B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1841/2013/wif
U r t e i l v o m 3 0 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
vertreten durch Ozan Polatli,
Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. März 2013 / N_______.
D-1841/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 15. August 2009 und gelangte illegal am 10. September 2009 in
die Schweiz, wo er am 11. September 2009 ein Asylgesuch stellte.
B.
Am 15. September 2009 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung)
statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei syrischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Dort
sei seine Familie im Besitz mehrerer umliegender Ländereien. Am 7. Ok-
tober 2009 fand die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen
Asylgründen (Anhörung) statt.
C.
C.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, der Dorfvorsteher von B._______ habe bereits
seit vielen Jahren versucht, die Kurden mit Hilfe von Einschüchterungen,
Schikanen und roher Gewalt aus dem Dorf zu vertreiben. Da der Dorfvor-
steher der Baath Partei angehöre, werde er dabei von der Regierung un-
terstützt. Aufgrund der Auseinandersetzungen mit dem Dorfvorsteher ha-
be der Beschwerdeführer sein Dorf im Jahr 1999 verlassen und sei nach
C._______ gezogen. In den folgenden Jahren habe er seine Familie je-
den Monat in B._______ besucht. Am 3. Dezember 2008, als er sich im
Dorf aufgehalten habe, sei es zu einem offenen Streit zwischen den Män-
nern des Dorfes und Vertretern der Sicherheitskräfte gekommen. Der Be-
schwerdeführer habe jedoch der Verhaftung entgehen und nach
C._______ fliehen können, wo er in einem Hotel gearbeitet habe. Dabei
sei er wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit schlechter gestellt gewe-
sen, als die anderen Mitarbeiter. Zudem habe ein Mitarbeiter einen ver-
leumderischen Bericht über ihn an die Behörden verschickt. Aus diesem
Grund hätten Vertreter des politischen Sicherheitsdienstes und des Ge-
heimdienstes Anfang August 2009 nach ihm gesucht, dies sowohl bei
seiner Arbeitsstelle als auch im Dorf bei seiner Familie. Aus Furcht vor ei-
ner Verhaftung habe er Syrien verlassen.
C.b Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen ins Recht: Seine
syrische Identitätskarte; ein Schreiben der "Partiya Yekîtiya Demokrat"
(Partei der Demokratischen Union- Yekiti-Partei [PYD]), verschiedene
Schriften zur Lage der Kurden in Syrien sowie Informationen über seine
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exilpolitischen Aktivitäten. Ausserdem reichte er mit Eingabe vom 11. De-
zember 2012 zwölf Fotografien ein. […].
D.
D.a Mit Verfügung vom 6. März 2013 – eröffnet am 7. März 2013 – lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz an. Aufgrund der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs wurde eine vorläufige Aufnahme angeordnet.
D.b Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten teils den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht stand.
D.b.a Der Beschwerdeführer habe weder zum Zwischenfall vom 3. De-
zember 2008 (vgl. BFM-Akten A9/17 S. 10), noch zu seiner Verfolgung
durch die syrischen Sicherheitsbehörden (vgl. A9/17 S. 11) oder seinen
politischen Tätigkeiten im Heimatland (A9/17 S. 12) konkrete Angaben
machen können. Da es sich dabei um für den Beschwerdeführer zentrale
Sachverhalte handle, sei dies jedoch weder nachvollziehbar noch glaub-
haft. Zudem habe der Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens
widersprüchliche Aussagen zu Protokoll gegeben. So habe er bei der
Kurzbefragung erklärt, ein Hotelmitarbeiter habe ihn bei den Behörden
denunziert (vgl. A1/10 S. 6), währendem er bei der Anhörung zu Protokoll
gegeben habe, eine Frau, die im Hotel gewohnt habe, habe die Berichte
verfasst (vgl. A9/17 S. 11). Überdies habe der Beschwerdeführer bei der
Kurzbefragung angegeben, am 15. August 2009 ausgereist zu sein (vgl.
A1/10 S. 6), während er seinen Aussagen bei der Anhörung zufolge, bis
zu jenem Datum noch angestellt gewesen sein und auch danach noch
mehrere Wochen in C._______ verbracht haben wolle (vgl. A9/17 S. 7).
Schliesslich habe der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung erklärt,
der Dorfvorsteher habe ihn nach dem Vorfall vom 3. Dezember 2008 ge-
sucht. Zugleich habe dieser jedoch gewusst, wo der Beschwerdeführer
gewohnt und gearbeitet habe (vgl. A1/10 S. 5 f.). Dies stehe im Wider-
spruch zu seiner späteren Aussage, wonach der Beschwerdeführer bis
Mitte August 2009 unbehelligt in C._______ gewohnt und gearbeitet ha-
ben wolle (vgl. A9/17 S. 13).
D.b.b Gemäss Aktenlage habe der Beschwerdeführer in der Schweiz an
Demonstrationen teilgenommen. Zum Beleg dieser Aktivitäten habe er ein
Schreiben der PYD sowie Fotos einer Demonstration (recte zwei De-
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monstrationen) zu den Akten gelegt (vgl. A15 sowie die Eingabe vom
11. Dezember 2012). Zur vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeit des Be-
schwerdeführers sei Folgendes zu bemerken: Es sei bekannt, dass die
syrischen Sicherheitskräfte im Ausland aktiv seien und – beispielsweise
mittels Infiltration – oppositionelle Kreise überwachen würden. Angesichts
der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsan-
gehörigen im Ausland sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syri-
schen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren
würden, die qualifizierte Aktivitäten ausübten. Massgebend sei dabei nicht
primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Indi-
vidualisierbarkeit, sondern ein öffentliches Exponieren, das aufgrund der
Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts
der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke,
dass ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle
Bedrohung wahrgenommen werde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4301/2006 vom 28. Februar 2011). Aus den eingereichten Beweismit-
teln ergebe sich offenkundig kein derartiges Profil, welches ihn in den Au-
gen der syrischen Behörden als ernsthaften Regimegegner erscheinen
liesse. Weder dem Parteischreiben noch den Bildern sei zu entnehmen,
dass sich der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise besonders und
über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der
Öffentlichkeit wahrnehmbare Führungsposition eingenommen hätte. Vor
diesem Hintergrund sei es als unwahrscheinlich zu erachten, dass der
Beschwerdeführer von den syrischen Behörden überhaupt erkannt, ge-
schweige denn als konkrete Bedrohung wahrgenommen werde und des-
wegen bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2509/2009 vom 16. Mai
2012 E. 4.5; D-2510/2009 vom 16. Mai 2012 E.44; E-1272/2009 vom
25. November 2011 E. 6). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
exilpolitischen Aktivitäten seien demnach nicht geeignet eine Furcht des
Beschwerdeführers vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen.
E.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 8. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und be-
antragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der Verfügung vom
6. März 2013 und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Es sei der
Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung ersucht.
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Seite 5
F.
F.a Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2013 wurden die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) sowie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen und der Beschwerdefüh-
rer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvor-
schusses bis zum 2. Mai 2013 aufgefordert.
F.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss
fristgerecht am 23. April 2013.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt.
D-1841/2013
Seite 6
2. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des BFM vom 6. März
2013 in der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. Dispositivziffern 4-7). In
der vorliegend zu behandelnden Beschwerde wurde unter anderem die
Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 begehrt, verbunden mit der Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und nicht nur we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Wie mit Zwischenverfü-
gung vom 17. April 2013 bereits festgestellt wurde, sind die Wegwei-
sungshindernisse gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der (AuG, SR 142.20) alternativer Natur. Gegen eine allfällige Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden
Person steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenen
Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach
Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prü-
fen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6
E. 4.2 S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Das Rechtsschutzinteres-
se des Beschwerdebegehrens hinsichtlich der Prüfung individueller Voll-
zugshindernisse ist folglich im vorliegenden Fall als dahingefallen zu be-
trachten. Die Verfügung des BFM vom 6. März 2013 ist, soweit sie sich
auf den Wegweisungsvollzugspunkt bezieht, in Rechtskraft erwachsen.
Auf entsprechende Ausführungen zur Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs in der Beschwerdeschrift wird deshalb nicht eingegangen.
Hinsichtlich des Asyl- und Wegweisungspunkts besitzt der Beschwerde-
führer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise
Änderung der angefochtenen Verfügung. Er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist in diesen Punkten einzutre-
ten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
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Seite 7
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist – in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen, dass der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und er im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat nicht befürchten muss, dort ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Er erfüllt auch die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 54 AsylG wegen subjektiver Nach-
fluchtgründe nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zu-
treffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Erwägung C.
vorstehend). Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 17. April 2013 fest-
gehalten wurde, sind der Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Entgeg-
nungen zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer im Wesentlichen
seine bisherigen Vorbringen wiederholt, an deren Glaubhaftigkeit und
Asylrelevanz festhält, und insbesondere bestreitet, sich widersprochen zu
haben. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu beachten, dass sich
der Beschwerdeführer bezüglich des Verfassers des angeblichen Berichts
an die Behörden widersprochen hat und sich seine Vorwürfe gegen den
bei der Anhörung anwesenden Dolmetscher als haltlos erwiesen haben
(vgl. die ausführlichen Erwägungen in der Zwischenverfügung des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 17. April 2013). Im Übrigen hat der Be-
schwerdeführer darauf verzichtet, zu den Erwägungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit seinem geltend ge-
machten exilpolitischen Engagement Stellung zu nehmen.
D-1841/2013
Seite 8
5.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, dass er in seiner Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG
erlitten hat oder solche bei seiner Rückkehr nach Syrien befürchten
muss. Die Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel
vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es
sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Der Beschwerdeführer erfüllt so-
mit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zur Recht und mit zutref-
fender Begründung abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]), und mit dem am 23. April 2013 geleisteten Kostenvor-
schuss in derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1841/2013
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 23. April 2013 geleisteten Kostenvorschuss in der-
selben Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: