Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1838/2011
law/bah
Urteil vom 11. Mai 2011
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Kamerun,
vertreten durch Ngoyi wa Mwanza Alfred, Bureau de Conseil
pour les Africains Francophones de la Suisse (BUCOFRAS),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Februar 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 28. Februar 2011 fest, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
B.
Mit Eingabe vom 25. März 2011 liess die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei ihre vorläufige
Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
anzuordnen. Es seien ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der
Eingabe lagen ein Arztzeugnis von Frau Dr. med. B._______ vom 14.
März 2011, ein Kurzbericht der C._______, Privatklinik für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 15. März 2011 und die Auskunft der SFH-
Länderanalyse, Kamerun: Psychiatrische Versorgung, vom 9. September
2010 bei.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2011 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut. Gleichzeitig übermittelte
er die Akten dem BFM zur Vernehmlassung.
D.
Am 2. April 2011 liess die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht
der C._______ vom 23. März 2011 und eine Bestätigung ihrer
Fürsorgeabhängigkeit vom 21. März 2011 einreichen.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. April 2011 die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Die Beschwerdeführerin liess mittels ihres Rechtsvertreters mit
Stellungnahme vom 22. April 2011 an ihren Anträgen festhalten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung sind
unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob das BFM den Vollzug der
Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG)
beziehungsweise, ob entsprechend den Rechtsbegehren infolge Unzumutbarkeit
an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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4.
4.1. Das BFM führt zur Begründung seiner Feststellung, wonach der
Vollzug der Wegweisung in die Demokratische Republik Kongo (recte:
nach Kamerun) zumutbar sei, aus, die Beschwerdeführerin sei eine Frau
mittleren Alters, die aus Yaoundé komme, wo sie etwa 15 Jahre lang bis
zur Ausreise gelebt habe. Sie habe eine Ausbildung als Krankenpflegerin
begonnen und später als Gemüse- und Lebensmittelverkäuferin
gearbeitet und ihren Lebensunterhalt verdient. Ab 2006 habe sie ohne
ihre Familie bei einer Freundin in Yaoundé gelebt. Sie habe drei Kinder,
die heute fast erwachsen seien. Diese legten im gleichen Dorf wie ihre
Eltern und ihre vier Geschwister. Ferner habe sie einen Onkel in
Yaoundé, zu dem sie von der Schweiz aus Kontakt habe und der ihr auch
die Identitätskarte aus Yaoundé geschickt habe. Es müsse vor diesem
Hintergrund davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr in
ihrem Heimatland wieder werde Fuss fassen und für ihren
Lebensunterhalt werde aufkommen können. Die Beschwerdeführerin
besitze ein Beziehungsnetz in Yaoundé und in ihrem Heimatdorf, so dass
davon ausgegangen werden könne, dass sie auf die Unterstützung und
Hilfe ihrer Familienangehörigen und insbesondere auch ihrer Kinder
zählen könne.
4.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin
stehe in der Schweiz in psychiatrischer Behandlung, da sie unter einer
schweren depressiven Episode leide (ICD-10 F32.2). Sie sei am 7. März
2011 im Anschluss an Suizidversuche in eine psychiatrische Klinik
gebracht worden. Die Medikamente, die sie benötige, seien in Kamerun
erhältlich oder könnten aus dem Ausland geliefert werden. Sie habe auch
die Möglichkeit, sich in den Spitälern ihres Heimatlandes oder in
Psychiatriezentren behandeln zu lassen. In Yaoundé, woher sie komme,
könnten ihre Leiden behandelt werden. Die meisten ihrer engen
Verwandten lebten aber in einem Dorf, in dem keine medizinische
Infrastruktur wie in Yaoundé bestehe. Ihre Familie verfüge auch nicht
über die Mittel zur Finanzierung einer Behandlung. Ihre Kinder lebten bei
ihrem Ehemann, zu dem sie keine Verbindung mehr habe. Seit dem Jahr
2009 habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrem Onkel und ihrer Freundin,
die in Yaoundé gelebt hätten. Beide sollen sich nicht mehr dort aufhalten.
Damit wäre sie dem Risiko ausgesetzt, auf sich allein gestellt zu sein. Mit
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dem Verkauf von Lebensmitteln könnte sie die Kosten für eine
psychiatrische Behandlung nicht aufbringen. Sie verfüge über keine
Krankenkasse, die die Kosten übernehmen könnte. Aufgrund ihres
Gesundheitszustands wäre sie nicht mehr in der Lage, für ihren Unterhalt
aufzukommen. Im Falle ihrer Rückkehr nach Kamerun wäre sie einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt. Sie bedürfe eines stabilen Umfelds
um die eingeleitete medizinische Behandlung fortsetzen zu können.
4.3. In der Vernehmlassung vom 14. April 2011 führt das BFM aus, aus
dem eingereichten Arztbericht gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin
vor allem wegen ihrer Situation als Asylbewerberin unter psychischen
Problemen leide, die sich seit dem Erhalt des negativen Asylentscheids
zugespitzt hätten. Es komme häufig vor, dass Personen in dieser
Situation psychische oder andere gesundheitliche Störungen entwickelten
oder sich schon bestehende Beschwerden verschlechterten. Die
gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin seien in ihrem
Heimatland behandelbar, was auch vom Rechtsvertreter festgehalten
worden sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, mit
einer medizinischen Rückkehrhilfe in ihr Heimatland zurückzukehren, was
es ihr ermöglichen würde, zumindest in den ersten Monaten über die
nötigen Medikamente zu verfügen.
4.4. In der Stellungnahme vom 22. April 2011 wird entgegnet, die
Beschwerdeführerin sei in ihrer Heimat traumatisierenden Ereignissen
ausgesetzt gewesen, die sie zur Ausreise bewegt hätten. Personen, die
solchen Situationen ausgesetzt gewesen seien, könnten nach einem
schockierenden Vorfall erkranken. Sie habe einen negativen
Asylentscheid erhalten, der ihre alten Ängste geweckt habe. Sie habe
keine Neuigkeiten von ihren Angehörigen, die sie eventuell unterstützen
könnten. Es sei nicht sichergestellt, dass sie im Fall einer Rückkehr die
benötigte Behandlung erhalten würde. Dem eingereichten ärztlichen
Bericht sei aber zu entnehmen, dass sie einer therapeutischen
Behandlung bedürfe.
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von
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Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung
insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt
wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung
weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des
völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen
von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren
Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere
Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt
wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten
könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse
mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl.
BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748). Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.
5.3.1. In Kamerun herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg und keine Situation
allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug nach Kamerun ist somit
nicht grundsätzlich als unzumutbar zu erachten. Zu prüfen bleibt aufgrund
der Ausführungen in der Beschwerde und der eingereichten Beweismittel,
ob der Vollzug der Wegweisung mit Blick auf den heutigen
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG erachtet werden muss.
5.3.2. Dem aktuellsten eingereichten ärztlichen Bericht (Austrittsbericht
vom 23. März 2011) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
unter einer schweren depressiven Episode, welche aufgrund einer
psychosozialen Belastungssituation exazerbierte, leidet. Sie habe sich
freiwillig zur stationären Behandlung in die psychiatrische Klinik begeben,
wo sie medikamentös behandelt worden sei. Bei Entlassung aus der
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Klinik wurde empfohlen, die antidepressive Medikation bis auf weiteres
fortzuführen. Es wurde ebenso die Installation einer ambulanten,
französisch sprechenden psychiatrisch-psychotherapeutischen
Begleitung empfohlen. Zum Entlassungszeitpunkt bestanden offenbar
keine Anhaltspunkte für eine drohende Selbst- oder Fremdgefährdung.
5.3.3. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge
bestehen in Yaoundé, dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin, für ihre
psychischen Probleme adäquate Behandlungsmöglichkeiten. Obwohl der
Standard der Behandlung von psychisch Erkrankten in Kamerun infolge
teilweise mangelhafter Infrastruktur (vgl. dazu die SFH-Auskunft vom
9. September 2010, S. 2 ff.) nicht dem schweizerischen Standard
entspricht, ist grundsätzlich dennoch davon auszugehen, dass es ihr
möglich sein wird, die im Arztbericht empfohlene Therapie fortzusetzen.
Um eine lückenlose Fortsetzung der Therapie zu garantieren, könnte sie
einen angemessenen Medikamentenvorrat von der Schweiz nach
Kamerun mitnehmen. Die Psychotherapie kann in Yaoundé im Jamot
Hospital fortgesetzt werden. Auch das Centre de Santé Mentale "Benoît
Menni" in Yaoundé kümmert sich um psychisch Kranke und bietet neben
Psychotherapien und medikamentöser Therapie auch Ergotherapie an. In
Yaoundé gibt es ausreichend Apotheken, die alle wichtigen
Medikamente, unter anderem auch Psychopharmaka, führen. Allenfalls
könnte sich die Beschwerdeführerin auch an eine der in Yaoundé tätigen
NGOs wenden, welche im Bereich Traumabehandlung tätig sind
(beispielsweise das Centre for Rehabilitation and Abolition of Trauma
[CRAT] oder das Trauma Centre Cameroon [TCC]). Nach dem Gesagten
ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer
Rückkehr nach Kamerun die in der Schweiz begonnene Behandlung ihrer
psychischen Probleme in geeigneter Weise fortsetzen kann, so dass bei
einer Rückschaffung ins Heimatland nicht mit einer existenzgefährdenden
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu rechnen ist.
5.3.4. In der Beschwerde wird eingewendet, eine adäquate Behandlung
der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin wäre in Kamerun
insbesondere aus finanziellen Gründen kaum möglich. Es ist zutreffend,
dass die Beschwerdeführerin für die Kosten der psychiatrischen
Behandlung grundsätzlich selber aufkommen müsste. Aufgrund der
Aktenlage ist entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung
davon auszugehen, dass es ihr gelingen sollte, die dafür notwendigen
finanziellen Mittel aufzutreiben. Das BFM hat in seiner Vernehmlassung
in Aussicht gestellt, dass es ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe
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wohlwollend prüfen werde. Dabei kann sichergestellt werden, dass die
Beschwerdeführerin einen Medikamentenvorrat mit in ihre Heimat und für
einige Zeit ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen kann. Es ist ihr zudem
zuzumuten, nach einer Rückkehr ins Heimatland erneut einer
Erwerbstätigkeit (beispielsweise – wie bereits vor der Ausreise – als
selbständige Händlerin) nachzugehen. Aus den eingereichten
Arztberichten ist zudem ersichtlich, dass die psychischen Probleme der
Beschwerdeführerin in engem Zusammenhang mit der drohenden
Ausschaffung aus der Schweiz und ihren aktuellen Lebensumständen als
Asylbewerberin stehen. Es kann daher erwartet werden, dass die
Rückschaffung ins Heimatland, die Rückkehr in eine vertraute Umgebung
– auch wenn dieser Schritt von der Beschwerdeführerin zurzeit abgelehnt
wird – zumindest mittelfristig eine Stabilisierung ihres psychischen
Zustandes zur Folge haben wird und spezifische Ängste, welche
massgeblich zu ihrer psychischen Erkrankung beigetragen haben,
wegfallen werden. Positiv dürfte sich ausserdem der bei einer Rückkehr
nach Yaoundé wiederum mögliche Kontakt zu ihren Familienangehörigen
auswirken. Konkrete Hinweise darauf, dass die Angehörigen der
Beschwerdeführerin sie gesamthaft und endgültig aus der Familie
ausgestossen hätten, sind den Akten nicht zu entnehmen. Im
Beschwerdeverfahren wird geltend gemacht, der in Yaoundé lebende
Onkel und ihre Freundin, bei der sie gewohnt habe, befänden sich nicht
mehr dort. Dabei handelt es sich lediglich um durch nichts gestützte
Parteibehauptungen, die nicht zu überzeugen vermögen. Die
Beschwerdeführerin hat im Übrigen jahrelang in Yaoundé gelebt (vgl. act.
A4/9 S. 1), weshalb sie dort über ein die erwähnten Personen
hinausreichenden Beziehungsnetz verfügen dürfte, welches bei Bedarf
wieder aktiviert werden könnte. Entgegen den Ausführungen in der
Beschwerde ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kamerun nicht alleine
dastehen wird. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass in Kamerun
verschiedene Organisationen tätig sind, welche bei psychischen
Erkrankungen Beratung und Unterstützung anbieten. Sollten sich bei der
Beschwerdeführerin heute noch vorhandene oder wiederaufflammende
suizidale Tendenzen im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der
Wegweisung dennoch akzentuieren, wäre dem mit geeigneten
medikamentösen oder allenfalls psychotherapeutischen Massnahmen
entgegenzuwirken, so dass für sie eine konkrete Gefahr ernster
gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre. Nach dem Gesagten
erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG.
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5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zumutbar erachtet hat. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG fällt somit
nicht in Betracht.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit
Zwischenverfügung vom 1. April 2011 die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind jedoch keine Kosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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