B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1846/2013
U r t e i l v o m 2 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch Dr. Christian Perrig, Advokatur & Notariat,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. März 2013 / N (…).
D-1846/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger und ethnischer
Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seine Heimat eigenen
Angaben zufolge am 25. März 2012 und gelangte in einem LKW via Is-
tanbul am 29. März 2012 in die Schweiz, wo er am 31. März 2012 ein
Asylgesuch einreichte. Er wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ am 20. April 2012 summarisch befragt und am
2. November 2012 durch das Bundesamt für Migration (BFM) zu seinen
Asylgründen angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem
Kanton D._______ zugewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 8. November 2012 trat das BFM gestützt auf aArt. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdefüh-
rer habe es unterlassen, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen und keine entschuldbaren Gründe anzuführen
vermocht, warum er dazu nicht in der Lage sei. Sodann sei es ihm weder
gelungen, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen noch seien
weitere Abklärungen diesbezüglich oder hinsichtlich eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses erforderlich. Schliesslich stehe dem Vollzug der
Wegweisung nichts entgegen, da in seinem Heimatstaat seine psychi-
schen Probleme behandelbar seien und weder die dort herrschende poli-
tische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit seiner
Rückführung sprechen würden.
C.
Mit Urteil D-5951/2012 vom 21. Dezember 2012 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die dagegen mit Eingabe vom 16. November 2012 erhobene
Beschwerde gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 8. November
2012 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der vorlie-
genden Akten könne nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich erfüllt oder offensichtlich nicht er-
füllt, mithin offen gelassen werden könne, ob entschuldbare Gründe zur
Nichtabgabe von Identitätspapieren vorliegen. Das Bundesverwaltungs-
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Seite 3
gericht wies das BFM an, den Beschwerdeführer erneut anzuhören, da
der rechtserhebliche Sachverhalt nicht ausreichend erstellt worden sei.
D.
Am 13. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM er-
neut zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe als Kellner im Parteilokal der E._______,
bei der er selbst Mitglied sei, im Quartier F._______ in B._______ gear-
beitet, sich um die Gäste gekümmert und diese, sollten sie über Nacht
geblieben sein, bei kurdischen Freunden untergebracht. Im Juli 2011 sei
er zusammen mit drei weiteren Personen im Parteilokal der E._______
verhaftet und anschliessend 10 respektive zwischen 10 und 30 Tagen in
einem Keller festgehalten und befragt worden. Die Peiniger hätten ihm
einen schwarzen Sack über Kopf gestülpt, ihn mittels Elektroschocks und
Schlägen gefoltert und sie hätten ihn vergewaltigt, indem sie ihm einen
Knüppel und ein Messer bzw. einen messerartigen Gegenstand in den
Anus eingeführt hätten. Danach sei er kurz im Krankenhaus gewesen
wegen der psychischen Folgen. Aufgrund der Vorkommnisse habe er
versucht, sich das Leben zu nehmen.
Er habe sich vor einer erneuten Verhaftung anlässlich der Newroz-Feier
im Frühjahr 2012 gefürchtet, weshalb er seinen Heimatstaat im März
2012 verlassen habe (vgl. act. A6/10 S.7).
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Arzt-
bericht des G._______ vom 8. Juni 2012, einen Austrittsbericht des Psy-
chiatriezentrums H._______ vom 19. September 2012 sowie einen Arzt-
bericht von I._______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom
14. November 2012 ein.
E.
Mit Verfügung vom 7. März 2013, eröffnet am 8. März 2013, stellte das
BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und be-
auftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Auf
die Begründung wird – sofern entscheidwesentlich – in den Erwägungen
eingegangen.
D-1846/2013
Seite 4
F.
Mit Eingabe vom 8. April 2013 reichte der Beschwerdeführer hiergegen
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte sinnge-
mäss, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu
gewähren; eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht. Auf die Begründung wird – sofern entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Be-
richt der schweizerischen Flüchtlingshilfe über die aktuelle Situation der
Kurden in der Türkei vom 20. Dezember 2010, bereits eingereichte Arzt-
berichte sowie eine Fürsorgebestätigung ein.
G.
Mit Schreiben vom 10. April 2013 bestätigte das Gericht den Eingang der
Beschwerde.
H.
Mit Verfügung vom 16. April 2013 hiess die Instruktionsrichterin das Ge-
such um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, wies jenes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
ab und forderte die Vorinstanz auf, innert Frist eine Vernehmlassung ein-
zureichen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 18. April 2013 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
J.
Am 19. April 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur
Kenntnisnahme zugestellt.
D-1846/2013
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
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Seite 6
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der abweisenden Verfügung vom 7. März 2013 wurde im Wesentli-
chen ausgeführt, es widerspreche den gesicherten Erkenntnissen des
BFM und sei somit nicht glaubhaft, dass die türkische Polizei – insbeson-
dere seit dem Annäherungsprozess an die EU – den Beschwerdeführer
aus dem Büro der E._______ mitgenommen, an einem unbekanntem Ort
10 bis 30 Tage festgehalten, befragt, gefoltert und vergewaltigt habe; ins-
besondere seien Folterungen auf Polizeiposten oder in Haftanstalten
praktisch auszuschliessen. Weiter habe eine angeschuldigte Person wäh-
rend des polizeilichen Gewahrsams die Möglichkeit, einen Anwalt beizu-
ziehen und könne danach Anzeige erstatten, sollte die beschuldigte Per-
son während der Polizeihaft misshandelt worden sein. Weiter seien die
Vorbringen des Beschwerdeführers zu wenig konkret, detailliert und diffe-
renziert ausgefallen. Ausserdem hätte es an freiem assoziativem Erzäh-
len, Interaktionsschilderungen, sowie inhaltlichen Besonderheiten gefehlt
und auch die Haftdauer, welche durch Nachfragen bei der Familie leicht
hätte ermittelt werden können, habe er sehr ungenau (10-30 Tage) ge-
schildert. Weitere Unglaubwürdigkeitselemente seien, dass der Be-
schwerdeführer nur ein Kellner im Parteilokal gewesen sei und daher
nicht klar sei, wieso die Polizei in der angegebenen intensiven Art und
Weise hätte vorgehen sollen, wobei insbesondere nicht nachvollziehbar
sei, weshalb die Polizei keine konkreten Gründe zur Verhaftung genannt
habe. In Bezug auf die Vergewaltigung wurde festgehalten, dass bei einer
Vergewaltigung mit einem Messer schwerste Stich- und Schnittverletzun-
gen mit massiven inneren Blutungen hervorgerufen würden, die unter
Umständen gar den Tod durch Verbluten bewirken könnten, der Be-
schwerdeführer jedoch ausgesagt habe, der anschliessende Spitalauf-
enthalt sei lediglich aus psychischen Gründen erfolgt.
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Zum Vollzug der Wegweisung führte das BFM aus, aufgrund der fehlen-
den Flüchtlingseigenschaft finde der Grundsatz der Nichtrückschiebung
gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung, wobei auch keine durch
Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Das türkische Ge-
sundheitswesen gewähre psychisch kranken Menschen den Zugang zu
Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen, wobei Dauereinrichtungen
zwar über Kapazitätsprobleme verfügten. In der türkischen Gesellschaft
werde jedoch ohnehin in erster Linie die Familie als geeignete Stütze für
psychisch Kranke betrachtet. Schliesslich sei der Vollzug der Wegwei-
sung technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.2 In der Beschwerdeschrift vom 8. April 2013 wird dem im Wesentlichen
entgegengehalten, die Quellen des Bundesamtes, wonach keine Folte-
rungen an Kurden mehr vorgenommen würden, seien nicht benannt und
könnten daher nicht überprüft werden. Sie widersprächen jedoch Beo-
bachtungen verschiedener staatlicher und nicht-staatlicher Institutionen
wie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Die Anwendung von Folter in
der Türke sei trotz der Mitgliedschaft bei der UNO-Folterkonvention und
der Europäischen Menschenrechtskonvention immer noch weit verbreitet.
Das US-Aussenministerium und Human Rights Watch hätten festgestellt,
dass aufgrund zunehmender Kontrollen in den Gefängnissen Opfer häu-
figer an unbeobachteten Orten und ausserhalb der Gefängnisse miss-
handelt würden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden mit die-
sen Berichten übereinstimmen. Insbesondere seien ihm weder die An-
schuldigungsgründe mitgeteilt, noch sei er einem Richter vorgeführt wor-
den, womit die rechtsstaatlichen Minimalgarantien nach Art. 5 EMRK
nachweislich nicht eingehalten worden seien; er habe befürchten müs-
sen, erneut festgenommen bzw. verschleppt zu werden, wenn er sich
gewehrt hätte. Weiter sei ihm eine J._______ attestiert worden, weshalb
es nicht unwahrscheinlich sei, dass er sich nicht mehr detailgetreu an die
Verhaftung und an die Folterungen zu erinnern vermöge. Auch seien die
Vorbringen nicht unwahrscheinlich, da er während der gesamten Haft an
einen Stuhl gefesselt gewesen sei und ihm teilweise die Augen verbun-
den worden seien. Sodann sei es auch nicht unwahrscheinlich, dass in
einem Kellerverlies auch im Hochsommer eine "normale" Raumtempera-
tur herrsche. Allgemein sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Er-
krankung und des Erlebten keine genauere Beschreibung seiner Haft zu-
zumuten.
Entgegen der Darstellung des BFM sei der Beschwerdeführer in seiner
Funktion als Kellner und Verantwortlicher für die Unterbringung von Gäs-
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Seite 8
ten sehr wohl dienlich gewesen, um an Informationen über die E._______
und deren Pläne zu kommen, da er hinsichtlich der Pläne der Partei zu
Demonstrationen und Veranstaltungen über ein beträchtliches Wissen
verfüge. Da die türkische Regierung für das Jahr 2012 jegliche Veranstal-
tungen an den Newroz-Feierlichkeiten verboten habe und der Beschwer-
deführer den türkischen Sicherheitsbehörden bereits bekannt gewesen
sei, habe er sich aus Angst vor erneuten Repressalien gefürchtet und sei
deshalb ausgereist.
Schliesslich müsse die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei in-
folge Unzumutbarkeit ausgeschlossen werden, da gestützt auf Art. 1C
Ziff. 5 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 (FK) zwingende
Gründe entgegenstünden – Gründe, die auf frühere Verfolgungen zu-
rückgehen und die es der betreffenden Person nachvollziehbar verun-
möglichen, mit ihrem Heimatstaat wieder in Kontakt zu treten oder gar in
diesen zurückzukehren. Gemäss dem Arztbericht von I._______ vom 14.
November 2012 sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Hei-
matland sodann auch aus psychiatrischer Sicht nicht zumutbar, da mit ei-
ner erheblichen Verschlechterung der Symptomatik zu rechnen sei und
auch das Wiederauftreten von Suizidalität befürchtet werde, wobei ihn
seine Familie nicht unterstützen könne. Bereits diese momentan vorlie-
gende Unsicherheit bezüglich seiner Zukunft verschlimmere die
J._______ erheblich, weshalb dem Beschwerdeführer stärkere Medika-
mente verschrieben worden seien. Schliesslich sei die Wiederaufnahme
seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit einerseits aufgrund seiner chroni-
schen Erkrankung und anderseits aufgrund begründeter Furcht vor er-
neuten Repressalien durch den Staat auszuschliessen, womit auch das
wirtschaftliche Fortkommen des Beschwerdeführers als gering einzu-
schätzen sei.
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs mit der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Grundsätzlich
sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich
schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen, dürfen in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein
oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der
allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsu-
chende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Aber auch dann,
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Seite 9
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz
zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-
schwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig über-
zeugt ist, sie aber für überwiegend wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel
beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht
aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im
Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 1, S. 4f., E. 5a).
5.2 Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kommt das Bundesverwaltungsge-
richt nach Würdigung der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen der
Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer-
deführers im Ergebnis zutreffen und die Ausführungen in der Beschwer-
deschrift sowie die mit dieser eingereichten Beweismittel nicht geeignet
sind, die Einschätzung des BFM in einem anderen Licht erscheinen zu
lassen.
5.2.1 Zunächst werden die in der Beschwerdeschrift geäusserten Ein-
wände zu den Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung –
die Menschenrechtssituation in der Türkei habe sich grundsätzlich ver-
bessert und die geltend gemachten Foltermethoden auf Polizeiposten
oder in Haftanstalten seien mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschliessen
– vom Gericht insofern geteilt, als dass der Beschwerdeführer keinesfalls
geltend gemacht hat, er sei auf einem Polizeiposten oder in einer Haftan-
stalt gefoltert worden. Auch unerwähnt bleiben diesbezüglich jegliche
Quellenangaben, welche es dem Beschwerdeführer ermöglichen würden,
sich zu den "gesicherten Erkenntnissen des BFM" zu äussern. Die dies-
bezüglichen Ausführungen des BFM erweisen sich aber, im Lichte der
nachfolgenden Erwägungen, als für den vorliegenden Entscheid unerheb-
lich.
D-1846/2013
Seite 10
5.2.2 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerde-
führers, erachtet auch das Gericht die Vorbringen des Beschwerdeführers
zu seiner angeblich erlittenen Haft und Folter als unsubstantiiert und kon-
struiert. Im Rahmen der am 13. Februar 2013 durchgeführten Anhörung
gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei in einem dunklen Raum
eingesperrt gewesen, in welchem es einen Tisch, ein paar Stühle, keine
Fenster und ein Lüftungsrohr gegeben habe (act. A 23/12 S. 3). Jegliche,
detailliertere Ausführungen zu Raumgrösse, Gerüche, Farben oder Sau-
berkeit unterblieben – wie vom BFM zutreffend festgehalten. Ebenso oh-
ne Realitätskennzeichen schildert der Beschwerdeführer das angebliche
Verhör sowie die dabei erlittene Folter. Die Ausführungen erschöpfen sich
in den pauschalen Aussagen, er sei gefragt worden, was sie organisieren
wollten, was geplant sei und als er keine Antwort gegeben habe, hätten
die Folterungen angefangen (act. A 23/12 S. 4); die Tage seien so verlau-
fen, dass er ausgefragt worden sei und gegessen habe, zudem habe er
auf dem Stuhl schlafen müssen; er sei nicht jeden Tag geschlagen wor-
den (act. A 23/12 S. 5). Ebenso unglaubhaft weil unsubstantiiert sind die
Angaben des Beschwerdeführers zur angeblich erlittenen Vergewalti-
gung. Er habe nur Messer und Schlagstöcke gespürt, manchmal habe er
auf die Knie gehen müssen und es habe drei bis vier Tage gedauert (act.
A 23/12 S. 6 f.). Der Befrager musste immer wieder nachhaken um detail-
lierte Angaben zu erhalten. In den Ausführungen des Beschwerdeführers
zu seiner angeblich erlittenen Haft und Folter findet sich insgesamt kein
quantitativer Detailreichtum. Schliesslich ist dem BFM auch darin bei-
zupflichten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Dauer der
Haft sehr ungenau ausgefallen sind und zwischen 10 und 30 Tagen lie-
gen.
5.2.3 An diesen Einschätzungen vermögen auch die eingereichten Arzt-
berichte nichts zu ändern. Vorab ist festzustellen, dass das Bundesver-
waltungsgericht gemäss ständiger Praxis davon ausgeht, dass die ge-
naue Ursache eines psychischen Leidens durch ein ärztliches Zeugnis
kaum je schlüssig nachgewiesen werden kann. Vorliegend wird eine
Traumatisierung des Beschwerdeführers seitens des Bundesverwal-
tungsgerichts nicht bezweifelt. Die Diagnose J._______ wird durch meh-
rere ärztliche Zeugnisse ausführlich belegt, womit für das Bundesverwal-
tungsgericht kein Anlass besteht, an der in medizinischer Hinsicht sachli-
chen Richtigkeit der eingereichten ärztlichen Berichte zu zweifeln. Hinge-
gen vermag die Diagnose J._______ für sich allein besehen die behaup-
tete Verhaftung und Folterung nicht zu belegen (vgl. zum Ganzen BVGE
2007/31 E. 5.1 S. 378 mit weiteren Hinweisen). Somit vermag die Diag-
D-1846/2013
Seite 11
nose keine zuverlässige Auskunft über die Ursache der J._______
zugrunde liegenden Traumatisierung zu geben. Ebenso wenig vermag die
J._______ eine abschliessende Erklärung für die Ungereimtheiten und
Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers zu liefern. Zudem
sind die Unglaubhaftigkeitselemente zu umfassend und lassen sich auch
nicht allein durch verdrängte oder vergessene Sachverhaltsumstände be-
ziehungsweise Hemmungen in den Schilderungen erklären. Die Erklä-
rung, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Traumatisierung nicht in der
Lage gewesen, detailliert, widerspruchsfrei und ausführlich zu berichten,
muss somit als Schutzbehauptung von der Hand gewiesen werden. Weil
die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Folter-
handlungen als unglaubhaft qualifiziert werden, gehen schliesslich die
Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorliegens zwin-
gender Gründe im Sinne von Art. 1C Ziffer 5 Abs. 2 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
schon rein deshalb fehl.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers hinsichtlich der angeblichen Polizeihaft und Folter den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht
standzuhalten vermögen, so dass deren Asylrelevanz im Sinne von
Art. 3 AsylG nicht zu prüfen ist. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf
die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde beziehungsweise die
eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, weil sie nicht zu einer von
der Vorinstanz veränderten Betrachtungsweise führen. Das BFM hat das
Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
D-1846/2013
Seite 12
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
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Seite 13
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt B._______, wo er bis
zu seiner Ausreise bei seinen Eltern gewohnt habe. Die Lage an der tür-
kischen Grenze zu Syrien ist aufgrund des aktuellen Bürgerkrieges in Sy-
rien angespannt. So ist in jüngerer Vergangenheit mehrmals zu Abschüs-
sen von syrischen Kriegsflugzeugen, welche den türkischen Luftraum ver-
letzt haben, gekommen (bspw. NZZ vom 23. März 2014, Syrisches
Kampfflugzeug abgeschossen; NZZ vom 17. September 2014, Bomben-
explosion an Grenzübergang). Dennoch kann im jetzigen Zeitpunkt nicht
von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, wel-
che für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete
Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden.
7.4.2 Auch sprechen keine individuellen Umstände gegen den Vollzug der
Wegweisung. Der Beschwerdeführer besuchte (…) Jahre die Schule und
betätigte sich zwischen 2009 und 2011 mit dem Handel von K._______
(vgl. act. A 6/10 S. 4). In seinem Herkunftsort leben zudem gemäss sei-
nen Angaben seine Eltern und etliche Geschwister. Es ist davon auszu-
gehen, dass seine Familie ihm bei der wirtschaftlichen und sozialen Integ-
ration behilflich sein wird.
7.4.3 Aus den verschiedenen, sowohl im vorinstanzlichen als auch im
Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichten ergibt sich im
Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer an einer J._______, (…) ge-
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mischt sowie an einer L._______ leidet. Entgegen dem Bericht von Herrn
I._______ ist aber festzustellen, dass die Behandlung psychischer Prob-
leme nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei
sowohl stationär als auch ambulant möglich ist. Es existieren landesweit
psychiatrische Einrichtungen; ebenso stehen Psychopharmaka zur Verfü-
gung. Insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der
Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie ambulanten
Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet. Es ist
daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollte er eine wei-
tergehende psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen müssen, auch in der
Türkei eine adäquate Behandlung erhalten wird. Einer allfälligen psychi-
schen Dekompensation des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit
dem drohenden Vollzug der Wegweisung kann mit geeigneter psychiatri-
scher Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden. Des
Weiteren weist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend
auf das familiäre Beziehungsnetz des Beschwerdeführers im Heimatstaat
hin. Es ist davon auszugehen, dass seine Familie ihm sowohl bei der so-
zialen und wirtschaftlichen Integration im Heimatstaat als auch bei der
Bewältigung seiner psychischen Probleme behilflich sein wird. Sodann ist
nicht davon auszugehen, dass der noch junge Beschwerdeführer bei sei-
ner Rückkehr in die Türkei in eine konkrete, seine Existenz bedrohende
Situation geraten könnte.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung
vom 16. April 2013 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrens-
kosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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