B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1836/2013/plo
U r t e i l v o m 1 3 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
Irak,
vertreten durch Me Daniel Jeanguenin, avocat,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. März 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Irak seinen Angaben gemäss im De-
zember 2012 und gelangte über die Türkei und weitere ihm unbekannte
Länder am 13. Januar 2013 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asyl-
gesuch stellte. Am 21. Januar 2013 wurde er summarisch befragt und am
31. Januar 2013 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, die
Angehörigen des Mädchens, das er geliebt habe, seien mit einer Heirat
nicht einverstanden gewesen. Deshalb habe er auf Vorschlag des Mäd-
chens das Auto ihres Vaters gestohlen, um dieses zu verkaufen und mit
ihr zu fliehen. Als er mit dem gestohlenen Auto unterwegs gewesen sei,
sei er von einer Polizeipatrouille angehalten und wegen des Autodieb-
stahls verhaftet worden. In Untersuchungshaft sei er misshandelt worden.
Er sei zu (…) Jahren Haft verurteilt worden und habe die Strafe abgeses-
sen. Die Strafe sei so hoch ausgefallen, weil der Vater des Mädchens Be-
ziehungen zum Richter gehabt habe. Am Tag seiner Haftentlassung sei er
ausgereist, weil er gehört habe, dass die Familie des Mädchens ihn we-
gen des Diebstahls bedrohe.
B.
Mit Verfügung vom 7. März 2013 – eröffnet am 8. März 2013 – wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen
Wegweisung sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 8. April 2013 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – dagegen beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und ihm sei in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren,
eventualiter sei er in der Schweiz wegen Unzulässigkeit respektive Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen, und die
Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Abschluss des Beschwer-
deverfahrens von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Sodann ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Verfügung vom 11. April 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, der
D-1836/2013
Seite 3
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, verschob die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses auf einen späteren
Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Bestätigung sei-
ner Mittellosigkeit und die in Aussicht gestellten Beweismittel einzurei-
chen.
E.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2013 wurden die in Aussicht gestellten Beweis-
mittel eingereicht und ausgeführt, die zuständige Gemeinde stelle keine
Mittellosigkeitsbestätigungen aus.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 5. Juni 2013 hielt das BFM an seinen Er-
wägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2013 erhielt der Beschwerdeführer Gelegen-
heit, sich bis zum 3. Juli 2013 zur Vernehmlassung des BFM zu äussern.
Er liess die Frist ungenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des
Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesge-
richtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM fest, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Vorab falle auf, dass er trotz
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Seite 5
mehrmaliger Nachfragen nicht in der Lage gewesen sei, irgendwelche
Angaben zu seiner Freundin, zu deren Biografie und zu ihrem Umfeld zu
machen, sondern lediglich pauschal darauf verwiesen habe, dass sie sich
geliebt hätten. Angesichts des langen Zeitraums, über den die beiden ei-
ne Beziehung geführt hätten, mangle es einer solch einfachen Bemer-
kung wesentlich an Substanz. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwer-
deführer mehrmals angegeben habe, das Mädchen sehr geliebt zu haben
und dass er es auf keine Weise habe enttäuschen wollen, erstaune es,
dass er im Jahre 2007 widerstandslos eingewilligt habe, dem Vorschlag
seines Vaters zufolge eine Verwandte zu heiraten. Dies sei umso auffälli-
ger, als sich umgekehrt das Mädchen, dem es in einer patriarchalischen
Gesellschaftsstruktur um ein Vielfaches schwerer gefallen sein dürfte,
sich dem Willen seiner Familie zu widersetzen, bis 2008 erfolgreich ge-
gen eine Heirat mit ihrem Cousin gewehrt habe, obwohl es für irakische
Verhältnisse bereits über dem heiratsfähigen Alter und ihre Liebe zum
Beschwerdeführer ja bekannt aber nicht akzeptiert gewesen sei. Aus die-
sen Gründen müsse die Beziehung zu dem Mädchen in Frage gestellt
werden. Des Weiteren sei sowohl die Motivation als auch die Vorgehens-
weise des Beschwerdeführers beim Autodiebstahl in keiner Weise nach-
vollziehbar. Es sei unplausibel, dass er zur Finanzierung der gemeinsa-
men Flucht ausgerechnet das Auto des Vaters seiner Freundin gestohlen
haben solle. Vielmehr hätte erwartet werden dürfen, dass er zunächst an-
dere Wege zur Geldbeschaffung prüfe, insbesondere weil er explizit zu
Protokoll gegeben habe, dass er, der als (...) tätig gewesen sei, eigentlich
kein Delikt habe begehen wollen. Der Umstand, dass er das Auto direkt
vor dem Haus des Besitzers gestohlen habe und anschliessend ohne das
Treffen von Vorsichtsmassnahmen wie beispielsweise das Wegwischen
der Scherben und das Austauschen des Nummernschildes in die Stadt
gefahren sei, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass dort am frühen
Morgen regelmässig der Sicherheitsdienst patrouilliere, widerspreche jeg-
licher Logik des Handelns. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er ha-
be das Auto so schnell wie möglich loswerden wollen, überzeuge nicht,
insbesondere weil er den Käufer telefonisch noch gar nicht erreicht habe.
Zudem falle auf, dass sich der Beschwerdeführer durchgehend in der
passiven Rolle des Geschehens darstelle. Stets sei seine Freundin die
treibende Kraft gewesen und habe Druck auf ihn ausgeübt. In einer Ge-
sellschaft wie der irakischen, in der Männern grundsätzlich die entschei-
dende Position zukomme, sei ein dermassen selbstbestimmungsloses
Handeln von Seiten des Beschwerdeführers kaum nachvollziehbar. Zwei-
fel beträfen auch den Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers. Es
scheine unrealistisch, dass er wegen eines einfachen Autodiebstahls zu
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(...) Jahren Haft verurteilt worden sei. Seine Begründung, dass es einer-
seits in Kurdistan keine Gesetze gäbe und andrerseits der Autobesitzer
dank Beziehungen das Strafmass habe erhöhen können, sei pauschal
und vermöge nicht zu überzeugen. Bei einem unangemessenen Straf-
mass hätte zudem erwartet werden können, dass er sich in Form einer
Beschwerde dagegen gewehrt hätte. Da sein Onkel in der Lage gewesen
sei, seine Reise in die Schweiz zu finanzieren, dürfte der finanzielle As-
pekt einer Beschwerde entgegen der Behauptung des Beschwerdefüh-
rers keine Rolle gespielt haben. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar,
weshalb er sich wegen der Drohungen von Seiten der Familie seiner
Freundin nicht zuerst an die Polizei gewendet habe, statt direkt auszurei-
sen. In Nordirak bestehe dank der gut dotierten Sicherheitsbehörden und
des Rechts- und Justizsystems eine funktionierende Schutzinfrastruktur,
deren Inanspruchnahme dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich
gewesen wäre. Da er selber seine rechtmässige Strafe vollständig ver-
büsst habe, könne davon ausgegangen werden, dass er – selbst einmal
(...) gewesen – vom notwendigen Schutz profitiert hätte.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, wenn er in Bezug auf sei-
ne Freundin zuweilen etwas vage Antworten gegeben habe, liege das
daran, dass er sich geschämt habe, sich über sein Intimleben auszulas-
sen. Zudem habe er auf die wichtigen Fragen eine Antwort gegeben. Er
habe erklärt, seine Freundin im Jahre 2002 kennengelernt zu haben, ih-
ren Wohnort angegeben und das Milieu, in dem sie aufgewachsen sei.
Auch habe er angegeben, dass sie noch nicht intim geworden seien und
sich relativ wenig persönlich gesehen, aber regelmässig telefoniert hät-
ten. Die aussergewöhnliche Natur dieser riskanten Beziehung erkläre
zum Teil, warum er so wenige Details habe angeben können. Die Kürze
seiner Antworten belege vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.
Wäre es doch ein leichtes gewesen, die Beziehung mit Fantasiegeschich-
ten aus vergangenen Beziehungen auszuschmücken. Zur Flucht hätte er
mit seinem Gehalt und vor dem Hintergrund, dass er seine Familie habe
unterstützen müssen, keine anderen finanziellen Mittel gehabt. Beim Au-
todiebstahl sei er tatsächlich amateurhaft vorgegangen. Aufgrund der
Nervosität und des Risikos, das er eingegangen sei, sei es nicht ausser-
gewöhnlich, dass er gewisse Sicherheitsvorkehrungen unterlassen habe.
Er habe sich in erster Linie vom Tatort entfernen wollen. Schliesslich
stimme es, dass die irakische Gesellschaft eine patriarchalische sei. Es
sei aber nicht einzusehen, wieso dies gegen seine Glaubhaftigkeit spre-
che. Immerhin habe er selber sich zum Diebstahl entschlossen und die-
sen durchgeführt. Die übermässige Höhe der Gefängnisstrafe sei, wie
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Seite 7
erwähnt, auf Korruption und den Einfluss der Familie seiner Freundin zu-
rückzuführen. Ein entsprechendes Gerichtsurteil werde er einreichen. In
Bezug auf die Drohungen der Familie seiner Freundin sei festzuhalten,
dass er mit der Beziehung zu ihr, die Ehre der Familie verletzt habe. Da-
mit habe er sein und ihr Leben in Gefahr gebracht. Im Nordirak seien Eh-
renmorde weiterhin verbreitet und die Polizei schütze zuweilen die Täter.
Die Stammesjustiz habe einen höheren Stellenwert in der Gesellschaft
als das von den Befreiern eingesetzte Justizsystem.
Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Ko-
pie des Beschlusses des (…)gerichts von Sulaymaniya, mit welchem er
zu (...) Jahren Haft verurteilt worden sei, und die Kopie eines Berichtes
der Gerichtsmedizin bezüglich der körperlichen Misshandlung, die er im
Irak erlitten habe, zu den Akten.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, es bestünden erhebli-
che Zweifel an der Echtheit der eingereichten Beweismittel. Dokumente
dieser Art könnten im Irak ohne Weiteres unrechtmässig erworben wer-
den. Da es sich um Kopien handle, müsse ihr Beweiswert grundsätzlich
als äusserst gering eingestuft werden. Deren Datierung stimme zudem
nicht mit den zeitlichen Abläufen überein, wie sie der Beschwerdeführer
geltend mache. Gemäss seinen Angaben hätten sich der Diebstahl und
die Haft im Jahre 2008 abgespielt. Die eingereichten Dokumente datier-
ten nun aber beide vom (…) 2007. Das Dokument des (…)gerichts besa-
ge zudem, dass der entsprechende Beschluss am (…) 2009, also in der
Zukunft, erlassen worden sei. Der Bericht der Gerichtsmedizin wiederum
besage, dass der Beschwerdeführer am (…) 2007 medizinisch untersucht
worden sei und diverse Verletzungen festgestellt worden seien. Nach 22
Tagen ärztlicher Beobachtung sei er in gutem Zustand entlassen worden.
Allerdings datiere der Bericht selber bereits vom Eintrittsdatum, dem (…)
2007. Da zu diesem Zeitpunkt eine Aussage über den Gesundheitszu-
stand bei der Entlassung noch nicht möglich gewesen sei, wolle der Be-
richt ebenfalls eine künftige Gegebenheit bescheinigen. Des Weiteren sei
angemerkt, dass darin für den Beschwerdeführer ein Alter von (…) Jah-
ren angegeben werde. Ausgehend von seinem Geburtsjahr (…) wäre er
im Jahre 2007 aber bereits (…)-jährig gewesen.
5.
5.1 Das BFM kam in seiner Verfügung mit ausführlicher und überzeugen-
der Begründung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien nicht glaubhaft, weshalb vorliegend zur Vermeidung von Wiederho-
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Seite 8
lungen im Wesentlichen auf dessen Erwägungen verwiesen werden kann.
In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der geheimen Liebesbeziehung kann er-
gänzend ausgeführt werden, dass es nicht nachvollziehbar scheint, dass
der Beschwerdeführer und seine Freundin die heimlichen Treffen auf öf-
fentlichen Plätzen und unter Beisein der kleinen Schwester des Mäd-
chens vollzogen, hätte sich das vierjährige Mädchen doch leicht verplap-
pern können, auch wenn ihm gesagt worden sei, dass es nichts sagen
solle. Die Ausführungen in der Beschwerde bezüglich der Aussagen des
Beschwerdeführers zu seiner Freundin vermögen nicht zu überzeugen.
So vermag seine angebliche Scham, über sein Liebesleben Auskunft zu
geben, nicht zu erklären, wieso er keine substantiierten Angaben zur Per-
son seiner Freundin, zu deren Biografie und zu ihrem Umfeld machen
konnte, insbesondere da er gleichzeitig ungefragt angab, dass sie keinen
Geschlechtsverkehr gehabt hätten (vgl. Akten des BFM A9 F41). Dass er
angegeben hat, wann sie sich kennenlernten, wo sie wohnte, in welchem
Milieu sie aufgewachsen sei und dass sie noch nicht intim geworden sei-
en und sich relativ wenig persönlich gesehen, aber regelmässig telefo-
niert hätten, zeugt eben nicht von einem grossen Detailwissen, wie es
nach einer zehnjährigen Beziehung zu erwarten wäre. Wieso die ausser-
gewöhnliche Natur einer riskanten Beziehung die Detailarmut erklären
solle, kann insbesondere in Anbetracht der Länge der Beziehung nicht
nachvollzogen werden. Auch belegt die Kürze der Antworten des Be-
schwerdeführers eben gerade nicht deren Glaubhaftigkeit, weil das kon-
gruente Ausschmücken mit detaillierten Fantasiegeschichten bei einem
Lügenkonstrukt eben schwer fällt und deshalb vermieden wird. Dass der
Beschwerdeführer das Geld für die Flucht anstatt aus dem Autodiebstahl
aus seinem Gehalt hätte aufbringen können, wird vom BFM nicht behaup-
tet. Vielmehr stellt es zur Frage, wieso sich der Beschwerdeführer, der als
(...) kein Verbrechen habe begehen wollen, nicht andere Möglichkeiten
überlegt habe, um an Geld zu kommen und beispielsweise seinen Onkel
gefragt hätte, der ja auch seine Ausreise finanziert hatte. Die Begrün-
dung, dieser hätte ihn von dem Vorgehen abgehalten (vgl. A9 F86), ver-
mag nicht zu erklären, wieso er ihn nicht zumindest fragte. Das vom BFM
festgestellte amateurhafte Vorgehen beim Autodiebstahl bestreitet der
Beschwerdeführer nicht. Die detailliert aufgezählten Unglaubhaftigkeits-
elemente vermag er aber nicht zu widerlegen und beschränkt sich einzig
darauf zu erwähnen, er habe keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen,
weil er nervös gewesen sei und sich so schnell wie möglich vom Tatort
habe entfernen wollen. Dies vermag die fundierte Analyse des BFM zur
Unglaubhaftigkeit des Autodiebstahls aber nicht umzustossen. Weiter ist
auch das Argument des BFM zu stützen, dass es in einer patriarchali-
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Seite 9
schen Gesellschaftsstruktur zumindest auffällig ist, dass sich der Be-
schwerdeführer als (...) von seiner Freundin zu einer Straftat überreden
lässt, die er gar nicht begehen wollte. Dass er selber den Diebstahl
durchgeführt habe, vermag daran nichts zu ändern. Inwiefern schliesslich,
wie in der Beschwerde erneut geltend gemacht, der Vater seiner Freundin
durch Korruption und seinen Einfluss auf die übermässige Höhe der Ge-
fängnisstrafe hingewirkt habe, vermag der Beschwerdeführer nicht genau
zu erklären und kann ihm auch nicht geglaubt werden. In Bezug auf die
Haft kann zudem ergänzend zu den Erwägungen des BFM ausgeführt
werden, dass der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zu seinem
(...)jährigen Gefängnisaufenthalt machte. Zwar wurde er vom BFM-
Mitarbei-ter auch nicht direkt darauf angesprochen. Angesichts einer der-
art langen Haftdauer wäre aber zu erwarten gewesen, dass er von sich
aus mehr darüber erzählt hätte. Schliesslich sind die Erwägungen des
BFM auch in Bezug auf die Drohungen der Familie der Freundin des Be-
schwerdeführers zu stützen. So ist tatsächlich nicht nachvollziehbar, wie-
so er – als ehemaliger (...) – sich nicht an die durchaus funktionierenden
Sicherheitsbehörden wandte. Seine Erklärung, die Behörden hätten ihm
keinen Schutz gewähren können, weil er wegen seiner Straftat vom
(…)dienst ausgeschlossen worden und registriert gewesen sei (vgl. A9
F115), vermag nicht zu überzeugen. Auch vermag der Hinweis in der Be-
schwerde, wonach die Stammesjustiz nach wie vor einen starken Stel-
lenwert habe, den funktionierenden Sicherheitsapparat im Nordirak nicht
zu widerlegen. Dass er schliesslich mit der Beziehung zu der Freundin
die Ehre ihrer Familie verletzt habe und deshalb einen Ehrenmord be-
fürchtet habe, macht der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene
geltend. Bisher sagte er nur aus, die Familie habe ihm wegen des geklau-
ten Autos gedroht (vgl. A9 F107).
5.2 In Bezug auf die eingereichten Beweismittel kann vorab festgestellt
werden, dass der Beschwerdeführer diese zwar bereits bei der Befragung
zur Person erwähnte, bezeichnenderweise aber nur in Kopie und erst im
Nachgang zur Beschwerde gegen den negativen Entscheid des BFM ein-
reichte. Zu den Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit den Beweismit-
teln kann zur Vermeidung von Wiederholung auf die ausführlichen Erwä-
gungen des BFM in seiner Vernehmlassung verwiesen werden. Ergän-
zend kann festgehalten werden, dass der Gerichtsbeschluss von einem
(…)gericht gefällt wurde, was bei einem Strafverfahren doch ausserge-
wöhnlich erscheint. Im Zusammenhang mit dem Bericht der Gerichtsme-
dizin fällt zudem auf, dass der Beschwerdeführer weder im erstinstanzli-
chen Verfahren noch in der Beschwerde diesen Krankenhausaufenthalt
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jemals erwähnte. Auch machte er lediglich geltend, er sei in Untersu-
chungshaft im (…) 2008 misshandelt worden. Wieso er dann im (…) 2007
oder auch 2008 im Krankenhaus hätte behandelt werden sollen, scheint
in keiner Weise nachvollziehbar. Abschliessend kann festgehalten wer-
den, dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise von seinem Replik-
recht keinen Gebrauch machte und die erheblichen Widersprüche und
Ungereimtheiten in den eingereichten Beweismitteln nicht zu entkräften
versuchte.
5.3 Nach dem Gesagten hat das BFM die Vorbringen des Beschwerde-
führers zu Recht für unglaubhaft befunden und sein Asylgesuch abge-
lehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
D-1836/2013
Seite 11
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8. Gemäss Art. 25 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
D-1836/2013
Seite 12
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den publizierten Urteilen
BVGE 2008/4 und BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage im
Nordirak auseinandergesetzt. Im zweitgenannten Urteil befasste es sich
insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Sulayma-
niya). Es kam zum Schluss, dass in den kurdischen Nordprovinzen keine
Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die dortige politische Situation
nicht dermassen angespannt sei, als dass eine Rückführung dorthin als
generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs setze jedoch voraus, dass die betreffende Person
ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt
hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekannten-
kreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. An-
dernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdi-
sche Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder
von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Bezie-
hungen abhänge. Zusammenfassend sei die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer,
die ursprünglich aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar.
Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke
und Betagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8
S. 72). Diese Einschätzung beansprucht weiterhin Gültigkeit (vgl. BVGE
2013/1 E. 6.3.5.1 S. 7 f.).
8.2.2 Der alleinstehende, (…)-jährige Beschwerdeführer ist ethnischer
Kurde und stammt aus Sulaymaniya, wo er seit seiner Geburt bis zur
Ausreise gelebt hat. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass er
im Nordirak nach wie vor über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz ver-
fügt. So sind gemäss seinen Aussagen seine Eltern und diverse Ge-
schwister in Sulaymaniya ansässig. Der Beschwerdeführer hat gemäss
Aktenlage keine ernsthaften gesundheitlichen Probleme, verfügt über ei-
ne fünfjährige Schulbildung und hatte eine Anstellung als (...). Gestützt
D-1836/2013
Seite 13
auf diese Erwägungen ist davon auszugehen, dass es ihm trotz der an-
gespannten Arbeitsmarktlage im Nordirak gelingen wird, sich dort eine
wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Insgesamt ist daher nicht
davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Provinz Sulayma-
niya aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheit-
licher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
8.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Ent-
scheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden. Mit der Beschwerde
wurde zudem um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG ersucht. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung
von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint.
Für diese Beurteilung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Gesuchstellens
massgebend. Der Beschwerdeführer reichte unmittelbar im Anschluss an
seine Beschwerde gefälschte Beweismittel zu den Akten, um seine Be-
gehren damit zu begründen. Angesichts dieses missbräuchlichen Verhal-
tens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
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und damit auch der unentgeltlichen Verbeiständung abzuweisen, zumal
vorliegend auch die Fürsorgeabhängigkeit nicht belegt ist. Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: