B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-184/2012/wif
U r t e i l v o m 1 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Yarimar-Eva Zeleznik.
Parteien
A._______,
geboren B._______, Sri Lanka,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 14. November 2011 / N_______.
D-184/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus D._______ mit Wohnort in E._______ (Distrikt F._______) –
ersuchte mit Eingabe vom 24. Juli 2009 (Eingang bei der schweizeri-
schen Botschaft in G._______ [nachstehend kurz: die Botschaft] am 30.
Juli 2009) um Asyl in der Schweiz. Mit Schreiben vom 10. August 2009
forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf, sein Gesuch mit detail-
lierten Angaben zu den geltend gemachten Asylgründen zu ergänzen so-
wie Beweismittel und Identitätspapiere einzureichen. Mit am 14. Septem-
ber 2009 von der Botschaft empfangener Eingabe bestätigte der Be-
schwerdeführer den Erhalt des Schreibens der schweizerischen Vertre-
tung in G._______ vom 10. August 2009 und bat um Ansetzung einer
persönlichen Befragung zu seinen Asylgründen. Die Botschaft teilte dem
BFM mit Schreiben vom 25. September 2009 mit, aus kapazitätsmässi-
gen Gründen werde in Gesamtwürdigung des vorliegenden Falles keine
Befragung durchgeführt. Aus dem Asylbegehren des Beschwerdeführers
gehe ausserdem keine begründete Furcht vor Verfolgung innerhalb des
letzten Jahres hervor und er sei zudem nicht bereit, seine Asylvorbringen
schriftlich abzufassen. Der Beschwerdeführer gelangte mit Schreiben
vom 15. Februar 2010 erneut an die Botschaft mit der Bitte, sein Asylge-
such in Berücksichtigung seiner unerträglichen Situation aus humanitären
Gründen vordringlich zu behandeln. Mit Schreiben vom 26. Juli 2011 wur-
de ihm durch das BFM eröffnet, dass es im vorliegenden Fall die Aktenla-
ge erlaube, ohne Durchführung einer Befragung über sein Gesuch zu
entscheiden, und die bestehende Aktenlage keine Gutheissung des Asyl-
gesuches gestatte. Gleichzeitig räumte ihm die Vorinstanz Gelegenheit
zur diesbezüglichen Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer kam die-
ser Aufforderung mit Schreiben vom 7. August 2011 (Eingang bei der Bot-
schaft am 17. August 2011) nach.
Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf
die Akten verwiesen.
B.
Mit den oben erwähnten Eingaben machte der Beschwerdeführer zur Be-
gründung seines Gesuches im Wesentlichen geltend, er sei am 3. Juni
2009 durch das Criminal Investigation Department (CID) in Sri Lanka in-
folge Verdachts auf terroristische Aktivitäten verhaftet worden und sei
nach seiner Freilassung am 17. Juli 2009 von ihnen, indem sie ihn bei
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sich zuhause aufgesucht und befragt hätten, belästigt worden. Aufgrund
der genannten Vorkommnisse habe er einen Anwalt zu Rate gezogen,
der ihm empfohlen habe, unverzüglich das Land zu verlassen. Aus die-
sem Grund habe er eine auf zwei Jahre befristete Arbeitsstelle in
H._______ angenommen. Das Leben dort – fern von seiner Familie –
gestalte sich indessen schwer und sei auch nur eine vorübergehende Lö-
sung, zumal er wegen des befristeten Arbeitsvertrages wieder nach Sri
Lanka zurückkehren müsse. Darüber hinaus sei H._______ nicht in der
Lage, ihm Schutz zu bieten.
C.
Mit Verfügung vom 14. November 2011 – in G._______ an den Be-
schwerdeführer versandt am 23. November 2011 und eröffnet am 1. De-
zember 2011 – verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die
Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung ihres Entschei-
des führte die Vorinstanz aus, bezüglich des Verfahrens bei Asylgesu-
chen aus dem Ausland sehe die Praxis vor, dass Gesuchsteller von der
jeweiligen schweizerischen Vertretung in der Regel zu ihren Asylgründen
angehört würden. Von dieser allgemeinen Regel könne abgewichen wer-
den, wenn dies aus organisatorischen und kapazitätsmässigen Gründen
faktisch nicht möglich sei. Eine Anhörung könne sich ebenfalls erübrigen,
wenn der Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben ent-
scheidreif erstellt sei. Bei einem Anhörungsverzicht sei jedoch das rechtli-
che Gehör zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30), was vorliegend erfolgt sei.
Unter Einbezug des Antwortschreibens des Beschwerdeführers vom 7.
August 2011 erachte das Bundesamt die Aktenlage als rechtsgenüglich
erstellt.
Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
zu sein, seien nur dann für die Erteilung der Einreisebewilligung relevant,
wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, die Verfolgung verwirkli-
che sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft.
Der Beschwerdeführer mache diesbezüglich eine Verhaftung, Inhaftie-
rung und Freilassung durch Mitglieder des CID und die damit verbundene
Befürchtung, weitere Übergriffe könnten folgen, geltend. Er sei aus seiner
Inhaftierung zwischen Juni und Juli 2009 auf gerichtliche Anordnung be-
dingungslos freigelassen worden, da sich die gegen ihn erhobenen Terro-
rismusvorwürfe nicht hätten erhärten lassen. Es seien keine Anhaltspunk-
te erkennbar, die aufgrund der erfolgten Inhaftierung auf weitere staatli-
che Massnahmen schliessen lassen würden. Dennoch sei nicht auszu-
schliessen, dass er auch nach der Freilassung weiterhin unter der Beo-
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bachtung der sri-lankischen Behörden gestanden und von Mitgliedern des
CID befragt worden sei. Derartige Massnahmen, die im Zusammenhang
mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) durch die sri-lankischen Behörden zu beobachten
seien, komme mangels Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu. Wären
die sri-lankischen Behörden nach wie vor überzeugt gewesen, der Be-
schwerdeführer stelle in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Sicherheit
des sri-lankischen Staates dar, wäre er zweifellos auch nach der erfolgten
Freilassung oder anlässlich der Ausreise nach H._______ erneut verhaf-
tet worden, was in casu nicht der Fall gewesen sei. Im Sinne dieser Er-
wägungen komme die Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers aus objektiver Sicht keine Einreisebewilligung be-
gründen könnten.
An diesen Erwägungen vermöchten auch die vom Beschwerdeführer ein-
gereichten Dokumente nichts zu ändern, würden diese doch lediglich sei-
ne Vorbringen stützen. Bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit,
könne zudem auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente ver-
zichtet werden. In Anbetracht dieser Ausführungen sowie aufgrund des
Umstandes, dass er kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen
Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens
des sri-lankischen Staates schliessen lasse, seien die geltend gemachten
Vorbringen nicht einreiserelevant.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG) sei. Daher sei
das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu be-
willigen.
D.
Mit vom 24. Dezember 2011 datierter, am 30. Dezember 2011 bei der
Botschaft beziehungsweise am 12. Januar 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangener Eingabe focht der Beschwerdeführer die Ver-
fügung des BFM an. In seiner Beschwerde wiederholte er im Wesentli-
chen seine bereits bei der Vorinstanz gemachten Vorbringen. Ausserdem
würden Unbekannte regelmässig seine Frau und andere Personen bedro-
hen. Zudem sei ihm zugetragen worden, seine Strafakte sei noch nicht
geschlossen worden, was bedeute, er könnte zu jeder Zeit verhaftet wer-
den. Aus all diesen Gründe führe er Beschwerde und hoffe, dass ihm –
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mithin unter Berücksichtigung humanitärer Gründe – die Einreise erlaubt
und der Asylstatus erteilt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Frage des Auslieferungsersuchens stellt sich vorlie-
gend nicht, weil sich der Beschwerdeführer nicht in der Schweiz aufhält,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdever-
besserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomi-
schen Gründen verzichtet werden, da - mit Ausnahme der angefochtenen
Verfügung - die Zwischenverfügungen und Eingaben des vorinstanzlichen
Verfahrens ebenfalls in englischer Sprache gehalten und die Rechtsmit-
teleingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden wer-
den kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Spra-
che (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
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AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
4.2. Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV1). Die schweizerische
Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das
schriftliche Asylgesuchs sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und ei-
nen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält
(Art. 10 Abs. 3 AsylV1).
4.3. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende
Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur
abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisato-
rischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Be-
fragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Gesuch stellende
Person – soweit möglich und notwendig – mittels eines individualisierten
und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das
Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konse-
quenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung der Mitwirkungs-
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pflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des
eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönli-
che Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Entscheid
ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu
gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung
im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5
S. 362).
4.4. Vorliegend ging das BFM davon aus, der Sachverhalt sei aufgrund
der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt. Diese Sichtweise ist ver-
tretbar, sind doch die Eingaben vom 24. Januar 2009 (schriftliches Asyl-
gesuch, bei der Botschaft eingegangen am 30. Januar 2009), vom
14. September 2009 (undatierte Ergänzung zum schriftlichen Asylgesuch,
bei der Botschaft eingegangen am 14. September 2009) und vom 7. Au-
gust 2011 (Stellungnahme anlässlich der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs, bei der Botschaft eingegangen am 17. August 2011) insgesamt ge-
nügend klar formuliert. Unter diesen Umständen erübrigte sich für die
Vorinstanz die Aufbietung des Beschwerdeführers zu einer Befragung. Da
den vom Bundesverwaltungsgericht ferner aufgeführten Erfordernissen
(Gewährung des rechtlichen Gehörs, Begründung des Verzichts auf die
Befragung) ebenfalls Rechnung getragen wurde, ist die Vorgehensweise
des BFM nicht zu beanstanden.
5.
5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft ma-
chen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann. Glaubhaft gemacht ist die Verfolgung, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten
zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen
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nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.3. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.4. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Er-
teilung der Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermes-
sensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.e-g).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutz-
bedürftigkeit der betroffenen Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c), mit-
hin die Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
6.
6.1. Einleitend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde nicht explizit mit den substanziierten und überzeugenden
Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt. Vielmehr wiederholt er in
verkürzter Version seine bereits im Verfahren vor dem Bundesamt ge-
machten Sachverhaltsvorbringen und verweist pauschal auf seine
schwierigen Lebensbedingungen in Sri Lanka. Er werde von Angehörigen
des CID verfolgt und fürchte um sein Leben.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt in ausreichen-
der Weise abgeklärt hat, um einen Entscheid über die Frage einer Ge-
fährdung des Beschwerdeführers fällen zu können.
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6.2. Die Einschätzung des BFM, wonach sich aus den wesentlichen Vor-
bringen des Beschwerdeführers, er und seine Familie seien vom CID be-
helligt worden, keine asylrelevante Gefährdungssituation des Beschwer-
deführers ergebe, ist – wie nachfolgend aufgezeigt – zu bestätigen.
6.3. Vorab ist auf die ausführliche Lageanalyse des Bundesverwaltungs-
gerichts im kürzlich ergangenen, zur Publikation vorgesehenen Urteil
BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 zur Situation in Sri Lanka hin-
zuweisen. Darin stellte das Gericht im Wesentlichen fest, dass sich die
Lage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen
der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbessert
hat. Militärisch würden die LTTE als vernichtet gelten und auch die Si-
cherheitslage habe sich in bedeutsamer Weise stabilisiert. Gleichzeitig
habe sich die Menschenrechtslage vor allem hinsichtlich der Meinung-
säusserungs- und Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch Oppositi-
onelle würden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und
müssten mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen. Ange-
sichts der allgemein verbesserten Lage definierte das Gericht Personen-
kreise, welche einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Darunter
würden Personen fallen, welche auch nach Beendigung des Krieges ver-
dächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise
gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise
regierungskritische Medienschaffende verfügten über ein erhöhtes Risi-
koprofil. Im Weiteren sei bei Opfern und Zeugen von Menschenrechts-
verletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich an-
gezeigt hätten, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem
liefen abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Um-
ständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ih-
nen Kontakte zu führenden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt wür-
den. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfol-
gungshandlungen bildeten schliesslich Personen, welche über beträcht-
liche finanzielle Mittel verfügten, eine weitere Risikogruppe.
6.4. Vorliegend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft keine
ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen
Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Insgesamt weist der Beschwerdefüh-
rer trotz des geltend gemachten Freiheitsentzuges, der anschliessenden
Behelligungen und der Suche nach ihm kein besonderes Risikoprofil auf,
das ihn und seine Familie aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet er-
scheinen liesse. Seine Festnahme erfolgte allem Anschein nach im Rah-
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Seite 10
men eines routinemässigen Round-Ups. Solche Massnahmen durch die
Polizei sind – vor allem mit Blick auf die damalige Bürgerkriegssituation –
vor dem Hintergrund der allgemeinen Bekämpfung der LTTE zu sehen.
Seit dem Ende des Bürgerkriegs hat sich die Lage in Sri Lanka allerdings
erheblich verbessert. Zwar gehören Personen, die einer Verbindung zu
den LTTE verdächtigt werden, gemäss oben zusammengefasster Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts auch heute potentiell noch zu einer Risi-
kogruppe (vgl. a.a.O. E. 8.1). Indes sind den Akten keinerlei Beziehungen
des Beschwerdeführers zu den LTTE zu entnehmen. Da der Beschwerde-
führer zudem am 17. Juli 2009 ohne Auflagen aus der Haft entlassen
wurde, ist davon auszugehen, dass seitens der sri-lankischen Sicher-
heitskräfte nichts mehr gegen ihn vorliegt. Er verfügt folglich über kein
besonderes Profil, welches eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
als wahrscheinlich erscheinen lässt. Der Beschwerdeführer macht zwar
geltend, im Nachgang an die Festnahme durch die Polizei beziehungs-
weise durch Mitarbeiter des CID gesucht worden zu sein. Dass die Fest-
nahme indes zum heutigen Zeitpunkt über zwei Jahre zurückliegt und der
Beschwerdeführer seither offenbar nie weitergehenden Massnahmen als
Überwachung und Befragungen unterzogen wurde, weist jedoch auf ein
mangelndes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Sicherheitskräfte
hin. Läge seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte tatsächlich ein Inte-
resse an seiner Verfolgung vor, ist davon auszugehen, sie hätten ihn bei
der bestandenen Gelegenheit verhaftet. Die blosse Überwachung jeden-
falls vermag den Anforderungen an die Asylrelevanz mangels ausrei-
chender Intensität nicht zu genügen. Das fehlende Risikoprofil und die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit der Haftentlassung keinen
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen unterzogen wurde, lassen eine
zukünftige Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte als über-
wiegend unwahrscheinlich erscheinen.
Zusammengefasst sind die vorgebrachten Schwierigkeiten mit der einma-
ligen Inhaftierung durch Angehörige des CID in ihrer Intensität und Aus-
prägung nicht asylbeachtlich. Sodann ist festzuhalten, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgung durch das CID und
die Drohungen gegenüber seiner Familie sehr vage ausgefallen sind. Die
geltend gemachten Vorbringen vermitteln insgesamt nicht den Eindruck
zielgerichtet und intensiv verfolgter Personen vor Ort. Bei einem ernsthaf-
ten Verdacht der staatlichen Behörden, dass sich der Beschwerdeführer
an terroristischen Aktivitäten beteiligt hätte oder sonst eine Gefahr für die
Sicherheit des sri-lankischen Staates darstellen würde, wäre er nicht be-
reits nach kurzer Zeit von der Polizei wieder gehen gelassen worden.
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Gemäss Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden geht der sri-
lankische Staat nämlich rigoros gegen Terrorverdächtige vor. Die Furcht
des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Heimatland ist daher – in
Übereinstimmung mit den Ausführungen des BFM – als objektiv nicht be-
gründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen.
6.5. Somit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbe-
dürftig im Sinne von Art. 3 AsylG ist. Aufgrund der vorstehenden Erwä-
gungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen und die im vo-
rinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie
am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat
demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das
Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– an
sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf
das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweize-
rische Botschaft in G._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Yarimar-Eva Zeleznik