Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1846/2011
Urteil vom 1. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
c/o schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 14. Januar 2011 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine srilankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie aus B._______, C._______ – stellte am 18. Oktober 2008 bei der
schweizerischen Vertretung in Colombo ein schriftliches Asylgesuch, das
sie – auf entsprechende Zusatzfragen der Schweizer Botschaft in
Colombo vom 13. November 2008 hin – mit Eingaben vom 21. Dezember
2008 und 2. Februar 2009 ergänzte. Dabei machte die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe am (…)
geheiratet. Nach der Heirat sei sie zusammen mit ihrem Mann nach
Colombo gezogen, wo dieser ein D._______ eröffnet habe. Seit dem (…)
sei sie Mutter eines kleinen Jungen. Am (…) sei ihr Ehemann von
unbekannten bewaffneten Personen in einem weissen Lieferwagen
entführt worden. Wiewohl sie diese Entführung sowohl der Polizei als
auch Menschenrechtsorganisationen und insbesondere auch der
präsidialen Untersuchungskommission zur Untersuchung von
Entführungsfällen in Sri Lanka gemeldet habe, sei sie bis heute ohne
Nachricht über das Schicksal ihres Ehemannes geblieben. Als
alleinerziehende Mutter eines Kleinkindes befände sie sich in einer
verzweifelten Situation und bange insbesondere um das künftige
Wohlergehen ihres Kindes.
Zur Untermauerung ihrer Gesamtvorbringen reichte die
Beschwerdeführerin im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens – nebst
Kopien der Geburtsregisterauszüge ihres Ehemannes und ihres Sohnes
und ihres persönlichen Geburtsregisterauszuges, ihres Reisepasses und
desjenigen ihres Sohnes sowie ihrer Heiratsurkunde –
Anzeigebestätigungen der Polizeistation E._______ vom 19. Juli 2008
und des "Presidential Secretariat" vom Oktober 2008, des Human Rights
Centre in Colombo vom 13. November 2008 und der "Presidential
Commission of Inquiry to Inquire into Incidents of Abductions,
Disappearances, Unexplained Killings and Unidentified Dead Bodies of
Persons throughout the Island taken place since 13-09-2006" vom
9. Oktober 2008 sowie einen Artikel aus der Tageszeitung F._______
vom (…) zu den Akten.
B.
Mit Begleitschreiben vom 11. Februar 2009 übermittelte die
schweizerische Vertretung in Colombo die Akten zuständigkeitshalber an
das BFM, wobei sie ergänzend ausführte, eine Befragung der
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Beschwerdeführerin sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen.
C.
Mit Eingaben vom 18. Mai 2009 und vom 29. Oktober 2009 teilte die
Beschwerdeführerin der Schweizer Botschaft in Colombo mit, dass ihr
Ehemann nach wie vor unbekannten Aufenthalts und weder seitens der
Regierung noch seitens einer anderen verantwortlichen Stelle Licht ins
Dunkel der Ermittlungen gebracht worden sei, weshalb sie selber und ihr
Kind in Ungewissheit lebten und vollkommen auf sich alleine gestellt
seien.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2010 teilte das BFM der
Beschwerdeführerin mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt
aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der
eingereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb eine
Anhörung auf der Botschaft nicht notwendig erscheine. Im Weiteren
erwäge das Bundesamt – unter Berücksichtigung der Akten, der zu
beachtenden Aspekte und des ihm zukommenden weiten
Ermessensspielraumes – das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
abzuweisen und ihr die Einreise in die Schweiz zu verweigern. In
Anbetracht der Gesamtumstände könne nicht von einer
Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin (und ihres Kindes) im Sinne
des Asylgesetzes gesprochen werden. Gleichzeitig räumte das BFM der
Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, sich hierzu innert 30 Tagen ab
Erhalt der Zwischenverfügung zu äussern, ansonsten aufgrund der
bestehenden Aktenlage entschieden werde.
E.
Am 21. Oktober 2010 ging dem BFM eine undatierte Stellungnahme der
Beschwerdeführerin zu dessen Zwischenverfügung vom 7. September
2010 zu. Darin hielt die Beschwerdeführerin namentlich fest, sie könne in
Sri Lanka nirgendwo mit ihrem Kind furchtlos leben. Nach wie vor wisse
sie nichts über die Hintergründe der Entführung ihres Ehemannes. Da sie
in der Vergangenheit wiederholt ihren Verdacht, die Entführung ihres
Ehemannes sei regierungstreuen Kreisen zuzuordnen, öffentlich
kundgetan habe, werde sie selber von unbekannten Personen bedroht.
Kürzlich habe sie an ihrer Eingangstüre einen kleinen Zettel mit der
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Mitteilung "Renn weg und rette Dein Leben" vorgefunden. Sie glaube
nicht, dass die Polizei ihr in ihrer Situation helfen könne.
F.
Mit via Schweizer Botschaft am 27. Januar 2011 an die
Beschwerdeführerin versandter Verfügung vom 14. Januar 2011
verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz
und lehnte ihr Asylgesuch ab.
G.
Mit an die schweizerische Vertretung in Colombo adressierter und dieser
am 1. März 2011 zugegangener Eingabe vom 24. Februar 2011
beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Verfügung des BFM
vom 14. Januar 2011 sei aufzuheben, ihr sowie ihrem Kind die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen und ihr Asylgesuch gutzuheissen. Zur
Begründung brachte die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die
Entführung ihres Ehemannes in Sri Lanka und dessen unbestimmtes
Schicksal lasse sie seelisch nicht zur Ruhe kommen, solange sie in Sri
Lanka leben müsse und die Erinnerungen hieran nicht tilgen könne. Im
Übrigen fühle sie sich auch persönlich nicht sicher, da sie in den
vergangenen Monaten von unbekannter Seite diverse telefonische
Drohanrufe erhalten habe. Eine Asylgewährung durch die Schweiz würde
ihr einen Neubeginn in Sicherheit ermöglichen und auch ihrem Kind eine
Zukunftsperspektive geben.
H.
Die schweizerische Vertretung leitete die Beschwerde
zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter, wo sie am
28. März 2011 eintraf.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM
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auf dem Gebiet des Asyls; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Vorliegend wurde der Entscheid des BFM via die Schweizer
Botschaft in Colombo am 27. Januar 2011 an die Beschwerdeführerin
versandt (vgl. Sachverhalt Bst. F). Da sich kein Rückschein bei den Akten
befindet, steht vorliegend der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen
Verfügung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei
der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 166 f. Rz. 3.150), ist
zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die am 1.
März 2011 bei der Botschaft in Colombo eingegangene Beschwerde (vgl.
Sachverhalt Bst. G) rechtzeitig erfolgt ist.
1.3. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die – formaljuristisch betrachtet – frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des
Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine
Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann
sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit
zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest
schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
4.2. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin von der schweizerischen
Vertretung in Colombo nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Sie hat ihre
Vorbringen jedoch bereits in ihrem Asylgesuch vom 18. Oktober 2008
und der dieser folgenden Eingaben vom 21. Dezember 2008, 2. Februar
2009, 18. Mai 2009 und 29. Oktober 2009 schriftlich dargelegt und
dokumentiert. Ausserdem wurde ihr danach mit Zwischenverfügung des
BFM vom 7. September 2010 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in
Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuches gewährt. Sie hat von
ihrem diesbezüglichen Recht auf Stellungnahme in der Folge mit ihrer am
21. Oktober 2010 beim BFM eingetroffenen Eingabe denn auch
Gebrauch gemacht (vgl. Sachverhalt Bst. E), und der
entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint – wie das BFM sowohl in
seiner Zwischenverfügung vom 7. September 2010 als auch in der
angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt – angesichts der
schriftlichen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe soweit
erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Bei dieser
Sachlage bestand für die schweizerische Vertretung in Colombo keine
Veranlassung, die Beschwerdeführerin vorgängig eines Entscheides
zusätzlich persönlich anzuhören. Darüber hinaus hat das BFM sowohl in
seiner Zwischenverfügung vom 7. September 2010 als auch in seiner
Verfügung vom 14. Januar 2011 hinlänglich zum Ausdruck gebracht,
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welche Gründe es dazu verhalten haben, das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin abzuweisen beziehungsweise ihr die Einreise in die
Schweiz zu verweigern (vgl. Sachverhalt Bst. D und F). Das BFM hat den
verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
5.
5.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
5.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137). Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr.
21 E. 2b S. 137, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f., EMARK 1997
Nr. 15, E. 2f S. 131 f.).
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch zunächst damit,
sie habe während der letzten Monate wiederhole Male von unbekannter
Seite telefonische Drohanrufe erhalten.
In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass letztlich sowohl
die Urheberschaft als auch die Gründe für die angeblichen telefonischen
Belästigungen der Beschwerdeführerin im Dunkeln liegen, weshalb im
vorliegenden Fall keine asylbeachtliche Verfolgungsmotivation ersichtlich
ist. Selbst wenn die Ursache für die telefonischen Belästigungen – wie die
Beschwerdeführerin in ihrer dem BFM am 21. Oktober 2010
zugegangenen undatierten Eingabe geltend macht – im Umstand
begründet sein sollte, dass sie in der Vergangenheit als mögliche
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Entführer ihres Ehemannes öffentlich regierungstreue Kreise bezichtigt
habe, bleibt festzuhalten, dass die geltend gemachten Belästigungen die
Beschwerdeführerin unter asylrechtlichen Gesichtspunkten bereits
mangels hinlänglicher Intensität unbeachtlich sind, ist der
Beschwerdeführerin doch seit der Entführung ihres Ehemannes am (…)
konkret nie etwas passiert. Gegen eine akute Gefährdungssituation der
Beschwerdeführerin spricht im Ergebnis auch die Tatsache, dass sie bis
heute ihren Wohnsitz an der (…) in Colombo beibehalten zu haben
scheint (vgl. Absender der Beschwerde vom 24. Februar 2011), wo sie
bereits im Zeitpunkt ihres am 18. Oktober 2008 gestellten schriftlichen
Asylgesuchs gelebt hat (vgl. dortiger Absender).
6.2. Soweit die Beschwerdeführerin auf die Entführung ihres Ehemannes
am (…), ihre seelischen Qualen ob seines nach wie vor unbekannten
Schicksals und ihre misslichen Lebensumstände als alleinerziehende
Mutter eines Kleinkindes hinweist, spricht sie – so bedauerlich ihr
Schicksal als Einzelperson im langjährigen srilankischen Bürgerkrieg
auch erscheinen mag – Sachumstände an, welche im Rahmen eines
ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz grundsätzlich nur unter dem
Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen
wären (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a, 5b und 5e S. 157 ff.). Die
schweizerische Gesetzgebung sieht indessen gerade nicht vor, dass
Asylsuchenden, die ihr Gesuch im Ausland stellen, unabhängig von einer
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – und damit der Aussicht auf
Asylgewährung in der Schweiz – die Einreise schon deshalb zu bewilligen
ist, weil sie im Heimat- oder Herkunftsstaat wegen Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen oder wirtschaftlichen
Notlage konkret gefährdet sind. Ganz abgesehen hiervon deutet die
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit der Heirat mit ihrem
Ehemann (…) in Colombo lebt, wo dieser ein D._______ eröffnet hat,
auch darauf hin, dass sie dort zwischenzeitlich über ein gewisses
Beziehungsnetz verfügen und damit wohl auch nicht vollkommen auf sich
alleine gestellt sein dürfte.
6.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
zu machen. Es erübrigt sich daher, auf weitere Vorbringen in der
Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern
vermögen. Das BFM hat der Beschwerdeführerin und ihrem Kind daher
zu Recht und mit zutreffender Begründung die Einreise in die Schweiz
verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im
Ergebnis richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizer Vertretung
in Colombo und an das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
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