Abtei lung IV
D-1844/2008
sch/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.________, geboren (...), Türkei,
vertreten durch M. Serif Altunakar, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Februar 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1844/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde alevitischen Glaubens mit
letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______), verliess die
Türkei eigenen Aussagen gemäss am 30. Oktober 2006 und gelangte
am 2. November 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte.
A.a Bei der Erstbefragung, die am 7. November 2006 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum D._______ stattfand, sagte er aus, die
türkischen Behörden hätten am 18. Juni 2006 in E._______ einen
Kollegen festgenommen. Dieser solle den Behörden gesagt haben,
dass er (der Beschwerdeführer) als Kurier für die „Partiya Karkeren
Kurdistan“ (PKK) arbeite. Die Gendarmen hätten in der gleichen Nacht
bei ihm zu Hause eine Razzia durchgeführt. Er habe sich bei einer
Hochzeitsfeier befunden; seine Tante habe ihm telefonisch mitgeteilt,
dass sein Vater verhaftet worden sei und die Behörden seine
Ausweispapiere und andere persönliche Dokumente mitgenommen
hätten. Er sei überrascht gewesen, da er nie für die PKK tätig gewesen
sei. Danach habe er sich bis zu seiner Ausreise in F._______ aufge-
halten. Er habe über Mittelsleute Kontakt mit seinem Vater aufnehmen
können, der versucht habe, seine Ausreise zu organisieren. Er habe
Sympathien für die PKK gehabt und manchmal an Kundgebungen teil-
genommen. Er habe sich an der Organisation von Nevrozfeiern oder
Kulturveranstaltungen der „Demokratik Toplum Partisi“ (DTP) beteiligt
und auch an Protestaktionen gegen den Bau von Zementfabriken
teilgenommen. Er sei in der Nevroznacht 2006 festgenommen und bei
einer Versammlung betreffend die Zementfabriken bedroht worden. Am
14. April 2006 sei er vermutlich aufgrund einer Denunziation von der
Gendarmerie festgenommen worden. Er sei auf einen Posten gebracht
und dort verhört worden. Man habe ihm vorgeworfen, er gehöre dem
Zentralkomitee der PKK an. Nachdem er sich geweigert habe, ein vor-
bereitetes Protokoll zu unterschreiben, sei er gefoltert worden. Man
habe ihn anschliessend in eine Zelle geführt und in der Nacht zu
einem weiteren Verhör geholt, während dem er erneut misshandelt
worden sei. Am folgenden Tag habe man ihn um die Mittagszeit zu
einem weiteren Verhör geholt. Man habe ihm wieder das vorbereitete
Protokoll zur Unterschrift vorgelegt. Er habe sich geweigert zu unter-
schreiben, worauf man gedroht habe, ihn zu eliminieren oder ihm oder
seiner Familie Schaden zuzufügen. In der folgenden Nacht habe man
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ihn aus der Zelle geholt und ihn weggefahren. Man habe ihn
aussteigen lassen und ihm gesagt, man befände sich in einem Wald.
Man habe eine Waffe auf ihn gerichtet und ihm gesagt, er solle nun
auspacken, sonst werde man ihn erschiessen. Er habe einen
Pistolenlauf an seinem Kopf gefühlt, dann habe er einen Knall gehört.
Er habe sich weiterhin geweigert, irgendwelche Namen zu nennen.
Man habe ihm einen Plastiksack über den Kopf gestülpt, ihm diesen
wieder abgenommen und ihn erneut gefragt, ob er nun bereit sei, die
Fragen zu beantworten. Weil er dies wiederum abgelehnt habe, sei er
derart auf den Kopf geschlagen worden, dass er das Bewusstsein
verloren habe. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich in
einem abgelegenen Wald vorgefunden. Im Jahre 2002 sei er wegen
der Teilnahme an Protestaktionen gegen das Hochschulgesetz
Repressionen ausgesetzt worden. Er sei von den Behörden fichiert
und belästigt worden.
A.b Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 4. Januar 2007 zu
seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe
sich in G.______ für das Nevrozfest 2006 engagiert. Die Teilnehmer
hätten Slogans gerufen und seien von der Gendarmerie aufgefordert
worden, damit aufzuhören. Als die Feier vorbei gewesen sei, hätten die
Gendarmen bei den Veranstaltern eine Identitätskontrolle
durchgeführt. Dabei seien mit ihm insgesamt sechs Personen
festgenommen worden. Am 25. März 2006 hätte in G.______ eine
Protestveranstaltung gegen den Bau von zwei Zementfabriken
stattfinden sollen. Er habe in diesem Zusammenhang Leute informiert
sowie Familien und Dörfer besucht. Während seiner Studienzeit habe
er sich an verschiedenen Kundgebungen beteiligt. Er sei ständig von
der Polizei kontrolliert worden und habe nur zwei Monate im
Studentenheim leben dürfen. Mit zwei Freunden habe er eine
Wohnung mieten können. Seine Aktivitäten seien beobachtet worden;
einmal sei er von den „grauen Wölfen“ zusammengeschlagen worden.
Im Juni 2006 habe ihm sein Freund H._______ gesagt, er solle von
einem Freund namens I._______ eine Tasche entgegennehmen. Er
habe dies getan und die Tasche an H._______ weitergereicht. Als er
am 18. Juni 2006 an einer Hochzeitsfeier teilgenommen habe, habe
ihn seine Tante angerufen und ihm gesagt, die Gendarmerie habe eine
Razzia durchgeführt und seinen Vater festgenommen. Später habe er
erfahren, dass I._______ unter Folter ihn belastende Aussagen
gemacht habe. Die Gendarmerie habe ihn wegen des Vorwurfs, er sei
Kurier gewesen, gesucht. Es habe sich herausgestellt, dass
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H._______ ein Milizionär der PKK gewesen sei. Er habe sich davor
gefürchtet, bei einer allfälligen Verhaftung gefoltert zu werden. Er habe
von der Schweiz aus telefonischen Kontakt mit seiner Familie gehabt
und erfahren, dass die Gendarmerie sich immer noch nach ihm
erkundige.
A.c Der Beschwerdeführer übermittelte dem BFM am 17. Januar 2007
(Poststempel) einen Internetauszug, in dem über die Festnahme von
I._______ berichtet wurde.
A.d Mit Schreiben vom 5. Juli 2007 forderte das BFM den Beschwer-
deführer auf, Beweismittel zu seinen Vorbringen zu beschaffen.
A.e Am 16. Juli 2007 teilte der vom Beschwerdeführer beauftragte
Rechtsvertreter mit, sein Mandant habe sich bemüht, über seine Eltern
in der Türkei Dokumente zu beschaffen. Der eingeschaltete Anwalt
habe gesagt, es sei aufgrund der „politischen Situation“ des Be-
schwerdeführers nicht möglich, von den Behörden Informationen zu
erhalten. Die vorhandenen Akten würden aufgrund des laufenden Ver-
fahrens nicht herausgegeben.
A.f Das BFM ersuchte die Schweizerische Botschaft in Ankara mit
Schreiben vom 20. Juli 2007 um die Vornahme von Abklärungen in der
Türkei. Die Botschaft übermittelte am 14. Dezember 2007 das Ergeb-
nis ihrer Abklärungen. Mit Schreiben vom 4. Januar 2008 setzte das
BFM den Beschwerdeführer von den getätigten Abklärungen und de-
ren Ergebnis in Kenntnis. Der Beschwerdeführer bezog am 25. Januar
2008 Stellung zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung. In einer
beiliegenden E-Mail wurde ihm die Mitgliedschaft beim „(...)“ bestätigt.
B.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2008 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Zugleich wurden die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie deren Vollzug angeordnet.
C.
C.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. März 2008
liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung beantragen. Es sei ihm Asyl zu gewähren und zu gestatten, sich
für die Dauer des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten zu dürfen.
Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die
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Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Eingabe
lagen die Artikel 220 und 314 des türkischen Strafgesetzbuches mit
Übersetzung und ein Rundbrief des türkischen Menschenrechtsvereins
(„Kriegsdienstverweigerung im Krieg“) vom November 2000 bei.
C.b Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsge-
richt am 25. März 2008 eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit
vom 20. März 2008.
D.
Mit Verfügung vom 26. März 2008 verzichtete der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Die Akten wurden dem BFM zur Vernehmlassung überwie-
sen.
E.
E.a
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. März 2008 die
Abweisung der Beschwerde.
E.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 31. März
2008 vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass der Be-
schwerdeführer sein politisches Engagement nicht in allen Punkten
überzeugend geschildert habe, sei er doch in seinen Schilderungen
häufig allgemein geblieben. Auch auf Nachfragen hin habe er keine
detaillierten Antworten gegeben, wie er Leute für Kundgebungen
mobilisiert habe. Aufgrund der Aktenlage sei zu schliessen, dass er bei
den von ihm erwähnten Organisationen und Aktivitäten keine wesent-
liche Rolle gespielt habe und es sich bei ihm um einen interessierten
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Mitläufer handle. Angesichts dieses Profils erstaunten die von ihm gel-
tend gemachten Behelligungen. Seine Schilderungen der Festnahme
und Misshandlungen vom April 2006 wiesen zwar eine gewisse
Substanziiertheit auf, könnten aber nicht völlig überzeugen. Die Art,
wie er die Misshandlungen vorgetragen habe, hätten den Eindruck des
auswendig gelernt Habens erweckt, habe er die Misshandlungen doch
konzentriert, aber emotionslos geschildert. Zudem seien in den Schil-
derungen gewisse Strukturbrüche feststellbar, schildere er doch die
Scheinexekution recht ausführlich, sei dann aber nur ansatzweise in
der Lage, genau zu beschreiben, wie er aus dem Wald nach Hause
gekommen sei.
Abklärungen seitens der Schweizerischen Botschaft hätten ergeben,
dass der Beschwerdeführer in der Türkei nicht gesucht werde, kein
Datenblatt über ihn angelegt worden sei und er keinem Passverbot
unterliege. Ebenso erscheine er nicht auf der Mitgliederliste der DTP
von C._______. Er habe diesem Befund nichts Substanziiertes ent-
gegengehalten.
Die Erfahrungen des BFM und die klaren Aussagen der Schweizeri-
schen Botschaft widersprächen den Angaben des Beschwerdeführers,
er könne keine Beweismittel beschaffen. Die Botschaft habe jahrelan-
ge Erfahrung mit Abklärungen über eine Suche nach Personen sowie
bezüglich Gerichtsverfahren und die Möglichkeit, Verfahrensakten zu
beschaffen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers über die Un-
möglichkeit, Beweismittel beizubringen, müssten als Schutzbehaup-
tung gewertet werden. Es sei ihm nicht einmal möglich gewesen, die
Hausdurchsuchung bei seinen Eltern zu belegen. Dies führe zur
Schlussfolgerung, dass gegen ihn keine Untersuchungen am laufen
seien. Es könne demnach nicht geglaubt werden, dass er in der gel-
tend gemachten Form festgenommen und misshandelt worden und
von einem PKK-Angehörigen belastet worden sei.
Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Sympa-
thisant von links-kurdischen Parteien und Umweltorganisationen an
verschiedenen Protestaktionen in untergeordneten Rollen mitgeholfen
habe. Es sei denkbar, dass er im Rahmen von Protestaktionen vor-
übergehend festgenommen worden sei und auch zukünftig gewissen
Nachstellungen seitens der lokalen Behörden ausgesetzt sein könnte.
Solchen lokal begrenzten Verfolgungsmassnahmen könne er durch
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Wegzug in einen anderen Teil der Türkei entgehen, weshalb er nicht
auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
habe die Gründe für seine Flucht präzis, detailliert und überein-
stimmend dargelegt. Hätte er das Vorgebrachte nicht selbst erlebt,
wäre er nicht in der Lage gewesen, die ihm gestellten Fragen so de-
tailliert und widerspruchslos zu beantworten. Wegen seiner politischen
Aktivitäten habe er sein Studium abbrechen müssen. Auch nach Ab-
bruch des Studiums sei er politisch aktiv gewesen. Er sei mehrmals
von der Polizei festgenommen und misshandelt worden. Aus seinen
Aussagen gehe hervor, dass er nicht ein Mitläufer, sondern eine poli-
tisch engagierte Person sei. Zur Ausreise habe er sich erst ent-
schlossen, als einer seiner Mitkämpfer festgenommen worden sei und
seinen Namen preisgegeben habe. Danach sei er richtig ins Visier der
Zivilpolizei geraten. Es sei die übliche Praxis der Polizei, dass in poli-
tisch motivierten Fällen dem Verdächtigen die Augen verbunden wür-
den und er gezwungen werde, ein vorbereitetes Protokoll zu unter-
schreiben. Da er genau gewusst habe, was dies bedeute, habe er sich
geweigert zu unterschreiben. Die Polizei habe ihm zudem Unter-
stützung der PKK vorgeworfen, wofür er mit einer Freiheitsstrafe von
bis zu zehn Jahren bestraft werden könnte. Es sei davon auszugehen,
dass er bei einer Rückkehr in die Türkei vor Gericht gestellt und
verurteilt würde. Da er nicht unterschrieben habe, habe die Polizei
nichts in den Händen gehabt, um ihn vor Gericht zu bringen. In den
von den Kurden bewohnten Gebieten würden viele Hausdurchsuchun-
gen ohne Hausdurchsuchungsbefehl durchgeführt. Selbst wenn es
einen Hausdurchsuchungsbefehl gäbe, wäre es nicht möglich, diesen
einzureichen. Der Beschwerdeführer habe noch keinen Militärdienst
geleistet und es sei eine bekannte Tatsache, dass zahlreiche kur-
dischstämmige Soldaten, die politisch aktiv gewesen seien, auf myste-
riöse Weise ums Leben gekommen seien.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Er-
fahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Per-
son persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht
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der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strik-
ten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asyl-
suchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objek-
tivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 3) be-
zeichnete das BFM die Aussagen des Beschwerdeführers nicht als ge-
nerell unglaubhaft. Vielmehr gelangte es zur Auffassung, er habe zwar
teilweise substanziierte Angaben gemacht, die aber dennoch nicht
völlig zu überzeugen vermöchten. Insgesamt zog die Vorinstanz den
Schluss, der Beschwerdeführer habe sein politisches Engagement und
die ihm daraus erwachsenen Schwierigkeiten überzeichnet.
5.3 Die Ergebnisse der Botschaftsabklärung – über den Beschwerde-
führer bestehe kein Datenblatt, er werde von den heimatlichen Behör-
den nicht gesucht, es bestehe gegen ihn kein Passverbot – weisen
insgesamt darauf hin, dass das von ihm geschilderte Ausmass seiner
Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden als unglaubhaft er-
scheint. In diesem Zusammenhang ist auf die zutreffenden Erwägun-
gen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Pkt. 1
Abschn. 4 derselben). Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer
mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2007 zur Beschaffung von Be-
weismitteln auf, mit denen er seine Ausführungen untermauern könne
(vgl. act. A25/3). Der Beschwerdeführer liess am 16. Juli 2007 durch
seinen vormaligen Rechtsvertreter mitteilen, der in der Türkei einge-
schaltete Anwalt habe seinen Eltern nur mitteilen können, dass es auf-
grund der "politischen Situation" ihres Sohnes (des Beschwerdefüh-
rers) unmöglich sei, von den Behörden Informationen zu erhalten. Die
vorhandenen Akten bzw. Informationen würden aufgrund des laufen-
den Verfahrens nicht herausgegeben (vgl. act. A26/4 S. 1 f.). Die vom
BFM und der schweizerischen Botschaft in Ankara vertretene Auffas-
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sung, ein bevollmächtigter Anwalt habe in der Türkei das Recht und
die Möglichkeit, verschiedene Verfahrensakten problemlos zu erhalten
(vgl. act. A27/4 S. 2, A28/2 S. 2), deckt sich mit den Erfahrungen des
Bundesverwaltungsgerichts. Die im Schreiben vom 16. Juli 2007 auf-
gestellte Behauptung, der türkische Anwalt des Beschwerdeführers
habe keine Akteneinsicht in das laufende Verfahren erhalten, ist somit
als Schutzbehauptung zu werten, welche das Ergebnis der Botschafts-
abklärung, wonach der Beschwerdeführer von den heimatlichen Be-
hörden nicht gesucht werde, bekräftigt. In der Beschwerde wird nun-
mehr erklärt, gegen den Beschwerdeführer sei kein Gerichtsverfahren
eingeleitet worden, da die Polizei nichts gegen ihn in den Händen ge-
habt habe. Das BFM hat den Beschwerdeführer nicht spezifisch aufge-
fordert, Akten aus einem Gerichtsverfahren beizubringen, sondern all-
gemein Akten aus einem gegen ihn eingeleiteten Verfahren. Aufgrund
der Tatsache, dass er trotz Beizugs eines türkischen Anwalts keine Ak-
ten beibringen und nicht einmal eine Verfahrensnummer angeben
konnte, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass gegen
ihn entgegen seiner Behauptung kein Ermittlungsverfahren eingeleitet
wurde. Demnach erscheinen seine Aussagen, ein festgenommener
PKK-Kurier namens I._______ sowie der Dorfvorsteher hätten ihn
belastet und er sei fichiert und gesucht worden (vgl. act. A12/11
S. 5 f.), als überwiegend unglaubhaft.
5.4 Zusammenfassend teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ein-
schätzung des BFM, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen ist, dass geltend gemachte Ausmass seines politischen Engage-
ments und der damit verbundenen Nachstellungen glaubhaft zu ma-
chen. Diese Einschätzung wird auch durch den Umstand bestärkt,
dass der Beschwerdeführer bei der Zentrale der DTP nicht bekannt
war. Er hat zwar ausgesagt, er sei in keiner Partei oder Organisation
Mitglied (vgl. act. A12/11 S. 3), es darf aber davon ausgegangen wer-
den, dass er der DTP bekannt gewesen wäre, falls er sich für diese im
geschilderten Ausmass exponiert hätte.
6.
6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prü-
fung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderun-
gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden
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Person zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Schweizerischen Bundes-
verwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2
E. 8a, 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.).
6.2 Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst gemäss den von der
Rechtsprechung entwickelten Kriterien einerseits ein auf tatsächlichen
Gegebenheiten beruhendes objektives Element sowie andererseits die
persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives
Element. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist demnach anzu-
erkennen, wer gute – das heisst von Dritten nachvollziehbare – Grün-
de (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) hat, mit
gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von
gezielter Verfolgung zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-7853/2006 vom 19. Juni 2009 E. 6.1 S. 11; EMARK 2000
Nr. 9 E. 5a S. 78).
6.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei während seines
Studiums an der technischen Universität von J._______ von einem
Mitglied der "grauen Wölfe" bedroht worden. Er sei von diesem und
einigen seiner Kollegen einmal zusammengeschlagen worden. Die
Zivilpolizei habe ihn ständig kontrolliert und zu erreichen versucht,
dass man ihm keine Wohnung vermiete. Er habe nur während zweier
Monate im Studentenheim wohnen dürfen. Eigenen Aussagen gemäss
brach der Beschwerdeführer das Studium im Mai oder Juni 2002 ab
und bewirtschaftete anschliessend ein Stück gepachtetes Land. Da er
die Türkei "erst" Ende Oktober 2006 verliess, besteht kein direkter Zu-
sammenhang zwischen den Schwierigkeiten, die er während seines
Studiums gehabt habe und seiner Ausreise aus der Türkei. Der Begriff
der Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch voraus, dass zwischen Verfol-
gung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend
enger Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3635/2006 vom 23. März 2008 E. 4.2, EMARK 1996
Nr. 29 S. 277 und 2000 Nr. 2 S. 21 f., mit weiteren Hinweisen). Dieser
ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben und der diesbezüglich gel-
tend gemachte Sachverhalt ist schon aus diesem Grund asylrechtlich
nicht relevant.
6.4 Ein dem Beschwerdeführer allfällig bevorstehender Einzug in den
Militärdienst wäre asylrechtlich nicht relevant, da grundsätzlich alle
männlichen türkischen Staatsangehörigen dienstpflichtig sind, und vor-
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liegend keine Anhaltspunkte dafür bestehen – das vom Beschwerde-
führer geschilderte Ausmass seiner politischen Aktivitäten wurde als
übertrieben gewertet –, eine Einberufung des Beschwerdeführers
könnte flüchtlingsrechtlich relevant sein oder er müsste im Falle eines
allfälligen Verfahrens wegen Refraktion mit einem Politmalus rechnen.
Diese Einschätzung entspricht der konstanten Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-3649/2006 vom 17. April 2009 E. 6.1.3 und D-5760/2007 vom
25. Februar 2009 E. 4.3.5). Daran vermag auch der mit der Beschwer-
de eingereichte Rundbrief "KDV im Krieg" vom November 2000, in
dem auf Todesfälle von Soldaten der türkischen Armee hingewiesen
wurde, nichts zu ändern.
6.5 Da der Beschwerdeführer von den heimatlichen Sicherheitsbe-
hörden nicht gesucht wird, steht es ihm aufgrund der in der Türkei ge-
währleisteten Niederlassungsfreiheit offen, sich nach seiner Rückkehr
in die Türkei – allenfalls nach Leistung des Militärdienstes – an einem
beliebigen Ort seines Heimatlandes niederzulassen. Sollte er sich auf-
grund seiner früheren Aktivitäten vor Schwierigkeiten mit den lokalen
Sicherheitsbehörden fürchten, stünde ihm inner- und ausserhalb
seiner Heimatprovinz eine innerstaatliche Aufenthaltsmöglichkeit zur
Verfügung.
6.6 Schliesslich hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitglied-
schaft beim (...) (vgl. act. A31/4) mit keinen asylrechtlich relevanten
Verfolgungsmassnahmen zu rechnen, da er nicht geltend machte, sich
in besonderem Mass gegen die Interessen des türkischen Staats
engagiert zu haben.
6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine objektiv begründete Furcht vor ihm in
naher Zukunft drohender asylrechtlich relevanter Verfolgung nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie
an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das
BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht
abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
Seite 12
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer-
den.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
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Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et
décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vor-
stehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.5 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche
Situation des Beschwerdeführers lassen auf eine ihm nach einer
Rückkehr drohende konkrete Gefährdung schliessen. Angesichts der
heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner
Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnis-
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sen gesprochen werden, welche für ihn eine konkrete Gefährdung dar-
stellen würden. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass
er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, seine Exis-
tenz bedrohende Situation geraten könnte. Der 29-jährige Be-
schwerdeführer verfügt in der Türkei über ein familiäres Beziehungs-
netz, leben doch seine Eltern sowie zwei Geschwister nach wie vor
dort (vgl. act. A1/11 S. 3). Aufgrund seiner guten schulischen Aus-
bildung dürfte es ihm möglich sein, sich – allenfalls nach Ableistung
des Militärdienstes – eine Existenz aufzubauen. Nach dem Gesagten
erweist sich der Vollzug der Wegweisung – entgegen der vom Be-
schwerdeführer vertretenen Auffassung – als zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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