B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1832/2019
Ur t e i l vom 2 4 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Fethiye Yalkin, RECHTSBÜRO,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. April 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 18. März 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
durch das SEM ergab, dass er am (…) 2018 von der deutschen Vertretung
in Istanbul ein Schengen-Visum (gültig vom […] 2018 bis […] 2019) erhal-
ten hat,
dass am 28. März 2019 – im Beisein der dem Beschwerdeführer zugewie-
senen Rechtsvertretung – das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
stattfand,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei
im August 2018 mit dem oben genannte Visum für fünf bis sechs Tage nach
Deutschland gereist, um seinen Onkel zu besuchen,
dass er danach wieder in die Türkei zurückgekehrt sei,
dass er am (…) 2018 wegen (…) verurteilt worden sei, weshalb er sein
noch gültiges Visum nicht mehr habe benützen können respektive habe er
nicht auf dem Luftweg ausreisen können,
dass er seinen Reisepass vernichtet habe, um keine Probleme zu bekom-
men,
dass er am 10. März 2019 die Türkei mit Hilfe eines Schleppers in einem
Lastwagen verlassen habe und am 18. März 2019 in die Schweiz gelangt
sei,
dass er in den nächsten Wochen das Strafurteil und weitere Beweismittel
einreichen werde, welche seinen Aufenthalt in der Türkei während den letz-
ten Monaten belegen würden,
dass er in Deutschland keine Probleme habe,
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dass das SEM die deutschen Behörden am 28. März 2019 um Übernahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen am 4. April 2019
gestützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 8. April 2019 – tags darauf eröffnet – in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der
Schweiz nach Deutschland anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. April 2019 – handelnd
durch die neu mandatierte und rubrizierte Rechtsvertreterin – gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei
zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der
Vollzug der Wegweisung zu sistieren sei,
dass ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeer-
gänzung beziehungsweise der erwähnten Beweismittel anzusetzen sei,
dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Unterzeichnende als un-
entgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. April 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
dass die Instruktionsrichterin gleichentags den Vollzug der Überstellung
gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass im Beschwerdeverfahren zwar die Sprache des angefochtenen Ent-
scheides massgebend ist, indessen das Verfahren in einer anderen Amts-
sprache geführt werden kann, wenn die Parteien eine solche verwenden
(vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG),
dass das vorliegende Beschwerdeverfahren – in Übereinstimmung mit der
Beschwerdeschrift – in deutscher Sprache geführt wird,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
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Abs. 1 Bst. b AsylG), und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung
kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn
die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verlet-
zung der EMRK bedeuten würde (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Ver-
ordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17),
dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert
wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
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dass der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – gemäss Eintragung im
CS-VIS am (…) 2018 von der deutschen Vertretung in Istanbul ein Schen-
gen-Visum (gültig vom […] 2018 bis […] 2019) erhalten hat, mit welchem
er gemäss seinen Aussagen während des Dublin-Gesprächs im August
2018 und gemäss seinen Ausführungen in der Beschwerde am (…) 2018
nach Deutschland reiste,
dass aufgrund dessen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 und 4 Dublin-III-VO
Deutschland für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens zuständig ist, jedenfalls solange er das Hoheitsgebiet der Dublin-Ver-
tragsstaaten nicht – wie von ihm geltend gemacht – verlassen hat,
dass die Vorinstanz diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung zusam-
mengefasst anführte, der Beschwerdeführer habe mit seinen Ausführun-
gen anlässlich des Dublin-Gesprächs den behaupteten Aufenthalt in der
Türkei von August 2018 bis März 2019 nicht nachzuweisen vermocht und
habe bis zum Zeitpunkt der Verfügung keine entsprechenden Beweismittel
eingereicht,
dass er seinen Reisepass und damit das einzige offizielle Dokument, das
seine Rückkehr in die Türkei hätte belegen können, freiwillig zerstört habe,
weshalb davon auszugehen sei, er verschleiere seinen eigentlichen Reise-
weg,
dass die in Aussicht gestellten Dokumente (allfällige medizinische Berichte
und ein allfälliges Gerichtsurteil) nicht geeignet seien, seinen Aufenthalt in
der genannten Zeitspanne in der Türkei zu belegen, da sie leicht fälschbar
seien oder in seiner Abwesenheit hätten zugestellt werden können,
dass sich das Gericht – nach Prüfung der Akten – diesen vorinstanzlichen
Erwägungen anschliesst,
dass in der Beschwerdeschrift (erneut) die Nachreichung diverser Beweis-
mittel (türkischer Reisepass, Bestätigung des Arbeitgebers, individueller
Kontoauszug der türkischen AHV, Strafurteil eines türkischen Strafgerichts
vom […] 2019) in Aussicht gestellt und diesbezüglich um Ansetzung einer
Frist ersucht wird,
dass indes zunächst festzuhalten ist, dass nicht nachvollziehbar ist, wes-
halb der Beschwerdeführer die angesprochenen Beweismittel seit dem am
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28. März 2019 durchgeführten Dublin-Gespräch nicht schon längst be-
schaffen und einreichen konnte, was in der Beschwerdeschrift auch nicht
erklärt wird,
dass sodann angesichts der Aussage des Beschwerdeführers im vorin-
stanzlichen Verfahren, wonach er seinen Reisepass vernichtet habe, nicht
davon auszugehen ist, dass er tatsächlich seinen echten Reisepass, mit
dem er angeblich im August beziehungsweise September 2018 in die Tür-
kei zurückgereist sein will (und den er danach nicht mehr benutzt haben
soll), zu den Akten wird reichen können,
dass die weiteren in Aussicht gestellten Beweismittel nicht geeignet sind,
seinen behaupteten Aufenthalt von August respektive September 2018 bis
zum 10. März 2019 in der Türkei zu belegen,
dass diesbezüglich zunächst darauf hinzuweisen ist, dass er das angeblich
ergangene Strafurteil während des Dublin-Gesprächs auf den (…) 2018
datierte, was gegen die Authentizität des in Aussicht gestellten und in der
Beschwerde auf den (…) 2019 datierten Strafurteils spricht,
dass diese Unstimmigkeit in der Beschwerde jedenfalls nicht erklärt wird,
was aber zu erwarten gewesen wäre,
dass schliesslich sowohl einem allfälligen Schreiben seines Arbeitgebers
sowie einem allfälligen "AHV-Kontoauszug" angesichts deren Manipulier-
barkeit höchstens ein geringer Beweiswert zukommt, und ersteres ohnehin
als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren wäre,
dass diese Beweismittel, die seine Erwerbstätigkeit in der Türkei bis Ende
Februar 2019 bestätigen sollen, im Übrigen nicht zu belegen vermögen,
dass er bis zum 10. März 2019 in der Türkei verweilte und nicht etwa noch
einmal von seinem bis zum (…) 2019 gültigen "Multiple Entry"-Visum (vgl.
Akten SEM A 10) Gebrauch machte, womit die Zuständigkeit Deutschlands
ebenfalls wieder gegeben wäre,
dass nach dem Gesagten die Nachreichung der in Aussicht gestellten Be-
weismittel nicht abzuwarten ist,
dass mithin der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung der er-
wähnten Beweismittel respektive zur entsprechenden Beschwerdeergän-
zung abzuweisen ist (sog. antizipierte Beweiswürdigung),
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dass sich die deutschen Behörden – obwohl das SEM im Übernahmeersu-
chen auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rückkehr in die
Türkei und dessen behauptete Wiederausreise aus der Türkei nach Ablauf
der Gültigkeitsdauer des ausgestellten Schengen-Visums hinwies – nicht
auf das Erlöschen ihrer Zuständigkeit beriefen, sondern ihre Zustimmung
zur Übernahme explizit erteilten,
dass die Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,
dass es sodann keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden syste-
mische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-
III-VO aufweisen,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
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dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 102m
Abs. 1 AsylG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Nachreichung von Beweismitteln
respektive zur entsprechenden Beschwerdeergänzung wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Bisig
Versand: