weil er sich bei Wahl-
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veranstaltungen für seine Partei, die L._______, eingesetzt und sich
dabei die Familie C._______ zu Feinden gemacht habe. Im vor-
instanzlichen Entscheid sei jedoch auf seine Parteizugehörigkeit nicht
eingegangen worden.
Ferner sei die erforderliche Intensität der Verfolgung erfüllt, zumal ihm
und seiner Familie mit dem Tod gedroht worden sei. Immer wieder sei-
en sie belästigt worden und man habe Fensterscheiben eingeschla-
gen. Sie hätten in ständiger Angst gelebt und seine in Sri Lanka ver-
bliebenen Familienangehörigen würden noch immer unter den Schi-
kanen leiden. Die Bedrohungen hätten ein solches Ausmass angenom-
men, dass auch (...) ein Asylgesuch eingereicht hätten. Zudem sei die
Verfolgung immer noch aktuell, weshalb sich seine Frau an die Polizei
gewendet habe, welche aber nichts unternommen habe. Unterdessen
würden sich seine Familienangehörigen verstecken, da sie sich nicht
mehr frei bewegen könnten, was klar zeige, dass in Sri Lanka noch
immer nach ihm gesucht werde.
Weiter bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Er habe in der
Westprovinz in der Nähe von Colombo gelebt, wo C._______ und (...)
D._______ als (...) Einfluss hätten und ihn auch in Colombo ausfindig
machen würden. Eine Niederlassungsmöglichkeit in anderen Landes-
teilen bestehe wegen der Bürgerkriegswirren nicht.
Hinsichtlich der von der Vorinstanz in Frage gestellten Glaubhaftigkeit
seiner Asylvorbringen sei zunächst anzuführen, dass er nicht nur ein-
mal persönlich bei der Polizei vorgesprochen habe, sondern insgesamt
vier Mal. Auch habe er sich an diverse Menschenrechtsorganisationen
und an die Präsidentin gewendet, was aus den Akten klar hervorgehe.
Als er habe untertauchen müssen, sei in der Folge seine Frau in sei-
nem Auftrag mehrmals zur Polizei gegangen.
Da ihn sein Schulleiter unterstützt habe, sei es ihm möglich gewesen,
heimlich bei der Schule vorbeizugehen, um seine Anwesenheit schrift-
lich zu bestätigen. Ebenfalls heimlich habe er die Trainingscamps orga-
nisiert und sich zum (...) begeben.
Hinsichtlich des Vorhalts, gemäss welchem er nach Intensivierung der
Drohungen noch ein Jahr mit seiner Ausreise zugewartet habe, sei zu
entgegnen, dass er in dieser Zeit immer versteckt und nicht mehr bei
sich zuhause gelebt habe. Es habe einige Zeit in Anspruch genom-
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men, einen Pass zu organisieren, weshalb er Sri Lanka nicht sofort ha-
be verlassen können.
Ferner sei sein Pass in einem Trainingscamp verschwunden und er ge-
he davon aus, dass dieser aus seiner Tasche im Umkleideraum ge-
stohlen worden sei. Zwischen seinen Aussagen im B._______ und
beim Kanton bestehe insofern kein Widerspruch, da sich seine Aus-
führungen beim Kanton lediglich als Präzisierung darstellten und es
sich im B._______ nur um eine summarische Befragung gehandelt
habe. Beim für die Ausreise benutzten Pass handle es sich um einen
gefälschten, wobei aufgrund der Akten klar sei, dass es sich bei der
Aussage im Protokoll des B._______ auf Seite 3 um einen Verschrieb
handeln müsse.
Zusammenfassend erscheine er absolut glaubwürdig. Zudem habe er
seine Angaben durch die Eingabe von vielen Beweismitteln belegt. Die
am 1. Februar 2007 eingereichten Beweismittel seien von der Vorins-
tanz ungenügend gewürdigt worden.
Schliesslich sei in prozessualer Hinsicht anzuführen, dass die Vorins-
tanz sein Gesuch vom 5. August 2006 betreffend Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht behandelt habe. Gemäss ei-
nem Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), publi-
ziert in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 11, stehe auch bei gegebenen Vor-
aussetzungen die unentgeltliche Verbeiständung im erstinstanzlichen
Asylverfahren offen. Angesichts der grossen Tragweite des vorinstanz-
lichen Entscheides, der fehlenden Rechts- und Sprachkenntnisse so-
wie der Komplexität des Falles seien die Voraussetzungen in seinem
Fall gegeben.
3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2007 brachte die Vorinstanz
zu Ziffer 8.1 der eingereichten Beschwerde, wonach der vom Be-
schwerdeführer gestellte Antrag um unentgeltliche Verbeiständung
vom 5. August 2006 vom BFM nicht behandelt worden sei, im Wesent-
lichen vor, die Rüge des Beschwerdeführers sei berechtigt, da das Ge-
such im erstinstanzlichen Verfahren versehentlich unberücksichtigt ge-
blieben sei.
Diesbezüglich sei festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Asylverfah-
ren die Verbeiständung durch einen professionellen Rechtsvertreter
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gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen
ARK in aller Regel nicht notwendig sei. Ausnahmsweise komme eine
Verbeiständung dann in Frage, wenn sich komplexe Tatsachen- und
Rechtsfragen stellten (mit Verweis auf EMARK 2001 Nr. 11 sowie
EMARK 2004 Nr. 9). Solche komplexen Fragen würden sich im vorlie-
genden Fall jedoch nicht stellen. Zwar habe der Beschwerdeführer sei-
ne Asylvorbringen mit über 100 Schriftstücken und anderen Beweis-
mitteln belegt. Aufgrund dieser beachtenswert umfangreichen Doku-
mentation könne jedoch nicht einfach behauptet werden, es handle
sich um einen ausserordentlich komplizierten Fall. So seien die aller-
meisten der vorgelegten Dokumente für die Entscheidfindung insofern
irrelevant gewesen, als sie denjenigen Teil der Asylbegründung stütz-
ten, dessen Glaubhaftigkeit ohnehin nicht in Zweifel gezogen worden
sei. Diese Ausgangslage dürfte auch für den Beschwerdeführer res-
pektive dessen Rechtsvertreterin, einer Expertin auf dem Gebiet der
Asylpraxis, von Beginn weg festgestanden haben.
Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach der Einrei-
chung seines Gesuchs am 5. August 2006 im Nachhinein mehrmals
Korrespondenz mit dem BFM geführt habe, ohne dabei dieses auf sein
Versäumnis aufmerksam zu machen respektive die Behandlung seines
Monate zuvor eingereichten Gesuchs zu fordern. Es sei dem Be-
schwerdeführer nachträglich vorzuwerfen, dass er dies nicht getan und
damit sozusagen stillschweigend akzeptiert habe, dass seinem Ge-
such vom 5. August 2006 nicht stattgegeben worden sei. Sodann sei
noch festzustellen, dass gemäss Praxis der Asylbehörden nur Rechts-
anwälte, die in einer Anwaltskanzlei tätig seien, als unentgeltliche
Rechtsbeistände in Frage kommen würden. Abschliessend sei somit
festzuhalten, dass es das BFM in unkorrekter Manier versäumt habe,
das Gesuch vom 5. August 2006 zu behandeln. Andererseits sei
nachträglich festzustellen, dass aus den genannten Gründen die Vor-
aussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im vorliegenden Fall
nicht erfüllt gewesen seien und die Honorarforderungen nicht begli-
chen worden wären.
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen und aus prozessökonomi-
schen Gründen werde dem Bundesverwaltungsgericht daher bean-
tragt, den in materieller Hinsicht korrekten Asylentscheid nicht aufzu-
heben und den Rahmen einer an sich zulässigen Heilung eines Ver-
fahrensmangels auf Beschwerdeebene voll auszuschöpfen. Im Übri-
gen sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verwei-
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sen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. Es werde daher
die Abweisung der Beschwerde beantragt.
3.4 In seiner Replik vom 10. Mai 2007 führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, entgegen der vorinstanzlichen Darstellung sei es im
Zeitpunkt der Gesuchstellung - und nur auf diesen komme es für die
Beurteilung der Fragen der Komplexität der Tatsachen- und
Rechtsfragen an - keinesfalls klar gewesen, dass die eingereichten
Beweismittel für den Ausgang des Asylverfahrens nicht relevant seien.
Es seien alle über 100 Beweismittel relevant, denn erst aus der Ge-
samtheit derselben werde die Tragweite des Falles ersichtlich. Das po-
litische Motiv der Verfolgung sei vom BFM schlicht ignoriert worden, da
offensichtlich nur ein Bruchteil der Beweismittel gewürdigt worden sei.
Zudem würden die verschiedenen Beweismittel deutlich aufzeigen,
dass sich der Beschwerdeführer seit vielen Jahren intensivst bei ver-
schiedenen Behörden und Organisationen um Schutz bemüht, diesen
aber nicht erhalten habe. Dies zeige, dass das Bundesamt genau die
Komplexität des Falles nicht erfasst habe, weshalb eine Verbeistän-
dung mehr als notwendig gewesen sei. Spätestens im Zeitpunkt der
Entscheidfällung hätte vom BFM erwartet werden müssen, dass es
sich zum Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung äussere. Dass
seine Rechtsvertretung in späteren Eingaben nicht noch einmal auf
das Gesuch zurückgekommen sei, könne ihm jedenfalls nicht angelas-
tet werden. Ferner gebe es in erstinstanzlichen Verfahren keine ge-
setzliche Grundlage für das Argument, nur in einer Kanzlei tätige
Rechtsanwälte kämen als unentgeltliche Rechtsbeistände in Frage. So
sei als Exkurs darauf hinzuweisen, dass für unbegleitete minderjährige
Asylsuchende lediglich rechtskundige Personen als Vertrauensperson
genügten. Es sei daher nicht einzusehen, weshalb seine juristisch aus-
gebildete Rechtsvertreterin, welche vom BFM als "Expertin auf dem
Gebiet des Asylrechts" bezeichnet werde, nicht beigeordnet werden
könne.
3.5
3.5.1 In prozessualer Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, sein
Gesuch vom 5. August 2006 betreffend Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtsverbeiständung sei vom BFM nicht behandelt worden.
3.5.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass das BFM - wie es selbst ein-
räumt - den Anspruch auf das rechtliche Gehör tatsächlich insoweit
verletzt hat, als der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Ver-
Seite 13
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fahren gestellte Antrag um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der
angefochtenen Verfügung keine Behandlung erfuhr.
Es stellt sich die Frage, ob die festgestellte Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassation der an-
gefochtenen Verfügung führen muss. Das Bundesverwaltungsgericht
geht - wie dies schon ständige Praxis seiner Vorgängerin in Asyl-
fragen, der ARK, war - davon aus, dass Gehörsverletzungen dank der
umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimmten Schran-
ken geheilt werden können, dies insbesondere unter den Vorausset-
zungen, dass die unterbliebene Handlung nachgeholt wird und der Be-
schwerdeführer sich dazu äussern konnte. Eine sachgerechte Lösung
im Sinne einer Heilung oder Kassation wird sich entscheidend an der
Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, aber auch daran zu
orientieren haben, ob die Verletzung auf einem Versehen beruht oder
das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist (vgl.
BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 mit weiteren Hinweisen).
Das BFM führte in seiner Vernehmlassung vom 23. April 2007 an, es
habe es in unkorrekter Manier versäumt, das Gesuch des Beschwer-
deführers vom 5. August 2006 zu behandeln. In der Folge behandelte
die Vorinstanz das Gesuch im Rahmen der erwähnten Vernehm-
lassung und kam zum Schluss, es sei nachträglich festzustellen, dass
die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht
gegeben gewesen seien und die Honorarforderungen nicht beglichen
worden wären. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2007 wurde dem
Beschwerdeführer zu diesen Ausführungen der Vorinstanz das Recht
zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer machte in der
Folge von diesem Recht Gebrauch und reichte am 10. Mai 2007 eine
entsprechende Stellungnahme ein. Der festgestellte Verfahrensmangel
ist daher vorliegend als geheilt zu erachten.
3.5.3 In der Sache selbst wird die Abweisung des Gesuchs bestritten.
Gemäss EMARK 2001 Nr. 11 und EMARK 2004 Nr. 9 wird das den
Beizug eines professionellen Rechtsvertreters erfordernde Anstehen
komplexer Tatsachen- und Rechtsfragen im erstinstanzlichen Asylver-
fahren nur äusserst selten verwirklicht. Den beiden publizierten Ur-
teilen ist zu entnehmen, dass auch im erstinstanzlichen Asylverfahren
- wie auch der analog angewandte Wortlaut von Art. 65 Abs. 2 VwVG
festhält - einem Asylbewerber nur ein Anwalt beigegeben werden kann
(vgl. z.B. die Formulierung in der Zusammenfassung in EMARK 2001
Seite 14
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Nr. 11 E. 6c S. 88: „Die Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung
kann sich auch im erstinstanzlichen Asylverfahren ergeben.„). Schon
aus diesem Grund war das Gesuch des Beschwerdeführers
abzuweisen, da seine Rechtsvertreterin im Verfahren vor dem BFM
nicht über ein Anwaltspatent verfügte.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine erhebliche Anzahl von
Beweismitteln einreichte, spricht noch nicht dafür, dass es sich um ein
komplexes Asylverfahren handelt. Zur Schilderung der Asylgründe
bedurfte es vor allem der Mitwirkung des Beschwerdeführers, eine
Aufgabe, die auch ein professioneller Rechtsvertreter seinem Mandan-
ten nicht abnehmen kann. Ebensowenig ist aus der Rüge des Be-
schwerdeführers, die Vorinstanz habe das politische Motiv seiner Ver-
folgung in ihrer Verfügung nicht berücksichtigt, zu schliessen, es seien
vorliegend komplizierte Rechtsfragen zu behandeln, die den Beizug
eines Anwaltes erfordern. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich
beim Beschwerdeführer um einen weitgereisten Lehrer handelt, der,
wie nicht zuletzt aufgrund der eingereichten Beweismittel ersichtlich
ist, den Umgang mit Behörden gewohnt ist. Auch aus diesen Gründen
wies die Vorinstanz zu Recht das Gesuch um Beigabe eines Anwaltes
im erstinstanzlichen Verfahren ab. Bei dieser Sachlage erübrigt es
sich, auf die weiteren Einwände des Beschwerdeführers einzugehen.
3.6 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer zunächst vor,
der vorinstanzlichen Auffassung, wonach es sich bei seinen Schwierig-
keiten um berufliche Belange gehandelt habe, könne nicht gefolgt wer-
den. Die Beweismittel würden eindeutig zeigen, dass er nicht von Dritt-
personen, sondern von (...) schikaniert und von diesen beauftragten
Personen bedroht worden sei. Die Polizei habe zwar jeweils seine
Anzeigen entgegengenommen, sich aber geweigert, diese zu über-
prüfen, da sich diese gegen die erwähnten (...) gerichtet hätten.
Lediglich die Entgegennahme einer Anzeige reiche noch nicht aus, um
dem Schutzauftrag der Polizei zu genügen. Er habe sich ebenfalls
erfolglos an die Human Rights Commission in Sri Lanka, an das
UNHCR und an die Präsidentin und deren Ministerium gewendet.
3.6.1 Gemäss der in EMARK 2006 Nr. 18 entwickelten Praxis zur asyl-
rechtlichen Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung ist festzuhalten,
dass nichtstaatliche Verfolgung grundsätzlich flüchtlingsrechtlich rele-
vant ist, wenn der davon betroffenen Person im Heimatland kein
Schutz gewährt werden kann.
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Gestützt auf diese geltende Praxis ist im Rahmen der Prüfung der
Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling zu beurteilen, ob
die betroffene Person vor einer effektiven Verfolgung geschützt werden
kann und ob sie allenfalls in einem anderen Landesteil ihres
Heimatlandes sicher vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ist.
3.6.2 Die vom Beschwerdeführer angeführte Einschätzung kann vom
Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt werden. Zunächst ist festzustel-
len, dass er wie auch seine Ehefrau den Akten zufolge wiederholt An-
zeige bei der Polizei erstattete und er sich überdies an verschiedene
andere Stellen im Land wendete, um von den srilankischen Behörden
staatlichen Schutz zu erlangen respektive um sich gegen eine
ungerechte Behandlung zu wehren. Dass die diversen Anzeigen des
Beschwerdeführers respektive seiner Ehefrau von der Polizei nicht ent-
gegengenommen worden wären, wird jedenfalls aus den in den Akten
liegenden Beweismitteln nicht ersichtlich.
Zudem verfügt der srilankische Staat - mit Ausnahme des Nordens
und Ostens des Landes - über ein funktionierendes Polizei- und Ge-
richtswesen. Polizeiliche Aufgaben werden wahrgenommen und eine
effektive Strafverfolgung wird ermöglicht. Es ist davon auszugehen und
wird durch die in den Akten liegenden Dokumente denn auch bestätigt,
dass der Beschwerdeführer objektiv Zugang zu den Strafverfolgungs-
behörden hatte beziehungsweise hat und die von ihm eingereichten
Strafanzeigen gegen die erwähnten Bedroher keine Verfolgungsmass-
nahmen seitens der srilankischen Behörden gegen ihn in Gang setz-
ten. An dieser Einschätzung vermag der Einwand des Beschwerdefüh-
rers, die von ihm angegriffenen (...) hätten ihre Machtposition ausge-
nutzt, um ihm zu schaden, nichts zu ändern. So ist aus den Vorbringen
des Beschwerdeführers ersichtlich, dass die von ihm erwähnten (...)
persönlich und ohne Zuhilfenahme des Staatsapparates gegen ihn
vorgegangen seien respektive als Privatpersonen Leute beauftragt
hätten, welche ihn und seine Familie eingeschüchtert und bedroht
haben sollen (kant. Befragungsprotokoll, S. 14 Mitte: "D._______ hat
mich auch am Telefon mit dem Tod bedroht" (...) "Diese drei Personen
verlangten, ich solle die Anzeige zurücknehmen, sonst würden sie
mich umbringen"; kant. Befragungsprotokoll, S. 15 Mitte: "Er sagte mir,
dass diese drei einen Mordauftrag gegen mich gegeben hätten"). Die
vom Beschwerdeführer bei den zuständigen Stellen deponierten
Anzeigen stellen offensichtlich ein wirkungsvolles Instrument dar,
Seite 16
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andernfalls er nicht aufgefordert worden wäre, die Anzeigen zurück-
zuziehen.
Es ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer vorge-
brachten Bedrohungen auch in Sri Lanka als strafbare Handlungen
gelten und von den Behörden geahndet werden, weshalb keine Hin-
weise ersichtlich sind, gestützt auf welche für den Beschwerdeführer
und seine Familie kein Schutz vor der geltend gemachten Verfolgung
hätte erhältlich gewesen sein sollen. Somit sprechen vorliegend keine
Gründe dafür, dass in Sri Lanka keine wirksame und funktionierende
Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung steht.
Unter diesen Umständen vermögen die geltend gemachten Bedrohun-
gen praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und zur Gewährung des Asyls zu führen.
3.6.3 Gegen die behauptete fehlende Schutzgewährung sprechen
überdies folgende Aspekte: So führte der Beschwerdeführer an, dass
im Jahre R._______ die Bedrohungen zugenommen hätten, jedoch
reichte er im erwähnten Jahr selber keine Anzeige mehr bei der Polizei
ein. Der Beschwerdeführer begründet dies damit, dass er in dieser Zeit
immer versteckt gelebt und nicht mehr bei sich zu Hause gewohnt
habe, er habe daher seine Frau geschickt. Er habe nicht mehr zur
Polizei gehen können, da er befürchtet habe, auf Befehl von
C._______ und (...) D._______ festgenommen zu werden. Diese
Einwände erscheinen jedoch zunächst einmal aufgrund der oben in E.
3.6.2 aufgeführten Argumente als nicht stichhaltig. Ferner erwähnte
der Beschwerdeführer gemäss den Befragungsprotokollen nirgends
die Befürchtung, auf Anweisung seiner Gegner von der Polizei
verhaftet zu werden. Weiter ist einem Schreiben der M._______ zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer am Q._______ auf dem
Posten zu erscheinen habe, um weitere Abklärungen hinsichtlich
seiner Anzeige im Zusammenhang mit der Herstellung und dem
Verkauf seiner Publikationen einzuleiten; dies kann als deutliches Indiz
für den Schutzwillen der srilankischen Sicherheitskräfte gewertet
werden und vermag durch die Ausführungen in der
Beschwerdebeilage Nr. 5, wonach gemäss einem Schreiben des (...)
der L._______ dem Beschwerdeführer polizeiliche Hilfe verweigert
worden sei, nicht entkräftet zu werden. Dem erwähnten
Bestätigungsschreiben der L._______, das vorliegend als blosses
Gefälligkeitsschreiben gewertet werden muss und daher ohnehin nur
Seite 17
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beschränkte Beweiskraft zu entfalten vermag, lässt sich jedenfalls eine
solche Verweigerungshaltung der Polizei nicht entnehmen. So wird
auch in diesem Schreiben nicht in Frage gestellt, dass der
Beschwerdeführer überhaupt eine Anzeige einreichen konnte
respektive die Entgegennahme derselben verweigert worden wäre;
lediglich die Aufnahme bestimmter Namen in der Anzeige sei
verweigert worden.
3.6.4 Zudem ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer eige-
nen Aussagen zufolge trotz der gegen ihn ausgestossenen Drohungen
kaum versteckt hielt, so insbesondere auch nach der Ausstrahlung des
(...) im W._______. So gab der Beschwerdeführer diesbezüglich an, er
sei bis zu seiner Kündigung (...) ein bis zwei Mal wöchentlich in die
Schule gegangen, um dort zu unterschreiben, und habe sich ab
T._______ bis zur Ausreise ab und zu zuhause, in Trainingscamps
oder im (...) aufgehalten oder dann Geld für seine Bücher einkassiert
(vgl. kant. Befragungsprotokoll, S. 16 f.).
Überdies ist die Rückkehr des Beschwerdeführers (...) als Indiz gegen
die behauptete Verfolgungssituation in seiner Heimat zu werten, zumal
bereits seit dem Jahre (...) von Seiten seiner Gegner Druck auf ihn
ausgeübt worden sei.
Ferner ist hinsichtlich der angeführten Verfolgungsintensität zu bemer-
ken, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner Familie
über eine lange Dauer geäusserten schweren Drohungen offensicht-
lich nie in irgendeiner Weise verwirklicht worden sind und der Be-
schwerdeführer lediglich kleinere Schikanen seitens der unbekannten
Aggressoren erleiden musste (...), weshalb gewisse Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der angeführten Drohungen bestehen. Dies auch
deshalb, weil, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu
Recht ausführte, nicht nachvollziehbar bleibt, weshalb der aus dem
Schuldienst entlassene Beschwerdeführer noch über eine derart lange
Zeit mit dem Tod hätte bedroht werden sollen.
Soweit in der Rechtsmitteleingabe auf das Engagement des Be-
schwerdeführers für die L._______ und daraus resultierende Probleme
für diesen Bezug genommen wird, ist festzuhalten, dass dieser
anlässlich der im Asylverfahren durchgeführten Befragungen weder
auf eine allenfalls bestehende Mitgliedschaft zur L._______ noch auf
irgendwelche Probleme, die ihm in diesem Zusammenhang oder
Seite 18
D-1832/2007
wegen seines angeblichen politischen Engagements erwachsen
wären, hinwies. Dies lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer
selber diesem Umstand keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung
beimass und daher der Vorinstanz auch nicht der Vorwurf gemacht
werden kann, diese sei in ihrem Entscheid mit keinem Wort auf seine
Parteizugehörigkeit zur L._______ eingegangen. Die entsprechenden
Bestätigungsschreiben (Beschwerdebeilagen Nrn. 5 und 6), welche in
relativ pauschaler Form gehalten sind und teilweise nicht in
Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschwerdeführers gebracht
werden können, sind daher als blosse Gefälligkeitsschreiben zu
qualifizieren.
An obiger Einschätzung vermögen auch die übrigen, während des
Asylverfahrens eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Zur Ver-
meidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffende
Argumentation im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
3.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen und nicht als
Flüchtling anerkannt werden kann, weshalb es sich erübrigt, auf allfäl-
lige Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers
sowie auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und den-
jenigen der übrigen Eingaben auf Beschwerdeebene näher einzuge-
hen.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
Seite 19
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nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
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scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 m.w.H.). Die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.3.2 Trotz der in Sri Lanka zurzeit herrschenden angespannten Situa-
tion ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin als zumutbar zu
erachten. Er ist singhalesischer Ethnie und stammt aus einer vom be-
waffneten Konflikt nicht direkt berührten Region (vgl. BVGE 2008/2). Er
ist somit weder von den in letzter Zeit offenbar wieder verschärften Re-
pressionsmassnahmen gegen Angehörige der tamilischen Volksgrup-
pe betroffen noch sonstwie durch Auswirkungen des bewaffneten Kon-
flikts besonders gefährdet. Nach dem Gesagten spricht die allgemeine
Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers in casu nicht gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
5.3.3 Es sprechen zudem auch keine individuellen Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In Anbetracht der bisherigen
beruflichen Erfahrungen im Heimatstaat, der vom Beschwerdeführer
bislang unter Beweis gestellten beruflichen Flexibilität sowie seiner
weiteren Sprachkenntnisse (...) dürfte ihm eine Reintegration in
seinem angestammten Lebens- und Kulturraum nicht zuletzt mit Hilfe
seiner im Heimatstaat verbliebenen Verwandten (vgl. Protokoll
B._______, S. 2) gelingen. Die im Beschwerdeverfahren geltend
Seite 21
D-1832/2007
gemachten psychischen Schwierigkeiten, die insbesondere im Zu-
sammenhang mit seiner ungewissen Situation als Asylbewerber und
den Nachrichten seiner in Sri Lanka lebenden Familienangehörigen
stehen, dürften, da nun ein Entscheid vorliegt, zu relativieren sein und
sprechen mithin nicht gegen einen Wegweisungsvollzug.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als
zumutbar zu bezeichnen.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
5.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvoll-
zug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem
Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die
Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten be-
freien, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1
VwVG).
Es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch
können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeich-
net werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung ist somit gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
Seite 22
D-1832/2007
7.2 Einem Beschwerdeführer ist auch trotz materieller Abweisung der
Beschwerde eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen,
wenn ein zu Recht gerügter Verfahrensmangel, welcher grundsätzlich
zur Kassation der angefochtenen Verfügung hätte führen müssen, im
Beschwerdeverfahren geheilt wird (vgl. EMARK 2003 Nr. 5).
Vorliegend wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im
erstinstanzlichen Verfahren vom BFM nicht behandelt. Dieser Mangel
wurde erst durch die nachträgliche Prüfung durch die Vorinstanz im
Vernehmlassungsverfahren und die Möglichkeit einer Stellungnahme
durch den Beschwerdeführer geheilt. Für die diesbezüglichen Aufwen-
dungen des Beschwerdeführers ist ihm trotz Abweisung seiner Be-
schwerde eine vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung zuzu-
sprechen, die in Anwendung der zu berücksichtigenden Faktoren auf
Fr. 150.-- zu bemessen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 23
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 150.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben;
Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, eingereichte
Originaldokumente inkl. Zustellcouverts; über die im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel befindet das
BFM auf Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- O._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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