Abtei lung IV
D-1837/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
A._______, geboren [...], Russland,
vertreten durch lic. iur. Christian Wyss, Fürsprecher,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Februar 2007 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1837/2007
Sachverhalt:
A.
Die aus Z._______ in Tschetschenien stammende Beschwerdeführerin
verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Februar 2001
und lebte fortan in der Stadt Y._______ in der russischen Republik
Bashkortostan. Am 12. Oktober 2006 reiste sie auf dem Luftweg von
Moskau mit einem Touristenvisum legal in die Schweiz ein, und am
18. Oktober 2006 stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel ein Asylgesuch. Nach der Befragung zur Person (BzP) im
EVZ Chiasso am 30. Oktober 2006 fand am 5. Februar 2007 die ein-
lässliche Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM statt.
B.
Die Beschwerdeführerin machte bei den beiden Befragungen im We-
sentlichen geltend, sie habe in der [...]klinik in Grosny als [...]ärztin ge-
arbeitet; ihr Ehemann sei als [...] am selben Spital tätig gewesen. Wäh-
rend des zweiten Tschetschenienkrieges hätten sie verletzte Wider-
standskämpfer operiert, ihre Krankheitsgeschichten verfälscht und sie
als Zivilisten zur weiteren Behandlung nach Dagestan oder Ingusche-
tien geschickt. Sie hätten am Ort der Kämpfe auch provisorische Kran-
kenlager eingerichtet. Jemand habe sie verraten, und im Januar 2001
seien Maskierte bei ihnen zu Hause eingedrungen, hätten sie und ih-
ren Mann zusammengeschlagen, ihre Münder geknebelt, ihnen Säcke
über die Köpfe gestülpt und sie an einen unbekannten Ort gebracht.
Später habe sie erfahren, dass es ein Lager in X._______ gewesen
sei. In einem Keller hätten russische Offiziere sie – die Beschwerde-
führerin – zunächst verhört, um zu erfahren, wen sie behandelt und mit
wem sie zusammengearbeitet hätten. Nach den Verhören hätten die
russischen Offiziere sie vergewaltigt. Sie sei im dritten Monat schwan-
ger gewesen und habe aufgrund der Schläge und der Vergewaltigun-
gen mehrmals das Bewusstsein verloren. Sie wisse nicht, wie oft sie
vergewaltigt worden sei; es seien sehr viele Leute gewesen, russische
Offiziere und andere Soldaten, sie habe gehört, wie sie einander er-
muntert hätten, weiterzumachen. Ihr Kopf sei geschwollen gewesen,
sie habe eine Gehirnerschütterung gehabt und nichts mehr sehen kön-
nen. Von ihrer Schwester habe sie später gehört, sie habe vier bis fünf
Tage oder gar eine Woche dort verbracht. Ihre Verwandten hätten sie
für 3000 Dollar freigekauft. Ihr Ehemann sei umgebracht worden, und
seine Verwandten hätten für die Herausgabe seiner Leiche 1000 Dollar
bezahlt. Nach der Freilassung habe sie zunächst bei ihrer Schwester
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in Z._______ gewohnt, wo sie eine Fehlgeburt erlitten habe. Ihre Ver-
wandten hätten dann ihre Ausreise nach Y._______ zu einem befreun-
deten Ehepaar organisiert, mit dem sie studiert habe.
Mit Hilfe dieser Freunde, bei denen sie ein Jahr lang gewohnt habe,
habe sie sich in Y._______ im April 2001 gegen Bestechungsgeld ei -
nen echten Reisepass ausstellen lassen, und von September 2002 bis
April 2003 sei sie in Y._______ provisorisch registriert gewesen. Ein
Polizist sei ca. dreimal zu ihren Freunden gekommen, weil die Nach-
barn erzählt hätten, dass dort eine fremde Person wohne; er habe sie
dann aber in Ruhe gelassen, weil er gemerkt habe, dass sie nichts
verbrochen hätten. Sie habe in Y._______ in ständiger Angst gelebt
und häufig ihren Wohnort gewechselt. Durch die Vermittlung des be-
freundeten Ehepaars habe sie eine Anstellung als [...]ärztin in einer
Ambulanz-Station erhalten, von der aus Verletzte in die Spitäler ge-
bracht worden seien. Dort sei sie bis am 31. August 2006 illegal tätig
gewesen, und sie habe auch in einer privaten [...]klinik gearbeitet.
Am 31. August 2006 sei sie im Rahmen einer Routinekontrolle von
Tschetschenen an ihrem Wohnort in Y._______ verhaftet und zur Iden-
titätsabklärung auf einen Polizeiposten gebracht worden. Dort habe
man ihr Fotos ihrer ehemaligen Ärztekollegen während des Tsche-
tschenienkrieges vorgehalten und sie gefragt, ob sie die darauf abge-
bildeten Leute kenne, weshalb sie Tschetschenien verlassen und wa-
rum sie keine Registrierung habe. Die Leute der "speziellen Dienste"
(vgl. Protokoll vom 5. Februar 2007, act. A15 S. 9), welche sie tagsüber
verhörten, hätten ihr mitgeteilt, sie würden eine Anfrage nach Tsche-
tschenien schicken. In der ersten Nacht sei sie in einer Zelle von zwei
Aufsehern vergewaltigt worden, in der zweiten Nacht von einem Auf-
seher. Am 3. September 2006 habe man sie unter der Auflage freige-
lassen, die Stadt Y._______ nicht zu verlassen, solange die Anfrage in
Tschetschenien pendent sei. Die Vergewaltigungen habe sie nicht an-
gezeigt, weil sie dadurch als Tschetschenin nur noch mehr Probleme
bekommen hätte und weil die Täter sie eingeschüchtert hätten. Ihre
Schwestern hätten darauf bestanden, dass sie das Land verlasse; mit
Hilfe von Freunden, die ihre Ausreise organisierten, flog sie am
12. Oktober 2006 vom Flughafen Moskau in die Schweiz.
Ihre Mutter sei nach ihrer Ausreise zusammengeschlagen worden und
verstorben. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwer-
deführerin einen am 11. September 2002 ausgestellten russischen In-
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landspass sowie einen Ausweis des tschetschenischen Gesundheits-
ministeriums von 1999 zu den Akten.
Die Beschwerdeführerin wurde für die Dauer des Verfahrens dem Kan-
ton V._______ zugewiesen.
C.
Am 18. September 2006 richtete das BFM eine Anfrage bezüglich des
Einreisevisums der Beschwerdeführerin an die Schweizer Botschaft in
Moskau. Gemäss den Abklärungen der Botschaft war sie mit einem
am 9. September 2006 in Moskau beantragten Touristenvisum unter ih-
rem eigenen Namen als "stellvertretende Direktorin" respektive "Com-
merce Director" (vgl. A12/24 S. 1 und 2) einer Firma in die Schweiz
eingereist. Weiter ergab die Abklärung, dass die Beschwerdeführerin
über eine bis am 27. April 2007 gültige Nieder lassungsbestätigung der
Stadt Y._______ verfügte, welche laut der Botschaft jährlich erneuert
wird. Am 11. September 2002 sei ihr zudem in Y._______ ein Inlands-
pass ausgestellt worden, woraus zu schliessen sei, dass sie bereits
seit etlichen Jahren, mindestens aber seit 2002 in Y._______ wohnhaft
gewesen sei. Aus den Botschaftsunterlagen geht weiter hervor, dass
der Beschwerdeführerin am 24. August 2005 in Y._______ ein Aus-
landspass ausgestellt wurde. Die Vorinstanz gewährte ihr zu diesen
Ergebnissen anlässlich der Befragung vom 5. Februar 2007 das recht-
liche Gehör.
D.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 8. Februar 2007 – eröffnet am
9. Februar 2007 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver fügte
es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ord-
nete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die
Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG stand.
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Misshandlungen
und Vergewaltigungen anlässlich der Haft in Grosny im Jahr 2001 stell -
te die Vorinstanz nicht in Abrede. Sie ging jedoch davon aus, dass die
Freilassung gegen Zahlung eines Lösegeldes nur möglich gewesen
sei, weil gegen die Beschwerdeführerin nichts Gravierendes vorgele-
gen habe. Das BFM sah seine Vermutung, die föderalen Kräfte hätten
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keine Verfolgungsabsichten gegen die Beschwerdeführerin gehegt,
auch dadurch bestätigt, dass diese kurz nach ihrer Freilassung im
Februar problemlos unter ihrem eigenen Namen aus Tschetschenien
ausreisen konnte. Ihr Aufenthalt in Y._______ in der Republik
Bashkortostan untermauere die Annahme, sie könne sich auf dem
Staatsgebiet der Russischen Föderation aufhalten, ohne Verfolgungs-
massnahmen befürchten zu müssen. Dafür spreche ebenfalls, dass sie
sich im September 2002 in Y._______ einen echten Inlandspass und
im August 2005 einen echten Auslandspass habe beschaffen können,
und dass sie eine bis im April 2007 gültige Registrierung für die Stadt
Y._______ besitze, da die Hürden für den Erhalt dieser Papiere be-
kanntermassen gerade für Tschetschenen sehr hoch seien und vor ih-
rer Ausstellung umfangreiche Abklärungen getätigt würden. Die Erklä-
rung der Beschwerdeführerin, sie habe die Pässe und die Registrie-
rung durch Korruption erhalten, wertet das Bundesamt als Schutzbe-
hauptung, sei es doch nicht einsichtig, weshalb sie diesfalls die Papie-
re auf ihren eigenen Namen hätte ausstellen lassen und damit eine
Spur zu ihrer Vergangenheit hätte legen sollen. Zudem widerspreche
es den Erkenntnissen des BFM, dass tatsächlich gesuchte Personen
problemlos über den strikt kontrollierten Moskauer Flughafen ausrei-
sen könnten.
Die Verfolgungsvorbringen, welche die Beschwerdeführerin während
ihres Aufenthaltes in der Stadt Y._______ in der Republik Bashkorto-
stan geltend macht, vermögen laut der Vorinstanz aufgrund von meh-
reren Widersprüchen die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen.
In der Befragung zur Person habe die Beschwerdeführerin ausgesagt,
sie sei vom 31. August 2006 bis am 2. September 2006 während zwei-
er Tage in der Polizeistation in Y._______ inhaftiert gewesen; in der Di-
rektanhörung hingegen habe sie angegeben, bis am 3. September
2006 inhaftiert gewesen zu sein. Dieser an sich kleine Widerspruch sei
nicht mehr nachvollziehbar angesichts ihrer Aussage, während zweier
Nächte vergewaltigt worden zu sein und während der dritten Nacht
Angst vor einer weiteren Vergewaltigung gehabt zu haben. Zudem ha-
be sie während der Direktanhörung an einer Stelle erzählt, zwei Poli-
zisten hätten sie vergewaltigt, an anderer Stelle aber, es seien drei
Vergewaltiger gewesen.
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Nicht nachvollziehbar sei weiter, dass die Beschwerdeführerin einer-
seits im Rahmen einer allgemeinen Überprüfung von Tschetschenen
inhaftiert und ihr eine Nachfrage in Tschetschenien angekündigt wor-
den sei, ihr andererseits aber nach Eintreffen auf dem Polizeiposten
Fotos ihrer ehemaligen Ärztekollegen vorgelegt worden seien. Bei der
ersten Version hätten die Behörden nicht gewusst, mit wem sie es zu
tun hatten, bei der zweiten hätten sie es gewusst, weshalb sich eine
Anfrage in Tschetschenien erübrigt hätte. Auch die Angaben der Be-
schwerdeführerin hinsichtlich der Überprüfung ihrer Anwesenheit vor
der angeblichen Inhaftierung in Y._______ seien widersprüchlich ge-
wesen. Während sie anlässlich der BzP gesagt habe, sie sei in der
Wohnung ihrer Freunde einmal von Polizisten aufgesucht und befragt
worden, habe sie an der Direktanhörung angegeben, der zuständige
Polizist sei drei Mal in die Wohnung ihrer Freunde gekommen und ha-
be sich ausschliesslich mit diesen unterhalten.
Den Vollzug der Wegweisung nach Tschetschenien bezeichnete die
Vorinstanz aufgrund der dortigen allgemeinen Lage als unzumutbar.
Sie bejahte jedoch die Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in andere Teile der Russischen Föderation. Ein Gross-
teil der tschetschenischen Bevölkerung Russlands lebe traditionel ler-
weise ausserhalb der Republik Tschetschenien. Die Niederlassung sei
nicht mehr bewilligungspflichtig, und die russischen Behörden würden
mit der Registrierung von einem Entscheid eines Bürgers, sich in ei-
nem bestimmten Gebiet niederlassen zu wollen, nur noch Kenntnis
nehmen. Die Versuche in einzelnen Ballungsgebieten, durch admini-
strative Massnahmen einen unkontrollierten Zuzug zu verhindern, ha-
be das Verfassungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben. Auf-
grund der Grösse der Russischen Föderation und des unterschiedli-
chen Charakters ihrer einzelnen Subjekte bestehe somit die Möglich-
keit, ausserhalb Tschetscheniens zumindest temporär einen Aufenthalt
zu finden, beispielsweise im Wolgagebiet oder in Dagestan. Die Be-
schwerdeführerin habe eine sehr gute Ausbildung als Ärztin sowie
reichlich Berufserfahrung; sie habe mehrere Jahre in Y._______ gelebt
und dort auch ihren Beruf ausüben können. Sie verfüge in Y._______
über ein Beziehungsnetz sowie eine gültige Registrierung und könne
daher problemlos in diese Stadt zurückkehren.
E.
Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 12. März 2007 er-
hob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Be-
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schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Sie beantragte die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung oder je-
denfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter seien
die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Mit der Rechtsmitteleingabe reichte die Beschwerdeführerin
eine Fürsorgebestätigung vom 12. März 2007 ein.
Zu den von der Vorinstanz beanstandeten Widersprüchen in den Anga-
ben zur Anzahl Vergewaltiger in Y._______ im Jahr 2006 macht die Be-
schwerdeführerin geltend, aus ihrer Aussage, nachts von zwei Aufse-
hern vergewaltigt worden zu sein (act. A15 S. 10), werde nicht ersicht-
lich, ob es sich um die erste Nacht oder um beide Nächte zusammen
gehandelt habe. An anderer Stelle habe sie gesagt, sie sei in der ers-
ten Nacht von zwei, in der zweiten von einer weiteren, insgesamt von
drei Personen vergewaltigt worden (act. A15 S. 11). Die Aussagen wür-
den sich nicht eindeutig widersprechen. Es sei bekannt, dass traumati-
sierte Menschen Mühe bekundeten, das Erlebte wahrheitsgetreu,
chronologisch, widerspruchsfrei, detailreich und vollständig zu schil-
dern. Ungereimtheiten in den Aussagen sprächen sogar für die Glaub-
würdigkeit der Beschwerdeführerin. Grundsätzlich seien ihre Vorbrin-
gen genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie werde in der ge-
samten Russischen Föderation und insbesondere in Tschetschenien
im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt. Die Behauptung des Bundesam-
tes – welches die Ereignisse in Grosny im Jahr 2001 nicht bestritten
habe – gegen sie habe nichts vorgelegen, sei zynisch. Willkürliche
Misshandlungen tschetschenischer Gefangener in Haftanstalten und
ihre Freilassung gegen die Bezahlung beträchtlicher Summen an rus-
sische Offiziere seien damals üblich gewesen. Alle Inhaftierten seien
unter dem Verdacht der Zusammenarbeit mit den Rebellengruppen
festgenommen worden. Die Beschwerdeführerin sei als Frau erniedrigt
und gebrochen worden. Die Frage, ob etwas gegen sie vorlag oder
nicht, interessiere in Anbetracht des Verlustes ihres Ehemannes und
des ungeborenen Kindes sowie der erlittenen Vergewaltigungen nicht.
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Mit Hinweis auf das Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 7. November 2005 zu Tschetschenien wird in der Rechts-
mittelschrift ferner festgehalten, der Zugang zu Identitätspapieren für
Tschetschenen sei zwar erschwert; als Tschetschenin in Russland
über Identitätspapiere zu verfügen, sei jedoch nicht aussergewöhnlich,
da es möglich sei, sowohl Inlands- als auch Auslandspässe gegen Be-
stechungsgelder zu erhalten.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die von der Vorinstanz bejahte Zu-
lässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Sie sei in ihrer
Heimat mehrfach gefoltert und vergewaltigt worden. Das menschen-
rechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) schütze gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) auch Asylsuchende, deren Gesuch mangels Flüchtlingseigen-
schaft abgewiesen wurde. Während ihres Aufenthalts in Y._______ ha-
be sie in permanenter Angst gelebt und ihren Wohnort ständig ge-
wechselt. Sie habe nur illegal arbeiten können und sei oft von der Poli-
zei kontrolliert worden. Gemäss dem SFH-Update vom 7. November
2005 seien Diskiminierungen und Misshandlungen von Tschetschenen
durch Privatpersonen und durch Beamte weit verbreitet. Sie müssten
willkürliche Verhaftungen, konstruierte Anklagen, illegale Identitätskon-
trollen, aber auch Angriffe durch Privatpersonen über sich ergehen
lassen, könnten nicht legal arbeiten, und der Zugang zum Gesund-
heits- und Bildungswesen sowie zu Altersrenten sei ihnen verwehrt.
Die Beschwerdeführerin sei in regelmässiger ärztlicher Behandlung;
ein ärztlicher Bericht werde nachgereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2007 stellte der zuständige In-
struktionsrichter die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter
forderte er die Beschwerdeführerin auf, allfällige Wegweisungshinder-
nisse medizinischer Natur durch einen aktuellen, detaillierten ärztli-
chen Bericht zu belegen sowie eine Erklärung über die Entbindung der
behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 11. April 2007 liess die Beschwerdeführerin einen
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ärztlichen Bericht von Dr. med. B._______, Fachärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 9. April 2007 sowie die unterzeichnete Erklä-
rung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht einrei-
chen. Die Ärztin diagnostizierte der Beschwerdeführerin eine posttrau-
matische Belastungsstörung (ICD 10 F 43.1) infolge der Vergewalti-
gungen in Tschetschenien. Die am 27. Januar 2007 begonnene Be-
handlung bestehe in einer medikamentösen Therapie sowie psycho-
therapeutischen Gesprächen. Die Patientin habe bereits zwei Suizid-
versuche – einen in Grosny und einen in Y._______ – hinter sich; eine
Rückkehr sei nicht zumutbar, weil diesfalls mit einer Verstärkung der
PTBS sowie mit einer akuten Suizidalität zu rechnen sei.
H.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Mai 2007 an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Beschwerdeschrift ge-
he auf die Argumentation des Entscheides nur bedingt ein, die wesent-
lichen Widersprüche bezüglich der behaupteten Ereignisse in
Y._______ blieben bestehen. Die Angaben im ärztlichen Zeugnis wie-
sen zudem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in Y._______ als
Ärztin habe arbeiten können und es dort nicht erneut zu einer Verge-
waltigung gekommen sei. Die posttraumatische Belastungsstörung sei
durch den eingereichten Arztbericht belegt; gemäss den Erkenntnissen
des BFM lasse diese sich in Y._______ adäquat behandeln, beispiels-
weise in der psychiatrischen Klinik des Ministeriums für Gesundheits-
wesen der Republik Bashkortostan. Das BFM gehe nach wie vor davon
aus, dass die Beschwerdeführerin in Y._______ keine Verfolgungs-
massnahmen erlebt habe und auch in Zukunft nicht mit solchen zu
rechnen haben werde. Bei einer Rückkehr nach Y._______ würden da-
her auch keine Ursachen vorliegen, die eine akute Suizidalität begrün-
den könnten. Die zuständigen Behörden seien jedoch verpflichtet, ge-
eignete Begleitmassnahmen zu ergreifen, um einer allfälligen Suizid-
handlung vorzubeugen.
I.
In ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2007 zur Vernehmlassung der Vor-
instanz wies die Beschwerdeführerin nochmals darauf hin, dass sie im
Spital in Y._______ illegal tätig gewesen sei und ihren Wohnort regel-
mässig habe wechseln müssen. Die Vorinstanz habe die Ereignisse in
Grosny im Jahr 2001 und die daraus resultierende posttraumatische
Belastungsstörung nicht bestritten. Aufgrund kleiner Ungereimtheiten
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bezweifle sie jedoch die Verfolgungsvorbringen in Y._______. An den
Nachweis der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternati-
ve seien gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 17 hohe Anforderun-
gen zu stellen, welche vorliegend nicht erfüllt seien. Die Beschwerde-
führerin habe zwar einige Zeit in Y._______ verbracht, doch könne von
einem dortigen tragfähigen Beziehungsnetz keine Rede sein. Sie habe
bei Freunden und Kollegen gewohnt, auf deren Rat hin ihren Wohnort
jedoch immer wieder gewechselt. Sie sei mittellos, in schlechter psy-
chischer Verfassung und seit dem 27. April 2007 in Y._______ nicht
mehr registriert.
J.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2007 zeigte der oben rubrizierte
Rechtsvertreter die Mandatsübernahme an und reichte ein Schreiben
eines Arztkollegen der Beschwerdeführerin aus Y._______ vom
12. November 2007 mit deutscher Übersetzung und einer Passkopie
des Verfassers ein. Im Schreiben bestätigt der Arzt, er habe mit der
Beschwerdeführerin in der [...]station in Y._______ zusammengearbei-
tet und sie nach den Misshandlungen im Gefängnis im Sommer 2006
medizinisch und psychologisch betreut. Sie habe eine Nacht bei seiner
Familie übernachtet; am nächsten Tag habe er sie zu Bekannten an
den Stadtrand gefahren.
K.
Mit Eingabe vom 22. September 2008 reichte der Rechtsvertreter wei-
tere Beweismittel, welche bei ihm liegengeblieben seien, zu den Akten:
Ein Bestätigungsschreiben einer nach W._______ emigrierten Ärztin
und Freundin der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2007, ein an
diese gerichtetes persönliches, undatiertes Schreiben der befreunde-
ten Ärztin (beide mit deutscher Übersetzung) sowie Kopien der [...]
Aufenthaltsberechtigungskarte, eines Ärztezertifikates sowie einer Hei-
ratsurkunde der Verfasserin der Briefe. Im an die Beschwerdeführerin
gerichteten Schreiben heisst es unter anderem, alle Krankenschwes-
tern und Ärzte, welche mit dieser und ihrem Mann (in Grosny) gearbei-
tet hätten, könnten deren Zustand nach deren Freilassung bestätigen.
Sie seien jedoch nach deren Fall aus Furcht nach Europa gegangen,
und sie habe keinen Kontakt zu ihnen. Im Bestätigungsschreiben
heisst es unter anderem, die Kollegin habe die Beschwerdeführerin
nach ihrer Freilassung aus der Haft in Tschetschenien untersucht, eine
Gebärmutterblutung, eine Fehlgeburt, eine Gehirnerschütterung, viele
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Gesichtswunden und verletzte Glieder diagnostiziert und sie an-
schliessend ins Spital in Z._______ gebracht, wo die Gebärmutter
ausgeschabt und die Wunden behandelt worden seien. Als ihre beste
Freundin habe sie die Beschwerdeführerin nach der Entlassung aus
dem Spital weiter behandelt und an der Beerdigung ihres Mannes teil-
genommen.
Der Rechtsvertreter hält in der Eingabe fest, der Beschwerdeführerin
sei aufgrund frauenspezifischer Fluchtgründe Asyl zu gewähren. Eine
Rückschiebung auch in andere Gebiete Russlands sei im Lichte der
erlebten Grausamkeit unzumutbar.
L.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2008 reichte der Rechtsvertreter als Beleg
fortschreitender Integration seiner Mandantin eine Arbeitsbestätigung
eines [...] Pflegeheimes vom 29. September 2008 ein, in welchem die-
se seit dem 1. August 2008 als Praktikantin in einem Pensum von
100% angestellt sei.
M.
Mit Schreiben vom 29. September 2009 ersuchte die Beschwerdefüh-
rerin das BFM um Behandlung ihres Asylgesuchs. Im Falle einer Ab-
lehnung bittet sie um eine Begründung und um die Rückgabe ihrer Pa-
piere, damit sie in einem andern Land ein Asylgesuch stellen könne.
Die Vorinstanz leitete die Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht wei-
ter, wo sie am 26. Oktober 2009 eintraf. Mit Schreiben vom 28. Okto-
ber 2009 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stellte der
zuständige Instruktionsrichter eine Behandlung der Beschwerde im
Jahr 2010 in Aussicht.
N.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2010 reichte der Rechtsvertreter einen ak-
tuellen, kurzen Arztbericht vom 4. Januar 2010, ein Arbeitszeugnis des
[...] Pflegeheims vom 14. Oktober 2009 sowie ein persönliches Schrei-
ben der Beschwerdeführerin an ihren Rechtsvertreter zu den Akten. In
letzterem beschreibt sie die Gründe für den Brief ans BFM – ihre Ver-
zweiflung angesichts der Schwierigkeiten, mit einer N-Bewilligung eine
permanente Arbeitsstelle zu finden und der Ungewissheit über ihre Zu-
kunft – und fügt an, sie habe keine Kraft mehr, in einem andern Land
ein Asylgesuch zu stellen.
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Im Arztbericht schreibt die behandelnde Ärztin, seit ihrem Bericht vom
9. April 2007 habe sich an der psychischen Verfassung der Beschwer-
deführerin nichts verändert. Nach einer leichten Besserung während
der Zeit ihrer Anstellung als Hilfspflegerin seit August 2008 sei sie
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende September 2009 er-
neut den peinigenden Flashbacks ausgesetzt und in einer dement-
sprechend schlechten psychischen Verfassung mit Schlaflosigkeit, in-
nerer Unruhe, Verzweiflung und häufigem Aufkommen von Suizidge-
danken, und sie benötige wieder Medikamente. Das zermürbende
Warten bei der ständigen Ungewissheit, eventuell zurückgeschickt zu
werden, verschlechtere ihre Verfassung zusehends. Der Rechtsvertre-
ter argumentiert in der Eingabe, für das psychische Gleichgewicht sei -
ner Mandantin sei es wichtig, dass sie sich weiterhin im derzeitigen
Umfeld integrieren könne. Sollten die frauenspezifischen Fluchtgründe
wider Erwarten nicht zur Asylgewährung führen, sei angesichts der an-
haltenden psychischen Folgen des Erlebten eine vorläufige Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist da-
her eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge-
biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des
Asyls endgültig (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Seite 12
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2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei -
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität bereits erlitten hat oder bei einer Rück-
kehr in das Heimatland solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des
Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden
sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37;
EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7
S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes
setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus,
dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006
Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1
S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigen-
schaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asyl -
entscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch
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stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4
S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ue-
bersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Ba-
sel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN, Grundriss
des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
3.3
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung
standhält. Die Vorinstanz hat im Ergebnis richtig aufgezeigt, weshalb
die Vorbringen der Beschwerdeführerin sowohl als asylrechtlich uner-
heblich als auch als unglaubhaft zu beurteilen sind (vgl. Sachverhalts-
darstellung Bst. D und H). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift
und der Replik (vgl. Bst. E und I) sind nicht geeignet, die zu treffende
Einschätzung der Vorinstanz zu entkräften und zu einer anderen Beur-
teilung der Asylvorbringen zu führen.
4.2 Im asylrechtlichen Sinn nicht mehr von Bedeutung sind die Miss-
handlungen und Vergewaltigungen der Beschwerdeführerin sowie die
Tötung ihres Mannes anlässlich der Inhaftierung des Ehepaars in
Grosny im Januar 2001. Diese zweifellos ungeheuerlichen Vorkomm-
nisse wurden von der Vorinstanz nicht als unglaubhaft erachtet. Auch
das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, die sich auf
diese Ereignisse beziehenden Schilderungen der Beschwerdeführerin
in Zweifel zu ziehen. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei den Miss-
handlungen und Vergewaltigungen während der Haft in Grosny um rein
willkürliche Übergriffe durch russische Offiziere handelte oder ob sie
als frauenspezifische Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu
werten wären, da – wie nachstehend aufgezeigt – mit der Vorinstanz
davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin über eine inner-
staatliche Schutzalternative innerhalb der Russischen Föderation ver-
fügt, von der sie nach der Ausreise aus Tschetschenien denn auch
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D-1837/2007
während über fünfeinhalb Jahren bereits Gebrauch machte. Wie nach-
stehend zu zeigen sein wird, kann sich die Beschwerdeführerin nicht
auf die sogenannte "raisons-impérieuses"-Klausel von Art. 1C Ziff. 5
Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) berufen (vgl. dazu E. 4.3.3).
4.3 Die Asylgewährung hat nicht zum Zweck, Opfer jeglichen Unrechts
für erlittene Unbill zu "entschädigen" (vgl. auch KÄLIN, a.a.O., S. 42),
sondern soll denjenigen gewährt werden, die im Zeitpunkt des Ent-
scheides des Schutzes durch einen ausländischen Staat bedürfen (vgl.
BVGE 2007/31 E. 5.3). Vergangene Verfolgung ist grundsätzlich nur in-
sofern beachtlich, als diese noch andauert oder – falls sie bereits ihren
Abschluss gefunden hat – die Furcht vor künftiger Verfolgung begrün-
det erscheinen lässt. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die be-
gründete Furcht vor künftiger Verfolgung müssen sachlich und zeitlich
kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein
(vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5). Eine nur in einem Landesteil verfolgte
Person, die sich in eine andere, sichere Region begeben kann, verfügt
über eine sogenannte innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutz-
alternative und wird deshalb im Fall ihrer Ausreise aus dem Heimat-
land nicht zum Flüchtling (vgl. STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.20). Eine inner-
staatliche Schutzalternative kann der asylsuchenden Person entge-
gengehalten werden, wenn sie am Zufluchtsort voraussichtlich wirksa-
men Schutz vor unmittelbarer und mittelbarer staatlicher Verfolgung
findet. Die Anforderungen an die Effektivität des Schutzes sind indes-
sen nach konstanter Praxis hoch anzusetzen (vgl. BVGE 2008/4
E. 6.1. - 6.7, 2008/12 E. 7.2.6.2 f., EMARK 1996 Nr. 1 E. 5c, EMARK
2006 Nr. 18 E. 10.3).
4.3.1 Eine längere Zeitspanne zwischen erlebter Verfolgung und der
erst später erfolgenden Ausreise aus dem Heimatland kann zum einen
im Hinblick auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Ausreisegründe relevant sein (vgl. EMARK 1996 Nr. 25, bestätigt in
BVGE 2009/51 E. 4.2.5). Der Umstand, dass zwischen der erlebten
Verfolgung und der Ausreise aus dem Heimatland eine längere Zeit-
spanne vergangen ist, ist zum andern relevant bei der Prüfung der
Frage, ob für den Zeitpunkt der Ausreise noch eine begründete Verfol-
gungsfurcht bejaht werden kann. Gemäss Art. 3 AsylG erfüllt die
Flüchtlingseigenschaft, wer aufgrund einer asylrelevanten Motivation
gezielte ernsthafte Nachteile erlitten hat oder begründete Furcht hat,
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D-1837/2007
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; sofern die erlittene Vorver-
folgung in zeitlichem und sachlichem Kausalzusammenhang zur Flucht
steht, lässt sich dem Asylgesetz – ohne dass der Aspekt einer drohen-
den Wiederholung der erlittenen Verfolgung noch weiter zu prüfen wä-
re – die Regelvermutung entnehmen, aufgrund der erlittenen Vorverfol-
gung sei auch eine begründete Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfol-
gung zu bejahen (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 126 ff.; ALBERTO ACHER-
MANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl.
Bern/Stuttgart 1991, S. 107 f.; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des
Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 283,
293 ff.). Ein fehlender zeitlicher Zusammenhang zwischen Vorverfol-
gung und Ausreise zerstört (nur) die Regelvermutung zugunsten des
Vorliegens begründeter Furcht vor Verfolgung; dies schliesst nicht aus,
dass im konkreten Einzelfall die früher erlittene Verfolgung einen der
guten Gründe für die heutige Verfolgungsfurcht darstellen kann. Die
begründete Furcht vor Verfolgung ist dann freilich nicht aufgrund einer
Regelvermutung aus der erlittenen Vorverfolgung abzuleiten, sondern
ihr Bestehen im Zeitpunkt der Ausreise ist von der asylsuchenden Per-
son darzutun und von der Behörde gesondert zu prüfen. Ausschlagge-
bend kann dabei nicht allein sein, wie die betreffende asylsuchende
Person in subjektiver Hinsicht durch die ehemals erlittene Verfolgung
weiterhin betroffen war; entscheidrelevant ist, ob im Zeitpunkt der Aus-
reise auch in objektiver Hinsicht eine Wiederholungsgefahr der früher
erlittenen Verfolgung noch bestanden hat und ein Schutzbedürfnis
demnach auch im Zeitpunkt der Ausreise weiterhin noch bestand (vgl.
BVGE 2009/51 E. 4.2.5 und EMARK 2000 Nr. 2 E. 8.b und c S. 20 ff.
mit zahlreichen weiteren Hinweisen; zu den objektiven wie subjektiven
Aspekten der Verfolgungsfurcht vgl. EMARK 1998 Nr. 4 E. 5.d S. 27).
Eine fixe zeitliche Grenze, wann der Kausalzusammenhang als unter-
brochen zu gelten hat, lässt sich nicht festlegen; zu würdigen sind je -
weils bei der Beurteilung auch allfällige plausible objektive und subjek-
tive Gründe, die eine frühere Ausreise verhindert haben (vgl. BVGE
2009/51 E. 4.2.5, EMARK 2000 Nr. 17 S. 157 f. mit weiteren Hinwei-
sen). In der asylrechtlichen Literatur und Praxis wird eine Zeitspanne
von sechs bis zwölf Monaten genannt, nach deren Ablauf der zeitliche
Kausalzusammenhang in der Regel als zerrissen gelten müsste (vgl.
WERENFELS, a.a.O., S. 295; KÄLIN, a.a.O., S. 128; ACHERMANN/HAUSAMMANN,
a.a.O., S. 107; MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
3. Aufl., Bern 1999, S. 76;. EMARK 1998 Nr. 20 E. 7 S. 179 f.; EMARK
2000 Nr. 17 E. 11.a S. 157 f.); bei einer Zeitspanne von mehr als zwei
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Jahren wird jedenfalls in der Praxis ein Kausalzusammenhang nicht
mehr bejaht (vgl. EMARK 1999 Nr. 7 E. 4b S. 46).
4.3.2 Im vorliegenden Fall vermochte die Beschwerdeführerin keine
plausible Erklärung dafür abzugeben, weshalb sie das Gebiet der Rus-
sischen Föderation erst im Oktober 2006, mithin mehr als fünfeinhalb
Jahre nach den zweifellos als Vorverfolgung zu wertenden Vergewalti-
gungen in Grosny verliess. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt,
dass die Verfolgungsvorbringen, welche die Beschwerdeführerin nach
über fünfeinhalbjährigem Aufenthalt in der Stadt Y._______ geltend
macht – Vergewaltigungen während einer dreitägigen Festnahme Ende
August bis Anfang September 2006 – den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Das BFM hat
überzeugend und nachvollziehbar die diversen Unstimmigkeiten in res-
pektive zwischen den Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgezeigt
und diese zu Recht und mit zutreffenden Hinweisen als unglaubhaft
bezeichnet. Im Einzelnen ist zwecks Vermeidung unnötiger Wiederho-
lungen vorab auf die in der Sachverhaltsdarstellung (Bst. D S. 5 f. hie -
vor) dargestellten detaillierten Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung zu verweisen. Die entsprechenden Erklärungen der Beschwer-
deführerin sowohl anlässlich der Anhörungen (vgl. Bst. B) als auch in
der Beschwerde (vgl. Bst. E) sowie in der Replik vom 1. Juni 2007 (vgl.
Bst. I) vermögen die überwiegenden Zweifel an jener angeblichen
Festnahme und den Vergewaltigungen nicht zu zerstreuen. Die Be-
schwerde sowie auch die übrigen Eingaben enthalten keine stichhalti-
gen Vorbringen, welche die vorinstanzlichen Erwägungen umzustos-
sen und zu einer anderen Beurteilung der Asylgründe der Beschwer-
deführerin zu führen vermöchten.
Auf die Frage nach den Gründen für das nach fast sechsjährigem un-
behelligtem Aufenthalt in Y._______ wiedererwachte Interesse der Be-
hörden an ihrer Tätigkeit während des Tschetschenienkrieges antwor-
tete die Beschwerdeführerin anlässlich der Bundesanhörung, sie sei
ihnen einfach im Rahmen einer regelmässigen Kontrolle von Tsche-
tschenen ins Netz gegangen (act. A15 S. 15). Dieser Erklärungsver-
such vermag angesichts der Tatsache, dass sie in dieser Zeit über gül-
tige Pässe und eine gültige Registrierung für die Stadt Y._______ ver-
fügte – Dokumente, welche gerade für Personen tschetschenischer
Herkunft erst nach umfangreichen Abklärungen ausgestellt werden –
nicht zu überzeugen. Auch die Beteuerungen in der Anhörung und in
der Beschwerde, sie habe diese Papiere durch Bestechung erhalten,
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vermögen nicht zu überzeugen. Zum einen hätte sie diese, wie die Vor-
instanz zutreffend argumentierte, kaum auf ihren eigenen Namen aus-
stellen lassen, wenn sie tatsächlich begründete Furcht vor Verfolgung
durch die russischen Behörden und vor einer Abschiebung nach
Tschetschenien gehabt hätte. Zum andern behauptete sie – in der An-
hörung mit der im März 2006 ausgestellten, bis am 27. April 2007 gülti-
gen Registrierung konfrontiert – zunächst, dieses Papier nie gesehen
zu haben (act. A15 S. 13), um gleich darauf anzugeben, vielleicht sei
die Aufenthaltsbewilligung rückwirkend im Zuge der Ausreisevorberei-
tungen ausgestellt worden, welche ihre Kollegen für sie getroffen hät-
ten (act. A15 S. 14). Zu guter Letzt sagte sie, diese Dokumente würden
für viel Geld gemacht (act. A15 S. 14). Diese Widersprüche vermochte
die Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde noch in der Replik
zu entkräften, beschränkt sie sich dort doch auf die Aussage, es sei
für Tschetschenen nicht ungewöhnlich, über einen Inlands- und einen
Auslandspass zu verfügen, da sie sich diese mit Hilfe von Beste-
chungsgeldern beschaffen könnten. Auf die stringente Argumentation
der Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdefüh-
rerin nach ihrer Festnahme eine Nachfrage zu ihrer Person in Tsche-
tschenien angekündigt worden sein soll, obwohl ihr Fotos ihrer ehema-
ligen tschetschenischen Ärztekollegen vorgelegt wurden, aufgrund de-
rer die Behörden bereits gewusst haben müssten, mit wem sie es zu
tun hatten, wird in der Beschwerdeschrift gar nicht eingegangen.
Auch wenn man die auf Beschwerdeebene (Seite 2) abgegebene Er-
klärung der Beschwerdeführerin zur in den Anhörungen unterschied-
lich angegebenen Anzahl in Haft verbrachter Tage bzw. Nächte und
der Anzahl Vergewaltiger akzeptieren wollte, sind doch die Schilderun-
gen der behaupteten Festnahme und der Vergewaltigungen in
Y._______ (act. A15 S. 9 ff.) im Vergleich zur Beschreibung der Fest-
nahme sowie der Misshandlungen und Vergewaltigungen in Grosny
(act. A15 S. 3 ff.) sehr viel weniger detailliert, unsubstanziiert und ent-
halten überdies kaum Realitätskennzeichen. Die Zweifel an den Verge-
waltigungsvorbringen in Y._______ werden durch den Arztbericht vom
9. April 2007 weiter verstärkt, in welchem zwei Vergewaltigungen in
Grosny erwähnt werden, jedoch keine in Y._______. Auch die Aussage
der Beschwerdeführerin anlässlich der Direktanhörung vom 5. Februar
2007, sie wäre nicht ausgereist, wenn ihre Schwestern nicht darauf
bestanden hätten, (act. A15 S. 15) spricht eher dafür, dass sie in
Y._______ keine Verfolgungshandlungen erlebt und in Zukunft solche
auch nicht zu befürchten hat. Vor diesem Hintergrund kommt dem Be-
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stätigungsschreiben des befreundeten Arztes vom 12. November 2007
(vgl. Sachverhaltsdarstellung Bst. J) kein beachtlicher Beweiswert zu;
dieses muss viel eher als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden.
Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgestellt, dass sowohl der mehr-
jährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Y._______ in der Repu-
blik Bashkortostan als auch die Tatsache, dass sie einen echten In-
landspass, einen echten Auslandspass und eine bis im April 2007 gül-
tige Registrierung für die Stadt Y._______ besass sowie problemlos
unter ihrem eigenen Namen über den strikt kontrollierten Moskauer
Flughafen ausreisen konnte, dafür sprechen, dass sie sich auf dem
Staatsgebiet der Russischen Föderation aufhalten kann, ohne Verfol-
gungsmassnahmen befürchten zu müssen.
Die Argumentation des Rechtsvertreters in der Eingabe vom 22. Sep-
tember 2008, aufgrund der Traumatisierung durch das Schlüsselerleb-
nis in Tschetschenien habe die Beschwerdeführerin die Festnahme in
Y._______ (am 31. August 2006) als Fortsetzung der Peinigung in
Grosny (im Januar 2001) erlebt und sich deshalb in Y._______ nicht
mehr sicher gefühlt, vermag angesichts der vorstehenden Erwägungen
nicht zu überzeugen. Gemäss der oben zitierten Praxis wird bei einer
länger als zwei Jahre zurückliegenden Vorverfolgung ein Kausalzu-
sammenhang zwischen Vorverfolgung und Flucht nicht mehr bejaht.
Liegt die Vorverfolgung über zwei Jahre zurück und besteht keine ob-
jektive Verfolgungsgefahr für den Zeitpunkt der Ausreise, ist eine be-
gründete Furcht vor weiterer Verfolgung zu verneinen (vgl. BVGE
2009/51 E. 4.2.5). Demnach ist festzuhalten, dass zwischen der Vor-
verfolgung der Beschwerdeführerin in Grosny Anfang 2001 und der
über fünfeinhalb Jahre später erfolgten Ausreise aus der Russischen
Föderation in die Schweiz kein nachvollziehbarer zeitlicher und sachli -
cher Zusammenhang besteht. Sodann ist seit der Ausreise aus Tsche-
tschenien im Februar 2001 nichts mehr vorgefallen, das als Verfolgung
zu werten oder geeignet gewesen wäre, objektiv begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung zu erzeugen. Aus den Geschehnissen in Gros-
ny kann die Beschwerdeführerin daher keine landesweite asylrelevan-
te Gefährdung ableiten. Die von ihr geäusserten Befürchtungen, bei ei-
ner Rückkehr nach Y._______ dort behelligt zu werden oder mit einer
Abschiebung nach Tschetschenien rechnen zu müssen, sind deshalb
unbegründet.
Seite 19
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4.3.3 Anzufügen bleibt, dass die im Jahr 2001 erlittene Verfolgung
höchstens insofern von Bedeutung sein könnte, als eine Person, die
bereits früher staatlichen Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Grün-
de für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der erst-
mals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. EMARK
1993 Nr. 11), oder wenn trotz Wegfalls einer künftig drohenden Verfol-
gungsgefahr die Inanspruchnahme des Schutzes durch den Heimat-
staat aus zwingenden, auf die erlebte Vorverfolgung zurückgehenden
Gründen im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK (sogenannte "raisons
impérieuses") nicht zumutbar wäre (vgl. BVGE 2007 Nr. 31 E. 5.4 mit
weiteren Hinweisen). Der fünfeinhalbjährige, aus Sicht des Bundesver-
waltungsgerichts wegen der unglaubhaften Verfolgungsvorbringen un-
behelligte Aufenthalt in der Stadt Y._______, in welcher auch
zahlreiche Russen leben, belegt jedoch, dass der Beschwerdeführerin
eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stand, welche sie
denn auch in Anspruch nahm. Bezüglich einer allfälligen Anwendbar-
keit von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK ist auf die Ausführungen in EMARK
1999 Nr. 7 (E. 4.d.aa S. 46 f., kürzlich bestätigt in BVGE 2009/51 E.
4.2.7 S. 746 f.) zu verweisen. Danach kann sich auf zwingende Gründe
nur berufen, wer im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sämtliche
Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft er-
füllt hatte. Dies ist, wie aus den obigen Erwägungen hervorgeht, vorlie-
gend nicht der Fall, weshalb sich im Hinblick auf die Flüchtlingseigen-
schaft weitere Ausführungen zu diesem Thema und zur Relevanz einer
Langzeittraumatisierung erübrigen.
4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin in der Stadt Y._______ in der Republik
Bashkortostan grundsätzlich über eine unter dem Sicherheitsaspekt
valable Schutzalternative innerhalb der Russischen Föderation verfügt.
Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative führt praxisge-
mäss zur Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Ver-
weigerung des Asyls; die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs an ei-
nem solchen Zufluchtsort wird unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu prüfen sein (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5c
S. 6 f., EMARK 1999 Nr. 9 E. S. 58).
4.5 In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermochte, dass sie einer
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder objektiv be-
gründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Sie
Seite 20
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kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat
ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord -
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei -
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendma-
chung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. STÖCKLI, a.a.O.,
Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
Seite 21
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same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei -
ner Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein lich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-
staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerwei-
se nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Seite 22
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6.4.1 Da die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Wegwei-
sung der Beschwerdeführerin nach Tschetschenien als unzumutbar
bezeichnete und das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Ent-
scheid zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin in
Y._______ in der Republik Bashkortostan über eine valable inner-
staatliche Schutzalternative verfügt, ist im Folgenden nur die Zumut-
barkeit dieser Aufenthaltsalternative beziehungsweise des Wegwei-
sungsvollzugs nach Y._______ zu prüfen.
6.4.2 Gemäss EMARK 2005 Nr. 17 S. 147 ff. stehen abgewiesenen
tschetschenischen Asylsuchenden unter bestimmten Voraussetzungen
innerhalb der Russischen Föderation innerstaatliche Aufenthaltsalter-
nativen zur Verfügung. Der betroffenen Person muss es möglich sein,
am Zufluchtsort eine menschenwürdige Existenz aufzubauen, was auf-
grund der flächenmässigen Grösse sowie der föderalen Struktur der
Russischen Föderation grundsätzlich zu bejahen ist (EMARK 2005
Nr. 17 E. 8.3.2 S. 156). Aufgrund der allgemeinen Lage in der Russi-
schen Föderation geht das Bundesverwaltungsgericht in Fortführung
der Praxis der ARK davon aus, dass sich der Wegweisungsvollzug ab-
gewiesener tschetschenischer Asylsuchender an einen innerstaatli-
chen Zufluchtsort innerhalb der Russischen Föderation unter Umstän-
den als zumutbar erweisen kann. An den Nachweis der Zumutbarkeit
einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative sind indessen hohe Anfor-
derungen zu stellen. Erforderlich ist vor allem – auch im Hinblick auf
eine zumutbare Unterkunft – ein tragfähiges, insbesondere familiäres
Beziehungsnetz. Auf ein Beziehungsnetz kann unter Umständen auch
geschlossen werden, wenn sich die betreffende Person während lan-
ger Zeit an einem innerstaatlichen Zufluchtsort aufhielt und sich aus
den Akten keine überzeugenden Argumente gegen eine Rückkehr
dorthin ergeben. Als weitere Kriterien sind das Alter, die Gesundheit,
das Geschlecht, die Ausbildung und bisherige Berufserfahrung der
Person sowie hinreichende finanzielle Mittel zu berücksichtigen
(EMARK 2005 Nr. 17 E 8.3.3 S. 156 f.).
6.4.3 Als Hauptprobleme intern Vertriebener ("Internally Displaced
Persons", IDP) tschetschenischer Herkunft, welche in anderen Regio-
nen der Russischen Föderation ausserhalb des Nordkaukasus Zu-
flucht suchen, hat der Norwegische "Refugee Council" fehlende Aus-
weise beziehungsweise Dokumente und damit einhergehend einen
eingeschränkten Zugang zu staatlichen Leistungen sowie den Mangel
an permanentem Wohnraum identifiziert. Viele IDP hätten Schwierig-
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keiten, den für den Zugang zu staatlichen Leistungen erforderlichen
"forced migrant status", eine Wohnsitz-Registrierung oder einen In-
landspass zu erhalten, weil die dazu erforderlichen Originalausweisdo-
kumente im Krieg zerstört wurden und/oder weil Gesuchsteller tsche-
tschenischer Herkunft bei der Vergabe allgemein diskriminiert würden
(vgl. Internal Displacement Monitoring Centre [IDMC], Struggling to in-
tegrate: Displaced people from Chechnya living in other areas of the
Russian Federation, Genf, Juni 2008, S. 7 ff.).
Wie oben dargelegt, verfügte die Beschwerdeführerin über einen In-
lands- und einen Auslandspass sowie im Zeitpunkt der Ausreise aus
Y._______ auch über eine gültige Niederlassungsbestätigung – das
heisst eine permanente Registrierung des Wohnsitzes, im Gegensatz
zu einer bloss temporären Registrierung des Aufenthaltsortes – für
diese Stadt, welche gemäss Abklärungen der Schweizer Botschaft
jährlich erneuert wird. Sie vermochte somit offenbar die grundsätzlich
hohen Hürden zu nehmen, denen Personen tschetschenischer Her-
kunft bei der Vergabe dieser Dokumente häufig ausgesetzt sind.
Mit der gültigen, permanenten Registrierung des Wohnsitzes und dem
Inlandspass erfüllte sie ferner – entgegen den Beteuerungen in der
Beschwerde, illegal erwerbstätig gewesen zu sein – zumindest in der
letzten Zeit ihres Aufenthaltes in Y._______ – die Voraussetzungen für
den Zugang zu einer legalen Beschäftigung im offiziellen Arbeitsmarkt
(vgl. IDMC, a.a.O., S. 8, 15 und 19). Auch ihre Vorbringen, in Angst ge-
lebt und den Wohnort häufig gewechselt zu haben, erscheinen unter
diesen Umständen als zweifelhaft. Jedenfalls dürfte sie zu jeder Zeit
über eine akzeptable Unterkunft verfügt haben, macht sie doch keine
schlechten Wohnverhältnisse geltend.
6.4.4 Aus den Akten ist zu schliessen, dass sie im Laufe ihres über
fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes in Y._______ immer wieder auf einen
Freundes- und Bekanntenkreis zurückgreifen konnte, welchen sie zum
Teil schon bei ihrer Ankunft in der Stadt besass (vgl. act. A15 S. 6 f.)
und in den folgenden Jahren laufend auszubauen vermochte (vgl. auch
das Bestätigungsschreiben eines befreundeten Arztes, Sachverhalt
Bst. J). Personen aus diesem Beziehungsnetz verhalfen ihr zu einer
Stelle in ihrem angestammten Beruf als Ärztin (vgl. act. A15 S. 9), ver-
mittelten ihr Wohnmöglichkeiten (vgl. act. A15 S. 8) und unterstützten
sie bei der Beschaffung von Dokumenten und der Registrierung (vgl.
act. A15 S. 7 ff.). Ferner ergeben sich – wie in den Erwägungen des
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vorliegenden Entscheids dargelegt – aus den Akten keine überzeugen-
den Argumente gegen eine Rückkehr nach Y._______. Es ist daher da-
von auszugehen, dass sie in Y._______ über ein soziales Beziehungs-
netz verfügt, welches das fehlende familiäre Beziehungsnetz zu erset-
zen vermag und auf das sie bei einer Rückkehr für die Erneuerung der
Registrierung und die Suche nach einem Arbeitsplatz und einer Woh-
nung wird zurückgreifen können. Als hochqualifizierte Frau mittleren
Alters mit einer langjährigen Erfahrung in ihrem Beruf als Ärztin wird
es ihr so möglich sein, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen.
6.4.5 Aufgrund der im fachärztlichen Bericht vom 9. April 2007 dia-
gnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung infolge der Verge-
waltigungen in Tschetschenien, welche in einem kurzen Bericht dersel-
ben Ärztin vom 4. Januar 2010 bestätigt wird, bleibt zu prüfen, ob Weg-
weisungshindernisse medizinischer Natur vorliegen. Da die Belas-
tungsstörung auf die Ereignisse in Tschetschenien zurückgeht, muss
die Beschwerdeführerin bereits in den fünfeinhalb Jahren, während
denen sie in Y._______ lebte, daran gelitten haben. Wie und ob sie
diese dort behandeln liess, geht aus den Akten nicht hervor. Offenbar
war sie trotzdem als Ärztin tätig und in der Lage, ihren Lebensunter-
halt zu verdienen. Dem aktuellen Arztbericht ist nicht zu entnehmen,
ob die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren seit dem ersten Arzt-
bericht dauernd, unregelmässig oder gar nicht mehr in psychothera-
peutischer Behandlung war. Die Ärztin erwähnt lediglich, dass die me-
dikamentöse Behandlung nach dem Verlust des Arbeitsplatzes wieder
aufgenommen werden musste. Die Aussage der Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung, die posttraumatische Belastungsstörung der Be-
schwerdeführerin lasse sich in Y._______ adäquat behandeln, bei-
spielsweise in einer namentlich genannten staatlichen Klinik, wurde
weder in der Replik noch in den übrigen Eingaben bestritten. IDP, wel-
che in der Russischen Föderation permanent registriert sind, können
eine Krankenversicherung abschliessen und haben damit Zugang zur
Gesundheitsversorgung (vgl. IDMC, a.a.O., S. 19). Die Beschwerdefüh-
rerin hat überdies die Möglichkeit, bei Bedarf um medizinische Rück-
kehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu ersuchen. Auf-
grund dieser Erwägungen kann die Behandelbarkeit der posttraumati-
schen Belastungsstörung in Y._______ als erstellt gelten.
6.4.6 Was die im Arztbericht vom 9. April 2007 prognostizierte akute
Suizidalität im Falle einer Rückkehr sowie das im Bericht vom 4. Janu-
ar 2010 erwähnte häufige Aufkommen von Suizidgedanken bei der Be-
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schwerdeführerin betrifft, besteht gemäss Rechtsprechung des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) keine Verpflich-
tung, von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu
nehmen, wenn die betroffene Person mit Suizid droht, wobei dies aber
voraussetzt, dass der ausschaffende Staat geeignete Massnahmen er-
greift, um die Umsetzung der Suiziddrohung im Zusammenhang mit
der Wegweisung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212
mit dem Hinweis auf den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom
7. Oktober 2004 i.S. D. et al. gegen Deutschland [Nr. 33743/03]). Die
Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung vom 10. Mai 2007 ebenfalls
explizit auf allenfalls einzuleitende präventive Massnahmen hin. In die-
sem Zusammenhang darf aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen
werden, dass die Vollzugsbehörden die notwendigen Schritte bei der
Rückführung der Beschwerdeführerin in die Republik Bashkortostan in
die Wege leiten werden.
6.4.7 Aufgrund dieser Erwägungen kann daher eine konkrete Gefähr-
dung der Beschwerdeführerin aufgrund einer medizinischen Notlage
bei einer Rückkehr ausgeschlossen werden, weshalb auch aus medizi-
nischer Sicht dem Wegweisungsvollzug nichts entgegensteht.
6.4.8 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach
Y._______ (Republik Bashkortostan) erweist sich daher auch als zu-
mutbar.
6.5 Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin über einen russischen
Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dies zumal es ihr überdies obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung nach
Y._______ zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung nicht aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind im
konkreten Fall erfüllt, da die vorliegende Beschwerde nicht von vorn-
herein als aussichtslos bezeichnet werden konnte und aufgrund der
Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin
auszugehen ist. Das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Ver-
fahrenskosten ist daher gutzuheissen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand:
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