Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1834/2011
U r t e i l v om 5 . Ma i 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 11. Februar 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Sri Lanka tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, ersuchte am 18. Februar 2009
bei der schweizerischen Vertretung in C._______ schriftlich um
Anerkennung als Flüchtling in der Schweiz. Ihre Eingabe ging bei der
schweizerischen Botschaft in C._______ am 25. Februar 2009 ein. Sie
machte geltend, sie benötige einen sicheren Platz in einem anderen
Land. Im Alter von vier Jahren habe sie ihren Vater verloren, weil dieser
von unbekannten Personen getötet worden sei. Im Alter von 22 Jahren
habe sie geheiratet und sei schwanger geworden. Ihr Ehemann sei als
Fahrer beim Veterinäramt von B._______ angestellt gewesen und am 8.
November 2008 von unbekannten Personen getötet worden. Am Tag
seines Todes habe sie sich in D._______ aufgehalten. Seit seinem Tod
lebe sie mit ihrer Mutter allein ohne Hilfe. Im April 2009 werde sie das
Baby gebären. Sie mache sich deshalb Sorgen für das Kind und ihre
Zukunft in Sri Lanka. Seit dem Tod ihre Ehemannes fühle sie sich nicht
mehr sicher. Die unbekannten Personen, welche ihren Ehemann getötet
hätten, könnten auch sie umbringen. Nachdem sie von D._______ nach
B._______ zurückgekehrt sei, habe sie von unbekannten Personen
telefonische Bedrohungen erhalten. Sie fürchte deshalb um ihr Leben.
B.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2009 erkundigte sich die schweizerische
Botschaft in C._______ nach den Ausreisegründen, nach den
spezifischen Problemen der Beschwerdeführerin sowie nach deren
Ursache und nach der Möglichkeit einer innerstaatlichen
Aufenthaltsaltsalternative. Sie wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolge
aufgefordert, bis am 10. April 2009 alle Beweggründe im Detail zu
schildern sowie allfällige Beweismittel und Identitätsdokumente
einzureichen.
C.
Mit Schreiben vom 1. April 2009 (Eingangsstempel bei der
schweizerischen Botschaft vom 16. April 2009) ergänzte die
Beschwerdeführerin ihre bisherigen Vorbringen, dass ihr Ehemann von
einer paramilitärischen Gruppierung am 8. November 2008 in B._______
getötet worden sei und aus D._______ stamme, wo zur Zeit die
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) die Kontrolle ausübten. Da er
jedes Wochenende nach D._______ gereist sei, habe die paramilitärische
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Gruppierung Verdacht geschöpft und ihn umgebracht. Sie befinde sich
nun mit ihrem Sohn in B._______, weil in D._______ Krieg und ein
Mangel an Medikamenten herrsche. Sie könne wegen des Krieges nicht
nach D._______ zurückkehren und fürchte in B._______ um ihr Leben,
weil die gleiche paramilitärische Gruppierung, welche den Tod ihres
Ehemannes zu verantworten habe, nun auch nach ihrem Leben trachte.
Da es überall in Sri Lanka paramilitärische Gruppierungen gebe, könne
sie an keinen andern Ort ziehen. Verdächtige Personen würden ohne
Gerichtsverfahren getötet.
D.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 teilte das BFM der
Beschwerdeführerin mit, dass es beabsichtige, ihr Asylgesuch
abzulehnen und ihr die Einreise zu verweigern, weil sie nicht den Schutz
der Schweiz im Sinne des Asylgesetzes benötige. Da der Sachverhalt
genügend erstellt sei, werde auf eine Anhörung verzichtet. Der
Beschwerdeführerin wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolgen die
Möglichkeit zu einer Stellungnahme innert 30 Tagen ab Erhalt des
rechtlichen Gehörs eingeräumt.
E.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2011 nahm die Beschwerdeführerin Stellung
zum Schreiben des BFM vom 15. Dezember 2010. Sie machte geltend, in
der Zwischenzeit wieder in D._______ zu leben. Der Grund, warum man
ihren Ehemann umgebracht habe, sei nach wie vor nicht bekannt. Ihr
verstorbener Ehemann habe ihr indessen eine Woche vor seinem Tod
mitgeteilt, dass er von unbekannten Personen ständig beschattet und
verfolgt werde, weshalb er um sein Leben fürchte. Als sie im Januar 2009
im Regierungsspital von E._______ in Behandlung gewesen sei, habe
man sie infolge der Medikamentenknappheit ins Generalspital von
B._______ verlegt, wo sie am 22. März 2009 ihr Sohn geboren habe. Die
Menschen in E._______ seien damals an sicherere Orte verlegt worden.
Nach der Geburt ihres Sohnes habe sie in B._______ gelebt, wo sie von
einer Gruppe von Personen in ziviler Kleidung bedroht worden sei. Man
habe ihr vorgeworfen, sie sei wie ihr verstorbener Ehemann eine
Angehörige der LTTE und nur nach B._______ gekommen, um
Informationen zu sammeln. Sie sei auf sich allein gestellt, weil ihr Vater
und ihr Ehemann getötet worden seien, ihre Mutter sich im Alter befinde
und sie keine weiteren Angehörigen habe. Aus Angst sei sie wieder an
ihren Geburtsort D._______ zurückgekehrt, wo sie indessen telefonische
Drohanrufe bekommen habe. Wieder sei ihr vorgeworfen worden, ein
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Mitglied der LTTE zu sein. Man habe ihr in Aussicht gestellt, sie der
Armee zu übergeben. Ausserdem sei ihr das gleiche Schicksal wie ihrem
Ehemann und ihrem Vater angedroht worden. Deswegen mache sie sich
wirklich Sorgen um ihren eineinhalbjährigen Sohn. Sie wolle ihr
Heimatland verlassen und bitte um Hilfe.
Der Eingabe lagen folgende Dokumente in Kopie bei: zwei
Geburtsscheine, zwei Todesscheine, zwei Identitätskarten und ein
Reisepass.
F.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2011 verweigerte das BFM der
Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr
Asylgesuch ab.
Zur Begründung machte es geltend, vorliegend sei der Sachverhalt
bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben als erstellt zu betrachten,
weshalb eine Anhörung unterbleiben könne. Der Beschwerdeführerin sei
indessen das rechtliche Gehör gewährt worden. Mit ihrer Stellungnahme
vom 12. Januar 2011 sei die Aktenlage rechtsgenüglich erstellt. Die von
der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung durch unbekannte
Leute sei als Übergriff durch Dritte zu sehen, die von den Behörden Sri
Lankas seit dem Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009 geahndet
würden, da der srilankische Staat seither keine bewaffneten
Gruppierungen oder Organisationen mehr unterstütze. Aus der
vorliegenden Aktenlage seien keine Hinweise zu entnehmen, gestützt auf
welche von der Schutzunwilligkeit des Staates auszugehen sei. Zudem
habe die Beschwerdeführerin keine Probleme mit den Behörden geltend
gemacht. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte missliche
wirtschaftliche Situation sei zwar bedauerlich, stelle indessen keinen
Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. Die
eingereichten Dokumente vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu
ändern. Ausserdem sei infolge der offensichtlich fehlenden
Schutzbedürftigkeit die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht näher zu
prüfen. Da die Beschwerdeführerin kein Gefährdungsprofil aufweise, das
im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine
Verfolgung durch den srilankischen Staat schliessen lasse, seien die
geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant. Unter diesen
Umständen sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die
Schweiz nicht zu bewilligen.
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G.
Mit auf den 8. März 2011 datierter Beschwerde – welche am 28. März
2011 beim Bundesverwaltungsgericht einging – hielt die
Beschwerdeführerin sinngemäss an ihrer Schutzbedürftigkeit fest und
ersuchte erneut um Asylgewährung in der Schweiz. Sie machte geltend,
sie fürchte sich, irgendwohin zu reisen und trage, wenn sie sich ausser
Haus befinde, das muslimische Kleid, um nicht erkannt zu werden.
Personen, welche zu einer paramilitärischen Gruppierung gehörten,
würden ihr Haus bewachen und Nachbarn über sei befragen. Am 21.
Februar 2011 seien zwei Personen auf einem Motorrad zu ihrem Haus
gekommen. Sie hätten in Abwesenheit ihrer Mutter bewaffnet das Haus
betreten und ihr gesagt, dass sie ihr helfen würden, wenn sie kooperiere.
Sie wüssten, dass sie der LTTE angehört habe, und würden sie im Fall
einer fehlenden Kooperation bei der Polizei melden. Als die Mutter
zurückgekommen sei, hätten sie ihr Wiederkommen angekündigt. Sie
werde vom Criminal Investigation Department (CID) Office, vom
Geheimdienst der Armee und von der Polizei ständig verdächtigt. Man
vermute, dass sie nicht in das Rehabilitationscamp gegangen sei, obwohl
sie der LTTE angehört habe. Sie sei besorgt um ihre Keuschheit und um
ihren zweijährigen Sohn. Ihr Leben sei nicht in Sicherheit und sie
befürchte angesichts dessen, dass bereits ihr Vater und ihr Ehemann
umgebracht worden seien, ein Kidnapping oder sogar den Tod.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
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Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Nachdem die Stempel auf dem vom Bundesverwaltungsgericht
verlangten und ihm zugesandten Rückschein nicht lesbar sind, ist
zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, sie habe die
Beschwerde innerhalb der ihr angesetzten Beschwerdefrist eingereicht.
Die Beschwerde ist deshalb als frist und formgerecht eingereicht zu
betrachten. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
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die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung
des Sachverhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht. Hinsichtlich des
Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV
1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht
möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch
Entscheide des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/30 E. 5.2 – E.5.3). Eine Befragung beziehungsweise eine
schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich auch erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als
entscheidreif erstellt scheint. Bei Anhörungsverzicht ist jedoch das
rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7), was
vorliegend erfolgt ist (vgl. Ziff. D. der Erwägungen). Ausserdem hat das
BFM den Verzicht auf eine Befragung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30
E.5.6 – 5.7), was vom BFM ebenfalls vorgenommen wurde (vgl.
angefochtene Verfügung S. 2 f.).
6.
6.1. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
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zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e. g. S. 131 ff.).
6.2. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine
Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der
Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten
Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung
unterbleibt zwar nicht gänzlich, die Ausführungen der Beschwerdeführerin
vermögen jedoch die zutreffenden Erwägungen des BFM nicht
umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht somit nach
Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu
beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die
zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. Die Beschwerdeführerin macht zwar in ihrer Beschwerde
zusätzlich zu den bisherigen Vorbringen geltend, sie sei am 21. Februar
2011 von unbekannten Personen an ihrem Wohnort aufgesucht und
bedroht worden, weil man ihr vorgeworfen habe, sie sei ein Mitglied der
LTTE. Ausserdem brachte sie nachträglich vor, sie werde von den
Behörden Sir Lankas ständig verdächtigt. Letztere Vorbringen sind
indessen nicht als glaubhaft zu erachten. Die Beschwerdeführerin machte
im erstinstanzlichen Verfahren nie geltend, sie habe mit den Behörden
ihres Heimatlandes Schwierigkeiten. Somit sind die nachträglich
dargelegten Verdächtigungen als nachgeschoben und deshalb als
unglaubhaft zu betrachten. Hinsichtlich der vom 21. Februar 2011
vorgebrachten Bedrohungen kann sie – wie das BFM für die im
erstinstanzlichen Verfahren dargestellten Nachteile zutreffend feststellte –
den Schutz der srilankischen Behörden in Anspruch nehmen. Sie ist
somit auch diesbezüglich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht.
6.3. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren
Vorbringen in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel im
Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Ihre Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist mithin
als nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen auch keine anderen
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Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren
würden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
schweizerische Vertretung in C._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: