B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1839/2011
U r t e i l v o m 1 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Februar 2011 / N (…).
D-1839/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 31. Mai 2010 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 4.
Juni 2010 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und – summarisch
– zu seinen Asylgründen befragt. Ebenfalls im EVZ B._______ wurde er
am 18. Juni 2010 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen an-
gehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer
Ethnie und sunnitischen Glaubens und stamme aus C._______ (Distrikt
D._______, Provinz E._______). Im Jahre 2001 sei er nach F._______,
der Hauptstadt der Provinz E._______, gezogen, wo er im Jahre 2005 die
Schule abgeschlossen habe. Nachdem er die Aufnahmeprüfung für die
Universität nicht bestanden habe, habe er verschiedene Kurse besucht
beziehungsweise sich im Zusammenhang mit den bevorstehenden Wah-
len engagiert. So habe er das Haus des Präsidentschaftskandidaten S.
M. bewacht. S. M. sei ein politischer Gegner von Präsident Karsai gewe-
sen und habe diesen als Schwindler bezeichnet.
Im 5. Monat des Jahres 1385 (iranisch-afghanischer Kalender; abendlän-
discher Kalender: Juli/August 2006) habe die Regierung Soldaten bezie-
hungsweise Sicherheitskräfte zum Haus von S. M. geschickt. Es sei zu
einer Schiesserei gekommen, welche Todesopfer gefordert habe. Er – der
Beschwerdeführer – habe den Vorfall beobachtet und sei dann auch fest-
genommen und ins Gefängnis gebracht worden. Nach der Bezahlung ei-
ner Geldsumme durch seinen Bruder beziehungsweise durch einen On-
kel sei er wieder freigelassen worden. Aus Angst vor weiteren Problemen
habe er einen Schlepper organisiert und kurze Zeit später Afghanistan in
Richtung Iran verlassen. In der Folge habe er bei einem mit ihm befreun-
deten Architekten in Teheran gelebt.
Nachdem er im April oder Mai 2010 anlässlich einer polizeilichen Kontrol-
le in Teheran festgenommen worden sei, habe er sich entschlossen, auch
den Iran zu verlassen. Er sei durch die Türkei nach Griechenland und an-
schliessend durch verschiedene ihm nicht namentlich bekannte Länder
unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist.
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A.c Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerde-
führer eine am 9. Juni 2010 ausgestellte, ihm per "TNT"-Kurier aus Kabul
in die Schweiz übermittelte afghanische Identitätsbestätigung bezie-
hungsweise ein Identitätsersatzblatt zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2011 – eröffnet am 1. März 2011 – lehnte
das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung nach
Afghanistan – und insbesondere in die Provinz E._______, wo dessen
Mutter und Geschwister lebten – sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
C.a Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 25. März 2011 – unter Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung – die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung des Asyls. Eventualiter sei "die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen". Subeventualiter sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und es sei sei-
ne vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessrechtlicher
Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung inklusive die unent-
geltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Anträge
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
C.b Am 29. März 2011 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine am
28. März 2011 vom Sozialdienst des Kantons Aargau ausgestellte Für-
sorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2011 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfah-
rens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann wurde
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Bereits abgewiesen wurde hin-
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Seite 4
gegen das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65
Abs. 2 VwVG).
E.
E.a Das Bundesverwaltungsgericht forderte das BFM am 5. August 2011
zur Einreichung einer Vernehmlassung auf.
E.b Mit Verfügung vom 11. August 2011 zog das BFM seinen Entscheid
vom 25. Februar 2011 teilweise in Wiedererwägung und nahm den Be-
schwerdeführer vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, in Würdigung aller Umstände erscheine der
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt
nicht zumutbar.
F.
F.a Das Bundesverwaltungsgericht setzte dem Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 12. August 2011 Frist zur Mitteilung an, ob er die
am 25. März 2011 eingereichte Beschwerde zurückziehen oder an dieser
festhalten wolle.
F.b Die Zwischenverfügung vom 12. August 2011 wurde dem Beschwer-
deführer am 16. August 2011 zugestellt. Der Beschwerdeführer liess sich
jedoch innert der ihm dazu angesetzten Frist nicht vernehmen, weshalb –
wie in der besagten Zwischenverfügung festgehalten worden war – davon
auszugehen ist, dass er an seinen Rechtsbegehren festhält.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
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Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-1839/2011
Seite 6
4.
4.1 Das BFM stellte in seiner angefochtenen Verfügung vorab zutreffend
fest, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentli-
chen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht.
4.1.1 So gab er anlässlich der Erstbefragung vom 4. Juni 2010 zu Proto-
koll, nach Abschluss der Schule im Jahre 2005 die Aufnahmeprüfung an
die Universität nicht bestanden und daher einem Bekannten – dem Präsi-
dentschaftskandidaten S. M. – geholfen zu haben, indem er für ihn Büro-
arbeiten erledigt und dessen Haus bewacht habe (vgl. Vorakten A1 S. 2,
3 und 5). Demgegenüber erklärte er in der Anhörung vom 18. Juni 2010,
nach dem Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung habe er Kurse in Mathe-
matik, Algebra und Naturwissenschaften besucht; den Rest der Zeit sei er
"zu Hause" geblieben und habe aufs Haus aufgepasst (vgl. A7, Antworten
auf die Fragen 42 und 44).
4.1.2 Des Weiteren schilderte der Beschwerdeführer den Vorfall von Ju-
li/August 2006 auf unterschiedliche Art und Weise. In der Erstbefragung
vom 4. Juni 2010 legte er dar, es habe ein Handgemenge zwischen dem
Präsidentschaftskandidaten S. M. und Soldaten beziehungsweise Polizis-
ten gegeben. Erst nachdem S. M. einen Polizisten geschlagen habe, sei-
en drei Polizeiautos gekommen, und als dann einer der Beamten mit ei-
ner Waffe auf S. M. gezeigt habe, habe es ein Gefecht gegeben, das ei-
nem Mitarbeiter von S. M. sowie einem Polizisten das Leben gekostet
habe (vgl. A1 S. 5 f.). In der Anhörung vom 18. Juni 2010 behauptete er
dagegen, S. M. sei auf einer Wiese des Hofs gesessen, als sich drei Poli-
zeiautos genähert hätten, ein Polizeioffizier auf S. M. zugerannt sei und
auf ihn geschossen habe. S. M. habe sich hinter einem Fahrzeug verste-
cken und von dort aus auf den Polizeioffizier schiessen können. Erst dann
seien auch andere Leute angegriffen worden. Bei der Schiesserei seien
nebst einem Anhänger von S. M. zwei Polizisten ums Leben gekommen
(vgl. A7, Antwort auf die Frage 75).
4.1.3 Schliesslich widersprach sich der Beschwerdeführer auch bezüglich
des Ortes seiner Inhaftierung. Während er in der Erstbefragung ausführ-
te, von einem Offizier aus dem Gefängnis geholt und mit einem Auto
weggebracht worden zu sein (vgl. A1 S. 5 f.), vermochte er in der Anhö-
rung vom 18. Juni 2010 nicht anzugeben, wo er sich nach der Festnahme
aufgehalten habe; er sei in ein kleines Zimmer gebracht worden, vielleicht
sei es in einem Gefängnis oder auf einem Militärstützpunkt gewesen (vgl.
A7, Antworten auf die Fragen 77-83).
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Seite 7
4.1.4 Bereits anlässlich der Anhörung vom 18. Juni 2010 auf die Unge-
reimtheiten hingewiesen, vermochte er diese nicht überzeugend aufzulö-
sen. Vielmehr versuchte er lediglich, seine Angaben auf entsprechenden
Vorhalt hin jeweils den in der Erstbefragung gemachten Aussagen anzu-
passen (vgl. A7, Antworten auf die Fragen 80 ff.).
Dasselbe gilt für die in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 3) gemachten
Ausführungen, wobei insbesondere die Darstellung des Beginns der Aus-
einandersetzung zwischen den Anhängern von S. M. und den Soldaten
beziehungsweise Polizisten weder mit den in der Erstbefragung vom
4. Juni 2010 noch mit den in der Anhörung vom 18. Juni 2010 gemachten
Aussagen übereinstimmt.
4.2 Wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend bemerkt
wurde, werden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen dadurch
erhärtet, dass diese in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert
und differenziert dargelegt worden sind und daher nicht den Eindruck
vermitteln, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte selber erlebt.
4.2.1 So fällt auf, dass der Beschwerdeführer, obwohl er für diesen als
Wächter gearbeitet und ihm – gemäss den in der Erstbefragung gemach-
ten Angaben – auch bei Büroarbeiten geholfen haben will, weder das Al-
ter noch den ungefähren politischen Werdegang des Präsidentschafts-
kandidaten S. M. kennt. Auf die entsprechenden Fragen bei der Anhörung
gab er lediglich an, S. M. sei ein Kollege seines Bruders gewesen, der
sich am Dschihad beteiligt und in der Rabani-Regierung einen ihm – nicht
bekannten – Posten bekleidet habe (vgl. A7, Antworten auf die Fragen 69
ff.).
4.2.2 Sodann war der Beschwerdeführer auch auf wiederholtes Nachfra-
gen hin nicht in der Lage, genauere zeitliche Angaben zum Vorfall auf
dem Anwesen von S. M. zu machen. Stattdessen erklärte er lediglich, es
sei im fünften Monat des Jahres 1385 (iranisch-afghanischer Kalender,
abendländischer Kalender: Juli/August 2006) gewesen (vgl. A7, Antwor-
ten auf die Fragen 54 f.).
4.2.3 Schliesslich erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers auch
bezüglich seiner konkreten Gefährdungssituation nach dem Vorfall vom
Sommer 2006 zu wenig differenziert. Anlässlich der Anhörung vom
18. Juni 2010 machte er erst auf mehrfaches Nachfragen hin geltend, er
werde in seiner Heimat Afghanistan "vielleicht" gesucht, weil er politisch
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Seite 8
auf der Seite von S. M. gestanden habe (vgl. A7, Antworten auf die Fra-
gen 98-106). Er sei freigelassen worden, bevor die Sache weiterverfolgt
worden sei, doch wäre es auch möglich gewesen, dass man ihn noch am
gleichen Tag ins Gefängnis von G._______ gebracht und getötet hätte.
Hätte der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich ernsthafte Nachteile sei-
tens der afghanischen Behörden befürchtet, so hätte er sich diesbezüg-
lich bei Angehörigen und Bekannten darüber erkundigt und wäre auch in
der Lage gewesen, detailliert darüber zu berichten.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es
kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorin-
stanz und auf die weiteren (knappen) Darlegungen in der Beschwerde-
schrift näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach
dem Gesagten zu Recht abgewiesen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz oder ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510 sowie Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
Das BFM zog mit Verfügung vom 11. August 2011 seinen Entscheid vom
25. Februar 2011 teilweise in Wiedererwägung und nahm den Beschwer-
deführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in
der Schweiz auf.
Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Ver-
zicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]) alternativer Natur. Sobald eine davon
erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrach-
ten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl.
EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung steht
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dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In
diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hin-
tergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massga-
be der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Demnach ist im vorliegenden Verfahren
die Frage des Vollzugs der Wegweisung nicht mehr zu prüfen.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung in Bezug auf die Frage der Nichtzuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und der Verweigerung des Asyls sowie der Wegweisung an
sich (Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung
vom 25. Februar 2011) den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen, soweit sie nicht – in Bezug auf die Frage des
Wegweisungsvollzugs (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzli-
chen Verfügung vom 25. Februar 2011) – als gegenstandslos geworden
abzuschreiben ist.
8.
8.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die bei diesem Ausgang des Verfah-
rens praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierenden Kosten (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) in der Regel der unterliegenden Partei (Art.
63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das vorliegende Beschwerdeverfahren konnte
zwar aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht als aussichtslos be-
zeichnet werden, doch ist aufgrund der Aktenlage (der Beschwerdeführer
ist seit bald elf Monaten in einem Betrieb als Lagermitarbeiter angestellt)
nicht von einer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Das
bis anhin noch nicht entschiedene Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist daher abzuweisen, und
die (reduzierten) Verfahrenskosten sind auf Fr. 300.– festzusetzen.
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Der (nicht vertretene) Be-
schwerdeführer macht indessen keine ihm erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten geltend, und auch den Akten können
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Seite 10
keine Hinweise auf solche Kosten entnommen werden. Mithin ist keine
Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1839/2011
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich der Nichtzuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und Verweigerung des Asyls sowie bezüglich der Wegweisung
an sich abgewiesen.
2.
Das Beschwerdeverfahren wird bezüglich des Vollzugs der Wegweisung
als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: