Abtei lung IV
D-1837/2010
law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1837/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine eigenen Angaben zufolge ver-
witwete ethnische Tamilin mit letztem Wohnsitz in Colombo (Sri Lanka)
am 24. Februar 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen vom 2. März 2010 und der Anhörung zu den Asylgründen
vom 11. März 2010 im Wesentlichen geltend machte, sie habe seit
ihrer Geburt in Colombo gelebt,
dass sie in den Jahren 2005, 2007 und 2009 jeweils für drei Monate in
der Schweiz gereist sei, um ihre hier lebende Tochter zu besuchen,
dass das Haus in Colombo, in dem sie eine Mietwohnung besessen
habe, im Februar oder März 2009 von den "Liberation Tigers of Tamil
Eelam" (LTTE) bombardiert worden sei, wobei ihre Wohnung teilweise
zerstört worden sei (zwei Türen und der Balkon wiesen Be-
schädigungen auf),
dass sie seit 15 Jahren zuckerkrank sei und nicht mehr alleine in
Colombo leben wolle,
dass ihre Nachbarn Singhalesen seien und sie Angst habe,
dass ihre in Colombo lebenden Geschwister sich nicht um sie
kümmern würden und ihre Kinder alle im Ausland lebten,
dass die Armee und die Polizei seit dem Jahr 1991 beziehungsweise
2000 bis im Dezember 2009 beziehungsweise Januar 2010 etwa
zweimal monatlich ihre Wohnung durchsucht hätten, um diese nach
Waffen zu durchsuchen,
dass die Polizei ihr am 4. Februar 2009 vorgeworfen habe, etwas mit
der LTTE zu tun zu haben, da sie am Unabhängigkeitstag vergessen
habe, eine srilankische Fahne an ihrem Haus anzubringen,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. März 2010 – eröffnet am selben
Tag – in Anwendung von Art. 33. Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte, die Beschwerdeführerin auf-
forderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu ver-
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lassen, den Kanton B._______ verpflichtete, die Wegweisungsver-
fügung zu vollziehen und der Beschwerdeführerin die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführerin sei von der Schweizer Botschaft in Colombo am 14.
Juli 2009 ein 90-tägiges Besuchervisum erteilt worden,
dass ihr Schwiegersohn am 18. September 2009 die zuständige
kantonale Behörde um die Verlängerung ihres Visums ersucht habe,
welche das Gesuch am 21. September 2009 abgelehnt habe,
dass die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, am 12. Oktober
2009 nach Sri Lanka zurückgekehrt zu sein,
dass die geltend gemachte Rückkehr nach Sri Lanka und die illegale
Wiederausreise offensichtlich unglaubhaft seien, da sie die Rückreise
nicht belegen könne und ihre Aussagen dazu substanzlos und reali-
tätsfremd seien,
dass sie weder angeben könne, welches Reisedokument sie benutzt
noch, wie der Ankunftsort in Italien geheissen habe,
dass es ihr demnach längst möglich und zumutbar gewesen wäre, in
der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen,
dass ihre Ausführungen zu den Hausdurchsuchungen durch die Polizei
und die Armee durchwegs ohne Substanz und widersprüchlich seien,
so dass es sich dabei offensichtlich um ein Konstrukt handle,
dass sie ihn Sri Lanka von keiner Verfolgung bedroht war, was durch
ihre jeweilige Rückkehr nach ihren Aufenthalten in der Schweiz belegt
werde,
dass die Bombardierungen Colombos durch die LTTE im Februar oder
März 2009 nicht asylbeachtlich seien, da im Rahmen von Krieg oder
allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des
Asylgesetzes darstellten, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten,
einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu
treffen,
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dass ihre Vorbringen, sie sei zuckerkrank und fühle sich in Colombo
einsam, persönlicher Natur seien und keine Asylrelevanz entfalteten,
dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz immer in Colombo ge-
habt habe und dort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz
verfüge,
dass sie von ihren im Ausland lebenden Kindern finanziell unterstützt
werde und ihre Diabetes-Erkrankung dort behandeln lassen könne,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. März 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dis-
positivpunkten 2 bis 4 aufzuheben, es seien die Unzumutbarkeit und
die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel,
Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in Sri Lanka droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass bei Tamilen, die aus dem Grossraum Colombo oder dessen Um-
gebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Be-
ziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit
rechnen können, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen ist (BVGE 2008/2 E.
7.6 S. 20 f.),
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben seit ihrer Ge-
burt in Colombo lebte (act. A1/14 S. 1) und dort – wenngleich in einem
beschädigten Haus – über eine bewohnbare Wohnung verfügt (act.
A13/10 S. 6),
dass sie Sri Lanka im Juli 2009 legal verliess (act. A1/14 S. 5), um ihre
in der Schweiz lebende Tochter zu besuchen, und sich somit seit rund
neun Monaten in der Schweiz aufhält,
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dass der relativ kurze Aufenthalt im Ausland die Chancen einer Re-
integration begünstigt, zumal die Beschwerdeführerin bereits mehrfach
nach mehrmonatigen Besuchsaufenthalten in der Schweiz nach Sri
Lanka zurückkehrte,
dass vier Brüder und eine Schwester der Beschwerdeführerin in
Colombo leben (act. A1/14 S. 3 f.), womit sie über ein verwandtschaft-
liches Beziehungsnetz verfügt,
dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde davon aus-
gegangen werden kann, die Beschwerdeführerin werde von ihren Ge-
schwistern bei Bedarf – wenn auch nicht zwingend in finanzieller Hin-
sicht – unterstützt,
dass ihre beiden in Grossbritannien lebenden Söhne die Beschwerde-
führerin finanziell unterstützt haben (act. A13/10 S. 6), und in der Be-
schwerde nicht dargelegt wird, inwiefern diese nicht mehr in der Lage
sein sollten, sie weiterhin zu unterstützen,
dass die Behauptung in der Beschwerde, die Tochter der Be-
schwerdeführerin könne für sie überhaupt nichts mehr tun, nachdem
sie schon dreimal von ihr eingeladen worden sei und diese drei Kinder
habe, nicht zu überzeugen vermag, haben doch die Tochter und deren
Ehemann mehrfach garantiert, für die Lebenshaltungskosten der Be-
schwerdeführerin aufzukommen, als diese in der Schweiz weilte (vgl.
Schreiben des Schwiegersohns an die Schweizer Botschaft in
Colombo vom 16. Februar 2005, 9. Mai 2007 und 20. April 2009),
dass auch die Zuckerkrankheit, an der Beschwerdeführerin schon seit
bereits 15 Jahren leidet, nicht gegen eine Rückkehr nach Sri Lanka
spricht, da die Krankheit in Colombo bereits in der Vergangenheit be-
handelt werden konnte (act. A13/10 S. 6) und nicht ersichtlich ist,
weshalb dies in Zukunft nicht mehr der Fall sein könnte,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache
gegenstandslos wird,
dass sich die Begehren der Beschwerdeführerin als aussichtslos dar-
stellten, weshalb unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums Kreuzlingen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (per
Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an die Beschwerdeführerin und um Zustellung der bei-
liegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- die kantonale Behörde (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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