B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1845/2012/sps
U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 15. März 2012 / N (…).
D-1845/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2011 an das BFM ersuchten die Rechts-
vertreterin und die Tochter der Beschwerdeführerin (C._______, N […])
für die Beschwerdeführerin und deren Sohn D._______ (N […]; Verfahren
D-1848/2012) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Ge-
währung von Asyl.
Zur Begründung des Gesuches wurde im Wesentlichen geltend gemacht,
sie sei in Eritrea verfolgt worden, weil sie zu einer bekennenden christli-
chen Familie gehöre. Drei ihrer Söhne seien umgekommen. Ihrem Sohn
D._______ sei 2010 nach zwölf Jahren Militärdienst die Flucht nach
Uganda gelungen. Sie sei vom 11. Februar bis zum 31. Mai 2011 ohne
Kontaktmöglichkeit zur Familie im Gefängnis gewesen. Nachdem sie die
Nachricht erhalten habe, dass auch ihr jüngster Sohn vor Wochen im Ge-
fängnis gestorben sei, habe sie am 31. August 2011 das Land verlassen
und sei zu ihrem Sohn D._______ nach Uganda gegangen. Sie habe kei-
ne Bewilligung für ein Leben in Uganda und lebe in ständiger Angst, auch
da verfolgt zu werden.
B.
Mit Schreiben vom 3. November 2011 forderte das BFM die Rechts-
vertreterin auf, eine Vollmacht einzureichen.
C.
Mit Eingabe vom 3. November 2011 äusserte sich die Rechtsvertreterin in
einem Arztzeugnis zum schlechten Gesundheitszustand der Beschwerde-
führerin.
D.
Mit Schreiben vom 13. November 2011 teilte die Rechtsvertreterin dem
BFM mit, sie habe die notwendigen Vollmachten der Beschwerdeführerin
per E-Mail gesendet, diese habe sie unterschrieben und am 7. November
2011 zum Schweizer Konsulat in Kampala gebracht.
E.
Am 16. November 2011 ging die Vollmacht beim BFM ein.
F.
Am 11. Dezember 2011 bat die Rechtsvertreterin aufgrund des besorg-
D-1845/2012
Seite 3
niserregenden Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin um eine
rasche Gesuchsbehandlung.
G.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 teilte das BFM der Rechtsvertre-
terin mit, im vorliegenden Verfahren könne keine Befragung stattfinden,
da es in Uganda keine schweizerische Vertretung gebe, durch welche Be-
fragungen durchgeführt werden könnten. Das BFM unterbreitete ihr des-
halb eine Reihe von konkreten Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes.
H.
Am 27. Dezember 2011 nahm die Rechtsvertreterin zu den Fragen des
BFM Stellung.
Dabei wurde ausgeführt, 1998 sei die Beschwerdeführerin bei einem Ge-
betstreffen ein erstes Mal verhaftet worden. Anfangs 2011 sei ihr Sohn
E._______ nach fünf Dienstjahren ohne Erlaubnis aus dem Militär nach
Hause gekommen, weil er krank gewesen sei und als Christ weder Be-
handlung noch Urlaub bekommen habe. Am 8. Februar 2011 sei er ver-
haftet worden. Als sie am 9. Februar 2011 bei der Polizei nach seinem
Aufenthaltsort gefragt habe, sei auch sie verhaftet und ohne Anklage und
Prozess ins Gefängnis gekommen, wo es keine Möglichkeit gegeben ha-
be, mit Angehörigen und Freunden Kontakt aufzunehmen. Am 13. Mai
2011 habe sie Urlaub bekommen, mit der Auflage, innert zwei Wochen
eine bestimmte Summe Geld zu bezahlen, damit sie und E._______ frei-
gelassen würden. Nachdem sie 4000 Dollar ins Gefängnis gebracht habe,
sei sie definitiv entlassen worden. E._______ sollte zurück ins Militär ge-
bracht werden. Am 3. Juli 2011 habe sie die Nachricht erhalten, dass
E._______ gestorben sei. Deshalb und weil sie weiterhin ihren Glauben
praktizieren wolle, ausser einer Enkelin und einem regierungstreuen und
antireligiösen Bruder keine Verwandten mehr in Eritrea habe und die Ge-
fahr weiterer Verhaftungen gross sei, da sich niemand für sie einsetzen
würde und sie bereits einmal Geld beschafft habe, habe sie sich zur Aus-
reise entschlossen. Zuerst habe sie aber noch eine Bestätigung für
E._______s Tod haben oder zumindest dessen Grab sehen wollen. Dies
sei ihr aber verwehrt worden. Ein Bekannter habe ihr einen Ort gezeigt,
wo ein frisches Massengrab sei. Dieser Bekannte sei einige Tage später
verhaftet worden. Am 31. August 2011 sei sie mit einem Pass legal in
Uganda eingereist.
D-1845/2012
Seite 4
I.
Mit Verfügung vom 15. März 2012 – eröffnet am 16. März 2012 – verwei-
gerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und
lehnte ihr Asylgesuch ab.
J.
Mit Eingabe vom 5. April 2012 erhob die Rechtsvertreterin gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In materieller
Hinsicht wurde beantragt, die angefochtene Verfügung des BFM sei auf-
zuheben, die Flüchtlingseigenschaft sowie die Beziehungsnähe zur
Schweiz beziehungsweise zur Tochter anzuerkennen und Asyl zu gewäh-
ren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Weiter seien
die Kontaktaufnahme mit den Behörden von Eritrea oder Uganda und die
Weitergabe von Daten an diese zu unterlassen.
K.
Mit Verfügung vom 13. April 2012 hiess der damals zuständige Instrukti-
onsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
L.
In seiner Vernehmlassung vom 17. April 2012, welche der Beschwerde-
führerin am 24. April 2012 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2012 wurden ergänzende Ausführungen zur Be-
schwerde gemacht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
D-1845/2012
Seite 5
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführe-
rin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, gilt doch das Stellen
eines Asylgesuchs als relativ höchstpersönliches Recht, das vertretungs-
feindlich ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE
E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 4.3.2). Das Schreiben vom
8. Oktober 2011, durch welches das erstinstanzliche Asylverfahren einge-
leitet wurde, trägt zwar lediglich die Unterschrift der Rechtsvertreterin und
der Tochter der Beschwerdeführerin. Auf Aufforderung des BFM ging je-
doch am 16. November 2011 bei diesem eine Originalvollmacht ein, wel-
che die Beschwerdeführerin persönlich unterschrieben und am
7. November 2011 beim Schweizer Konsulat in Kampala abgegeben hat-
te. Somit ist von einem persönlichen Auftreten vor einer schweizerischen
Behörde auszugehen und die Legitimation zu bejahen. Auf die ansonsten
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 VwVG) ist nach dem Gesagten einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-1845/2012
Seite 6
3.
3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende
Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur
abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatori-
schen beziehungsweise kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist.
Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Ge-
such stellende Person – soweit möglich und notwendig – mittels eines in-
dividualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre
Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die
allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer
Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5).
3.2 Das BFM hat keine Befragung durchgeführt, den damit einhergehen-
den Verfahrensumständen jedoch im Rahmen der Zwischenverfügung
vom 22. Dezember 2011 Rechnung getragen. Dabei verwies es auf die
Unmöglichkeit der Befragung und stellte einen individuellen Fragenkata-
log auf. Die Beschwerdeführerin konnte mit Eingabe vom 27. Dezember
2011 entsprechend Stellung nehmen. Den verfahrensrechtlichen Voraus-
setzungen wurde damit genügend Rechnung getragen, das rechtliche
Gehör der Beschwerdeführerin wurde praxisgemäss gewahrt.
4.
4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na-
mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist.
Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
D-1845/2012
Seite 7
4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmög-
lichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet
werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10).
5.
5.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz aus, die An-
wesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz sei vorliegend nicht er-
forderlich, da der Sachverhalt vollständig festgestellt und eine unmittelba-
re Gefährdung auszuschliessen sei. Die Schilderungen der Beschwerde-
führerin liessen zwar darauf schliessen, dass sie ernstzunehmende
Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Indessen
liege ein Ausschlussgrund gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG vor. Denn die Be-
schwerdeführerin befinde sich seit August 2011 in Uganda, ohne dass sie
sich bisher beim UNHCR gemeldet hätte. Auf Nachfrage des BFM, wes-
halb ein weiterer Verbleib in Uganda nicht möglich beziehungsweise nicht
zumutbar sei, habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe gehört,
dass das UNHCR keine Papiere mehr ausstelle, habe Angst, zurückge-
schickt zu werden, und sei in schlechter psychischer Verfassung. Hierzu
sei mitzuteilen, dass Uganda die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951
sowie die Zusatzprotokolle am 27. September 1976 unterzeichnet habe.
2006 sei ein Asylgesetz verabschiedet worden, welches unter anderem
die Bewegungsfreiheit für Flüchtlinge festlege. Nach einigen gewaltsa-
men Zwischenfällen zwischen dem Regierungslager und der Opposition
nach der Wiederwahl von Präsident Museveni in Kampala im Februar
2011 habe sich die Situation in den letzten Monaten weitgehend wieder
stabilisiert. Zurzeit seien rund 6200 eritreische Flüchtlinge und Asylsu-
chende beim UNHCR Uganda registriert. Davon lebten rund 5000 Perso-
nen in Kampala, wo sich zudem zahlreiche weitere eritreische Staatsan-
gehörige aufhielten, die nicht beim UNHCR registriert seien. Die übrigen
hielten sich in einer Flüchtlingssiedlung im Südwesten des Landes auf.
Das UNHCR biete den Flüchtlingen dort Schutz und Betreuung. Im Ge-
D-1845/2012
Seite 8
gensatz zu Flüchtlingslagern in anderen Ländern, könnten sich die
Flüchtlinge im Land frei bewegen. Zahlreiche Nichtregierungsorganisatio-
nen und Hilfswerke würden sich nebst dem UNHCR um die insgesamt
150'000 Flüchtlinge in Uganda kümmern. Die Situation für eritreische
Flüchtlinge in Uganda sei zwar nicht einfach, dennoch sei ein weiterer
Verbleib für die Beschwerdeführerin nicht unzumutbar oder unmöglich.
Den Akten seien keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu ent-
nehmen, dass sie ernsthaft erkrankt sei respektive sich vergeblich um ei-
ne adäquate medizinische Behandlung bemüht habe oder dass eine sol-
che nicht gewährleistet wäre. Weiter könne sie sich beim UNHCR mel-
den, wisse sie doch die angebliche Nicht-Ausstellung von Papieren durch
dieses nur vom Hören-Sagen. Darüber hinaus habe sie einen erwachse-
nen Sohn, der sie betreuen könne, und erhalte finanzielle Zuwendungen
aus dem Ausland. Zwar verfüge sie darüber hinaus über einen Anknüp-
fungspunkt zur Schweiz, da einer Tochter hier Asyl gewährt worden sei
und ein Sohn um Asyl ersucht habe. Dieser Anknüpfungspunkt sei aller-
dings nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtum-
stände im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG dazu führen müsse, dass es ge-
rade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren solle. So
lebe beispielsweise ein weiterer Sohn seit Jahren in den USA. Für den
Weiterverbleib der Beschwerdeführerin in Uganda spreche zweifelsohne,
dass sie sich seit mehreren Monaten ohne ernsthafte Probleme dort auf-
halte und zusammen mit einem weiteren Sohn lebe.
Vorliegend seien auch die Voraussetzungen für einen Familiennachzug
gemäss Art. 51 AsylG nicht erfüllt. Nach Art. 51 Abs. 2 AsylG könnten an-
dere nahe Angehörige (als die in Abs. 1 erwähnten Mitglieder der Kern-
familie) Familienasyl erhalten, wenn besondere Umstände für die Famili-
envereinigung sprächen. Zu denken sei dabei beispielsweise an eine be-
sondere Abhängigkeit einer Person aufgrund einer schweren Krankheit,
welche die Fürsorge der anderen Person erfordere beziehungsweise
wünschbar mache, oder an nachgewiesene regelmässige und intensive
Kontakte. Gemäss diesen Ausführungen gehöre die Beschwerdeführerin
nicht zur Kernfamilie der Tochter. Aus den Akten seien auch keine beson-
deren Umstände ersichtlich, die dazu führen würden, dass ausnahmswei-
se von einer engen Beziehung zwischen ihr und der Tochter auszugehen
sei.
5.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, sie habe Ende Dezem-
ber 2011 beim UNHCR vorgesprochen, sei aber nicht registriert worden.
Gemäss Auskunft einer Menschenrechtsorganisation in Kampala stelle
D-1845/2012
Seite 9
das UNHCR in Uganda seit zehn Jahren keine Flüchtlingsausweise mehr
aus. So sei auch die dreimonatige Aufenthaltsbewilligung ihres Sohnes
nicht vom UNHCR ausgestellt worden, sondern von der Regierung. Nach
Ablauf sei sie nur einmal erneuert worden. Seither sei sie nicht mehr gül-
tig. Weiter sei es nach Auskunft der US-Botschaft in Bern aussichtslos,
einen Antrag auf Familiennachzug oder ein Asylgesuch in den USA zu
stellen. Schliesslich sei den Ausführungen zu ihrer Gesundheit zu wenig
Rechnung getragen worden. Diesbezüglich würden ein neues Arztzeug-
nis und Kopien aus der Fachliteratur eingereicht. Daraus werde ersicht-
lich, dass sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtere, wenn sie
noch länger in der gegenwärtigen retraumatisierenden Belastungssituati-
on bleiben müsse. Eine Behandlung in Uganda sei nicht möglich, weil die
Belastungssituation bestehen bleibe, eine medikamentöse Therapie für
diese Störung nicht in Frage komme, eine Psychotherapie Vertrauen vor-
aussetze, das lebensgeschichtlich und krankheitsbedingt nicht gegeben
sei, und bei 150'000 Flüchtlingen nicht damit gerechnet werden könne,
dass eine Person ohne Aufenthaltsrecht wöchentlich eine Therapiesitzung
bekomme. Nachdem die akuten Ängste mit den psychotischen Inhalten
zeitweise eher seltener geworden seien, sei es Anfang Juli zu einem
Rückfall gekommen, nachdem sie mit ihrem Sohn vor der Polizei, die in
ihrem Haus eine Personenkontrolle gemacht habe, habe flüchten müs-
sen. Zum Vorwurf des BFM, sie habe keine ernsthaften Probleme in
Uganda, könne festgehalten werden, dass ihre gesundheitlichen Proble-
me durch den Aufenthalt in Uganda verstärkt und prolongiert, teilweise
auch verursacht worden seien. Zudem sei ihr Sohn dreimal inhaftiert wor-
den, weil er keinen gültigen Personalausweis habe. Dass er in den letzten
Monaten unbehelligt geblieben sei, liege am ehesten daran, dass er nur
noch für die nötigsten Besorgungen aus dem Haus gehe.
Betreffend die Beziehungsnähe zu ihrer Tochter in der Schweiz sei fest-
zuhalten, dass sie aufgrund einer schweren Krankheit von dieser abhän-
gig sei. Auf den Tod ihres Ehemannes habe sie mit einer mehrere Wo-
chen oder Monate dauernden schweren Depression reagiert. Ihre Tochter
habe zu dieser Zeit weitgehend ihre Rolle als Mutter übernommen und
diese auch nach ihrer Genesung beibehalten. Die jahrelangen Abwesen-
heiten durch den Militärdienst und die drei Todesfälle hätten die Restfami-
lie noch näher zusammenrücken lassen. Dabei sei die Sorge um die Mut-
ter allen Kindern das zentrale Anliegen. Im Militärdienst habe ihre Tochter
keinen Kontakt mit ihr haben dürfen. Sobald sie in der Schweiz gewesen
sei, habe sie den Kontakt wieder aufgenommen. Seit sie erkrankt sei, te-
lefoniere sie mehrmals wöchentliche mit ihr. Die Vertrautheit und die enge
D-1845/2012
Seite 10
Bindung zeige sich auch darin, dass es niemandem anderen als der
Tochter gelinge, ihre akuten angstbetonten Ausnahmezustände zu durch-
brechen. An besonders schweren Tagen rufe sie morgens und abends an.
Zur Stützung ihrer Beschwerde reichte sie unter anderem den E-Mail-
Verkehr mit einer Menschenrechtsorganisation in Kampala und mit der
amerikanischen Botschaft in der Schweiz, ein Arztzeugnis vom 4. April
2012, einen allgemeinen Bericht zu posttraumatischen Belastungsstörun-
gen und den Flüchtlingsausweis ihres Sohnes ein.
6.
6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen,
dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdefüh-
rerin im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea durchaus gegeben sein könnte.
Sie befindet sich jedoch aktuell in Uganda, wo ihr, wie nachfolgend darge-
legt, der weitere Verbleib zugemutet werden kann (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
6.2 Zur Lage für Flüchtlinge in Uganda kann Bezug genommen werden
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5089/2011 vom 17. Ja-
nuar 2012 E. 5.3.8 ff. und die darin erwähnten Quellen. Es ist demnach
hervorzuheben, dass das Land über ein seit dem Jahre 2009 in Kraft ge-
tretenes fortschrittliches Flüchtlingsgesetz "Refugee Act 2006" verfügt,
gemäss welchem Flüchtlingen das Recht auf Arbeit und freie Mobilität
gewährt wird, was in dieser Region einzigartig ist. Es steht Flüchtlingen in
Uganda somit frei, sich in einem Flüchtlingscamp registrieren zu lassen
oder sich anderswo niederzulassen. Lassen sie sich in einem Flüchtlings-
lager registrieren, werden sie so gut wie möglich versorgt. Gemäss einem
Bericht des UNHCR aus dem Jahr 2011 komme es in Flüchtlingslagern
indessen zu Versorgungsschwierigkeiten, insbesondere sauberes Wasser
sei nicht in ausreichendem Mass vorhanden. Diese prekäre Lage gefähr-
de auch die Sicherheit, und der Zugang zu einer minimalen Gesundheits-
versorgung könne nicht für alle gewährleistet werden. Frauen würden oft
Opfer von sexuellen Übergriffen.
Was das Asylverfahren Ugandas betrifft ist festzuhalten, dass Uganda ei-
ne grundsätzlich flüchtlingsfreundliche Praxis und hohe Anerkennungs-
quote aufweist, die vom UNHCR begrüsst wird. Hingegen kritisiert es,
dass eine Polizeieinheit (Crime Intelligence Office) bei der Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden mitwirke und Beschwer-
den von Flüchtlingen oft nicht behandelt würden, weil es an unabhängi-
gen Rechtsmittelinstanzen fehle.
D-1845/2012
Seite 11
In der Kritik des UNHCR steht auch die ugandische Asylpolitik gegenüber
ruandischen Asylsuchenden und Flüchtlingen. Im Juli 2010 seien aus den
Flüchtlingslagern Nakivale und Kyaka II 1700 nur vermeintlich abgewie-
sene Asylsuchende gezwungen worden, nach Ruanda zurückzukehren,
obwohl Uganda Signatarstaat der FK ist.
6.3 Gemäss ihren Aussagen wurden weder die Beschwerdeführerin noch
ihr Sohn vom UNHCR als Flüchtling registriert, da dieses seit zehn Jah-
ren keine Flüchtlingsausweise mehr ausstelle. Vielmehr sei für das Asyl-
verfahren eine staatliche Behörde zuständig, von der auch ihr Sohn of-
fenbar seinen Flüchtlingsausweis erhalten hat. Es bleibt der Beschwerde-
führerin also unbenommen, sich bei ebendieser zuständigen Behörde zu
melden und um Asyl nachzusuchen. Angesichts der im Übrigen im afrika-
nischen Quervergleich als grosszügig zu beurteilenden Aufnahmepolitik
Ugandas von Flüchtlingen, ist der Beschwerdeführerin dies trotz der be-
stehenden Mängel im Asylverfahren grundsätzlich zuzumuten. Zwar be-
hauptet die Beschwerdeführerin, der Ausweis ihres Sohnes sei nur einmal
erneuert worden und jetzt nicht mehr gültig. Auf der eingereichten Kopie
dieses Ausweises ist jedoch vermerkt, dieser laufe nach drei Monaten ab,
sei aber erneuerbar, wenn das Asylverfahren bis dahin nicht abgeschlos-
sen sei. Demnach und nach dem unter E. 6.2 Ausgeführten kann davon
ausgegangen werden, dass solche Ausweise verlängert werden können,
solange das Asylverfahren noch läuft. Gemäss der vorgezeichneten Situ-
ation scheint für die Beschwerdeführerin auch keine Gefahr zu bestehen,
nach Eritrea abgeschoben zu werden. Weiter macht sie geltend, in Kam-
pala unter sehr schwierigen Bedingungen zu leben und unter psychi-
schen Beschwerden zu leiden. Dass ihre Situation in Kampala sicher
nicht einfach ist, kann nachvollzogen werden. Immerhin verfügt sie aber
über eine Wohngelegenheit, wird von ihrem Sohn betreut und kann auch
mit der finanziellen Unterstützung von Verwandten rechnen. Bezüglich ih-
rer gesundheitlichen Probleme kann sie zwar in Uganda nicht eine
gleichwertige Behandlung wie in der Schweiz erwarten. Ihre Beschwer-
den sind aber dort dennoch behandelbar. Das Land verfügt über ver-
schiedene psychiatrische Einrichtungen, insbesondere in den urbanen
Zentren, und Psychopharmka sind jederzeit erhältlich (WHO-AIMS Report
on the mental health System in Uganda, A report of the assessment of
the mental health system in Uganda using the World Health Organization
- Assessment Instrument for Mental Health Systems [WHO-AIMS], WHO
and Ministry of Health Uganda, 2006). Für den Weiterverbleib der Be-
schwerdeführerin in Uganda spricht schliesslich zudem – wie vom BFM
zu Recht ausgeführt – zweifelsohne auch, dass sie sich seit mehreren
D-1845/2012
Seite 12
Monaten ohne ernsthafte Probleme dort aufhält. Nach dem Gesagten ist
es der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar, den in Uganda gegenüber
der Verfolgungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in
Anspruch zu nehmen.
6.4 Weiter kam das BFM zum Schluss, die Abwägung der Gesamtum-
stände und die Anknüpfung der Beschwerdeführerin zur Schweiz, welche
durch die Person der Tochter und eines Sohnes geschaffen werde, führe
nicht dazu, dass es gerade die Schweiz sein müsse, die ihr den Schutz
zu gewähren habe. Dieser Einschätzung der Sachlage und der Feststel-
lung, dass die durch die verwandschaftliche Beziehung zu ihren volljähri-
gen Kindern bestehende Verbindung nicht eine genügend enge Bezie-
hungsnähe zu Schweiz darstelle, ist zuzustimmen. Auch in der Be-
schwerde fehlen Argumente, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen
würden. Zwar besteht zu ihrer Tochter offenbar ein vertrautes Verhältnis,
dieses genügt jedoch nicht, um die Beziehung zur Schweiz als dermas-
sen gewichtig zu qualifizieren. Die Anknüpfung der Beschwerdeführerin
zur Schweiz führt nach dem Gesagten nicht dazu, dass es gerade die
Schweiz sein muss, die ihr den Schutz zu gewähren hat.
6.5 Eine Schutzgewährung durch die Schweiz erscheint somit gestützt
auf Art. 52 Abs. 2 AsylG unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als
erforderlich. Auch die eingereichten Beweismittel führen zu keiner ande-
ren Sichtweise. Das BFM hat zu Recht die Einreise der Beschwerdefüh-
rerin in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG verweigert
und ihr Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden
als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen
Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Andere nahe Ange-
hörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familien-
asyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Fami-
lienvereinigung sprechen (Ar. 51 Abs. 2 AsylG).
7.2 Vorliegend sind die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt. Ei-
ne enge Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter im Sinne be-
sonderer Umstände besteht nicht. Die Beschwerdeführerin ist zwar offen-
bar in einem schlechten psychischen Zustand und wird von ihren Kindern,
zu welchen sie in einem vertrauten Verhältnis steht, unterstützt. Von ei-
nem Abhängigkeitsverhältnis kann hier jedoch nicht gesprochen werden.
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Zudem besteht dieses vertraute Verhältnis – wie ausgeführt – offenbar zu
allen ihren Kindern und nicht nur, wenn auch vor allem, zur Tochter in der
Schweiz. Dies wird auch durch die Aussage in der Beschwerde bestätigt,
wonach die Sorge um die Mutter allen Geschwistern das zentrale Anlie-
gen sei. Die Beschwerdeführerin bedarf denn auch insbesondere einer
medizinischen Betreuung. Somit ist sie nicht darauf angewiesen, in der
Nähe ihrer Tochter in der Schweiz zu sein. Eine Schutzgewährung durch
die Schweiz kommt daher auch gestützt auf Art. 51 AsylG nicht in Be-
tracht.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
13. April 2012 jedoch gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerle-
gen.
10.
Der Antrag auf Unterlassung der Kontaktaufnahme mit und der Datenwei-
tergabe an die Behörden von Eritrea oder Uganda ist angesichts des vor-
liegenden Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1845/2012
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schwei-
zerische Vertretung in Kampala.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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