Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1846/2009
U r t e i l v om 1 6 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Pietro AngeliBusi;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A._______, geboren (…),
Irak,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
23. Februar 2009 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein irakischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischer
Religionszugehörigkeit, seinen Heimatstaat am 6. Dezember 2008 und
reiste über die Türkei und weitere, ihm unbekannte Länder am
24. Dezember 2008 in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am
5. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer im EVZ zu seinen
Personalien sowie – summarisch – zu seinen Asylgründen befragt.
Die LINGUAAnalyse vom 9. Februar 2009 – gestützt auf ein
Telefongespräch vom 21. Januar 2009 – ergab, dass der
Beschwerdeführer im Irak, Regionen Dohuk und C._______, sozialisiert
wurde, nicht jedoch in der Region Mosul.
Am 17. Februar 2009 fand die Anhörung des Beschwerdeführers durch
das BFM statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im
Wesentlichen geltend, er sei nach dem Tod seines Bruders, bei dem er
gewohnt habe, aufgefordert worden, seine Schwägerin zu heiraten, was
jedoch weder er noch seine Schwägerin gewollt hätten. Da die Eltern der
Schwägerin ihn mit dem Tod bedroht hätten, habe er seinen damaligen
Wohnort C._______ verlassen. In der Folge habe er eine Stelle bei den
Amerikanern auf dem Flughafen D._______ erhalten. Da sein befristeter
Arbeitsvertrag nicht verlängert worden sei, sei er zu seiner Schwester
nach E._______ (gemeint wohl: E._______ [Provinz Ninawa, Distrikt Tal
Afar]) zurückgekehrt. Als ausgekommen sei, dass er für die Amerikaner
gearbeitet habe, sei er einmal von Arabern zusammengeschlagen und
einmal von zwei Leuten verfolgt worden, denen er aber habe entkommen
können. Daraufhin habe er sich bis zum Verlassen des Heimatstaates
versteckt gehalten.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die
Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2009 – eröffnet am 24. Februar 2009 –
stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im
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Wesentlichen damit, die Schilderungen des Beschwerdeführers genügten
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Sowohl
hinsichtlich einer erzwungenen Heirat seiner Schwägerin als auch seiner
Tätigkeit auf dem Flughafen D._______ habe der Beschwerdeführer
teilweise widersprüchliche und zudem unsubstanziierte Angaben
gemacht. Es sei deshalb nicht glaubhaft, dass er Probleme mit der
Familie der Witwe seines Bruders gehabt habe und er deshalb zu seiner
Schwester nach E._______ habe fliehen müssen. Ebenso wenig könnten
ihm die Probleme wegen seiner Tätigkeit für die Amerikaner geglaubt
werden. Es erübrige sich damit, die Asylrelevanz der Vorbringen zu
prüfen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das Bundesamt als zulässig,
zumutbar und möglich.
C.
Mit Beschwerde vom 23. März 2009 liess der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
dem Beschwerdeführer sei politisches Asyl zu gewähren und es sei die
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus
der Schweiz festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der
Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer als Beilage
zur Beschwerdeschrift eine Farbkopie des Todesscheines seines Bruders
samt Übersetzung zu den Akten sowie eine Bestätigung über seine
Tätigkeit für die amerikanischen Streitkräfte auf dem Flughafen
D._______ (ebenfalls mit Übersetzung).
D.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts teilte dem
Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 8. April 2009 mit, er
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) abgewiesen
und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 23. April 2009 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600. einzuzahlen.
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E.
Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 20. April 2009.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
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Seite 5
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende
Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise
befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch
nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt
zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S.
193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die
betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz
finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2
S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3
S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise
vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der
Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich.
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen
Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das
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Seite 6
Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E.
5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Begründete Furcht vor
Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine
Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden –
Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht
davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer lässt auf Beschwerdeebene vorbringen,
entgegen der vorinstanzlichen Auffassung bestünden in seinen Angaben
weder Widersprüche noch Unstimmigkeiten. Vielmehr seien seine
Aussagen detailliert, plausibel, übereinstimmend und damit asylrelevant.
Er sei einerseits wegen der Drohungen und des Drucks seitens der
Familie seiner Schwägerin aus C._______ geflohen. Anderseits sei er
von Arabern wegen seiner Stelle bei den Amerikanern verfolgt und
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt.
5.2. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, gelangt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass den Vorbringen des
Beschwerdeführers die Asylrelevanz abzusprechen ist. Eine
Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer
vorgetragenen Asylgründe kann deshalb unterbleiben.
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Seite 7
5.2.1. Vorauszuschicken ist zunächst, dass der Beschwerdeführer keine
staatliche Verfolgung geltend macht. Sowohl hinsichtlich der
erzwungenen Heirat als auch der Bedrohung aufgrund der Tätigkeit für
die amerikanischen Truppen auf dem Flughafen von D._______ handelt
es sich bei den Verfolgern um private Drittpersonen.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nach geltender
Rechtsprechung eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG
auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann (EMARK 2006
Nr. 18). Gemäss der sogenannten „Schutztheorie“ (in Abweichung von
der zuvor angewandten „Zurechenbarkeitstheorie“ [vgl. EMARK 2004
Nr. 14 E. 6 S. 89 ff., rückblickend EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1]) ist bei
der Beantwortung der Frage, ob eine Person von Verfolgung im
flüchtlingsrechtlichen Sinne betroffen ist, nicht das Kriterium der
Urheberschaft massgeblich, sondern das Vorhandensein adäquaten
Schutzes im Heimatstaat. Mit anderen Worten ist auch dann von einer
asylrelevanten Verfolgung auszugehen, wenn deren Urheber
nichtstaatliche Akteure beziehungsweise Private sind und der
Heimatstaat der verfolgten Person keinen Schutz zu gewähren imstande
ist. Massgeblich ist dabei mithin die Frage, ob die betroffene Person vor
einer solchen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure von Seiten ihres
Heimatstaats Schutz erwarten kann.
5.2.2. Sowohl bei der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Bedrohung
durch die Familienangehörige seiner Schwägerin als auch derjenigen
durch Araber in E._______ handelt es sich – wie schon erwähnt – um
eine solche von privater Seite. Indem die Verfolgung von nichtstaatlichen
Akteuren ausgeht, ist – wie soeben ausgeführt – zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer staatlichen Schutz beanspruchen kann. Der
Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben im Dorf F._______
geboren. Kurz nach seiner Geburt sei die Familie nach G._______
(Türkei) gegangen und erst im Jahr 1992 nach C._______ (Provinz
Dohuk) zurückgekehrt. Bis zu seinem Weggang im Jahr 2006 habe er in
C._______ gelebt, wo er auch die Schule (in der zur C._______
gehörenden Ortschaft H._______) besucht habe. Wie das
Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil – dessen
Einschätzungen auch zum heutigen Zeitpunkt gültig sind – in Bezug auf
die Sicherheitslage im Nordirak festgehalten hat, sind die staatlichen
Behörden in diesem Teilgebiet des Staates grundsätzlich in der Lage,
adäquaten Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4). So
sind die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage,
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Seite 8
Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine
Strafverfolgung einzuleiten. Die Sicherheits und Polizeikräfte sind gut
dotiert und gelten als gut und straff organisiert. Das Rechts und
Justizsystem ist zwar parallel strukturiert und wird teilweise durch die
traditionelle Stammesjustiz konkurrenziert. Trotzdem kann aber davon
ausgegangen werden, dass Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich
beigelegt werden können. In Bezug auf die drei kurdischen
Nordprovinzen kann entsprechend von einer funktionierenden Schutz
Infrastruktur gesprochen werden. Die kurdischen Behörden vermögen
damit den Anforderungen an einen stabilen und dauerhaften
Schutzgewährer zu entsprechen (a.a.O. E. 6.5).
5.2.3. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk und
verbrachte lediglich eine verhältnismässig kurze Zeit entweder auf dem
Flughafen D._______ oder in der zur Provinz Ninawa gehörigen Ortschaft
E._______. Es ist kein Grund ersichtlich, welcher es dem
Beschwerdeführer verunmöglichen würde, in eine der drei nordirakischen,
kurdischen Provinzen zurückzukehren und sich dort niederzulassen, sei
dies in der Provinz Dohuk, wo Verwandte des Beschwerdeführers leben,
oder in einer der beiden anderen Nordprovinzen Suleimaniya und Erbil.
5.2.4. Anzufügen bleibt in Bezug auf die Heirat mit seiner Schwägerin,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung vom
5. Januar 2009 ausführte, die Angehörigen seiner Schwägerin hätten
nach dem Tod seines Bruders im Juni 2006 verlangt, dass er die
Schwägerin heirate. Ihre Angehörigen hätten ihm gesagt, wenn er dieser
Forderung nicht nachkomme, müsse er C._______ verlassen. Danach sei
er nach E._______ gegangen (vgl. Akten BFM A 1/10 S. 5). Im Rahmen
der Anhörung bestätigte der Beschwerdeführer, dass er nach dem Tod
seines Bruders von den Eltern seiner Schwägerin aufgefordert worden
sei, seine Schwägerin zu heiraten. Da weder er noch seine Schwägerin
dies gewollt hätten, hätten ihre Eltern ihn mit dem Tod bedroht und zu
ihm gesagt, dass er entweder C._______ verlassen müsse oder sie ihn
umbringen würden. Daraufhin sei er zu seiner Schwester ins Dorf
E._______ gegangen (vgl. Akten BFM A 15/13 S. 6). Zunächst sei die
Mutter seiner Schwägerin etwa fünf Mal zu ihm gekommen, am Schluss
seien ihr Vater und ihre Brüder gekommen und hätten ihm gesagt,
entweder müsse er seine Schwägerin heiraten oder sie würden ihn
umbringen. Er habe diese Drohungen niemandem gemeldet, er sei noch
jung und niemand hätte ihm geglaubt (vgl. a.a.O. S. 7).
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Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich keine Hinweise
darauf, dass der Beschwerdeführer nach seinem Weggang aus
C._______ von den Familienmitgliedern seiner Schwägerin noch
irgendwie behelligt worden wäre. Nachdem er in der Folge bis zu seiner
Ausreise im Dezember 2008, und damit während rund zweieinhalb
Jahren, von den Verwandten seiner Schwägerin nicht mehr kontaktiert
wurde, kann weder den erfolgten Drohungen die erforderliche Intensität
zugesprochen werden, noch besteht Anlass, künftige
Verfolgungshandlungen ernsthaft zu befürchten. Unbesehen davon ist
sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine aus einem der in
Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Gründe motivierte Verfolgung
gelten macht.
5.2.5. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch Araber in
E._______ ist schliesslich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen,
dass die Umschreibung einer erlittenen Verfolgung als ernsthafte
Nachteile für die zentralsten Rechtsgüter klar macht, dass eine gewisse
Intensität der Eingriffe für die Anerkennung als Flüchtling vorauszusetzen
ist. Bei Eingriffen wie Freiheitsentzug, Schlagen und sexueller
Belästigung ist die psychische oder physische Beeinträchtigung in
Relation zu ihrer Dauer und Häufigkeit sowie zu den gesamten
Umständen zu setzen (WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.14).
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er sei einmal
zusammengeschlagen worden, habe sich aber zum Glück von diesen
Leuten losreissen können, und einmal sei er, als er aus einem
Coiffeursalon gekommen sei, von zwei Leuten verfolgt worden, denen er
habe entkommen können (vgl. Akten BFM A 15/13 S. 10), liegen damit
noch keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG vor.
5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einer
Bedrohung sowohl im Hinblick auf eine Zwangsheirat als auch aufgrund
seiner Tätigkeit für die amerikanischen Streitkräfte im kurdisch
kontrollierten Teil des Iraks um effektiven Schutz hätte nachsuchen
können beziehungsweise er dies auch zum heutigen Zeitpunkt tun
könnte. Den Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist die Asylrelevanz
abzusprechen. Er erfüllt folglich die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das
BFM hat sein Asylgesuch demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
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Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in
der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel näher einzugehen,
da diese am Verfahrensausgang nichts zu ändern vermögen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Seite 11
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
D1846/2009
Seite 12
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1. In Bezug auf die allgemeine Lage in den drei nordirakischen
Provinzen kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene
Einschätzung der Lage in einem ergangenen Grundsatzurteil verwiesen
werden (vgl. BVGE 2008/5), welche auch zum heutigen Zeitpunkt noch
Gültigkeit hat. Das Gericht stellte dort zusammenfassend fest, dass in
den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage
nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als
generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit
Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit
entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und
anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten
Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid
festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für
alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich
aus den Provinzen Dohuk, Suleimaniya oder Erbil stammen und dort
nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in
der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit
Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung
angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). Die Sicherheitslage
in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten
Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte
von Regierungs und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN
Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. die
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E1618/2008 vom
28. Februar 2011 und E1804/2008 vom 14. März 2011, mit weiteren
Hinweisen).
7.4.2. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)jährigen,
alleinstehenden, jungen Mann, welcher den überwiegenden Teil seines
Lebens – einschliesslich seine neunjährige Schulzeit – in der Provinz
Dohuk verbracht hat. Nebst der Mutter des Beschwerdeführers leben
deren (…) Brüder ebenfalls in der Provinz Dohuk. Zwar macht der
Beschwerdeführer geltend, er habe seit dem Jahr 2000 keinen Kontakt
mehr zu seiner Mutter und deren Verwandtschaft, ohne allerdings einen
Grund dafür zu nennen. Es ist demzufolge nicht ersichtlich, weshalb der
Beschwerdeführer mit diesen Verwandten nicht wieder in Kontakt treten
D1846/2009
Seite 13
könnte. Zudem gab er an, er habe sich nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zu einem Freund nach I._______ (gemeint wohl
J._______, Provinz Dohuk) begeben, um diverse Dokumente abzuholen.
Entsprechend kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, der
Beschwerdeführer verfüge im Nordirak über ein Beziehungsnetz von
Bekannten und Freunden. Gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben
sich weder aus den Akten, noch macht der Beschwerdeführer solche
geltend. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in der Lage sein wird, sich in
seiner Heimat eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, wobei
ihm allenfalls die Rückkehrhilfe der Schweiz die Wiederansiedelung
zusätzlich erleichtern kann. Nach dem vorstehend Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung in den Nordirak als zumutbar zu bezeichnen.
7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 20.
April 2009 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D1846/2009
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 20. April 2009 geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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