B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1834/2015
Ur t e i l vom 1 3 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin A._______ wandte sich mit einem auf den 28.
November 2009 datierten, in englischer Sprache abgefassten Schreiben
an die schweizerische Botschaft in Colombo (Eingang des Schreibens: 4.
Dezember 2009) und ersuchte darin für sich und ihre beiden minderjähri-
gen Söhne B._______ und C._______ sinngemäss um Bewilligung der
Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls.
Sie machte dabei geltend, sie sei – wie ihre Kinder – sri-lankische Staats-
angehörige tamilischer Ethnie und stamme aus D._______ (Nordprovinz).
Im Jahr 1997, ein Jahr nach ihrer Hochzeit, sei ihr Ehemann E._______
von den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) eingezogen und auch
zur Teilnahme an Kampfhandlungen gezwungen worden. Am 9. Februar
2009, während der letzten Kämpfe zwischen den LTTE und sri-lankischen
Regierungstruppen, sei E._______ bei einer Bombenexplosion ums Leben
gekommen. Nach seinem Tod hätten die Beschwerdeführenden
D:_______ verlassen und seien – nachdem sie an verschiedenen Orten in
"welfare centres" Unterkunft gefunden hätten – schliesslich am 9. Novem-
ber 2009 nach Trincomalee (Ostprovinz) gelangt.
Zusammen mit dem Schreiben vom 28. November 2009 gab A._______ –
jeweils in Kopie – ihre Identitätskarte, ihre Geburtsurkunde sowie die Ge-
burtsurkunden ihrer Söhne zu den Akten.
A.b Mit ebenfalls in englischer Sprache gehaltenem Schreiben vom
15. Dezember 2009 teilte die schweizerische Botschaft in Colombo den
Beschwerdeführenden mit, falls sie das mit Einreichung des Schreibens
vom 28. November 2009 angehobene Asylverfahren fortführen wollten,
hätten sie bis zum 30. Januar 2010 ihre Vorbringen näher zu begründen
beziehungsweise verschiedene konkrete Fragen zu beantworten und zur
Untermauerung derselben entsprechende, durch einen anerkannten Über-
setzer in die englische Sprache übersetzte Beweismittel sowie Kopien von
Identitätspapieren einzureichen.
A.c A._______ liess sich am 7. Januar 2010 (Eingang des Schreibens auf
der schweizerischen Botschaft: 11. Januar 2010) vernehmen. Dabei wie-
derholte sie im Wesentlichen ihre in der Eingabe vom 28. November 2009
gemachten Angaben und machte im Weiteren geltend, sie sei mehrmals
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von Angehörigen der sri-lankischen Armee über ihren verstorbenen Ehe-
mann befragt worden. Dabei habe sie bestritten, dass dieser den LTTE an-
gehört habe, und angegeben, er sei bei einem Bombenanschlag ums Le-
ben gekommen, als er mit ihr und den Kindern unterwegs gewesen sei.
Wegen dieser ständigen Behelligungen und weil sie seit dem Tod ihres
Ehemanns und dem Verlust ihrer Besitztümer niemanden habe, der ihr und
den Kindern helfen könnte, habe sie sich entschieden, Sri Lanka verlassen
zu wollen. Für sie als hilflose verwitwete Frau mit zwei minderjährigen Kin-
dern gebe es keine Möglichkeit, in Sri Lanka in Sicherheit zu leben.
Gleichzeitig wurden die Kopien zweier Bestätigungen betreffend den Auf-
enthalt in einem "Relief Village"/ "Welfare Centre" eingereicht.
A.d Die schweizerische Botschaft in Colombo wandte sich am 19. Februar
2010 erneut an die Beschwerdeführerin A._______ und ersuchte sie um
Beantwortung weiterer konkreter Fragen bis zum 5. März 2010.
A.e Mit Schreiben vom 27. Februar 2010 (Eingang auf der schweizerischen
Botschaft: 4. März 2010) machte A._______ ergänzende Angaben zu den
Aktivitäten ihres verstorbenen Mannes und zu den Verhören, denen sie
deswegen ausgesetzt gewesen sei. Sodann erklärte sie, kein weiteres Mit-
glied ihrer Familie sei für die LTTE tätig gewesen, und reichte Kopien einer
englischen Übersetzung ihres Ehescheins und der Todesbescheinigung ih-
res Ehemannes ein.
Am 17. März 2010 ging auf der schweizerischen Botschaft in Colombo eine
Kopie eines Auszugs aus dem Todesregister samt englischer Übersetzung
ein.
A.f Mit Brief vom 23. Juli 2013 teilte die schweizerische Botschaft in Co-
lombo der Beschwerdeführerin A._______ mit, sie werde demnächst zu ei-
nem Interview aufgeboten, und forderte sie auf, allfällige neue Vorbringen
mittels entsprechender, in eine Schweizer Landessprache oder ins Engli-
sche übersetzter Unterlagen zu dokumentieren.
A.g Am 25. September 2014 wurde A._______ schliesslich auf der schwei-
zerischen Botschaft in Colombo persönlich befragt. Dabei ergänzte sie ihre
bisher gemachten Aussagen folgendermassen: Sie wohne seit 2010 wie-
der an ihrem Heimatort D._______, wo sie als Schneiderin arbeite und ihre
beiden Kinder die Schule besuchten. Nach wie vor kämen Leute des "Cri-
minal Investigation Department" (CID) und der "Terrorist Investigation Divi-
sion" (TID) zu ihr nach Hause, nähmen ihre Personalien auf und stellten ihr
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immer die gleichen Fragen zu ihrem verstorbenen Mann. Im August 2013
sei ihr Bruder K. R., der in D._______ auf dem gleichen Grundstück ge-
wohnt habe, unter dem Verdacht der LTTE-Unterstützung festgenommen
worden; er befinde sich nach wie vor in F._______ (Südprovinz) in Haft. Im
August 2014 sei ihr Haus von der Armee, der Polizei und Leuten des CID
durchsucht worden. Ihr älterer Sohn B._______ sei nun 17 Jahre alt und
sie habe Angst, dass er auch bald Problemen seitens der Behörden aus-
gesetzt sein könnte.
Anlässlich der Befragung reichte die Beschwerdeführerin – in Kopie – eine
ihren Bruder K. R. betreffende englische Übersetzung einer Bestätigung
der H._______ vom 22. August 2013 ein. Bei den Akten befindet sich nun-
mehr auch eine Kopie ihres Reisepasses.
B.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 verweigerte das SEM den Beschwer-
deführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab.
Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Die Beschwerdeführenden beantragten mit am 23. März 2015 beim Bun-
desverwaltungsgericht eingegangener, in deutscher Sprache abgefasster
Beschwerde sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung des Asyls.
Zur Begründung wurde auf die Tätigkeit des Ehemannes beziehungsweise
Vaters für die LTTE sowie auf dessen Tod verwiesen und im Weiteren gel-
tend gemacht, die beiden Söhne würden ständig vom CID befragt. Es
werde daher darum ersucht, den Söhnen eine "gute, sichere Zukunft zu
organisieren".
Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichten die Beschwerdeführenden
Kopien von bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten, ihre Iden-
tität und die Festnahme von K. R. betreffenden Dokumenten ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art.
83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vor-
liegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die – wie das vorliegende –
im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt
worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen
Fassung gelten.
2.
2.1 Das genaue Datum der Eröffnung der SEM-Verfügung vom 4. Februar
2015 ist nicht bekannt. Aus den Akten ergibt sich aber, dass das SEM die
angefochtene Verfügung zwecks Zustellung an die Beschwerdeführenden
gleichentags der schweizerischen Vertretung in Colombo übermittelte und
die Vertretung diese Verfügung mit auf den 17. Februar 2015 datiertem
Begleitschreiben zustellte. Angesichts des Umstandes, dass die Zustellung
an die im Norden des Landes wohnhaften Beschwerdeführenden erfah-
rungsgemäss mindestens eine Woche dauert, kann davon ausgegangen
werden, dass die SEM-Verfügung den Beschwerdeführenden nicht vor
dem 24. Februar 2015 zugestellt wurde. Es ist daher – mangels gegentei-
liger Anhaltspunkte und im Sinne einer effizienten Abwicklung des Be-
schwerdeverfahrens (die Vornahme weiterer Abklärungen betreffend Zu-
stelldatum wäre mit erheblichem zeitlichem Aufwand verbunden) – zuguns-
ten der Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass die am 23. März
2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde recht-
zeitig eingereicht wurde.
2.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen (Art. 21 Abs.1 VGG). Gestützt auf
Art. 111a Art. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
5.
5.1 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes oder ein von einer sich im
Ausland befindenden Person eingereichtes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen konnte oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7
und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt es einer
asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes,
wenn ihr nicht zugemutet werden konnte, im Wohnsitz- oder Aufenthalts-
staat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf
aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepar-
tement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden
die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machten, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art.
3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Aus-
land sieht aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht
möglich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV
1). Das SEM hat den allfälligen Verzicht auf eine Befragung im Ausland in
der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 [S. 368]).
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Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin (und Mutter der beiden nach wie
vor minderjährigen Söhne B._______ und C._______) am 25. September
2014 auf der schweizerischen Botschaft in Colombo persönlich befragt. An-
lässlich dieser Befragung hatte sie Gelegenheit, weitere Angaben zu ihrer
Verfolgungssituation und derjenigen ihrer Söhne zu machen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie vor der Ausreise
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschau-
ungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilati-
onsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung
einer Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen
Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort
für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl.
BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die Zusam-
menfassung der Rechtsprechung im Urteil
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). Eine Verfolgungssituation
muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als relevant zu gelten.
6.3 Wie die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung vom 4. Februar
2015 vorab zutreffend festhielt, ist gemäss schweizerischer Asylpraxis für
die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person
im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung
ist somit nur dann beachtlich, wenn sie noch andauert oder konkrete Hin-
weise auf eine künftige Verfolgung bestehen. Befürchtungen, künftig staat-
lichen oder quasi-staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein,
sind nur dann einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme
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besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft verwirklichen wird.
6.3.1 Die Beschwerdeführerin A._______ machte zur Begründung des Ge-
suchs um Bewilligung der Einreise und um Gewährung des Asyls geltend,
sie sei im Zusammenhang mit Ermittlungen betreffend die LTTE-Aktivitäten
ihres im Februar 2009 getöteten Ehemannes wiederholt von verschiede-
nen sri-lankischen Behörden befragt worden. In diesem Zusammenhang
sei auch ihr Bruder K. R. im August 2013 festgenommen worden.
6.3.2 Das SEM wies dabei darauf hin, die von A._______ vorgebrachten
Behelligungen durch die Strafverfolgungsorgane ihres Heimatlandes seien
kaum substanziiert geschildert worden, überdies sei die Inhaftierung von
K. R. bloss durch eine Kopie der Übersetzung eines weder im Original noch
als Kopie vorhandenen Dokuments belegt. Dessen ungeachtet stellte es
den Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Vorfälle grundsätzlich nicht in
Frage, wies jedoch gleichzeitig darauf hin, die Anforderungen an eine Ein-
reisebewilligung seien hoch; gemäss ständiger Praxis der schweizerischen
Asylbehörden könne eine solche Bewilligung nur erteilt werden, wenn mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der ge-
suchstellenden Person bei einem weiteren Verbleib im Ausland ausgegan-
gen werden müsse. Vorliegend gelange es zum Schluss, dass die Be-
schwerdeführenden – bei einer objektivierten Betrachtungsweise – nicht
akut gefährdet seien.
So bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführenden auf-
grund der LTTE-Mitgliedschaft ihres vor sechs Jahren ums Leben gekom-
menen Ehemannes beziehungsweise Vaters und der angeblichen Fest-
nahme ihres Bruders beziehungsweise Onkels in absehbarer Zeit staatli-
chen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnten. Den geschilder-
ten Behelligungen durch die sri-lankischen Strafverfolgungsorgane (Auf-
nahme der Personalien, Befragungen) komme aufgrund mangelnder Inten-
sität kein Verfolgungscharakter zu. Wären die Behörden nämlich überzeugt
gewesen, dass A.________ in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Si-
cherheit des sri-lankischen Staates darstellen würde, wäre sie zweifellos
bereits längst inhaftiert worden, werde doch gemäss den Erkenntnissen
des SEM in Sri Lanka gegen Personen, die ernsthaft in Verdacht stünden,
die LTTE unterstützt zu haben beziehungsweise diese wiederbeleben zu
wollen, konsequent vorgegangen. A._______ sei jedoch nie festgenom-
men, angeklagt oder verurteilt worden.
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Zudem sei der Umstand, dass A._______ ihr Heimatland trotz der angeb-
lich seit sechs Jahren andauernden Bedrohung und der angeblichen Fest-
nahme ihres Bruders vor eineinhalb Jahren nicht verlassen und insbeson-
dere auch nicht geltend gemacht habe, dazu nicht in der Lage gewesen zu
sein, ein weiterer Hinweis dafür, dass sie nicht dermassen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt gewesen sei oder begründete Furcht habe, inskünf-
tig solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein.
6.3.3 Diesen Ausführungen kann sich das Bundesverwaltungsgericht an-
schliessen, zumal die knappen Darlegungen in der am 23. März 2015 beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Beschwerdeschrift nicht geeig-
net sind, zu einer anderen Beurteilung der geltend gemachten Behelligun-
gen durch verschiedene sri-lankische Behörden zu führen. An dieser Fest-
stellung vermögen auch die übrigen eingereichten Dokumente nichts zu
ändern, zumal sie im Wesentlichen nur die Identität der Beschwerdefüh-
renden betreffen, deren Glaubhaftigkeit jedoch gar nicht in Frage gestellt
wurde. An dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die sri-lanki-
schen Behörden am 1. Juni 2011 die Gültigkeit des Reisepasses von
A.________ bis zum 5. Januar 2015 verlängerten, was gegen ein allfälliges
staatliches Verfolgungsinteresse spricht.
Was den in der Beschwerdeschrift erstmals angebrachten Hinweis, auch
B.________ und C._______ würden ständig durch das CID befragt, betrifft,
so erscheint dieser einerseits nachgeschoben; andererseits ist auch nicht
nachvollziehbar, welche Informationen sich die sri-lankischen Behörden
durch allfällige Befragungen der beiden zum Zeitpunkt des Todes ihres Va-
ters erst elfeinhalb beziehungsweise neuneinhalb Jahre alten Söhne erhof-
fen könnten.
6.3.4 Des Weiteren kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt wer-
den, weder die persönliche Tragik des gewaltsamen Todes des Eheman-
nes beziehungsweise Vaters noch die schwierigen Lebensumstände in der
Heimat stellten einen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz
dar.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine konkreten Hin-
weise dafür bestehen, die Beschwerdeführenden seien gegenwärtig einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt oder hätten eine unmittelbar drohende
Gefährdung akut zu befürchten.
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6.5 Im Übrigen ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Be-
kannten der Beschwerdeführenden in der Schweiz leben und den Akten
auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entneh-
men sind.
6.6 Die Beschwerdeführenden vermochten insgesamt nicht aufzuzeigen,
dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind be-
ziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz ge-
währen muss. Der weitere Verbleib in Sri Lanka ist ihnen nach dem Ge-
sagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihnen zu Recht die Einreise in
die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1834/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schwei-
zerische Vertretung in Sri Lanka.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: