B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1837/2019
Ur t e i l vom 2 . Ma i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._________, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald,
Rechtsanwältin,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. März 2019 / N_________
D-1837/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 14. November 2015 in der Schweiz um
Asyl nach.
B.
Er wurde am 19. November 2015 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie
summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Eine eingehende Anhörung zu den Gründen des Asylgesuchs fand am
6. Dezember 2016, eine ergänzende am 31. März 2017 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, sich nach erzwungenen Tätigkeiten für die LTTE (Liberation Tigers of
Tamil Eelam) von April 2008 bis April 2009 (Trainingsleiter bei Grenzeinheit,
Teilnahme an Zwangsrekrutierungen, Bau von Beobachtungsposten) am
21. April 2009 dem Militär ergeben zu haben und nach seiner Freilassung
aus einem Flüchtlingscamp am 7. März 2010 von unbekannten Personen
beziehungsweise von Angehörigen des CID (Criminal Investigation Depart-
ment) während seiner Abwesenheit mehrere Male aufgesucht worden zu
sein. Auch nach seiner Ausreise sei nach ihm gesucht worden. Sein Vater
sei im Krieg, seine Schwester und sein Bruder seien als Angehörige der
LTTE gestorben.
C.
Mit Entscheid vom 18. März 2018 (Eröffnung am 19. März 2019) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 17. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er
wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
D-1837/2019
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bishe-
rige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend han-
delt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
D-1837/2019
Seite 4
AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seines Asylgesuches an, dass
er sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie sei und aus der Nordpro-
vinz stamme (B.________), wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Von April
2008 bis April 2009 sei er gezwungen gewesen, für die LTTE tätig zu sein
(Trainingsleiter bei Grenzeinheit, Teilnahme an Zwangsrekrutierungen,
Bau von Beobachtungsposten), um nicht selbst an der Front kämpfen zu
müssen. Er sei ein Mitglied der LTTE geworden und habe als solches von
der LTTE eine auf seinen richtigen Namen lautende Identitätskarte, indes-
sen keinen Decknamen erhalten. Als das Militär im April 2009 immer näher
gerückt sei, habe er sich unter die Zivilbevölkerung gemischt und sich am
21. April 2009 dem Militär ergeben. Am Checkpoint seien sie vom Militär
aufgefordert worden, sich zu melden, falls man auch nur einen Tag bei der
LTTE gewesen sei, was er schliesslich getan habe. Er sei fotografiert und
mit seinem richtigen Namen registriert worden. Im Flüchtlingscamp sei er
zwar der Aufforderung nachgekommen, sich als Angehöriger der LTTE zu
melden, habe sich indessen bis zu seiner Entlassung am 7. März 2010 ei-
ner umfassenden Befragung entziehen können. In der Folge habe er sich
mit seiner Frau und seiner Tochter in einem eigenen Haus bei seinen
D-1837/2019
Seite 5
Schwiegereltern in C.________ (Distrikt C._______) niedergelassen. In
den Jahren 2010/2011 habe er in einer eigenen Werkstatt als Schreiner
gearbeitet und unbekannte Personen hätten sich bei ihm zuhause nach
ihm erkundigt. Auch bei seiner Mutter in D._______ (Distrikt C.______) hät-
ten Unbekannte nach ihm gefragt, weshalb er aus Furcht vor einer Verhaf-
tung am 21. Oktober 2015 mit Hilfe eines Schleppers den Heimatstaat auf
dem Luftweg verlassen habe, um in der Schweiz um Asyl nachzusuchen.
Auch nach seiner Ausreise sei bei seiner Ehefrau nach ihm gesucht wor-
den. Sein Vater sei im Krieg, seine Schwester und sein Bruder seien als
Angehörige der LTTE gestorben.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter ande-
rem die temporäre Identitätskarte des Flüchtlingslagers, Kopien der Todes-
urkunden seines Vaters und seiner Schwester sowie ein Bestätigungs-
schreiben eines Mitglieds des E.______ ein.
5.2 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die geltend ge-
machte behördliche Suche nach ihm als nicht glaubhaft.
So seien die Angaben des Beschwerdeführers zum ersten Besuch der un-
bekannten Personen bei ihm zuhause im Jahre 2010 oder 2011 – anders
als diejenigen zu seinem Privatleben (vgl. A11 S. 5–6), zu seiner Tätigkeit
für die LTTE (vgl. A11 S. 9–11) und zum Aufenthalt im Flüchtlingslager (vgl.
A11 S. 11–12, A14 S. 11–12) auffallend knapp und ausweichend ausgefal-
len (vgl. SEM-Protokoll A11 S. 7–8, A14 S. 14–15). Zudem habe der Be-
schwerdeführer ausgesagt, dass seine Frau im Zeitpunkt des genannten
Besuches schwanger gewesen sei (vgl. A11 S. 7). Da die Tochter des Be-
schwerdeführers am 11. Mai 2010 geboren sei (vgl. A11 S. 9) und damit
zirka zwei Monate nach der Entlassung aus dem Flüchtlingscamp, mute es
seltsam an, dass der Beschwerdeführer den Besuch der unbekannten Per-
sonen zeitlich nicht genauer habe bezeichnen können als mit 2010 oder
2011. Auch das Alltagsleben nach dem genannten Besuch habe der Be-
schwerdeführer nur oberflächlich und teils gar realitätsfremd geschildert.
So habe er angegeben, sich auf den Baustellen teils versteckt zu haben,
sei indessen nach eigenen Angaben jeden Abend nach Hause gegangen,
was sinnwidrig erscheine. Ebenso wenig nachvollziehbar sei die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer nach dem genannten Ereignis seine Mutter
vorsichtshalber nicht mehr besucht habe, obwohl er bis zu diesem Zeit-
punkt nur bei sich zuhause gesucht worden sei. Im Weiteren widersprä-
chen die im eingereichten Bestätigungsschreiben eines nicht namentlich
genannten Mitglieds des C.________, wonach der Beschwerdeführer oft
D-1837/2019
Seite 6
bei sich zuhause aufgesucht und unmittelbar bedroht worden sei, den An-
gaben des Beschwerdeführers (Besuche während seiner Abwesenheit). In
der BzP habe der Beschwerdeführer die Frage, wie oft sich Angehörige der
CID bei seiner Mutter nach ihm erkundigt hätten, nicht beantworten können
(vgl. A4 S. 7). Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer ange-
geben, diese hätten sich zweimal bei seiner Mutter nach ihm erkundigt,
ohne indessen nähere Angaben hierzu machen zu können (vgl. A11 S. 7–
8, S. 13), was angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer
aufgrund dieser Besuche zur Ausreise entschlossen habe, seltsam an-
mute. Aus den genannten Gründen seien die geltend gemachten Besuche
durch mutmassliche Angehörige des CID als unglaubhaft zu erachten.
5.3 In der Beschwerde wurde entgegnet, dass die zentralen Vorbringen
des Beschwerdeführers zu Unrecht für unglaubhaft befunden worden
seien.
Hinsichtlich des Vorwurfs der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer den
Zeitpunkt des ersten Besuches bei seiner Ehefrau nicht genau habe ange-
ben können, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer diesbe-
züglich widerspruchsfreie Angaben gemacht habe. Es sei verständlich,
dass seine Ehefrau in ihrer Bestürzung ihm gegenüber nicht genauere An-
gaben habe machen können. Das Datum des letzten Besuchs habe der
Beschwerdeführer als den 13. oder 14 März 2017 und damit konkret be-
zeichnen können (vgl. A14 S. 20), da sich seine Ehefrau in der Zwischen-
zeit von ihrer Bestürzung erholt habe und ihm gegenüber nun nähere An-
gaben habe machen können. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer an-
gegeben, auf verschiedenen Baustellen gearbeitet zu haben, um damit die
Suche des CID nach ihm zu erschweren. In der Zwischenzeit habe der
Beschwerdeführer eine Liste seiner Aufenthaltsorte erstellt, welche der Be-
schwerde beiliege. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Mutter
nicht mehr besucht habe, sei eine Reaktion darauf gewesen, dass die An-
gehörigen des CID bei seiner Mutter nach ihm gesucht hätten (vgl. A11
S. 9). Da der Beschwerdeführer nicht selbst anwesend gewesen sei, sei es
sehr wohl nachvollziehbar, dass dieser über die Besuche des CID bei sei-
ner Mutter nichts Näheres habe erzählen können.
5.4 Das SEM hat die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, vermu-
tungsweise von Angehörigen des CID aufgesucht worden zu sein, zu Recht
als nicht glaubhaft erachtet.
D-1837/2019
Seite 7
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Schilderung der angeblichen
Suche nach ihm auffallend unbestimmt ausgefallen ist. So konnte der Be-
schwerdeführer den ersten behördlichen Besuch bei seiner Ehefrau nur
ungenau bezeichnen (2010 oder 2011) und war anlässlich der BzP nicht in
der Lage, anzugeben, wie oft bei seiner Mutter nach ihm gesucht worden
sei (vgl. A4 S. 7). Die Entgegnungen in der Beschwerde, wonach seine
Ehefrau aufgrund ihrer Bestürzung nicht genauere Angaben habe machen
können beziehungsweise der Beschwerdeführer nicht selbst bei den Besu-
chen bei seiner Mutter anwesend gewesen sei, was die fehlende Konkre-
tisierung der Ereignisse erkläre, vermögen das offenkundig ausweichende
Aussageverhalten des Beschwerdeführers keineswegs plausibel zu erklä-
ren. Im Weiteren erweist sich die Behauptung in der Beschwerde, wonach
der Beschwerdeführer seine Mutter nicht mehr besucht habe, nachdem An-
gehörige des CID seine Mutter aufgesucht gehabt hätten, als nicht zutref-
fend. Vielmehr gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter habe ihm erst-
mals im Jahre 2015 von der behördlichen Suche nach ihm erzählt (vgl. A11
S. 8), was im Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers steht, nach
dem ersten Besuch bei seiner Ehefrau im Jahre 2010/2011 seine Mutter
nicht mehr besucht zu haben. Im Weiteren ist mit der Vorinstanz festzuhal-
ten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, sich auf den Baustellen
vor den Behörden versteckt gehabt zu haben, indessen gleichzeitig jeden
Abend nach Hause gegangen zu sein, nicht nachvollziehbar erscheint. An
der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit vermag das im vorinstanzlichen
Verfahren eingereichte Bestätigungsschreiben eines nicht namentlich er-
wähnten Mitgliedes des C.________ nichts zu ändern, ist doch dessen Be-
weiskraft unabhängig von der Frage der Authentizität aufgrund der nahe-
liegenden Möglichkeit, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt,
als gering einzustufen, zumal die Angaben darin von denjenigen des Be-
schwerdeführers teils deutlich abweichen. Somit ist es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen, seine Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft darzule-
gen.
5.5 Schliesslich bestehen vorliegend keine Risikofaktoren (vgl. zu diesen
Faktoren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 E. 9.2.4 [als Referenzurteil publiziert]), bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Der Beschwerde-
führer konnte nicht glaubhaft machen, nach Kriegsende die Aufmerksam-
keit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen zu haben. Bei dieser
Sachlage muss die Frage, ob und in welchem Ausmass der Beschwerde-
führer vor 2008 tatsächlich für die LTTE tätig gewesen ist, nicht abschlies-
send beantwortet werden, zumal er nach eigenen Angaben bei der LTTE
D-1837/2019
Seite 8
keine Führungsposition innehatte, die Behörden von einer allfälligen Tätig-
keit bei der LTTE seit 2009 Kenntnis gehabt hätten und der Beschwerde-
führer deswegen keinen behördlichen Behelligungen ausgesetzt war. Auf-
grund des fehlenden Risikoprofils ist daher nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt sein wird.
5.6 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän-
der und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
D-1837/2019
Seite 9
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation Sri Lanka lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
D-1837/2019
Seite 10
7.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs da-
mit, dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Fakto-
ren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Der Beschwerdeführer stamme aus
der Nordprovinz und verfüge dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz,
eine gesicherte Wohnsituation und die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Diese Ansicht erweist sich als zutreffend. Der Vollzug der
Wegweisung ist auch zumutbar.
Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April
2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte
Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019,
Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror,
ld.1476769, abgerufen am 01.05.2019; NZZ vom 29. April 2019, 15 Lei-
chen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt – was wir über
die Anschläge vom Ostersonntag wissen,
nal/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859,
abgerufen am 01.05.2019; New York Times [NYT], What We Know and
Don’t Know About the Sri Lanka Attacks,
/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-
updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage,
abgerufen 01.05.2019) nichts zu ändern.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-1837/2019
Seite 11
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1837/2019
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: