Abtei lung IV
D-1836/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M a i 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Hansjörg Trüb,
Asylbrücke Zug, Rechtsdienst,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
12. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1836/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimat-
land am 12. Juli 2009 und gelangte per Flugzeug über B._______ und
C._______ nach D._______, von wo aus er auf dem Landweg unter
Umgehung der Grenzkontrollen am 15. Juli 2009 in die Schweiz zu
seinen Angehörigen reiste. Am gleichen Tag stellte er ein Asylgesuch.
Am 21. Juli 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
E._______ befragt und am 24. Juli 2009 hörte ihn das BFM direkt zu
den Asylgründen an. Mit Verfügung vom 31. Juli 2009 wurde er für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Mit
Verfügung vom 29. Dezember 2009 wurde sein Gesuch um Kantons-
wechsel vom BFM gutgeheissen, weshalb der Beschwerdeführer dem
Kanton G._______ zugeteilt wurde.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei tamilischer Ethnie und
stamme aus H._______ im Norden des Landes, wo er mit seiner
Familie gelebt habe. Sein Vater sei im Jahr 1992 in die Schweiz ge-
kommen. Zwischen 1995 und 1997 sei er mit dem Rest seiner Familie
in I._______ gewesen. Danach sei die Familie infolge des Krieges
nach J._______ geflohen, wo er die Schule und die Universität
besucht habe. Seine Mutter und sein jüngerer Bruder seien im Jahr
2005 im Rahmen des Familiennachzugs ebenfalls in die Schweiz ge-
reist und seine Schwester sei ihnen im Jahr 2007 als Folge einer
Heirat mit einem Landsmann gefolgt. Im Januar 2009 habe er über
einen Kollegen einen Mann kennengelernt, der sich später als
Selbstmordattentäter der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ent-
puppt habe. Er habe diesen zwei beziehungsweise zwei bis drei Mal
getroffen, wobei er mit ihm erst beim zweiten Treffen persönlich ge-
sprochen habe. Mitte Mai 2009 habe er anlässlich eines Besuchs der
Stadt K._______ mit einem Kollegen von einem weiteren Kollegen per
Telefon erfahren, dass er vom Criminal Investigation Department (CID)
in einem Internetcafé, welches er regelmässig besucht habe, gesucht
worden sei. Kurze Zeit später habe er vom Wachmann seiner
Wohnung telefonisch erfahren, dass der CID ihn am Tag zuvor und am
selben Tag auch in seiner Wohnung gesucht habe, da sich der
Selbstmordattentäter der LTTE, mit welchem er Kontakt gehabt habe,
anlässlich einer Hausdurchsuchung aus dem Fenster gestürzt habe.
Der CID habe seinen Laptop und seine Dokumente mitgenommen. Er
habe zudem noch einen anonymen Telefonanruf bekommen, gemäss
welchem er aufgefordert worden sei, nach Hause zu kommen. Er habe
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daraufhin die Familie, welche ihm jeweils das Essen geliefert habe,
kontaktiert, um das Essen abzubestellen. Diese habe ihm mitgeteilt,
dass auch sie Besuch vom CID bekommen habe. Daraufhin habe er
seine SIM-Karte weggeworfen und sei zu seiner Tante nach J._______
gereist, wo er indessen auch bereits von den Behörden gesucht
worden sei. Deshalb habe er sich bei einer singalesischen Familie in
J._______ versteckt. Auch diese sei vom CID aufgesucht worden.
Schliesslich habe er sich zur Ausreise entschlossen.
Der Beschwerdeführer gab den schweizerischen Behörden eine
srilankische Identitätskarte, einen srilankischen Studentenausweis und
eine srilankische Geburtsurkunde ab.
B.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2010 – eröffnet am 22. Februar 2010 –
wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers teilweise in-
folge fehlender Glaubhaftigkeit und teilweise aufgrund der fehlenden
Flüchtlingseigenschaft ab. Den Beschwerdeführer wies es aus der
Schweiz weg, und es ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur
Begründung legte das BFM dar, dass die Aussagen des Beschwerde-
führers nicht plausibel ausgefallen seien, weil nicht nachvollzogen
werden könne, dass die Behörden sämtliche Aufenthaltsadressen des
Beschwerdeführers sofort herausgefunden hätten und es ihnen bei
Bekanntwerden der Aufenthaltsadressen nicht gelungen sei, ihn zu
verhaften. Zudem müsse bezweifelt werden, dass der CID dem
Wachmann erklärt hätte, warum man den Beschwerdeführer suche.
Auch sei es nicht realistisch, dass er von einer anonymen Person
aufgefordert worden sei, nach Hause zu kommen. Zudem sei nicht
einzusehen, warum der Beschwerdeführer und nicht andere Kollegen,
welche dem Verstorbenen näher gewesen wären, aufgesucht worden
seien. Des Weiteren seien die Aussagen des Beschwerdeführers nicht
substanziiert ausgefallen. Insbesondere sei er nicht in der Lage ge-
wesen, den Namen der singalesischen Familie, bei welcher er
während sechs Wochen Unterschlupf gefunden habe, zu nennen. Auch
könne er über den Verstorbenen nur aus Zeitungsberichten erzählen,
obwohl er ihn gekannt haben wolle. Hinsichtlich der angeblichen
Suche nach dem Beschwerdeführer durch den CID sei zudem festzu-
stellen, dass diese selbst im Fall der Glaubhaftigkeit als legitime
Massnahme zur Verbrechensbekämpfung zu sehen sei, zumal ein
Staat das Recht habe, das Umfeld eines Terroristen genauer über-
prüfen zu dürfen. Der Beschwerdeführer hätte seine Unschuld be-
weisen können. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als
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zulässig, zumutbar und möglich, wobei es bezüglich der Zumutbarkeit
einschränkend feststellte, der Wegweisungsvollzug des Beschwerde-
führers in den Norden des Landes könne nicht als zumutbar erachtet
werden. Indessen könne er als Folge der Niederlassungsfreiheit,
welche ihm als Staatsangehöriger Sri Lankas zustehe, auch in einem
andern Teil seines Heimatlandes, beispielsweise in J._______,
Wohnsitz nehmen. Insbesondere im Süden und Westen des Landes
bestehe keine Situation allgemeiner Gewalt. Da der seit einiger Zeit
volljährige Beschwerdeführer nicht auf seine Familie angewiesen sei,
die letzten 12 Jahre in J._______ gelebt und studiert habe, verfüge er
über eine sehr gute Ausbildung, um eine eigene Existenz aufbauen zu
können. Zudem könnten ihn seine Verwandten im westlichen Ausland
unterstützen. Da er auch Singalesisch spreche, gerate er weniger ins
Visier der Behörden oder der Bevölkerung als andere Tamilen. Seine
Behauptung, er müsse in J._______ allein leben, weil alle anderen
Verwandten ausgewandert seien, spreche nicht gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal er in der Lage sei,
selbständig in J._______ zu leben.
C.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 23. März 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein
und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Ge-
währung von Asyl und eventualiter die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme. Zur Begründung legte er dar, er habe nie ausgesagt, die
Behörden hätten die Adresse der singalesischen Familie heraus-
gefunden, da er sich dort andernfalls nicht hätte verstecken können.
Vielmehr hätten sich die Erkenntnisse der Behörden auf seine eigene
Adresse, seine eigene Telefonnummer, die Adresse des Internetcafés,
die Adresse der Familie, bei welcher er das Essen gekauft habe, und
die Adresse seiner Tante beschränkt. Es sei für die Behörden nicht
schwierig gewesen, diese Adressen herauszufinden, da der Wach-
mann unter dem Druck der Sicherheitskräfte wohl diese Angaben
preisgegeben habe und auch die Möglichkeit bestehe, dass sie die
Angaben selbst oder bei den Ermittlungen herausgefunden hätten.
Ferner sei nicht nur er ins Visier der Behörden geraten. Wie der bei-
gelegte Scan einer Todesanzeige aus einer Zeitung belege, sei ein
Kollege getötet worden. Er habe den dort aufgeführten Zunamen als
Initiale erwähnt. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach das Vor-
gehen der Behörden der Logik des Handelns und der Erfahrung
widerspreche, könne nicht geteilt werden, auch wenn das Verhalten
möglicherweise ungeschickt gewesen sei. Das allein spreche nicht
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gegen die Glaubhaftigkeit. Da ausserdem im singalesischen wie im
tamilischen Sprachgebrauch Personen selten beim Namen an-
gesprochen würden und man vielmehr Bezeichnungen wie “Sir“ oder
“Madam“ beziehungsweise Onkel oder Tante sowie weitere Begriffe
aus der Verwandtschaft verwende, sei es erklärbar, dass er den
Namen der singalesischen Familie, bei welcher er Unterschlupf ge-
funden habe, nicht kenne. Es hätte sich für ihn nicht geziemt, die
Pflegeeltern mit deren Namen anzusprechen. Ausserdem habe ihn die
Tante zu dieser Familie gebracht, weshalb er keine Adresse habe
suchen müssen. Es sei darüber hinaus naheliegend, dass er erst aus
den Zeitungen Informationen über den Selbstmordattentäter habe
gewinnen können, weil er diesen nur zwei Mal gesehen und sich nur
einmal eingehender mit ihm unterhalten habe. Dieser Vorhalt sei somit
unbegründet. Insgesamt seien die Gründe der Vorinstanz für die Un-
glaubhaftigkeit nicht stichhaltig. Demgegenüber müssten seine Aus-
sagen als schlüssig und detailreich betrachtet werden. Bezüglich der
Argumentation der Vorinstanz, die Suche nach ihm sei als legitime
Handlung des Staates zu betrachten, müsse erwähnt werden, dass die
Behörden im Besitz seines Laptops seien und sich auf diesem auch
Bilder des Selbstmordattentäters befänden. Somit müsse er damit
rechnen, zum engeren Kreis des Selbstmordattentäters gezählt zu
werden, womit seine Chancen, sich vor Gericht wirksam verteidigen zu
können, äusserst gering seien. Ausserdem kämen in Sri Lanka das
Verschwindenlassen von Personen, extralegale Hinrichtungen und
Folter immer noch vor. Schliesslich erlaube die Sicherheitslage auch
keine Rückkehr nach J._______, da Tamilen infolge der verstärkten
Sicherheitsvorkehrungen besonders exponiert seien.
Der Beschwerde lagen Zeitungsausschnitte bei, welche auszugsweise
in die englische Sprache übersetzt waren.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März
2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang
des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne und innert
der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen habe.
Andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
E.
Mit Eingabe vom 30. März 2010 gab der Beschwerdeführer das
Original eines Zeitungsausschnittes und eine deutsche Übersetzung
zu den Akten.
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F.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
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erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Nach der Durchsicht der Akten ergibt sich, dass die
Argumentation der Vorinstanz im Resultat zu bestätigen ist, zumal die
in der Beschwerde vorgebrachten Einwände nicht zu überzeugen
vermögen.
5.2 Dabei fällt auf, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen in
allgemeiner und wenig detaillierter, konkreter Weise darstellte und auf
Mutmassungen aufbaute. Zudem sind seine Vorbringen in ver-
schiedener Hinsicht auch nicht nachvollziehbar und widersprechen
sich teilweise.
5.3 Insbesondere erscheint die geltend gemachte behördliche Suche
nach der Person des Beschwerdeführers, der sich gemäss seinen
Aussagen weder politisch betätigt habe noch mit den Behörden seines
Heimatlandes in Konflikt geraten sei, als grundsätzlich nicht nach-
vollziehbar. Er macht zwar geltend, man habe ihn deshalb gesucht,
weil er in Kontakt gewesen sei mit einer Person, die sich als Selbst-
mordattentäter der LTTE entpuppt habe, und er sei deshalb ins Visier
der Behörden geraten. Indessen will er diese Person nur zwei (bis
drei) Mal getroffen und sich nur einmal mit ihr unterhalten haben, was
auf eine äusserst oberflächliche Beziehung zwischen dem Be-
schwerdeführer und dieser Person hinweist und dagegen spricht, dass
er wegen dieses oberflächlichen Kontakts überhaupt behördlich ge-
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sucht worden sein soll. Darüber hinaus kann den Akten nicht ent-
nommen werden, wie die Behörden auf eine Beziehung des Be-
schwerdeführers zu dieser Person hätten stossen sollen. Die Dar-
stellung des Beschwerdeführers, die Sicherheitsbehörden hätten wohl
bei der erwähnten Person Hinweise auf seine Person wie Telefon-
nummer und Adresse (Akte A8/10 S. 5) gefunden, stellt eine blosse
Mutmassung dar. Jedenfalls lässt sich seinen Angaben nicht ent-
nehmen, dass er dieser Person seine persönlichen Koordinaten wie
Name, Adresse, Telefonnummer oder andere personenbezogene An-
gaben gab oder mit ihr – abgesehen von den beiden Treffen – weiteren
Kontakt pflegte. Ebensowenig ergeben sich den Akten hinreichende
und konkrete Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass die Be-
hörden anderweitig – beispielsweise im Rahmen ihrer Ermittlungen –
auf die Person des Beschwerdeführers hätten stossen müssen. Der
Einwand in seiner Beschwerde, auf dem beschlagnahmten Laptop
seien Bilder der erwähnten Person zu finden gewesen, überzeugt
nicht, da er dies erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und nicht
anlässlich der Befragungen vorbrachte, womit dieses Vorbringen als
nachgeschoben und somit unglaubhaft zu qualifizieren ist. Folglich
bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit einer ihm bekannten Person, welche als Selbst-
mordattentäter der LTTE galt, behördlich gesucht wird. Damit ent-
behren die Vorbringen des Beschwerdeführers einer nachvollziehbaren
Grundlage, gestützt auf welche eine Gefährdung seiner Person nahe-
liegend erscheinen könnte.
5.4 Darüber hinaus ist in Übereinstimmung mit dem BFM festzuhalten,
dass die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer an seinen
verschiedenen Aufenthaltsadressen – an seinem Wohnort, im Inter-
netcafé, das er besucht habe, beim Lieferant des Essens und bei
seiner Tante – auch deshalb nicht zu überzeugen vermag, weil nicht
nachvollzogen werden kann, wie die Behörden die Aufenthalts-
adressen des Beschwerdeführers innert zwei oder drei Tagen hätten
ausfindig machen können. Dies ist umso mehr erstaunlich, als der
Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – mit der Person des
Selbstmordattentäters offensichtlich nicht nahe verbunden respektiv
politisch gemeinsam tätig war, weshalb das Interesse der Behörden
wohl kaum auf seine Person gefallen sein kann. Die Erklärungen in der
Beschwerde, der Wachmann habe die Adressen wohl preisgegeben,
weil man diesen zur Kooperation gezwungen habe, und die Behörden
seien bei ihren Ermittlungen wohl darauf gestossen, vermögen nicht
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zu überzeugen, da es sich wiederum um blosse Mut-massungen
handelt.
5.5 Der Beschwerdeführer machte ausserdem geltend, er und der
Selbstmordattentäter seien beim zweiten Treffen Kollegen geworden
(Akte A8/10 S. 4 und 7 f.), wobei er weder Details über seinen
Kollegen noch Angaben darüber, was sie miteinander als Kollegen
verband oder worüber sie gesprochen haben, preisgab, was ebenfalls
als oberflächlich zu verstehen ist und gegen die Glaubhaftigkeit
spricht.
5.6 Konstruiert erscheinen auch die Angaben des Beschwerdeführers
über die behördliche Suche nach seiner Person. So ist ihm beispiels-
weise nicht bekannt, wann man nach ihm bei der Tante gesucht haben
soll. Aus seinen Aussagen, wonach er infolge seiner Probleme seine
Tante um Hilfe gebeten und sie ihm geholfen habe, indem sie ihn bei
einer singalesischen Familie versteckt habe, ist zu schliessen, dass er
und seine Tante – falls seine Aussagen den Tatsachen entsprechen
würden – miteinander über das Vorgefallene gesprochen haben
müssen, um entsprechende Vorkehrungen treffen zu können. Unter
diesen Umständen kann nicht nachvollzogen werden, dass der Be-
schwerdeführer keine näheren Angaben darüber erfahren haben soll,
wann, wie oft und unter welchen Umständen die Behörden bei der
Tante nach seiner Person gesucht haben sollen. Seine Unkenntnis in
dieser Sache spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen. Darüber hinaus ist seine Aussage, die Tante habe ihm
persönlich nicht gesagt, dass man bei ihr nach ihm gesucht habe, aber
er gehe davon aus, dass dies so gewesen sei (Akte A8/10 S. 6), eben-
falls unverbindlich und oberflächlich, was die Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen noch unterstreicht. Eine Person in einer vergleichbaren
Situation wie der Beschwerdeführer hätte sich bei der Tante konkret
danach erkundigt und könnte somit konkrete und detaillierte Angaben
über die angebliche Suche zu Protokoll geben.
5.7 Auch die Aussage des Beschwerdeführers, man habe dem
Wachmann an seinem Wohnort mitgeteilt, es werde nach ihm gesucht,
weil er ein Mitglied der LTTE sei, ist nicht als glaubhaft zu erachten. Es
kann nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer über-
haupt der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt wurde (vgl. E 5.3). Darüber
hinaus ist es nicht nachvollziehbar, dass die Behörden einem Wach-
mann gegenüber diese Angaben überhaupt machen, da sie mit
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Äusserungen dieser Art einem allfälligen Fluchtversuch Vorschub
leisten und ihre eigenen Ermittlungen gefährden würden.
5.8 Schliesslich erscheint der anonyme Telefonanruf, welchen der
Beschwerdeführer erhalten habe und gemäss welchem er sich hätte
nach Hause begeben sollen, ebenfalls nicht als glaubhaft. Zwar ver-
mutet der Beschwerdeführer, dieser Anruf sei von den Sicherheits-
leuten gekommen; indessen ist nicht davon auszugehen, dass sich der
CID Methoden dieser Art, welche wenig professionell erscheinen, be-
dienen würde.
5.9 Insgesamt können somit die Vorbringen des Beschwerdeführers
nicht geglaubt werden, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte. An
dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Argumente in der
Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern.
Hinsichtlich der Beweismittel ist insbesondere festzuhalten, dass sie
keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und
schon deshalb als beweisuntauglich zu erachten sind. Der am
30. März 2010 nachgereichte Zeitungsausschnitt über den Tod einer
Person, deren Name der Beschwerdeführer ansatzweise erwähnt
hatte, vermag die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts,
welche mit dem BFM übereinstimmt, nicht entscheidend zu relati-
vieren, da dieser Zeitungsartikel beziehungsweise die Todesanzeige
nichts über die Ursachen des Todes der betroffenen Person aussagt.
Der Beschwerdeführer hat folglich im Fall einer Rückkehr nach Sri
Lanka nicht mit asylerheblicher Verfolgung zu rechnen. Unter diesen
Umständen kann offen bleiben, ob eine allfällige behördliche Suche
nach seiner Person als legitime staatliche Massnahme zu sehen wäre,
da die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu verneinen ist.
5.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, er sei in seinem Heimat-
land aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt. Seine Furcht vor einer Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach
als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
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licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
D._______, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies vermochte der Be-
schwerdeführer mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht darzu-
tun. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Seite 12
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7.4.1 In der angefochtenen Verfügung führte das BFM aus, im Mai
2009 sei der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und der
LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das Land wieder unter
Regierungskontrolle. Der dem Bürgerkrieg zugrunde liegende Konflikt,
so etwa die Frage der regionalen Autonomie für die tamilische Minder-
heit im Norden und Osten des Landes, bleibe vorerst ungelöst. Zudem
habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage namentlich im
Norden, aber auch im Osten des Landes, nicht massgeblich verändert.
Unter diesen Umständen erscheine der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers in den Norden Sri Lankas nicht zumutbar. Gestützt
auf die mit der Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit
könne er jedoch in einem anderen Teil seines Heimatlandes – bei-
spielsweise im Grossraum J._______ – Wohnsitz nehmen. Zwar gebe
es auch im Südwesten Sri Lankas und insbesondere im Grossraum
J._______ sehr strenge Sicherheitskontrollen. Es sei aber davon aus-
zugehen, dass sich in dieser Region die Sicherheitslage mit Be-
endigung des Krieges stabilisieren und allmählich verbessern werde.
Insgesamt bestehe im Süden und Westen des Landes keine Situation
allgemeiner Gewalt. Zudem würden auch keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in J._______ sprechen.
Namentlich sei der Beschwerdeführer schon seit längerer Zeit voll-
jährig und nicht mehr auf seine Familie angewiesen. Ausserdem habe
er die letzten 12 Jahre in J._______ gelebt und studiert. Er verfüge
über eine gute Ausbildung, welche ihm beim Aufbau einer Existenz
helfe. Ferner habe ihn sein Vater finanziell unterstützt und weitere
Verwandte im westlichen Ausland könnten ihn ebenfalls unterstützen.
Da der Beschwerdeführer Singalesisch spreche und seit Jahren in
J._______ gelebt habe, werde er weniger zur Zielscheibe der Behörde
oder der Bevölkerung als andere Tamilen. Allein seine Behauptung, er
müsse allein in Sri Lanka leben, weil alle andern Verwandten
ausgereist seien, spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs.
7.4.2 Demgegenüber wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht,
die Sicherheitslage sei auch in J._______ schwierig, weil die Sicher-
heitsvorkehrungen verstärkt worden seien und deshalb eine Rückkehr
nach J._______ nicht erlaubt sei. Tamilen seien besonders exponiert
und der Beschwerdeführer, welcher der Zusammenarbeit mit einem
Selbstmordattentäter verdächtigt werde, sei der konkreten Gefahr von
Folter und Verschwindenlassen ausgesetzt.
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7.4.3 Im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 hat sich das Bundesver-
waltungsgericht zur Lage in Sri Lanka, namentlich zur Frage der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender
geäussert. Dabei hat es festgestellt, dass die Rückkehr abgewiesener
Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (die Distrikte
Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und die Ost-
provinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der
dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar sei. Sodann setze
für aus der Nord- oder Ostprovinz stammenden srilankischen Asyl-
suchenden tamilischer Ethnie die Anerkennung einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Gross-
raum J._______, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren,
wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Be-
ziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens-
und Wohnsituation voraus.
7.4.4 Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers sowie seine Her-
kunft aus der Nord-Provinz ist unbestritten. Dementsprechend ist ein
Vollzug der Wegweisung in das Herkunftsgebiet des Beschwerde-
führers nicht zumutbar, wie die Vorinstanz zutreffend feststelle.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist indes von der Zu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Grossraum J._______
auszugehen. Gemäss seinen eigenen Angaben soll sich dort eine
Tante aufhalten, die ihm auch vor der Ausreise behilflich gewesen sein
soll. Sein Einwand, die Tante habe ihn zuerst nicht ins Haus lassen
wollen, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern. Somit ist vor-
liegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in J._______
zumindest eine mit ihm verwandte Person hat, wobei diese ebenfalls in
eine Familie eingebunden sein dürfte. Seine Angabe, die Tante sei
inzwischen nach Australien ausgereist, ist nicht belegt und vermag
deshalb nicht zu überzeugen. Da der Beschwerdeführer gemäss
eigenen Aussagen von dieser Tante vor seiner Ausreise Hilfe erhalten
hat und sie ihm auch die Ausreise finanziert haben soll (Akte A1/13 S.
10), kann angenommen werden, dass er im Fall einer Rückkehr nach
J._______ erneut mit ihrer Hilfe rechnen kann. Zudem brachte der
Beschwerdeführer vor, er habe in J._______ Freunde und Bekannte
(Akte A8/10 S. 3 fl.). Aufgrund seines Studiums ist ferner davon
auszugehen, dass er im Grossraum J._______ über ein soziales
Beziehungsnetz verfügt und insbesondere in einer Anfangsphase auf
die Unterstützung seiner Freunde zurückgreifen kann. Im Weiteren hat
der Beschwerdeführer ein Studium abgeschlossen und spricht neben
Tamilisch die singalesische und englische Sprache, womit er über eine
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sehr gute Grundlage zur eigenen Existenzsicherung verfügt. Bezüglich
der finanziellen Unterstützung ist ferner – wie das BFM zutreffend
feststellte – darauf hinzuweisen, dass er vor seiner Ausreise von
seinem in der Schweiz lebenden Vater unterstützt wurde; dieser kann
ihn auch nach der Rückkehr ins Heimatland wieder unterstützen. Dem
Beschwerdeführer ist es ausserdem zuzumuten, sich um eine Arbeit
zu bemühen. Den Akten können keine gesundheitlichen Probleme
entnommen werden und gestützt auf seine Angaben ist er jung und
ungebunden. In Anbetracht dieser Umstände ist es dem Beschwerde-
führer zuzumuten, in den Grossraum J._______ zurückzukehren und
sich dort niederzulassen. Damit erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
6. April 2010 bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 6. April 2010 bezahlten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Original der angefochtenen Verfügung)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- die zuständige kantonale Behörde (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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