B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-184/2017
Ur t e i l vom 1 . J un i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter François Badoud,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge Ende
2010 und reiste in den Sudan, wo sie bis Juni 2015 geblieben sei. Von dort
gelangte sie über Libyen und Italien am 12. Juli 2015 in die Schweiz, wo
sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 17. Juli 2015 wurde sie sum-
marisch befragt und am 11. November 2016 einlässlich angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuches gab sie im Wesentlichen an, ihre Mut-
ter sei Äthiopierin und ihr Vater Eritreer, weshalb sie selber die eritreische
Staatsangehörigkeit habe. Aufgrund dessen sei sie in Äthiopien diskrimi-
niert worden. Sie habe keine Ausweispapiere erlangen können und sei in
der Schule beschimpft worden, sodass sie diese abgebrochen habe. Auch
von der Familie ihrer Mutter sei sie wegen ihres eritreischen Vaters verstos-
sen worden. Ihr Vater sei 1999/2000 verstorben und ihre Mutter, als sie (…)
Jahre alt gewesen sei. Danach habe sie zwei Jahre bei ihrer Vermieterin
gelebt und als Haushälterin gearbeitet. Da deren Tochter zwischen Äthio-
pien und dem Sudan gependelt sei, sei sie im Jahr 2010 mit dieser dorthin
mitgereist. Dort habe sie zunächst zirka acht Monate für diese und dann
bis zu ihrer Weiterreise als Haushälterin gearbeitet. Der Sohn der Familie,
für die sie gearbeitet habe, habe sie immer wieder vergewaltigt.
B.
Das SEM wies das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
20. Dezember 2016 – eröffnet am 21. Dezember 2016 – ab und ordnete
die Wegweisung sowie den Vollzug an.
C.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 10. Januar 2017 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In for-
meller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG
(SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2017 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Verbeiständung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und for-
derte die Beschwerdeführerin auf, eine Rechtsvertretung zu benennen,
welche ihr amtlich beigeordnet werden solle.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 20. Januar 2017 hielt das SEM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
F.
Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter mit Eingabe vom 30. Januar 2017
seine Mandatierung angezeigt hatte, hiess die Instruktionsrichterin das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung mit Zwischenver-
fügung vom 8. Februar 2017 gut und ordnete diesen als amtlichen Rechts-
beistand bei. Gleichzeitig gab sie ihm Gelegenheit, eine Replik und gege-
benenfalls eine Beschwerdeergänzung einzureichen.
G.
Mit Replik vom 23. Februar 2017 nahm die Beschwerdeführerin – handelnd
durch ihren Rechtsvertreter – zur Vernehmlassung des SEM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der
Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Formularbeschwerde zwar die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, liess
hierzu aber keine Begründung folgen, weshalb vorliegend darauf nicht ein-
getreten wird. Damit ist auch die Wegweisung als solche grundsätzlich
nicht mehr zu überprüfen (Art. 44 AsylG). Der Gegenstand des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens beschränkt sich demnach auf die Frage des
Wegweisungsvollzugs.
4.
In Bezug auf die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin gilt es zu-
nächst festzuhalten, dass das SEM in seiner Verfügung Zweifel an der erit-
reischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin äusserte und fest-
hielt, es sei mit allergrösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
sie die äthiopische Staatsangehörigkeit innehabe. Dies wurde in der Be-
schwerde nicht bestritten, weshalb vorliegend der Vollzug der Wegweisung
nach Äthiopien zu prüfen ist.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
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der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin
nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
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glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, wurden doch ihre
Vorbringen von der Vorinstanz für unglaubhaft befunden, ohne dass dem
in der Beschwerde etwas entgegen gehalten wurde. Die von ihr geltend
gemachten Diskriminierungen aufgrund ihrer eritreischen Staatsangehörig-
keit wären zudem ohnehin nicht als unmenschliche Behandlung im Sinne
von Art. 3 EMRK zu qualifizieren. Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
7.1
7.1.1 Das SEM hielt in seiner abweisenden Verfügung fest, die Beschwer-
deführerin habe bezüglich ihrer Verwandtschaft ungemein knappe Aussa-
gen gemacht. Über die Herkunft ihres Vaters habe sie nur sagen können,
dass er aus B._______ stamme. Über seinen Verbleib habe sie vage und
widersprüchliche Angaben gemacht, indem sie an der Befragung gesagt
habe, er sei gestorben, während sie an der Anhörung ausgesagt habe, es
sei ihr eigentlich gar nicht bekannt, ob er gestorben oder noch in Haft sei.
Bezüglich der Verwandtschaft väterlicherseits habe sie ausser dem Namen
des Grossvaters keine weiteren Angaben machen können. Auch bezüglich
der äthiopischen Verwandten habe sie nur sehr vage Angaben gemacht.
So habe sie nur die Vornamen ihrer Grosseltern mütterlicherseits genannt.
Weitere Verwandte mütterlicherseits würde sie nicht kennen, ausser einer
Tante, die wegen der Heirat mit einem Eritreer nach Eritrea ausgeschafft
worden sei. In der Befragung habe sie jedoch im Widerspruch dazu noch
gesagt, sie wisse nicht, ob sie in Eritrea Verwandte habe. Darauf angespro-
chen, habe sie erwidert, dass sie die Frage wohl nicht verstanden habe. In
Anbetracht der Gesamtumstände könne darauf geschlossen werden, dass
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die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland über ein funktionierendes so-
ziales Netz verfüge. Zudem sei sie jung, gesund und voll arbeitsfähig. Sie
verfüge über mehrjährige Erfahrung als Haushaltshilfe. Gemäss ihren ei-
genen Angaben habe sie bereits für sich selbst gesorgt, indem sie gearbei-
tet habe.
7.1.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Beschwerde entgegen,
ihre Eltern seien gestorben und sie habe keine Geschwister. Sie habe le-
diglich eine Tante in Eritrea, zu der sie aber keinen Kontakt habe. Da sie
2010 in den Sudan gegangen sei, spreche sie heute arabisch. Da sie seit
über sechs Jahren nicht mehr in Äthiopien gewesen sei, habe sie dort kein
soziales Netz. Hinzu komme, dass sie ihr ganzes Leben lang in Äthiopien
diskriminiert worden sei. Sie habe mit ihrer Mutter zusammen gelebt und
sonst mit niemandem Kontakt gehabt. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien
wäre sie eine alleinstehende Frau mit eritreischem Vater und ohne jegliche
Hilfe. Sie könnte ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten.
7.1.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, bei der Beschwerde-
führerin handle es sich um eine heute (…)-jährige alleinstehende Frau
ohne gesundheitliche Probleme, die nach dem Tod ihrer Mutter ungefähr
zwei weitere Jahre in ihrem Geburtsort verbracht habe, bis sie Äthiopien
im Alter von (…) Jahren verlassen habe. Sie habe in Äthiopien etwa drei
Jahre lang die Schule besucht. Sie verfüge somit nicht über eine Berufsbil-
dung im westeuropäischen Sinn. Jedoch sei es in Äthiopien durchaus üb-
lich, dass Jugendliche auf diesem Wege in die Erwerbstätigkeit einstiegen
und als Hilfskraft arbeiteten. So habe die Beschwerdeführerin nach dem
Tod ihrer Mutter noch zwei Jahre lang als Haushaltshilfe bei ihrer Vermie-
terin gearbeitet und auch dort gewohnt. Danach sei sie mit der Tochter der
Vermieterin in den Sudan gereist und habe dort zuerst Kaffee gekocht und
Injera verkauft. Danach habe sie einige Jahre in einem sudanesischen
Haushalt gearbeitet. Die erworbene Arbeitserfahrung sei daher im Hinblick
auf eine Wiedereingliederung im äthiopischen Arbeitsmarkt nützlich. Wäh-
rend ihres ganzen Aufenthaltes im Sudan habe sie zudem in Kontakt mit
der Tochter ihrer ehemaligen Vermieterin gestanden. Sollte die Beschwer-
deführerin wirklich kein familiäres Netz haben, was jedoch aufgrund ihrer
unterschiedlichen Aussagen bezweifelt werden dürfe, sei trotzdem von ei-
nem intakten Beziehungsnetz auszugehen. Dieses bestehe zwar nicht aus
Familienmitgliedern, wohl aber aus Personen, die der Beschwerdeführerin
bereits mehrfach in ihrem Leben über Jahre hinweg geholfen hätten. Es
könne daher auch von einer weiteren Unterstützung ausgegangen werden.
Somit verfüge die Beschwerdeführerin über Bekannte, die ihr mindestens
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kurzfristig Unterkunft gewähren und ihr auch bei der Arbeitssuche behilflich
sein könnten. Es stehe ihr im Übrigen auch offen, beim SEM einen Antrag
auf Rückkehrhilfe zu stellen.
7.1.4 In der Replik hielt die Beschwerdeführerin dem entgegen, seit sie
2015 den Sudan verlassen habe, habe sie keinen Kontakt mehr zu der
Vermieterin und ihrer Familie. Sie wisse nicht, ob sich diese noch in Äthio-
pien beziehungsweise im Sudan aufhielten. Es könne deshalb nicht von
einem intakten Beziehungsnetz ausgegangen werden. Selbst wenn sich
die beiden Personen noch in Äthiopien beziehungsweise im Sudan aufhiel-
ten, könne nicht von begünstigenden Faktoren ausgegangen werden. Zwar
hätten diese sie bei der Ausreise in den Sudan unterstützt, da sie allein und
völlig auf sich gestellt gewesen sei. Wenn sie nun aber zurückkehren
würde, würden diese sie nicht noch einmal unterstützen.
7.2
7.2.1 Die allgemeine Lage in Äthiopien ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder
einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt, so dass eine Rückkehr von
Personen auch im heutigen Zeitpunkt gemäss konstanter Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts generell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/25
E. 8.3). Am 8. Oktober 2016 verhängte die äthiopische Regierung nach
Unruhen und Protesten, welche im Dezember 2015 begonnen hatten und
sich vor allem auf die Region Oromia sowie in geringerem Mass auf die
Region Amhara konzentrierten, einen sechsmonatigen Ausnahmezustand
über das ganze Land. Am 11. November 2016 informierte das State of
Emergency Inquiry Board, es seien 11'607 Personen (wovon 347 Frauen)
festgenommen worden, darunter Studierende, Geschäftsleute, Bauern und
Staatsangestellte (vgl. Urteil des BvGer D-2395/2014 vom 27. März 2017
E. 8.3.1 m.w.H.). Im März 2017 wurde der Ausnahmezustand um weitere
vier Monate verlängert (vgl. ). Die Beschwer-
deführerin wohnte seit ihrer Kindheit in Mekele in der Region Tigray, welche
nicht von den erwähnten Unruhen betroffen ist. Allein aufgrund der allge-
meinen Situation in ihrem Heimatstaat ist daher nach dem Gesagten nicht
von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin auszugehen.
7.2.2 Die sozioökonomische Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien
muss als allgemein schwierig bezeichnet werden. Für alleinstehende
Frauen, die nach Äthiopien zurückkehren, ist es nicht leicht, sozialen An-
schluss zu finden. Unverheiratete und allein lebende Frauen gelten grund-
sätzlich als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete Frauen ein
Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu finden, ist in der Regel nur
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über Bekannte möglich. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba
wird auf 40 bis 55 % geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhö-
hen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit
nachgehen kann, sind insbesondere eine höhere Schulbildung, das Leben
in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel und die Unterstützung
durch ein soziales Netzwerk. Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen
oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise
in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen
Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt sind (vgl. BVGE 2011/25
E. 8.5 m.w.H.). Diese Situation hat sich in den letzten Jahren nicht grund-
sätzlich verbessert (vgl. Urteil des BVGer D-3687/2015 vom 26. Au-
gust 2016 E. 6.6.2 m.w.H).
7.2.3 Es ist zwar angesichts der trotz des Wirtschaftswachstums der letz-
ten Jahre generell schwierigen Lebensbedingungen in Äthiopien nicht in
Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr
Heimatland mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein dürfte. Aufgrund
ihrer persönlichen Voraussetzungen kann jedoch entgegen anderslauten-
der Einschätzung in der Beschwerde vom Vorhandensein der in BVGE
2011/25 genannten begünstigenden Faktoren ausgegangen werden. Es
handelt sich zunächst um eine junge und, soweit aktenkundig, gesunde
Frau. Auf die gesundheitlichen Beschwerden aufgrund der Vergewaltigung,
welche sie an der Anhörung erwähnte, kam die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerde nicht mehr zu sprechen. Sie verfügt über eine gewisse Schul-
bildung und eine Berufserfahrung als Marktverkäuferin und Hausange-
stellte. Dies alles sind Voraussetzungen, welche ihr beim Aufbau einer
neuen Existenz von Nutzen sein können. Auch wenn sie aufgrund ihres
langen Aufenthaltes im Sudan gemäss ihren Angaben arabisch spreche,
ist Tigrinya – die Hauptsprache der Region Tigray – ihre Muttersprache, in
welcher auch die Anhörung durchführt wurde. Sodann lebte sie eigenen
Angaben zufolge seit ihrer Geburt in Mekele, der Hauptstadt der Region
Tigray mit 220‘000 Einwohnern, weshalb sie mit diesem Umfeld bestens
vertraut sein dürfte. Zu den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem fa-
miliären Beziehungsnetz in Äthiopien äusserte das SEM in seiner Verfü-
gung begründete Zweifel. Dem wurde in der Beschwerde nichts Stichhalti-
ges entgegengehalten. Dass sie mit der Familie der Mutter aufgrund von
deren Heirat mit einem Eritreer keinen Kontakt mehr habe, muss zudem
nur schon angesichts der Tatsache, dass auch die Tante mit einem Eritreer
verheiratet war und sie im eritreischen Grenzgebiet wohnten, bezweifelt
werden. Die Beschwerdeführerin hat aber ohnehin seit ihrer Geburt in der-
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selben Stadt bei derselben Vermieterin gelebt, was einen ernsthaften Hin-
weis auf das Bestehen eines sozialen Beziehungsnetzes darstellt. Das
Verhältnis zu dieser Familie schien so gut zu sein, dass die Mutter der Be-
schwerdeführerin diese vor ihrem Tod bat, sich um die Beschwerdeführerin
zu kümmern (vgl. A17 F141). Diese wohnte denn nach dem Tod ihrer Mut-
ter auch weitere zwei Jahre dort und arbeitete im Haushalt, ohne dass sie
dabei irgendwelche Probleme gehabt hätte. Die Tochter der Familie ermög-
lichte ihr dann die Ausreise in den Sudan, wo der Kontakt offenbar bis zur
Ausreise der Beschwerdeführerin fünf Jahre später anhielt. Vor diesem
Hintergrund muss die in der Beschwerde nicht weiter begründete Behaup-
tung, sie wisse nicht, ob sich die Vermieterin noch in Äthiopien beziehungs-
weise ihre Tochter noch im Sudan aufhielten und diese würden ihr bei einer
Rückkehr nicht mehr helfen, als Schutzbehauptung gewertet werden. Die
Tatsache, dass die Vermieterin schon seit der Geburt der Beschwerdefüh-
rerin an diesem Ort wohnte und deren Tochter mit einem Sudanesen ver-
heiratet ist, spricht jedenfalls gegen einen Wegzug. Zudem war die Be-
schwerdeführerin bei ihrer Ausreise aus Äthiopien schon (…) Jahre alt,
weshalb davon auszugehen ist, dass sie auch ausserhalb ihres Zuhauses
über ein soziales Netz verfügte. Dass sie nur mit ihrer Mutter zusammen
lebte und sonst mit niemandem Kontakt hatte, kann ihr nicht geglaubt wer-
den. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Ge-
burt am gleichen Ort lebte, ist davon auszugehen, dass sie trotz ihrer sie-
benjährigen Landesabwesenheit nach wie vor über ein Beziehungsnetz in
Äthiopien verfügt. Schliesslich konnte sie sich vor ihrer Ausreise selbst ver-
sorgen und die Tochter der Vermieterin konnte ihr zudem bei ihrer Ausreise
aus Äthiopien offenbar auch finanziell unter die Arme greifen, sodass da-
von auszugehen ist, dass die Familie sie auch bei einer Rückkehr unter-
stützen würde. Nötigenfalls kann der Beschwerdeführerin auch die Rück-
kehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg im Heimatland erleichtern.
7.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.
Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Seite 11
9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2017 das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Kos-
ten zu erheben.
11.2 Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2017 wurde der rubrizierte
Vertreter als amtlicher Rechtsbestand beigeordnet. Er ist unbesehen des
Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Dieser reichte keine Kosten-
note zu den Akten. Der notwendige Vertretungsaufwand kann jedoch auf-
grund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden. Unter Berücksichtigung
der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8–12 VGKE
[SR 173.320.2]) ist das Honorar auf Fr. 500.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-184/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 500.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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